Urteil
91 O 85/22
LG Berlin 91. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2023:0427.91O85.22.00
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Leitsätze
1. Bei § 31 VerpackG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG. Denn die Pfandvorschriften des Verpackungsgesetzes sind gesetzliche Vorschriften, die im Sinne von § 3a UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 31 VerpackG wirkt sich deutlich auf das Verhalten der Hersteller und Vertreiber auf dem Absatzmarkt aus.(Rn.17)
2. Ein Hersteller von Einweggetränkeverpackungen, der seine Produkte nach dem 1. Januar 2022 erstmals in den Verkehr bringt, kann sich nicht auf die Übergangsvorschrift des § 38 Abs. 7 VerpackG berufen, denn diese gilt nur für die weiteren Vertreiber von Einweggetränkeverpackungen.(Rn.17)
3. Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises gemäß den Vorschriften der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 4 PAngV, bei denen es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG handelt, gilt auch beim Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln, die als Presslinge und Pulver angeboten werden, weil hier die Grundpreisangabe die Vergleichbarkeit mit Konkurrenzprodukten herstellen kann. Anders ist es bei vorportionierten Nahrungsergänzungsmitteln, sprich Kapseln oder Tabletten (Anschluss OLG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2012 - I-6 U 103/12, WRP 2013, 366; Abgrenzung OLG Celle, Urteil vom 9. Juli 2019 - 13 U 31/19, WRP 2018, 1211).(Rn.18)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00. ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern
a. Getränke in Einwegverpackungen, insbesondere die Säfte ADIDAS THE RADIATOR 500ml und/oder ADIDAS LIFE BLOOD 500ml und/oder ADIDAS GOLDEN WARRIOR 500ml anzubieten, ohne ein Pfand von mindestens 0,25 € einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben, sofern dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben,
b. Lebensmittel, insbesondere die Produkte 6 ELEMENTS SKIN REPAIR 180 Presslinge und/oder ADIDAS PURE GREEN PROTEIN 400g zu bewerben, ohne zugleich der Grundpreis gemäß § 4 Abs.1 Preisangabenverordnung in Verbindung mit § 5 Abs.1 Preisangabenverordnung mit anzugeben, mithin den Preisen je Mengeneinheit einschließlich Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile, welcher umgehend für 1 kg zu zahlen ist, sofern dies geschieht wie in Anlage K 5 wiedergegeben.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29.Dezember 2022 zu tragen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei § 31 VerpackG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG. Denn die Pfandvorschriften des Verpackungsgesetzes sind gesetzliche Vorschriften, die im Sinne von § 3a UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 31 VerpackG wirkt sich deutlich auf das Verhalten der Hersteller und Vertreiber auf dem Absatzmarkt aus.(Rn.17) 2. Ein Hersteller von Einweggetränkeverpackungen, der seine Produkte nach dem 1. Januar 2022 erstmals in den Verkehr bringt, kann sich nicht auf die Übergangsvorschrift des § 38 Abs. 7 VerpackG berufen, denn diese gilt nur für die weiteren Vertreiber von Einweggetränkeverpackungen.(Rn.17) 3. Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises gemäß den Vorschriften der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 4 PAngV, bei denen es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG handelt, gilt auch beim Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln, die als Presslinge und Pulver angeboten werden, weil hier die Grundpreisangabe die Vergleichbarkeit mit Konkurrenzprodukten herstellen kann. Anders ist es bei vorportionierten Nahrungsergänzungsmitteln, sprich Kapseln oder Tabletten (Anschluss OLG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2012 - I-6 U 103/12, WRP 2013, 366; Abgrenzung OLG Celle, Urteil vom 9. Juli 2019 - 13 U 31/19, WRP 2018, 1211).(Rn.18) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00. ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern a. Getränke in Einwegverpackungen, insbesondere die Säfte ADIDAS THE RADIATOR 500ml und/oder ADIDAS LIFE BLOOD 500ml und/oder ADIDAS GOLDEN WARRIOR 500ml anzubieten, ohne ein Pfand von mindestens 0,25 € einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben, sofern dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben, b. Lebensmittel, insbesondere die Produkte 6 ELEMENTS SKIN REPAIR 180 Presslinge und/oder ADIDAS PURE GREEN PROTEIN 400g zu bewerben, ohne zugleich der Grundpreis gemäß § 4 Abs.1 Preisangabenverordnung in Verbindung mit § 5 Abs.1 Preisangabenverordnung mit anzugeben, mithin den Preisen je Mengeneinheit einschließlich Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile, welcher umgehend für 1 kg zu zahlen ist, sofern dies geschieht wie in Anlage K 5 wiedergegeben. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29.Dezember 2022 zu tragen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. I. An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken, insbesondere ergibt sich die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen aus § 95 Abs.1 Nr. 5 GVG. II. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung des Angebotes der im Tenor zu 1. genannten Getränke ohne Erhebung eines Pfandes aus §§ 8 Abs.1, Abs.3 Nr.2, 3a, 31 Abs.1 Satz 1 VerpackG zu. Nach den genannten Vorschriften kann der aktivlegitimierte Wettbewerbsverband von der beklagten Herstellerin von Getränken verlangen, dass sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Pfanderhebung und zur Grundpreisangabe nachkommt, weil es sich bei der Vorschrift um eine Marktverhaltensregel handelt. 1. Der Kläger ist als unstreitig in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragener rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, der über eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern verfügen, die waren und gewerbliche Leistung gleicher oder verwandter Art mit der Beklagten vertreiben, aktiv legitimiert. 2. Die Beklagte ist als unstreitig für den Vertrieb auf der im Tatbestand genannten Internetadresse und in ihrem stationären Geschäft verantwortliche juristische Person sowohl für die Einhaltung der Pfandpflicht als auch für die Grundpreisangaben passivlegitimiert. 3. Die Beklagte hat mit dem Angebot pfandpflichtiger Kunststoffflaschen ohne Pfanderhebung gegen die Vorschrift des § 31 Abs.1 Satz 1 VerpackG verstoßen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die im Antrag zu eins genannten Getränke mit jeweils 500 ml angeboten hat, ohne dass vorgeschriebene Pfand von mindestens 0,25 € brutto zu erheben. Sie können sich dabei auch entgegen ihrer Auffassung nicht auf die Übergangsvorschrift des § 38 Abs. 7 VerpackG berufen. Nach der genannten Vorschrift dürfen zwar Einwegkunststoffgetränkeflaschen, die ab dem 1. Januar 2022 erstmals der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen unterliegen und bereits vor dem 1. Januar 2022 vom Hersteller in den Verkehr gebracht wurden, bis zum 1. Juli 2022 von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelstagen bis an den Endverbraucher abgegeben werden, ohne dass das Pfand erhoben werden muss. Hierauf kann die Beklagte sich aber schon deswegen nicht berufen, weil sie die Herstellerin der genannten Produkte in den Einweggetränkeverpackungen ist und damit selbst die Produkte das erste Mal in den Verkehr bringt, so dass alle Produkte, die sie nach dem 1.Januar 2022 in den Verkehr bringt, worunter auch die streitgegenständlichen Produkte fallen, selbstverständlich der Pfandpflicht unterliegen. Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes ist entsprechend der Legaldefinition in § 3 Abs. 14 VerpackG derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Das ist die Beklagte, die auf den streitgegenständlichen Produkten unstreitig als Herstellerin im Sinne des Art.8 Abs.1 LMIV als Lebensmittelverantwortlicher angegeben ist. Soweit die Beklagte behauptet hat, dass Hersteller im Sinne des VerpackG die produzierende Firma xxxxxxx. sei, so steht dem bereits § 3 Abs.9 Satz 2 VerpackG entgegen. Nach der genannten Vorschrift ist die Abgabe von im Auftrag eines Dritten befüllten Verpackungen an diesen Dritten, wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen und der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist, gerade kein Inverkehrbringen im Sinne des Verpackungsgesetzes. Ebenso bringt nicht der von der Beklagten beauftragte Logistikdienstleister die Produkte in den Verkehr, sondern die Beklagte. Schließlich handelt es sich bei der genannten Vorschrift des Verpackungsgesetzes auch um eine Marktverhaltensregel im Sinne des Paragrafen 3a UWG. Die Pfandvorschriften des Verpackungsgesetzes sind gesetzliche Vorschriften, die im Sinne von § 3a UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 31 VerpackG wirkt sich deutlich auf das Verhalten der Hersteller und Vertreiber auf dem Absatzmarkt aus (OLG Köln vom 19.Oktober 2012 zu 6 U 103/12 noch zur Verpackungsverordnung) und hat daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur reflexhafte Auswirkungen auf den Markt. Wer kein Pfand erhebt, verschafft sich erhebliche Wettbewerbsvorteile nicht nur wegen des deutlich günstigeren Preises, sondern auch wegen des ersparten Aufwandes auf Kosten der Umwelt. 