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Beschluss

(551 Rh) 152 Js 110/21 Reha (153/21)

LG Berlin Rehabilitierungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2023:0321.551RH152JS110.21R.00
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Leitsätze
1. Die Einweisung und Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche stellt gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 StrRehaG eine im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren grundsätzlich rehabilitierungsfähige Maßnahme dar, ohne zu prüfen, ob der Einweisung und Unterbringung im Einzelfall ein freiheitsentziehender Charakter zukam oder diese unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Absatz 2 StrRehaG erfolgte (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 Ws 177/11 REHA).(Rn.18) 2. Für die Einweisung in Spezialheime der Jugendhilfe in der DDR greift nach § 10 Absatz 3 Satz 1 StrRehaG die gesetzliche Vermutung einer politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken dienenden behördlichen Zielsetzung.(Rn.27) 3. Die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe in der DDR ist in der Regel unverhältnismäßig, wenn die Betroffenen nicht zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen sind oder sich gemeingefährlich verhalten haben (Anschluss Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 Ws (Reh) 32/17).(Rn.30)
Tenor
1. Auf den Antrag des Betroffenen wird seine vermutlich durch Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-Mitte - Abteilung Volksbildung / Referat Jugendhilfe / Jugendhilfeausschuss - (Datum und Beschl.-Reg.-Nr. unbekannt) angeordnete Einweisung in das Spezialkinderheim „Georg Schwarz“ in Uhlstädt in der Zeit vom 21. August 1980 bis zum 4. Juli 1982 für rechts-staatswidrig erklärt. Der Betroffene wird insoweit rehabilitiert. Der weitergehende Antrag des Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung wird zurückgewiesen. 2. Der Betroffene hat wegen der unter Nr. 1 näher bezeichneten Einweisung in der Zeit vom 21. August 1980 bis zum 4. Juli 1982 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten. 3. Der Betroffene hat einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich gezahlten notwendigen Auslagen des Einweisungsverfahrens. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten besteht nicht, denn bei der Einweisung in eine Einrichtung der Jugendhilfe der ehemaligen DDR sind keine Kosten entstanden. 4. Kosten des Rehabilitierungsverfahrens werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen in diesem Rehabilitierungsverfahren hat die Landeskasse Berlin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einweisung und Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche stellt gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 StrRehaG eine im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren grundsätzlich rehabilitierungsfähige Maßnahme dar, ohne zu prüfen, ob der Einweisung und Unterbringung im Einzelfall ein freiheitsentziehender Charakter zukam oder diese unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Absatz 2 StrRehaG erfolgte (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 Ws 177/11 REHA).(Rn.18) 2. Für die Einweisung in Spezialheime der Jugendhilfe in der DDR greift nach § 10 Absatz 3 Satz 1 StrRehaG die gesetzliche Vermutung einer politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken dienenden behördlichen Zielsetzung.(Rn.27) 3. Die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe in der DDR ist in der Regel unverhältnismäßig, wenn die Betroffenen nicht zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen sind oder sich gemeingefährlich verhalten haben (Anschluss Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 Ws (Reh) 32/17).(Rn.30) 1. Auf den Antrag des Betroffenen wird seine vermutlich durch Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-Mitte - Abteilung Volksbildung / Referat Jugendhilfe / Jugendhilfeausschuss - (Datum und Beschl.-Reg.-Nr. unbekannt) angeordnete Einweisung in das Spezialkinderheim „Georg Schwarz“ in Uhlstädt in der Zeit vom 21. August 1980 bis zum 4. Juli 1982 für rechts-staatswidrig erklärt. Der Betroffene wird insoweit rehabilitiert. Der weitergehende Antrag des Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung wird zurückgewiesen. 