Urteil
97 O 34/19
LG Berlin 97. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2020:0122.97O34.19.00
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Leitsätze
1. Das Bewerben eines Nahrungsergänzungsmittels in Kapsel- bzw. Tropfenform, das vorwiegend pflanzliche Bestandteile wie die einfache und oligomere Flavanole sowie Polyphenole aus Traubenkern und Pinien (Botanicals) enthalten, mit Aussagen zur Verbesserung der Blutzirkulation stellt eine unzulässige gesundheitsbezogene Werbung i.S.d. Art. 10 Abs. 1 HCVO dar.(Rn.11)
2. Dahin gestellt bleiben kann die Frage, ob sich die Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Werbaussagen bereits deshalb ergeben, weil keine der streitgegenständlichen Werbeaussagen in einer der von der Kommission gemäß Art. 13 Abs. 3 HCVO bislang veröffentlichten Listen enthalten ist. Es bedarf jedenfalls allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise, dass das Vorhandensein des betreffenden Stoffs die beworbene positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 HCVO. Die hierbei zu stellenden Anforderungen umfassen mindestens diejenigen für ein vereinfachtes Registrierungsverfahren für pflanzliche Arzneimittel gemäß Art. 16a Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel. Für pflanzliche Arzneimittel ist nachzuweisen, dass das Produkt unter den angegebenen Anwendungsbedingungen unschädlich ist und dass die pharmakologischen Wirkungen oder die Wirksamkeit des Arzneimittels aufgrund langjähriger Anwendung und Erfahrung plausibel sind.(Rn.14)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Produkt „ ... Anthogenol® OPCs“ Kapseln und/oder Tropfen zu werben:
1. „Quelle, mit natürlichen Ergänzungsmitteln, die optimalen Voraussetzungen für die Blutzirkulation schaffen“,
2. „je älter man wird, desto mehr fällt einem auf, dass mit den Jahren die Qualität des Blutkreislaufs und damit die Vitalität abnimmt. Das lässt sich gar nicht vermeiden, Hautfalten, Sehschwäche, Ermüdungserscheinungen, steife Muskeln - um nur einige Symptome der alternden Blutgefäße zu nennen.
. Optimale Durchblutung
3. „Schutz und Versorgung
Um gesund altern zu können, ist ein gesunder Blutkreislauf unabdingbar. Die Beine, die Organe, die Augen und die Haut; jede Faser Ihres Körpers profitiert von einer guten Durchblutung. Ein optimal funktionierendes Gefäßsystem gewährleistet die schnelle Freisetzung von Nährstoffen und bietet einen hervorragenden Schutz vor freien Radikalen. Eine gute Durchblutung schützt und versorgt - das ist die Kraft von ... Anthogenol®“,
4. „Mikrozirkulation - die Verbindung zu den Nährstoffen. Das Mikro-Kreislaufsystem leitet das Blut über die kleinsten Blutgefäße zu den entlegensten Stellen des Körpers. Wenn wir älter werden, können diese Blutgefäße mit der Zeit schwächer werden und an Flexibilität variieren. Indem wir unsere Mikrozirkulation stärken und flexible halten, unterstützen wir jenes System, das jede einzelne Komponente unseres Körpers verbindet und mit Nährstoffen versorgt“,
5. „Wirksamer Schutz vor Oxidantien und effektive Anregung der Durchblutung“,
6. „Verbesserung und Erhalt der Blutbahn bis in die kleinsten Haargefäße“,
7. „Eine gesunde Mikrozirkulation für umfassende gesundheitliche Vorteile“
8. „....® Anthogenol® sorgt dafür, dass das Mikrozirkulationssystem stark und weich bleibt und Sauerstoff und Nährstoffe an Organe geliefert werden, die diese Stoffe benötigen, um gut funktionieren zu können“,
9. „Herz, Organe und ein gesunder Körper. Eine gesunde Mikrozirkulation gewährleistet, dass Nährstoffe und Sauerstoff im ganzen Körper verteilt werden und unterstützt damit die Wirkung des Herzens und aller vitalen Organe“,
10. „Linderung von müden Beinen. Die Unterstützung des mikrovaskulären Systems trägt zur Linderung von schweren und müden Beinen bei“,