4. Ferner die Beklagte durch die fehlende Grundpreisangabe bei den im Tenor genannten Produkten gegen §§ 4 Abs. 1,5 Abs. 4 PAngV verstoßen. Nach den genannten Vorschriften hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben den Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben, wobei der Grundpreis für die Mengeneinheit jeweils ein Kilo beträgt. Vorliegend hat die Beklagte für die genannten Produkte keinen Grundpreis angegeben. Soweit die Beklagte die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei den betreffenden Nahrungsergänzungsmittel um eine stückweise Abgabe handelt, die nicht grundpreisangabenpflichtig ist, vermag die Kammer sich dem nicht anzuschließen. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Celle (vom 9. Juli 2019 zu 13 U 31/19) bezieht sich anders als im vorliegenden Fall auf vorportionierte Nahrungsergänzungsmittel, sprich auf Kapseln oder Tabletten. Für den Fall leuchtet die Rechtsauffassung des OLG Köln ein, da eine Grundpreisangabe keine Vergleichbarkeit mit Konkurrenzprodukten herstellen würde, da es dem Verbraucher an die Wirkstoffmenge ging. Die von der Beklagten angebotenen Produkte werden hingegen als Presslinge und Pulver angeboten, wo die Grundpreisangabe sehr wohl die Vergleichbarkeit mit Konkurrenzprodukten herstellt. Die genannten Vorschriften der Preisangabenverordnung sind Marktverhaltensregeln im Sinne des Paragraf 3a UStG. Es handelt sich sowohl um ein verbraucherschützendes Gesetz im Sinne des Unterlassungsklagensgesetzes als auch eine wettbewerbsbezogene Norm im Sinne der genannten Vorschrift. Sinn und Zweck der genannten Vorschriften ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucher Information Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (für alle BGH in GRUR 2003, Seite 971 - telefonsicher Auskunftsdienst; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41.Auflage, § 3a Randnummer 1.260, jeweils mit weiteren Nachweisen). 5. Die Wiederholungsgefahr ist durch die Verstöße und das fortgesetzte Leugnen der Ansprüche des Klägers durch die Beklagte indiziert. III. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weiterhin ein Zahlungsanspruch in Höhe von 238 € aus § 13 Abs. 3 UWG zu. Die Beklagte hat die von dem Kläger vorgetragenen tatsächlichen Aufwendungen für die Eigenabmahnungen nicht bestritten. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz eins, Satz zwei ZPO. Der klagende Wettbewerbsverband nimmt die beklagte Vertreiberin von Getränken und Nahrungsergänzungsmitteln auf Unterlassung seiner Meinung nach vorschriftswidrigem Verhalten in Anspruch. Der seit dem 15. November 2021 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragene Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, gewerblich oder selbständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbes zu beraten und zu informieren. Wegen der Mitglieder des Klägers und deren Geschäftsfeld wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung der aktuellen Mitgliederliste (Anlage K2 als Beistück zu den Akten) sowie die Ausführen des Klägers in der Klageschrift (Blatt 5ff der Akten) Bezug genommen. Das beklagte Lebensmittelunternehmen bewirkt und vertreibt im Internet unter der Adresse xxxxx.de xxxx-und xxxx in Einweg Plastikflaschen sowie Nahrungsergänzungsmittel. Unter anderem vertreibt die Beklagte die in dem Tenor zu 1.a. genannten Säfte in Einweg Kunststoffflaschen, ohne darauf Pfand zu erheben. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Screenshots (Anlage K4 als Beistück zu den Alten) Bezug genommen. Ferner vertreibt die Beklagte die im Tenor zu 1.b. genannten Lebensmittel, ohne den Grundpreis nach der Preisangabenverordnung anzugeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Screenshots (Anlage K5 als Beistück zu den Alten) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 mahnte der Kläger die Beklagte vergeblich ab. Für die Abmahnung macht der Kläger Abmahnkosten in Höhe von 238,00 € gelten. Dies entspricht den Aufwendungen des Klägers für die Abmahnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlegungen des Klägers in der Klageschrift (Blatt 9f der Akten) Bezug genommen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte sich wettbewerbswidrig verhalte. Die Beklagte als Herstellerin der betreffenden Getränke könne sich nicht auf die Übergangsvorschrift des § 38 Abs. 7 Verpackungsgesetz berufen. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die von ihr vertriebenen Einwegkunststoffflaschen unter die Übergangsregelung des § 38 Abs. 7 Verpackungsgesetz fielen, so dass sie bis zum 1. Juli 2022 auch ohne Pfand abgegeben werden dürften. Zudem handele es sich bei § 31 Verpackungsgesetz nicht um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UStG. Bezüglich der Angabe des Grundpreises sei dies nicht erforderlich, da sich bei den betreffenden Produkten um Nahrungsergänzungsmittel handele. Sie behauptet, Herstellerin der Getränke aus dem Tenor zu 1A sei ein italienisches Unternehmen. Die Beklagte vertreibe die Produkte nur. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 18. April 2023 (Blatt 45 d.A.) Bezug genommen.