Urteil
91 O 14/22
LG Berlin 91. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2022:0908.91O14.22.00
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Leitsätze
1. Eine Werbeaussage, die die Verbraucher dahingehend verstehen, dass die Gesamtheit einer in der "Fitbox 2.0" zusammengestellten Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel dazu führt, dass derjenige, der sie konsumiert, abnimmt, entschlackt, entgiftet und seinen Darm saniert, weiterhin Entzündungen gehemmt werden und dass bei einem Gewichtsverlust von bis zum 10 % des aktuellen Körpergewichts in nur 21 Tagen kein Heißhunger auftritt, ist unzulässig. (Rn.21)
2. Mit diesen gesundheitsbezogenen Angaben wird zum Ausdruck gebracht, dass die beworbenen Lebensmittel besondere Eigenschaften haben, wozu auch gehört, Vorteile für die menschliche Gesundheit zu haben. (Rn.21)
3. Sämtliche Aussagen über die Box und deren Inhaltsstoffe sind gesundheitsbezogen, weil sie sämtlich propagieren, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eintritt oder bestimmte Funktionen des Körpers gefördert werden, wenn der Inhalt der Box konsumiert wird (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12). Die Angabe zur Gewichtsabnahme verstößt gegen Art. 12 b HVCO, wonach Angaben zu Art und Dauer der Gewichtsabnahme unzulässig sind. (Rn.21)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an einem der Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a. mit den Angaben
aa. Abnehmen und/oder
bb. Entschlacken und/oder
cc. Entzündungen hemmen und/oder
dd. Entgiften und/oder
ee. Darm sanieren
zu werben, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 4 und/oder K 6 und/oder K 7 und/oder K 8 wiedergegeben und/oder
b. mit den Angaben
aa. Verliere bis zu 10 % Deines aktuellen Körpergewichtes in nur 21 Tagen und/oder
bb. Kein Heißhunger
zu werben, wenn dies jeweils geschieht wie in der Anlage K 6 wiedergegeben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Werbeaussage, die die Verbraucher dahingehend verstehen, dass die Gesamtheit einer in der "Fitbox 2.0" zusammengestellten Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel dazu führt, dass derjenige, der sie konsumiert, abnimmt, entschlackt, entgiftet und seinen Darm saniert, weiterhin Entzündungen gehemmt werden und dass bei einem Gewichtsverlust von bis zum 10 % des aktuellen Körpergewichts in nur 21 Tagen kein Heißhunger auftritt, ist unzulässig. (Rn.21) 2. Mit diesen gesundheitsbezogenen Angaben wird zum Ausdruck gebracht, dass die beworbenen Lebensmittel besondere Eigenschaften haben, wozu auch gehört, Vorteile für die menschliche Gesundheit zu haben. (Rn.21) 3. Sämtliche Aussagen über die Box und deren Inhaltsstoffe sind gesundheitsbezogen, weil sie sämtlich propagieren, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eintritt oder bestimmte Funktionen des Körpers gefördert werden, wenn der Inhalt der Box konsumiert wird (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12). Die Angabe zur Gewichtsabnahme verstößt gegen Art. 12 b HVCO, wonach Angaben zu Art und Dauer der Gewichtsabnahme unzulässig sind. (Rn.21) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an einem der Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr a. mit den Angaben aa. Abnehmen und/oder bb. Entschlacken und/oder cc. Entzündungen hemmen und/oder dd. Entgiften und/oder ee. Darm sanieren zu werben, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 4 und/oder K 6 und/oder K 7 und/oder K 8 wiedergegeben und/oder b. mit den Angaben aa. Verliere bis zu 10 % Deines aktuellen Körpergewichtes in nur 21 Tagen und/oder bb. Kein Heißhunger zu werben, wenn dies jeweils geschieht wie in der Anlage K 6 wiedergegeben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin ist für die wettbewerbsrechtliche Streitigkeit gemäß § 14 Abs.1 UWG sachlich und gemäß § 14 Abs.2 Satz 1 UWG aufgrund des Geschäftssitzes der Beklagten in Berlin örtlich sowie gemäß § 95 Abs.1 Nr.5 GVG funktional zuständig. Die Parteien sind rechts- und parteifähig. II. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit den im Tenor zu 1. wiedergegebenen Aussagen für die Fitbox 2.0 aus §§ 8 Abs.1 Satz 1, Abs.3 Nr.2, 8b, 3 Abs.1, 3a UWG in Verbindung mit Art.1 Abs.3, 3, 10 Abs.1, 12 b., 13, 14 der VO EG 1924/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claim-VO, nachfolgenden HCVO) zu. 1. Der Kläger ist als gerichtsbekannter Verband mit dem Zweck der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs mit mehr als 2000 Mitgliedern mit der im Tatbestand dargestellten unstreitigen Mitgliederstruktur und aufgrund seiner Eintragung in die bei dem Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche aktivlegitimiert, § 8 Abs.3 Nr.2 UWG. 2. Die Beklagte ist als unstreitig für die streitgegenständliche Werbung Verantwortliche passivlegitimiert. 3. Die angegriffenen Werbeaussagen sind gemäß Art.10, 12 HCVO verboten. Nach der genannten Vorschrift sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind. a. Bei den angegriffenen Aussagen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben. Diese liegen gemäß Art.2 Abs.2 Nr.5 HCVO bei allen Angaben vor, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Eine Angabe im Sinne der genannten Vorschrift liegt nach Art.2 Abs.12 Nr.1 HCVO immer dann vor, wenn zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Rigenschaften hat, wozu auch gehört, Vorteile für die menschliche Gesundheit zu haben. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die im Tenor zu 1. genannten Werbeaussagen dahingehend, dass die Gesamtheit der von der Beklagten in ihrer Fitbox 2.0 zusammengestellten Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel dazu führt, dass derjenige, der sie konsumiert, abnimmt, entschlackt, entgiftet und seinen Darm saniert, weiterhin Entzündungen gehemmt werden und dass bei einem Gewichtsverlust von bis zum 10 % des aktuellen Körpergewichts in nur 21 Tagen kein Heißhunger auftritt. Das ergibt sich nach Auffassung der Unterzeichnerin, die ebenfalls zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört, aus dem Gesamteindruck der beanstandeten Werbung. Die Auffassung der Beklagten, dass hier ein Fitnessprogramm mit Diätplänen beworben werde, zu dem die Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel lediglich eine Ergänzung darstellten, findet in dem streitgegenständlichen Werbeauftritt keinerlei Stütze. Alleine die Frage, ob gesundes Leben in eine Box passe, suggeriert, dass für die beworbenen Effekte lediglich der Inhalt der Box maßgeblich sei. Die Überschrift des Angebotes als „21 Tage Stoffwechselkur Diät Set mit Eiweißpulver Vanille pp“ verstärkt diesen Eindruck noch. Im weiteren Verlauf werden die Inhalte der Box beschrieben, ohne dass auf das Erfordernis von strenger Diät und Bewegung hingewiesen wird. Soweit die Beklagte auf das Informationsheft über das Programm mit allen weiteren Informationen sowie einen Onlinezugang zu den erforderlichen Informationen abstellt, so finden diese beiden angeblich enthaltenen Teile in dem Angebot nur eine derart untergeordnete Erwähnung, dass der durchschnittlich interessierte und situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher das überhaupt nicht zu Kenntnis nimmt. Selbst wenn dies anders wäre, ergibt sich aus der Werbung in keiner Weise, wie die Beklagte irrig meint, dass hier ein Stoffwechselprogramm mit entsprechenden Einschränkungen beworben wird, zumal sogar noch damit geworben wird, dass die Kilos ohne Sport purzeln. Sämtliche Aussagen über die Box und deren Inhaltsstoffe bis auf die Aussage zu der konkreten Gewichtsabnahme sind gesundheitsbezogen, weil sie sämtlich propagieren, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eintritt oder bestimmte Funktionen des Körpers gefördert werden, wenn der Inhalt der Box konsumiert wird (zu den Voraussetzungen BGH vom 26.Februar 2014 zu I ZR 178/12 - zitiert nach juris). Die Angabe zur Gewichtsabnahme verstößt gegen Art.12 b. HVCO, wonach Angaben zu Art und Dauer der Gewichtsabnahme unzulässig sind. b. Die Angaben sind auch nicht ganz oder teilweise ausnahmsweise zulässig. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur dann in der Werbung verwendet werden, wenn sie zugelassen und tatsächlich wissenschaftlich hinreichend gesichert sind, was beides bei den streitgegenständlichen Aussagen nicht der Fall ist - sie sind unstreitig weder hinreichend gesichert noch in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen. 4. Art. 10, 12 HCVO sind Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG (hM für alle Hiller § 18 Lebensmittelrecht und Produkthaftung, Randnummer 168; Meisterernst, Lebensmittelrecht, 1.Auflage, § 10 Randnummer 122; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40.Auflage, § 3a Randnummer 1.242 mit weiteren Nachweisen). 