11. „Gesunde Augen. Unsere Augen verfügen über das intensivste mikrovaskuläre System im ganzen Körper. Somit hängt die gute Sehfähigkeit stark von der gesunden mikrovaskulären Funktion ab“,
12. „Quelle mit natürlichen Ergänzungsmitteln, die optimale Voraussetzungen für die Blutzirkulation schaffen. auf diese Weise legen wir den Grundstein für ein optimal funktionierendes System“,
13. „Die Entdeckung von .... hilft Ihnen bei der Aufrechterhaltung Ihres Blutkreislaufes“,
14. „Flexible Blutgefäße und gesunde Kapillaren sind ein wichtiger Baustein unseres Lebens. Sie versorgen Muskeln, Organe und Gewebe in unserem Körper mit frischem Blut und Nährstoffen und sorgen für den Abtransport von Abfallprodukten. Aus diesem Grund ist eine gute Blutzirkulation wichtig für eine gute Gesundheit. Aber das System ist komplex und fragil. Und je älter wir werden, umso spürbar schlechter wird die Qualität unserer Kapillargefäße. ... entdeckte zwei Pflanzenextrakte, die helfen, dem Älterwerden - und somit der Verschlechterung der Blut- und Kapillargefäße - entgegenzuwirken. Hiermit bot er ein Hilfsmittel, mit dem Sie Ihre Vitalität mit zunehmendem Alter erhalten können. Seine Extrakte stimulieren die Blutzirkulation und schützen vor den schädlichen Effekten freier Radikale. Sie können die positive Wirkung in Ihrem Körper spüren - von Ihren Zehenspitzen bis zum Kopf, einschließlich Augen und Haut“,
15. „Klinische Tests bestätigten, dass seine OPCs ein aktiver Wirkstoff zur Stärkung
des Herzkreislaufsystems sind“,
16. „Professor .... ... In der Rinde französischer Pinien - Pinus maritima - entdeckte und extrahierte er die Quelle einer wirksamen Stärkung des Blutkreislaufs. Sein Extrakt bildete die Grundlage des ersten natürlichen Gesundheitsproduktes zum Schutz der Blutgefäße und wird seit den 1960er Jahren erfolgreich als aktiver Wirkstoff im französischen Produkt zur Förderung der Gefäßgesundheit ...® eingesetzt“,
jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2019 zu zahlen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist im Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bewerben eines Nahrungsergänzungsmittels in Kapsel- bzw. Tropfenform, das vorwiegend pflanzliche Bestandteile wie die einfache und oligomere Flavanole sowie Polyphenole aus Traubenkern und Pinien (Botanicals) enthalten, mit Aussagen zur Verbesserung der Blutzirkulation stellt eine unzulässige gesundheitsbezogene Werbung i.S.d. Art. 10 Abs. 1 HCVO dar.(Rn.11) 2. Dahin gestellt bleiben kann die Frage, ob sich die Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Werbaussagen bereits deshalb ergeben, weil keine der streitgegenständlichen Werbeaussagen in einer der von der Kommission gemäß Art. 13 Abs. 3 HCVO bislang veröffentlichten Listen enthalten ist. Es bedarf jedenfalls allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise, dass das Vorhandensein des betreffenden Stoffs die beworbene positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 HCVO. Die hierbei zu stellenden Anforderungen umfassen mindestens diejenigen für ein vereinfachtes Registrierungsverfahren für pflanzliche Arzneimittel gemäß Art. 16a Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel. Für pflanzliche Arzneimittel ist nachzuweisen, dass das Produkt unter den angegebenen Anwendungsbedingungen unschädlich ist und dass die pharmakologischen Wirkungen oder die Wirksamkeit des Arzneimittels aufgrund langjähriger Anwendung und Erfahrung plausibel sind.