Urteil
97 O 31/21
LG Berlin 97. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2021:0428.97O31.21.00
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Leitsätze
1. Wer einem Produkt in der Werbung bestimmte gesundheitsbezogene Wirkungen beilegt, übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Darstellung und muss deshalb im Streitfall die wissenschaftliche Absicherung dieser Werbeangabe vortragen und nachweisen, wenn der Anspruchssteller eine solche wissenschaftliche Absicherung hinreichend in Abrede stellt.(Rn.34)
2. Die Darlegung und der Nachweis der hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung ist nicht gegeben, wenn nicht eine der vom Antragsgegner eingereichten Studien sich mit seinem Produkt im Allgemeinen oder Besonderen befasst, d. h. der Wirkung von gespraytem Silber in Nanopartikelform allein oder in der konkreten Zusammensetzung mit Lorbeerextrakt.(Rn.37)
3. Es fehlt jegliche gesundheitsspezifische Darlegung, dass eine bestimmungsgemäße Nutzung des Sprays mit immerhin sechsstündigem Einatmen möglicher Silber-/Lorbeerelemente über den Nasen-/Rachenraum ohne negativen Auswirkungen auf den Körper und insbesondere das menschliche Atemsystem bleibt.(Rn.37)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 01. April 2021 wird bestätigt.
2. Der Antragsgegner hat die weiteren Verfahrenskosten zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer einem Produkt in der Werbung bestimmte gesundheitsbezogene Wirkungen beilegt, übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Darstellung und muss deshalb im Streitfall die wissenschaftliche Absicherung dieser Werbeangabe vortragen und nachweisen, wenn der Anspruchssteller eine solche wissenschaftliche Absicherung hinreichend in Abrede stellt.(Rn.34) 2. Die Darlegung und der Nachweis der hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung ist nicht gegeben, wenn nicht eine der vom Antragsgegner eingereichten Studien sich mit seinem Produkt im Allgemeinen oder Besonderen befasst, d. h. der Wirkung von gespraytem Silber in Nanopartikelform allein oder in der konkreten Zusammensetzung mit Lorbeerextrakt.(Rn.37) 3. Es fehlt jegliche gesundheitsspezifische Darlegung, dass eine bestimmungsgemäße Nutzung des Sprays mit immerhin sechsstündigem Einatmen möglicher Silber-/Lorbeerelemente über den Nasen-/Rachenraum ohne negativen Auswirkungen auf den Körper und insbesondere das menschliche Atemsystem bleibt.(Rn.37) 1. Die einstweilige Verfügung vom 01. April 2021 wird bestätigt. 2. Der Antragsgegner hat die weiteren Verfahrenskosten zu tragen. Auf den statthaften Widerspruch des Antragsgegners ist die einstweilige Verfügung vom 1. April 2021 zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist, §§ 924 f. ZPO. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche jedenfalls aus §§ 8, 3a UWG iVm §§ 1, 3 Sätze 1, 2 Nr. 1 HWG gegen den Antragsgegner wegen der in der einstweiligen Verfügung wiedergegebenen Werbeaussagen für sein Produkt „... Gesichtsmaskenprotektor“ zu. a) Der Antragsteller ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG antragsbefugt. Ihm gehören eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Dieser Begriff ist weit auszulegen, die beiderseitigen Waren bzw. Dienstleistungen müssen sich ihrer Zielsetzung nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen durch irgend ein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Erforderlich ist das Vorliegen eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses. Dafür reicht es aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende (potentielle) Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (vgl. BGH GRUR 2006, 778 Tz. 19 - Sammelmitgliedschaft IV). Mitglieder des Antragstellers sind ausweislich seiner Mitgliederliste mehrere Lebensmittelhändler und Apotheken(-verbände), die bzw. deren Mitglieder allgemein bekannt Masken jeder Art, insbesondere OP- und FFP2-Masken, vertreiben. Die Masken dienen wie das Spray des Antragsgegners der gleichen Zielsetzung, sie sollen vor Viren schützen. Zusätzlich werden beide Produktgruppen - ohne dass es darauf noch ankäme - zueinander in Beziehung gesetzt, indem das Spray auf die Masken aufzutragen ist. b) Die Unterlassungsansprüche ergeben sich aus den genannten Normen. Gemäß § 3 Sätze 1, 2 Nr. 1 HWG ist eine irreführende Werbung unzulässig, die insbesondere dann vorliegt, wenn Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder eine Wirkung beigelegt wird, die sie nicht haben. Die Frage, ob es weitere Verstöße des Antragsgegners gegen andere gesetzliche Vorschriften wie die europäische Biozid-Verordnung gegeben