2. Der Betroffene hat wegen der unter Nr. 1 näher bezeichneten Einweisung in der Zeit vom 21. August 1980 bis zum 4. Juli 1982 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten. 3. Der Betroffene hat einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich gezahlten notwendigen Auslagen des Einweisungsverfahrens. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten besteht nicht, denn bei der Einweisung in eine Einrichtung der Jugendhilfe der ehemaligen DDR sind keine Kosten entstanden. 4. Kosten des Rehabilitierungsverfahrens werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen in diesem Rehabilitierungsverfahren hat die Landeskasse Berlin zu tragen. I. Der Betroffene begehrt seine strafrechtliche Rehabilitierung wegen der Einweisung und Unterbringung in der im Tenor zu Nr.1 näher bezeichneten Einrichtung der Jugendhilfe der damaligen DDR. 1. Die Akten der Jugendhilfe oder die Heimakten konnten nicht beizogen werden. Allerdings hat der Betroffene selbst Auszüge aus dem Briefverkehr mit seiner Mutter während seiner Unterbringung übermittelt. Ferner hat das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin eine Auskunft aus dem Melderegister erteilt, wonach der Betroffene vom 1. September 1980 bis zum 4. Juli 1982 im Kinderheim in Uhlstädt, Kreis Rudolstadt, gemeldet war. Das Landesarchiv Berlin hat Auszüge aus Akten zum Betroffenen vorgelegt, die im Zusammenhang mit späteren Straftaten des Betroffenen angelegt wurden (Beistück I). Ferner hat das Bundesarchiv - Stasi-Unterlagen-Archiv - Auszüge aus der zum Betroffenen angelegten Akte BV Berlin, KD Marzahn 781 (Ermittlungsverfahren wegen Rowdytums im Jahre 1986), zu den Akten gereicht. Schließlich hat die Staatsanwaltschaft Berlin die Strafakten xxxxx, xxxxx, xxxxxx und xxxxxx übersandt. Weitere Unterlagen konnten nicht mehr aufgefunden werden, die Ermittlungsmöglichkeiten sind erschöpft. Daneben hat die Kammer Aussagen der Zeugen xxxx xxxxx (Mutter des Betroffenen) und xxxx xxxxx, xxxxx xxxx und xxxx xxxx xxxxx (Cousinen bzw. Cousin des Betroffenen) angefordert. Wegen des Ergebnisses wird auf das Schreiben der Zeugin xxxx xxxxx vom 6. April 2022 (Bl.67 d.A.), der Zeugin xxx xxxx (Bl.68 d.A.), des Zeugen xxxxx xxxxx (Bl.71 d.A.) und der Zeugin xxxxx xxxxx (Bl.72 d.A. ) verwiesen. 2. Aus dem Vorbringen des Betroffenen und den vorgenannten Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Betroffene wurde am 19. Juni 1966 als einziges Kind der Eheleute xxxx geboren. Nach der Scheidung seiner Eltern wuchs er im Haushalt seiner Mutter auf. Der Betroffene wurde am 21. August 1980 im Spezialkinderheim „Georg Schwarz“ in Uhlstädt aufgenommen. Ausweislich eines Briefes des Betroffenen an seine Eltern (Bl.39 d.A.) wurde er am 4. Juli 1982 aus der Heimerziehung entlassen. Als Grund für die Einweisung hat der Betroffene in einer polizeilichen Vernehmung am 3. September 1983 im Verfahren des Staatsanwaltes des Stadtbezirks Berlin-Friedrichshain (Az.: xxxxxx) „Schulbummelei“ angegeben. Seine Mutter hat in diesem Verfahren angegeben, seit Beginn der 7. Klasse seien massive Schwierigkeiten mit ihrem Sohn aufgetreten. Er habe die Schule geschwänzt, sich einer Gruppe Jugendlicher angeschlossen, die einen schlechten Einfluss auf ihn gehabt hätten und auch Diebstähle begangen. Deshalb habe sie sich an die Jugendhilfe Berlin-Mitte gewandt. In einem im Rahmen des vorgenannten Verfahrens verfassten Bericht des Rates des Stadtbezirks Berlin-Mitte - Referat Jugendhilfe - vom 9. September 1983 heißt es zu den Gründen der Einweisung wie folgt : Bekannt wurde xxx xxxx im Dezember 1979 durch die erziehungsberechtigte Mutter, Frau xxx xxx. Sie sprach im Referat Jugendhilfe vor, da es Erziehungsprobleme mit ihrem Sohn xxxx gab. Er schwänzte mit anderen Kindern die Schule, rauchte und widersetzte sich Anordnungen zum Lernen. Er rückte ausserdem im November 1979 von zu Haus aus, dabei waren xxx und xxx xxxx. Sie wurden aufgegriffen und in ein Heim gebracht. Die Mutter holte sich von dort ihren Sohn ab. Aus weiteren Unterlagen ist ersichtlich, dass xxxx Diebstähle, unter anderem in der Kaufhalle