(Rn.14) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Produkt „ ... Anthogenol® OPCs“ Kapseln und/oder Tropfen zu werben: 1. „Quelle, mit natürlichen Ergänzungsmitteln, die optimalen Voraussetzungen für die Blutzirkulation schaffen“, 2. „je älter man wird, desto mehr fällt einem auf, dass mit den Jahren die Qualität des Blutkreislaufs und damit die Vitalität abnimmt. Das lässt sich gar nicht vermeiden, Hautfalten, Sehschwäche, Ermüdungserscheinungen, steife Muskeln - um nur einige Symptome der alternden Blutgefäße zu nennen. . Optimale Durchblutung 3. „Schutz und Versorgung Um gesund altern zu können, ist ein gesunder Blutkreislauf unabdingbar. Die Beine, die Organe, die Augen und die Haut; jede Faser Ihres Körpers profitiert von einer guten Durchblutung. Ein optimal funktionierendes Gefäßsystem gewährleistet die schnelle Freisetzung von Nährstoffen und bietet einen hervorragenden Schutz vor freien Radikalen. Eine gute Durchblutung schützt und versorgt - das ist die Kraft von ... Anthogenol®“, 4. „Mikrozirkulation - die Verbindung zu den Nährstoffen. Das Mikro-Kreislaufsystem leitet das Blut über die kleinsten Blutgefäße zu den entlegensten Stellen des Körpers. Wenn wir älter werden, können diese Blutgefäße mit der Zeit schwächer werden und an Flexibilität variieren. Indem wir unsere Mikrozirkulation stärken und flexible halten, unterstützen wir jenes System, das jede einzelne Komponente unseres Körpers verbindet und mit Nährstoffen versorgt“, 5. „Wirksamer Schutz vor Oxidantien und effektive Anregung der Durchblutung“, 6. „Verbesserung und Erhalt der Blutbahn bis in die kleinsten Haargefäße“, 7. „Eine gesunde Mikrozirkulation für umfassende gesundheitliche Vorteile“ 8. „....® Anthogenol® sorgt dafür, dass das Mikrozirkulationssystem stark und weich bleibt und Sauerstoff und Nährstoffe an Organe geliefert werden, die diese Stoffe benötigen, um gut funktionieren zu können“, 9. „Herz, Organe und ein gesunder Körper. Eine gesunde Mikrozirkulation gewährleistet, dass Nährstoffe und Sauerstoff im ganzen Körper verteilt werden und unterstützt damit die Wirkung des Herzens und aller vitalen Organe“, 10. „Linderung von müden Beinen. Die Unterstützung des mikrovaskulären Systems trägt zur Linderung von schweren und müden Beinen bei“, 11. „Gesunde Augen. Unsere Augen verfügen über das intensivste mikrovaskuläre System im ganzen Körper. Somit hängt die gute Sehfähigkeit stark von der gesunden mikrovaskulären Funktion ab“, 12. „Quelle mit natürlichen Ergänzungsmitteln, die optimale Voraussetzungen für die Blutzirkulation schaffen. auf diese Weise legen wir den Grundstein für ein optimal funktionierendes System“, 13. „Die Entdeckung von .... hilft Ihnen bei der Aufrechterhaltung Ihres Blutkreislaufes“, 14. „Flexible Blutgefäße und gesunde Kapillaren sind ein wichtiger Baustein unseres Lebens. Sie versorgen Muskeln, Organe und Gewebe in unserem Körper mit frischem Blut und Nährstoffen und sorgen für den Abtransport von Abfallprodukten. Aus diesem Grund ist eine gute Blutzirkulation wichtig für eine gute Gesundheit. Aber das System ist komplex und fragil. Und je älter wir werden, umso spürbar schlechter wird die Qualität unserer Kapillargefäße. ... entdeckte zwei Pflanzenextrakte, die helfen, dem Älterwerden - und somit der Verschlechterung der Blut- und Kapillargefäße - entgegenzuwirken. Hiermit bot er ein Hilfsmittel, mit dem Sie Ihre Vitalität mit zunehmendem Alter erhalten können. Seine Extrakte stimulieren die Blutzirkulation und schützen vor den schädlichen Effekten freier Radikale. Sie können die positive Wirkung in Ihrem Körper spüren - von Ihren Zehenspitzen bis zum Kopf, einschließlich Augen und Haut“, 15. „Klinische Tests bestätigten, dass seine OPCs ein aktiver Wirkstoff zur Stärkung des Herzkreislaufsystems sind“, 16. „Professor .... ... In der Rinde französischer Pinien - Pinus maritima - entdeckte und extrahierte er die Quelle einer wirksamen Stärkung des Blutkreislaufs. Sein Extrakt bildete die Grundlage des ersten natürlichen Gesundheitsproduktes zum Schutz der Blutgefäße und wird seit den 1960er Jahren erfolgreich als aktiver Wirkstoff im französischen Produkt zur Förderung der Gefäßgesundheit ...