hat, kann dahin gestellt bleiben. Bei gesundheitsbezogener Werbung sind unabhängig von der Produktgruppe und der im Einzelfall anzuwendenden Norm besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen zu stellen, weil mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können. Darlegung und Nachweis der hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage obliegen dem Werbenden. Wer einem Produkt in der Werbung bestimmte gesundheitsbezogene Wirkungen beilegt, übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Darstellung und muss deshalb im Streitfall die wissenschaftliche Absicherung dieser Werbeangabe vortragen und nachweisen, wenn der Anspruchssteller eine solche wissenschaftliche Absicherung hinreichend in Abrede stellt (vgl. BGH GRUR 2013, 649 Tz. 32 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR 2010, 359 Tz 17 - Vorbeugen mit Coffein; GRUR 1991, 848 - Rheumalind II, OLG Celle GRUR-RR 2008, 441; Kammergericht MD 2011, 18). Ein hinreichendes Abstreiten liegt vor. Der Antragsteller hat ausgeführt, es gebe keinen Beleg der Wirksamkeit dieses Produkts des Antragsgegners für die beworbenen Wirkungen. Ausgangspunkt ist bereits, dass es ein derartiges Spray - nicht einmal ein solches nur mit Silber - am Markt bislang praktisch nicht gibt. Jedenfalls nach dem Auftreten von SARS-CoV 1 hätte in den betreffenden Regionen ein solches Spray zum Einsatz gelangen können. Hinzu kommt, dass das Spray nicht nur versprüht werden und dadurch seine Wirkung entfalten soll, sondern von außen auf Masken aufzutragen ist, die sich deutlich voneinander unterscheidende Oberflächen u. a. abhängig von der Schutzklasse aufweisen. Entscheidend ist bereits, dass der Antragsgegner keine geeignete Studie vorgelegt hat, mit der er die von ihm in der verfahrensgegenständlichen Werbung in Anspruch genommene Wirkung seines Sprays belegt hat. Nicht eine von ihm eingereichte Studie befasst sich mit seinem Produkt im Allgemeinen oder Besonderen, d. h. der Wirkung von gespraytem Silber in Nanopartikelform allein oder in der konkreten Zusammensetzung mit Lorbeerextrakt. Darüber hinaus gibt es weder Untersuchungen über das Zusammenspiel der beiden Inhaltsstoffe seines Produkts untereinander noch in der Anwendung auf Masken oder gar über die Wirkung auf die verschiedenen Oberflächen von Masken. Bei einer Stoffkombination - vorliegend die Bestandteile des Sprays untereinander wie auch dessen Einwirkung auf die jeweiligen Masken - ist der erforderliche Nachweis ohne Erkenntnis über Wechselwirkungen der kombinierten Stoffe nicht möglich. Auf die Untersuchung solcher Wechselwirkungen kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil die Verwendung mehrerer Stoffe mit einer Verschlechterung der - unterstellten - Wirksamkeit einhergehen und sich die Wirkung einzelner Bestandteile neutralisieren kann (vgl. BGH GRUR 2012, 1164 Tz. 25 - ARTROSTAR; Kammergericht, Urteil vom 4. November 2016 - 5 U 57/16 -). Darüber hinaus fehlt jegliche gesundheitsspezifische Darlegung, dass eine bestimmungsgemäße Nutzung des Sprays mit immerhin sechsstündigem Einatmen möglicher Silber-/Lorbeerelemente über den Nasen-/Rachenraum ohne negativen Auswirkungen auf den Körper und insbesondere das menschliche Atemsystem bleibt. Das Ein- bzw. Aufbringen von Silber bei offenen Wunden ist bereits ein anderer Anwendungsbereich. Auf das Schweizer Produkt kann der Antragsgegner unabhängig von allen anderen Fragen schon deshalb nicht verweisen, weil dort der Silberzusatz in die Maske vom Hersteller eingearbeitet ist. Studien allein zu einer desinfizierenden Wirkung von Silber bzw. Lorbeer auf Oberflächen erbringen unabhängig von ihren Inhalten nicht die für das Produkt des Antragsgegners erforderlichen Nachweise. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Antragsteller ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG mit den in der Anlage A 1 aufgeführten Mitgliedern. Der Antragsgegner vertreibt über seine Domain www.XXXXXX.com das von ihm in den Verkehr gebrachte Spray „… Gerichtsmaskenprotektor“ u. a. mit den auf der folgenden Seite wiedergegebenen Aussagen (Teile des Ausdrucks Anlage A 3). Das mikronisiertes Silber 10 ppm und Lorbeerextrakt enthaltende Spray ist von außen auf die in der derzeitigen Pandemie von Jedermann erhältlichen Masken zu sprühen und soll gemäß den Werbeangaben nach einer Einwirkzeit von vier bis sechs Minuten einen verstärkten Schutz vor Aerosolpartikeln über einen Zeitraum von sechs Stunden bewirken. Silberfolien und Silberpulver wurden bis zum Ablauf der 40er Jahre des letzten Jahrhunderts zur Wundbehandlung und Entkeimung