5. Die Wiederholungsgefahr ist durch den Verstoß indiziert und nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt worden, im Gegenteil verteidigt die Beklagte ihre Werbung als rechtmäßig. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, 2 ZPO. Der klagende Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nimmt die beklagte Anbieterin eines Sortiments von Nahrungsergänzungsmitteln auf Unterlassung gesundheitsbezogener Angaben dazu in Anspruch. Der klagende Verband, der in die bei dem Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen ist, verfügt über mehr als 2000 Mitglieder, unter anderem die Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der IHK Aachen, der DIHK, Handwerkskammern und zahlreiche Unternehmen aus diversen Brachen sowie über eine lange Historie erfolgreichen Vorgehens gegen unlauteren Wettbewerb vor deutschen Gerichten (zusammenfassend dazu Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40.Auflage, Einl. Rn 2.45 mit weiteren Nachweisen). Die Beklagte bietet neben ihrer Betätigung als Fitnessstudiobetreiberin auf ihrer eigenen Internetseite und über amazon eine Zusammenstellung von Nahrungsergänzungsmitteln mit der Bezeichnung SLIMBOX 2.0 als 21-Tage-Stoffwechselkur, beschrieben als „Diät Set mit Eiweißpulver Vanille, 100 % hormonfreie Bio-Globuli, Konjakwurzel, Flohsamenpulver, Omega 3, Multivitamine &-minerale, OPC, MSM, Bio-Tee uvm“ für 169,00 € an. Die Werbung dafür lautete unter anderem: GESUND ABNEHMEN: GARANTIERT SCHNELL, EINFACH & ERFOLGREICH – mit der effektiven Slimbox 2.0 Abnehmstrategie verlierst du bis zu 10 % deines Körpergewichts in 21 Tagen über die Aktivierung und Neuprogrammierung des Stoffwechsels; Abnehmen Entschlacken Entgiften Darm sanieren Entzündungen hemmen. Wegen der Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Screenshots des Angebotes der Beklagten bei amazon (Anlage K 4 als Beistück zu den Akten) Bezug genommen. Der Inhalt der Box ergibt sich aus dem Screenshot als Anlage K 5 (Beistück zu den Akten). Die weitere Werbung der Beklagten ist den weiteren Screenshots (Anlage K 6 bis 8 als Beistücke zu den Akten) zu entnehmen. In der Box weiter enthalten ist nach den Angaben der Beklagten ein Ablaufplan mit einfachen Ernährungsregeln sowie der Zugang zu einem nicht näher beschriebenen Onlinesupport. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.Oktober 2021 vergeblich ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des genannten Schreibens (Anlage K 10 als Beistück zu den Akten) Bezug genommen. Die Beklagte gab wegen weiterer in der Abmahnung enthaltenen Beanstandungen eine Teilunterlassungserklärung ab, die sich aber nicht auf die hier streitgegenständlichen Werbeaussagen bezog. Der Kläger ist der Auffassung, es handele sich bei den beanstandeten Aussagen um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben, da der Eindruck erweckt werde, die angegebenen Effekte beruhten alleine auf der Einnahme der in der Box enthaltenen Nahrungsergänzungsmittel. Der Ablaufplan beziehe sich im wesentlichen auf die Einnahmevorgaben. Die angesprochenen Verkehrskreise würden annehmen, dass die angegebenen Effekte alleine durch die Einnahme der diversen Nahrungsergänzungsmittel einträten. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, bei ihrer Slimbox 2.0 handele es sich um ein von ihr entwickeltes Programm zur Stoffwechselveränderung mit dem Ziel der Gewichtsabnahme, das gesamtheitlich zu einem ernährungsspezifischen Umdenken der Verbraucher durch das systematische Ernährungs-Coachingkonzept in Form einer Änderung des Essverhaltens führen soll, zusammen mit einem Bewegungskonzept und eben der Einnahme der in der Fitbox 2.0 enthaltenen Nahrungsergänzungsmittel. Die Beklagte ist der Auffassung, ihrer Werbeaussagen bezögen sich alleine auf das Gesamtkonzept und nicht auf die einzelnen Nahrungsergänzungsmittel, was auch für jeden Interessenten erkennbar sei. Wegen des Vortrags der Beklagten im Einzelnen zu dem Inhalt des Programms wird auf ihre Ausführungen in der Klagerwiderung (Blatt 30 ff der Akten) Bezug genommen.