Sternchen (7.12.1979) und Schule (Wilhelm-Florin-OS) beging und mitunter brutal auftrat (quälte seinen Hund). Die Diebstähle führte er wiederholt mit anderen Kindern aus. Die Schule schlug am 18.12.1979 eine sofortige Heimeinweisung vor. Die Begründungen dazu wurden u.a. in den stark gestörten Verhältnissen xxxx zur Mutter, den Pädagogen und Mitschülern gesehen. Es wurde eingeschätzt, dass wenn er in seinem gegenwärtigen Milieu bleibt, die deliktischen Handlungen an Ausmass zunehmen werden und er damit auch andere Schüler gefährdet. Alle verstärkt einsetzenden Bemühungen der Schule, der Mutter und Jugendhilfe auf xxxx erzieherisch einzuwirken, blieben ohne Erfolg. Die Heimeinweisung wurde am 21.8.1980 notwendig. Er stahl wieder, schwänzte die Schule, die schulischen Leistungen waren weiter abgefallen, und es gab erneut Beweise von Brutalität (im Juni: drückte bei einer Schlägerei einem Schüler mit dem Daumen den Augapfel ein, Arztbehandlung notwendig). ... xxxx Erziehung im Elternhaus schätzte eine Kollegin der 17. OS, Frau xxxx, die xxxx seit dem 2. Lebensjahr kennt so ein, das Frau xxxx vordergründig ihren persönlichen Interessen nachging. xxxxx war viel sich selber überlassen, ein nicht behütetes Kind. Er wurde lediglich gekleidet und ernährt. ... 3. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat den Antrag des Betroffenen nicht befürwortet. Der Betroffene, dem zu den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. November 2021, 8. Februar 2022, 29. April 2022 und 24. Januar 2023 rechtliches Gehör gewährt worden ist, bestreitet die im Bericht der Jugendhilfe vom 9. September 1983 festgestellte „Brutalität“ gegenüber Mensch und Tier und vermutet, dass seine Unterbringung im Zusammenhang mit dem Ausreiseantrag seiner Tante xxxx xxx im Jahre 1976 stand. Er hält seinen Antrag unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des Kammergerichts vollumfänglich aufrecht. II. Der Antrag des Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung ist zulässig und ganz überwiegend begründet. Die Rehabilitierungsvoraussetzungen des § 1 Absatz 1 StrRehaG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 StrRehaG liegen im Hinblick auf die im Tenor näher bezeichnete Unterbringung des Betroffenen in einem Spezialkinderheim vor. 1. Nach § 1 Absatz 1 StrRehaG ist ein Urteil für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit es mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Eine derartige Unvereinbarkeit kommt insbesondere in Betracht, falls die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat (§ 1 Absatz 1 Nr.1 StrRehaG) oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen (§ 1 Absatz 1 Nr.2 StrRehaG). Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 StrRehaG finden die Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet wurde, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere auch für die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat (§ 2 Absatz 1 Satz 2 StrRehaG). Damit stellt die Einweisung und Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 StrRehaG eine im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren grundsätzlich rehabilitierungsfähige Maßnahme dar, ohne dass das Rehabilitierungsgericht noch die Tatsache zu prüfen hat, ob der Einweisung und Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche im Einzelfall ein freiheitsentziehender Charakter zukam oder diese unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Absatz 2 StrRehaG erfolgte (Kammergericht, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 Ws 177/11 REHA -, juris). 2. Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 StrRehaG in der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung wird eine Zwecksetzung der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremder Zwecke vermutet, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgt ist, stattgefunden hat. Vermutet das Gesetz widerlegbar eine Tatsache - hier eine politische Verfolgung oder sonst sachfremde Zwecke als behördliches Motiv der Einweisung in ein Spezialheim -, führt dies zu einer Beweislastumkehr. Der Antragsteller muss nur die Vermutungsbasis - hier die Einweisung in ein Spezialkinderheim - darlegen, nicht aber die