® eingesetzt“, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2019 zu zahlen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist im Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger stehen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der streitgegenständlichen Werbeaussagen der Beklagten in ihrem Internetauftritt für die beiden Produkte jedenfalls aus §§ 8, 3, 3a UWG iVm Art. 5 f., 10 Abs. 1 HCVO zu. § 10 Abs. 1 HCVO verbietet gesundheitsbezogene Angaben, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II. und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV. entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen sind und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind. Dahin gestellt bleiben kann, ob sich die Unterlassungsansprüche bereits aus Art. 10 Abs. 1 HCVO deshalb ergeben, weil nicht nur keine der streitgegenständlichen Werbeaussagen in einer der von der Kommission gemäß Art. 13 Abs. 3 HCVO bislang veröffentlichten Listen enthalten ist, sondern die EFSA sogar zu den beiden (behaupteten) Hauptinhaltsstoffen der Produkte bislang nur ablehnend entschied. Die gesundheitsbezogenen Angaben der Beklagten genügen jedenfalls nicht dem ersten, als Grundvoraussetzung enthaltenen Tatbestandsmerkmal des Art. 10 Abs. 1 HCVO, nämlich „den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II.“. Auch mit Pflanzenstoffen darf nur geworben werden, wenn die weiteren Vorschriften der Art. 5 und 6 HCVO eingehalten sind. Es bedarf u. a. allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise, dass das Vorhandensein des betreffenden Stoffs die beworbene positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat, Art. 5 Abs. 1 ), Art. 6 Abs. 1 HCVO. Die hierbei zu stellenden Anforderungen umfassen mindestens diejenigen für ein vereinfachtes Registrierungsverfahren für pflanzliche Arzneimittel gemäß Art. 16 a Abs. 1 e) der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel. Geringere Anforderungen ständen nicht im Einklang mit den Vorstellungen, die der Verordnungsgeber mit der HCVO umsetzen wollte (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 14 und 17 der HCVO). Für pflanzliche Arzneimittel ist nachzuweisen, dass das Produkt unter den angegebenen Anwendungsbedingungen unschädlich ist und dass die pharmakologischen Wirkungen oder die Wirksamkeit des Arzneimittels aufgrund langjähriger Anwendung und Erfahrung plausibel sind. Der der Umsetzung dieser Vorgaben dienende § 39b Abs. 1 Nr. 4 AMG fordert dementsprechend bibliographische Angaben über die traditionelle Anwendung oder Berichte von Sachverständigen, aus denen hervorgeht, dass das betreffende oder ein entsprechendes Arzneimittel zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 30 Jahren, davon mindestens 15 Jahre in der Europäischen Union, medizinisch oder tiermedizinisch verwendet wird, das Arzneimittel unter den angegebenen Anwendungsbedingungen unschädlich ist und dass die pharmakologischen Wirkungen oder die Wirksamkeit des Arzneimittels auf Grund langjähriger Anwendung und Erfahrung plausibel sind (so ausdrücklich Kammergericht, u. a. Urteil vom 6. Januar 2017 - 5 U 137/15 -). Diese Anforderungen hat die Beklagte mit ihrem Vortrag nicht erfüllt. Die Anlagen B 1 und B 3 bis 5 betreffen soweit ersichtlich und vorliegend erheblich nicht ihre Produkte, sondern andere, nämlich in den maßgebenden Interventionsstudien am Menschen (Anlage B 3) hauptsächlich das Produkt „Endotelon“. Es ist nicht erkennbar, inwieweit dieses Produkt mit denjenigen der Beklagten entsprechend wäre. Die Beklagte führt in anderem Zusammenhang selbst aus, bei ihrem Produkt handele es sich um ein Spezialextrakt, dessen Wirkungen nicht vergleichbar mit Produkten von Mitbewerbern seien. Soweit in den letzten beiden Studien der Anlage B 3 „....