verwendet, um die Gefahr einer Infektion zu verringern. Lorbeer findet neben hauptsächlichem Einsatz in der Küche Anwendung bei Hautkrankheiten mit stark allergener Wirkung. Der Antragsteller ist auf der Grundlage verschiedener Veröffentlichungen (Ablichtungen Anlagen A 4 bis 12 und A 18 bis 20) der Auffassung, der Antragsgegner verwende für sein Produkt wissenschaftlich ungesicherte Wirkungsaussagen, ohne deren Richtigkeit glaubhaft gemacht zu haben. Es liege ein Verstoß gegen § 3 HWG und die europäische Biozid-Verordnung vor. Auf Antrag des Antragstellers ist dem Antragsgegner durch einstweilige Verfügung vom 1. April 2021 unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „... Gesichtsmaskenprotektor“ wie folgt zu werben: 1. „... für verbesserten Maskenschutz“, 2. „Verringern Sie das Risiko von Infektionsübertragungen“, 3. „Sprühen Sie ... direkt auf die Maske! Die Wirkungsdauer beträgt 6 Stunden“, 4. „Nach kurzer Einwirkung liegt ein verstärkter Schutz vor Aerosolpartikeln vor“, 5. „... Maskenschutz Das „ „Geheimnisvolle“ von ... ? Es ist die Kombination von mikronisiertem Silber 10 PPM und einem Lorbeerextrakt. Als Team sind die beiden ein perfekter zusätzlicher Schutzwall gegen Corona. Und da für ... ausschließlich natürliche Inhaltsstoffe verwendet werden, ist dies ein Virenschutz ganz ohne belastende Chemie.“, 6. „Der ... Gesichtsmasken-Protektor ist ein neu entwickeltes innovatives Oberflächenspray, das den Virenschutz jeder Gesichtsmaske optimiert. Dies gilt für alle FFP oder Alltagsmasken, im Besonderen aber auch für Stoffmasken.“, 7. „Der ... Gesichtsmasken-Protektor bietet zusätzlichen Schutz vor Infektionen und Infektionsübertragungen durch die Kombination von mikronisiertem Silber 10 PPM und einem Lorbeerextrakt.“, 8. „Die äußere Seite der Gesichtsmaske mit dem feinen Nebel aus dem ...-Protektor benetzen und die Inhaltsstoffe circa 4-6 Minuten einwirken lassen. Dann einfach die Gesichtsmaske aufsetzen. Die Wirkungsdauer des Virenschutzes beträgt ca. sechs Stunden“, 9. mit der Abbildung und/oder dem Text: ( Anmerkung der Geschäftsstelle ) Die eingepflegten Bilder werden aus Gründen der Anonymisierung nicht mitgeliefert jeweils, wenn dies geschieht wie aus Anlage A 3 ersichtlich. Gegen die ihm im Parteibetrieb zugestellte einstweilige Verfügung hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt. Der Antragsteller beantragt, wie erkannt. Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung vom 1. April aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, der Antragsteller sei nicht aktiv legitimiert, weil dessen Mitglieder kein solches Produkt, für das er eine Monopolstellung habe, im Sortiment führen. Als Mitbewerber komme allenfalls ein Schweizer Unternehmen in Betracht, das FFP2-Masken mit einem Silberzusatz anbietet. Es bestehe kein Unterlassungsanspruch, da er offensichtlich keine wahrheitswidrigen Aussagen über verbesserten Virenschutz verbreite. Die Ergebnisse der allgemein für das Fachpublikum zugänglichen Studien, mit denen er sich intensiv befasst habe, seien eindeutig. So gehe der Einsatz von Silber über denjenigen zur Wundversorgung hinaus bis in die heutige Zeit, wie die Studie zur Wirksamkeit von Silber in Nano-Partikelform gegen das SARS-CoV 1 Virus auf Oberflächen festgestellt habe (Ablichtungen Anlagen VB1 und 1a), was auf das jetzige SARS-CoV 2 Virus schon wegen der engen Verwandtschaft beider Viren übertragen werden könne. Silber verändere sich bei Vermischung mit anderen Stoffen nicht und sei langlebig. Zu Lorbeer bezieht er sich ebenfalls auf eine Studie zur desinfizierenden Wirkung gegen SARS-CoV 1 (Ablichtungen VB2 und 2a). Ferner verweist er auf eine Untersuchung zu mit Lorbeer versetztem Mundwasser als Schutz vor Covid 19 (Ablichtung Anlage VB3). Ergebnisse zu Feldversuchen könne es für beide Inhaltsstoffe allein oder zusammen gegenwärtig noch gar nicht geben, eine fast 100%ige Reduzierung der im Labor festgestellten Wirkungen sei aber höchst unwahrscheinlich. Die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, weil für Silber als wesentlichem Bestandteil seines Produkts jahrhundertelanges Erfahrungswissen und jahrzehntelange bestätigende Untersuchungen nach naturwissenschaftlichen Grundsätzen existierten. Dass der Lorbeer die Wirkung von Silber reduziere, behaupte nicht einmal der Antragsteller, dessen Ausführungen zur Biozid-Verordnung ebenfalls an der Sache vorbeigingen. Die Parteien haben sich mit einer Verhandlung und Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt. Wegen des übrigen Sach- und Verfahrensstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.