vom Gesetz bei derer Vorliegen vermutete Tatsache beweisen (so Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. November 2020, - 1 Ws Reha 6/17 -, Juris, Rn.17 m.w.N.). Entkräftet ist eine solche gesetzliche Vermutung nicht schon dann, wenn sie durch den Beweis ihrer möglichen Unrichtigkeit erschüttert, sondern erst, wenn sie durch den vollen Beweis ihres Gegenteils widerlegt ist, das Gericht also die Überzeugung vom Gegenteil der Vermutung gewinnt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O. Rn.17, und dem folgend das Kammergericht in seiner neuesten Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss vom 26. Oktober 2021, 7 Ws 70-71/21 REHA / (551 Rh) 152 Js 124/20 Reha (292/19)). Widerlegt ist die gesetzlich festgelegte Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung aus § 10 Absatz 3 Satz 1 StrRehaG n.F. daher nur dann, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, sondern durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke gedeckt war (Thüringer Oberlandgericht, a.a.O. Rn.21 sowie KG a.a.O.). 3. Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Antrag des Betroffenen auf Rehabilitierung für seine Heimeinweisung und Unterbringung im Spezialkinderheim „Georg Schwarz“ in Uhlstädt Erfolg, denn die Rehabilitierungskammer konnte anhand der noch vorliegenden Unterlagen nicht feststellen, dass die Unterbringung anderen als sachfremden Zwecken gedient hat. Bei dem Spezialkinderheim „Georg Schwarz“ in Uhlstädt handelte es sich um ein sogenanntes Spezialheim der Jugendhilfe der DDR. Spezialheime der Jugendhilfe in der DDR dienten - anders als die sogenannten Normalkinderheime (vgl. § 1 der Verordnung über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 26. Juli 1951, GBl. DDR 1951, 708), die für elternlose und entwicklungsgefährdete Kinder und Jugendliche gedacht waren (vgl. Zimmermann, „Den neuen Menschen schaffen“ - die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Jugendlichen in der DDR (1945-1990), S. 243) - der Umerziehung schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwererziehbarer Kinder, deren Umerziehung in ihrer bisherigen Erziehungsumgebung trotz optimal organisierter erzieherischer Einwirkung der Gesellschaft nicht erfolgreich verlief (§ 1 Absatz 1, Absatz 2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, GBl. DDR 1965, 368). Schon aus der für die Spezialheime geltenden Zweckbestimmung der „Umerziehung“ ergibt sich, dass die erstrebte Verhaltensänderung in diesen Heimen durch strikte Maßnahmen herbeigeführt werden musste und sollte. Hierzu gehörten eine Reglementierung des Tagesablaufs, Kollektiverziehung, Arbeit, politische Indoktrination und eine strenge Disziplin und Ordnung. Tatsächlich herrschten ausweislich der im Auftrag der Bundesregierung erstellten Expertisen zur Aufarbeitung der DDR-Heimerziehung darüber hinaus in allen Spezialheimen der DDR-Jugendhilfe - mehr oder weniger ausgeprägt - den gesetzlichen Vorgaben zum Teil erheblich widersprechende und die Menschenwürde der Kinder und Jugendlichen verletzende Lebensbedingungen. Eine die Spezialheimeinweisung begründende, gesetzlich nicht näher definierte „Schwererziehbarkeit“ im Sinne von § 1 SpezHAO wurde dabei bei Kindern und Jugendlichen angenommen, die vorsätzlich die Schule versäumten, sich aus dem Elternhaus entfernten, sich herumtrieben, gegenüber Klassenkameraden und Lehrern rüpelhaft auftraten und Straftaten begingen, so dass „Schulbummelei“, „Wegbleiben über Nacht“ und „Verhaltensauffälligkeiten“ verbreitete Anordnungsgründe für eine Spezialheimeinweisung darstellten (vgl. dazu im Einzelnen: Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O. m.w.N.). Diesen vorgenannten Erkenntnissen zu der Einweisung in Spezialheime der DDR und zu den dort herrschenden Zuständen hat der Gesetzgeber durch die Novellierung des StrRehaG Rechnung getragen, indem er an die Einweisung in Spezialheime in § 10 Absatz 3 Satz 1 StrRehaG in der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung die gesetzliche Vermutung einer politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken dienenden behördlichen Zielsetzung geknüpft hat. Die positive Widerlegung dieser Vermutung setzt Feststellungen voraus, die über eine pauschal oder kursorische begründete Schwererziehbarkeit im Sinne der damaligen Vorschriften und der gelebten Rechtspraxis hinausgehen. 