® Original OPCs Creme“ untersucht wurde, kann dies nicht als Nachweis dienen, weil die Creme der Beklagten nicht streitgegenständlich ist, zumal da sie einen von Kapseln und Tropfen abweichenden Zugang zum menschlichen Organismus nimmt, mithin anders auf ihn wirkt. Ebenso wenig taugen die weiteren von der Beklagten angeführten Belege - Merkblatt sowie Ausführungen zum „Französisches Paradox“ - als Nachweise im obigen Sinne. Ihre Zitate aus dem Merkblatt lassen keinen Bezug zu ihren Produkten mit dem behaupteten Spezialextrakt erkennen. Soweit sie innerhalb der genannten Ausführungen zwei In-vivo Untersuchungen zu ihren Kapseln von 1997 und 2006 anführt, ist dem nicht nachzugehen, weil beide nicht in der umfassenden, von ihr erarbeiteten Zusammenstellung der Anlage B 2 als Beleg für eine der streitgegenständlichen Aussagen erwähnt und ohnehin mit den übrigen Anlagen B 1, 3 bis 5 nicht vorgelegt sind. Der Kostenerstattungsanspruch ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, weil die Abmahnung berechtigt war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Beklagte vertreibt über das Internet nach Deutschland die im Tenor zu I. genannten beiden .... Produkte mit den streitgegenständlichen Aussagen. Zwei Kapseln enthalten nach Angaben der Beklagten 100 mg „....® Original OPCs (einfache und oligomere Flavanole und Polyphenole aus Vitis vinifera Kernen)“ und 10 mg „....® French Pine Bark Extract (Original-Extrakt aus französischem Pinus maritima Cortex)“ nebst weiteren Inhaltsstoffen; wegen der Einzelheiten des Internetauftritts wird auf die Anlage K 3 verwiesen. Soweit über Anmeldungen von Herstellern etc. zu gesundheitsbezogenen Angaben dieser beiden in Pflanzen natürlich vorkommenden Hauptstoffe seitens der EFSA entschieden wurde, ergingen ablehnende Entscheidungen bzw. Anmeldungen wurden zurückgenommen (Ausdrucke Anlagen K 7 bis 10). Seit einiger Zeit haben die Europäische Kommission und die EFSA Entscheidungen über Botanicals zurückgestellt, um u. a. die wissenschaftlichen Maßstäbe bei der Bewertung von Botanicals zu klären. Die Beklagte wies die Abmahnung des Klägers zurück. Der Kläger ist der Auffassung, die angegriffenen Werbeaussagen seien wettbewerbswidrig, weil sie gegen Art. 10 bzw. Art. 5 f. HCVO verstießen und nach Art. 7 Abs. 1 b), 4 LMIV irreführend seien. Dies ergebe sich bereits aus den ablehnenden Entscheidungen der EFSA. Der von der Beklagten vorgetragene Botanical-Einwand und die von ihr eingereichten Unterlagen seien aus diversen Gründen unerheblich; neben den Zurückweisungen sowie der fehlenden Anmeldung der streitgegenständlichen Äußerungen bei der EFSA durch die Beklagte teile sie nicht mit, welcher Stoff welche Wirkungen erzeugen soll. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint unter Bezugnahme auf Rechtsprechung, die bisherigen EFSA-Entscheidungen seien solange nicht anzuwenden, bis Klarheit über die wissenschaftlichen Standards bei Botanicals bestehe. Unabhängig davon seien die Ablehnungen durch die EFSA und die Rücknahmen von Anmeldungen ohne Bedeutung, weil ihr Produkt ein Spezialextrakt sei, dass sich von den Produkten der Mitbewerber unterscheide, und die EFSA ihre Unterlagen nicht bewertet habe. Ebenso gebe es keine Irreführung. Die von ihr in Anspruch genommene Wirkung messe sie im Wesentlichen ihrem OPC-Extrakt bei. Abgesehen von den zum Arzneimittelrecht abweichenden Anforderungen gebe es für ihre Produkte eine Vielzahl klinischer Nachweise, wozu sie z. B. auf ein Merkblatt des Bundeskanzleramts der Republik Österreich von 1999, das von ihr im Einzelnen dargelegte „Französische Paradox“ mit klinischen Studien und betreffend die streitgegenständlichen Werbeaussagen auf wissenschaftlich validierte Studien verweist wie ein zusammenfassendes Dossier (Ablichtung Anlage B 1), Zusammenfassungen von Interventionsstudien an Menschen (Ablichtungen Anlage B 3) und Tieren (Ablichtungen Anlage B 4) mit den Einzelstudien (Ablichtungen Anlage B 5). Hiermit habe sich der Kläger nicht befasst, weshalb deren Inhalte unstreitig seien. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.