4. Die oben näher beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen lassen zwar auf eine im weitesten Sinne fürsorgerisch motivierte Unterbringung des Betroffenen schließen. Ob nur atypische - über eine Schwererziehbarkeit im bereits beschriebenen Sinne der damaligen Vorschriften der DDR hinausgehende - Umstände die gesetzliche Vermutung widerlegen können, hat das Kammergericht bisher offen gelassen, kann hier aber auch dahinstehen. Denn die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe ist in der Regel unverhältnismäßig, wenn die Eingewiesenen nicht zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen sind oder sich gemeingefährlich verhalten haben (vgl. Oberlandgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 Ws (Reh) 32/17 -, juris, Rn.6 m.w.N., und dem nunmehr in ständiger Rechtssprechung folgend das Kammergericht, vgl. etwa den Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 7 Ws 70-71/21 Reha -). So liegt es hier. Der Betroffene war im Zeitpunkt der Heimeinweisung gerade erst 14 Jahre alt. Erkenntnisse, dass der Betroffene schon vor diesem Zeitpunkt durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat, liegen nicht vor. Den noch vorliegenden Unterlagen lassen sich zwar Hinweise auf Diebstähle entnehmen, die der Betroffene gemeinsam mit anderen Kindern verübt haben soll. Diese würden - ihr Vorliegen unterstellt - die vorgenannten Voraussetzungen indessen nicht erfüllen. Auch die als Anlass der Einweisungsentscheidung in ein Spezialkinderheim genannten Auffälligkeiten wie das Schwänzen der Schule und ein Abfall der Leistungen rechtfertigten nicht die Unterbringung in einem Spezialheim. Soweit die Jugendhilfe schließlich „Beweise von Brutalität“ festgestellt haben will, fehlt es schon an einer ausreichenden Begründungstiefe. Der Betroffene bestreitet, seinen Hund gequält zu haben; was genau er getan haben soll und ob dies überhaupt in die Einweisungsentscheidung eingeflossen ist, bleibt offen. Soweit der Betroffene einem Schüler bei einer Schlägerei mit dem Daumen den Augapfel eingedrückt haben soll, beruft er sich auf Notwehr; eine Aufklärung des Sachverhalts ist auch insoweit nicht mehr möglich. Im Übrigen würden auch diese Verhaltensweisen, selbst wenn sie zuträfen, noch keine Gemeingefährlichkeit des Betroffenen begründen. Ausweislich des Berichts der Jugendhilfe vom 9. September 1983 waren die Gründe für die Erziehungsprobleme des Betroffenen und das schlechte Verhältnis zudem im Verhalten der Mutter begründet, die ihren Sohn jahrelang im Wesentlichen sich selbst überlassen hatte. Unter Würdigung dieser Umstände erlaubten es die beschriebenen Auffälligkeiten nicht, den Betroffenen in einem Spezialkinderheim einem Umfeld auszusetzen, in dem es zu schwerwiegenden, teilweise systematisch betriebenen Zersetzungsmaßnahmen mit dem Ziel der Zerstörung der Persönlichkeit der Eingewiesenen kommen konnte (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 Ws (Reh) 32/17 -, juris, Rn.6 m.w.N. und dem nunmehr folgend das Kammergericht, a.a.O.). Die zu seinen Gunsten begründete Vermutung einer sachfremden Zwecken dienenden Unterbringung in dem Spezialkinderheim gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 StrRehaG hat daher Bestand. Auf die Frage, ob die Einweisung im Zusammenhang mit dem Ausreiseantrag seiner Tante stand, wie der Betroffene vermutet, kommt es damit nicht mehr an. 5. Der Betroffene ist daher wegen seiner Unterbringung im Spezialkinderheim „Georg Schwarz“ in Uhlstädt in der Zeit vom 21. August 1980 bis zum 4. Juli 1982 zu rehabilitieren. Soweit in der Auskunft aus dem Melderegister vom 13. Januar 2022 (Bl.44 d.A.) abweichende Meldezeiten angegeben sind (1. September 1980 bis 5. Juli 1982), ist dies damit zu erklären, dass die Ummeldung erfahrungsgemäß zeitverzögert erfolgte. Für die vom Betroffenen behauptete Unterbringung bereits ab dem 7. Juli 1980 hat sich demgegenüber kein Anhalt finden lassen. 6. Gerichtkosten werden nicht erhoben, § 14 Absatz 1 StrRehaG; die Entscheidung über die notwendigen Auslagen folgt aus § 14 Absatz StrRehaG.