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Beschluss

87 T 416/21

LG Berlin 87. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Einem nach Abschluss eines erstinstanzlichen Betreuungsverfahrens über die Erweiterung des Aufgabenkreises und nach Erlass eines diesbezüglichen Nichtabhilfebeschlusses eingelegtem Ablehnungsgesuch des Betreuers gegen den mit der Sache befassten Amtsrichter fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.13) 2. Das Ablehnungsgesuch des Betreuers kann sich nur auf das jeweilige (Einzel-) Verfahren erstrecken und nicht auf das Betreuungsverfahren als Bestandsverfahren sowie alle künftigen (Einzel-) Verfahren innerhalb des Bestandsverfahrens. Das Ablehnungsgesuch kann demnach grundsätzlich nicht darauf abzielen, den abgelehnten Richter für die gesamte (unbestimmte) Dauer des Bestandsverfahrens von der Ausübung des Richteramts auszuschließen.(Rn.17)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13.09.2021 -55 XVII 10/08- wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem nach Abschluss eines erstinstanzlichen Betreuungsverfahrens über die Erweiterung des Aufgabenkreises und nach Erlass eines diesbezüglichen Nichtabhilfebeschlusses eingelegtem Ablehnungsgesuch des Betreuers gegen den mit der Sache befassten Amtsrichter fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.13) 2. Das Ablehnungsgesuch des Betreuers kann sich nur auf das jeweilige (Einzel-) Verfahren erstrecken und nicht auf das Betreuungsverfahren als Bestandsverfahren sowie alle künftigen (Einzel-) Verfahren innerhalb des Bestandsverfahrens. Das Ablehnungsgesuch kann demnach grundsätzlich nicht darauf abzielen, den abgelehnten Richter für die gesamte (unbestimmte) Dauer des Bestandsverfahrens von der Ausübung des Richteramts auszuschließen.(Rn.17) Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13.09.2021 -55 XVII 10/08- wird als unzulässig verworfen. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines gegen den Richter am Amtsgericht … gerichteten Ablehnungsgesuchs vom 18.05.2021. Für die an einer Psychose aus dem schizophrenen Formkreis leidende Betroffene besteht seit Ende 2008 eine Betreuung in den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden und Gerichten sowie Wohnungsangelegenheiten durch den Beschwerdeführer, der die Betreuung berufsmäßig führt (Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13.11.2008, Bl. 44 bis 45 Bd. I der Akte), welche mit Beschluss vom 14.10.2010 (Bl. 114 bis 115 Bd. I der Akte) und schließlich mit Beschluss vom 09.11.2017 mit einer Überprüfungsfrist bis zum 08.11.2024 (Bl. 24 bis 25 Bd. II der Akte) in den gleichbleibenden Aufgabenkreisen verlängert wurde. Mit Schreiben vom 04.03.2021 hat der Beschwerdeführer die Erweiterung der bestehenden Betreuung beantragt, da die Betroffene dringend behandlungsbedürftig sei (Bl. 91 Bd. II der Akte). Mit Beweisbeschluss vom 15.04.2021 ist das Gericht in die Prüfung eingetreten, ob die Betreuung um die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge zu erweitern und eine Unterbringung sowie Zwangsbehandlung erforderlich ist und hat hierzu ein Gutachten bei dem Sachverständigen Dr. med. …, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie, in Auftrag gegeben (Bl. 114 bis 115 Bd. II der Akte). Das Gutachten vom 22.04.2021 (Bl. 120 bis 134 Bd. II der Akte) hat der abgelehnte Richter dem Beschwerdeführer nicht übersandt und diesen auch nicht zum Anhörungstermin am 23.04.2021 geladen (Terminsverfügung vom 22.04.2021 Bl. 135 Bd. II der Akte). Nach Anhörung der Betroffenen am 23.04.2022 (Bl. 149 Bd. II der Akte) hat der abgelehnte Richter mit Beschluss vom gleichen Tag die Betreuung um die Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung zwecks Heilbehandlung erweitert (Bl. 150 bis 151 Bd. II der Akte). Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 03.05.2021 Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegt, die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt und um Übersendung des Gutachtens gebeten (Bl. 160 Bd. II der Akte). Der abgelehnte Richter hat mit Beschluss vom 04.05.2021 der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 161 Bd. II der Akte). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Beschwerde rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sei, da der angefochtene Aufgabenkreis von dem Beschwerdeführer selbst beantragt wurde und die Beschwerde nur erhoben worden sei, um eine Übersendung des Gutachtens zu erzwingen, auf die dieser keinen Anspruch habe. Für weitere Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe verwiesen. Mit Schreiben vom 18.05.2021 hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die richterliche Verfügung vom 04.05.2021 die Besorgnis der Befangenheit geäußert, da er den Eindruck habe, dass der abgelehnte Richter sein Amt nicht mit dem nötigen Ernst erledige (Bl. 169 bis 170 Bd. II der Akte). Für weitere Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 02.07.2021 (Bl. 179 Bd. II der Akte) eine Kopie des Gutachtens übersandt. Mit Schreiben vom 15.07.2021 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde für erledigt erklärt (Bl. 181 Bd. II der Akte), woraufhin das Beschwerdeverfahren abgeschlossen wurde (vgl. Verfügung des Landgerichts vom 19.07.2021, Bl. 182 Bd. II der Akte). Der abgelehnte Richter hat mit Verfügung vom 02.08.2021 in Bezug auf das Befangenheitsgesuch vom 18.05.2021 seine dienstliche Äußerung abgegeben (Bl. 193 Bd. II der Akte), und das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13.09.2021 das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 199 bis 200 Bd. II der Akte). Auf die dienstliche Äußerung und die Beschlussgründe wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts hat der Beschwerdeführer mit per Fax am 22.09.2021 eingegangenem Schreiben vom selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 204 bis 205 Bd. II der Akte). Auf die Beschwerdebegründung wird verwiesen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 25.09.2021 der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 207 Bd. II der Akte). Die Einzelrichterin hat das Verfahren mit Beschluss vom 25.05.2022 zur Entscheidung über die Beschwerde auf die Kammer übertragen. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 6 Abs. 2 FamFG iVm §§ 567 ff. ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr besteht. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, denn das Ziel einer Richterablehnung, den abgelehnten Richter an der (weiteren) Mitwirkung an dem Verfahren zu hindern, kann bei einer Instanz abschließende Entscheidung nicht mehr erreicht werden (BGH, Beschluss vom 18.10.2006 – XII ZB 244/04 – NJW-RR 2007, 411, Rn. 9). Daher ist auch ein nach dem vollständigen Abschluss einer Instanz gestelltes Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH, Beschluss vom 17.05.2018 – I ZR 195/15 -, NJW-RR 2018, 1461, Rn. 4 und 19.01.2022 - XII ZB 357/21, BeckRS 2022, 2196 Rn. 13). Dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn sich der Richter nach Abschluss der Instanz noch weiter sachlich mit dem Verfahrensgegenstand befassen muss, etwa im Rahmen einer Abhilfeentscheidung nach Einlegung einer Beschwerde, da die Verfahrensbeteiligten während des gesamten Verfahrens, jedenfalls solange richterliche Streitentscheidung in materieller oder verfahrensrechtlicher Hinsicht gefordert ist, einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf den unvoreingenommenen gesetzlichen Richter haben (BGH, Beschluss vom 19.01.2022 – XII ZB 357/21 -, NJW-RR 2022, 429, 430, Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 28.04.2011 – 1 BvR 2411/10 -, NJW 2011, 2191, 2192, Rn. 23). Hier war das Verfahren über die Erweiterung des Aufgabenkreises bereits im Zeitpunkt der Anbringung des Ablehnungsgesuches am 18.05.2021 abgeschlossen, denn der Beschluss über die Erweiterung des Aufgabenkreises erging am 23.04.2021. Auch das nachfolgende Nichtabhilfeverfahren war bereits abgeschlossen. Das Amtsgericht hat der mit Schreiben vom 03.05.2021 eingelegten Beschwerde mit Beschluss vom 04.05.2021 nicht abgeholfen. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde mit Schreiben vom 15.07.2021 zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens für erledigt erklärt. In dem konkreten Verfahren ist daher ein weiteres Tätigwerden des abgelehnten Richters nicht möglich, so dass kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Ablehnung besteht. Dass es sich bei dem Betreuungsverfahren um ein Bestandsverfahren handelt, das nicht auf den Erlass eines erledigenden Beschlusses gerichtet ist und in welchem auf Antrag (§ 23 FamFG) oder von Amts wegen (§ 24 FamFG) eine unbestimmte Anzahl von Verfahren eingeleitet und mit einer Endentscheidung (§ 38 FamFG) abgeschlossen werden, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Die Besonderheiten eines Bestandsverfahrens bestehen darin, dass es in (Einzel-) Verfahren unterteilt ist, die gesondert zu betrachten sind und jeweils mit einer Endentscheidung abgeschlossen werden. Die Frage, welche Reichweite einem Ablehnungsgesuch in einem Bestandsverfahren zukommt, ist bislang weder von der Rechtsprechung entschieden noch in der Literatur behandelt worden. Unter Berücksichtigung der Struktur des Betreuungsverfahrens kann ein Betreuer als Beteiligter eines (Einzel-) Verfahrens innerhalb eines Bestandsverfahrens jedoch ein Ablehnungsgesuch nur bezogen auf das konkrete (Einzel-) Verfahren innerhalb des Betreuungsverfahrens anbringen und zwar auch nur mit dem Ziel, den abgelehnten Richter an der weiteren Tätigkeit allein in dem betreffenden (Einzel-) Verfahren zu hindern. Ein Ablehnungsgesuch eines Beteiligten, das sich auf das gesamte Bestandsverfahren erstreckt, kann es hingegen nicht geben. Dies folgt bereits aus den Erwägungen, die ebenfalls gegen eine allgemeine Hinzuziehung eines Dritten zu einem Betreuungsverfahren als Bestandsverfahren sprechen. Die Hinzuziehung eines Dritten ist nur bezüglich der einzelnen Verfahren, die jeweils einer Endentscheidung zugänglich sind, zulässig und nicht bezogen auf das Betreuungsverfahren als Bestandsverfahren (BGH, Beschluss vom 10.06.2020 – XII ZB 355/19, FGPrax 2020, 227, 228 Rn. 10). Das jeweilige Hauptverfahren wird bei Entscheidung durch Beschluss beendet, wenn ein zulässiger Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht mehr eingelegt werden kann (BGH, a.a.O. Rn. 13) und die mit der Hinzuziehung eines Dritten zum Verfahren verbundenen Rechte und Pflichten, die sich nur auf das jeweilige (Einzel-) Verfahren erstrecken, enden mit dessen rechtskräftigem Abschluss. Diese Grundsätze sind auf das Verfahren über die Ablehnung eines Richters im Betreuungsverfahren übertragbar. Das Recht der Ablehnung eines Richters steht nur einem Beteiligten eines Verfahrens zu. Wer Beteiligter eines (Einzel-) Verfahrens innerhalb des Betreuungsverfahrens ist, bestimmt sich stets nach dem jeweiligen Verfahren, wobei nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, auf das sich die Hinzuziehung des Dritten richtet, die Beteiligung beendet bzw. gegenstandslos wird (BGH, a.a.O. Rn. 12). Mit der Beendigung der Beteiligung stehen dem Beteiligten auch nicht mehr die mit der Beteiligung verbundenen Rechte zu. Dies gilt ebenso für den Betreuer, der nicht schon kraft Gesetzes Beteiligter des Betreuungsverfahrens ist, sondern als „Muss-Beteiligter“ im Sinne des § 274 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu jedem Verfahren, durch welches sein Aufgabenkreis betroffen ist, hinzugezogen werden muss. Ein von ihm angebrachtes Ablehnungsgesuch kann sich daher nur auf das jeweilige (Einzel-) Verfahren, nicht jedoch auf das Betreuungsverfahren als Bestandsverfahren und damit auf alle künftigen (Einzel-) Verfahren innerhalb des Bestandsverfahrens mit dem Ziel erstrecken, den abgelehnten Richter für die gesamte (unbestimmte) Dauer des Bestandsverfahrens von der Ausübung des Richteramts auszuschließen. Allein der Umstand, dass der Richter in einem zukünftigen Verfahren erneut befasst sein könnte, genügt für eine Ablehnung nicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 09.05.2018 – 13 WF 252/18, bei beck-online, Rn. 9). Eine „vorsorgliche“ Ablehnung nicht zuständiger Richter ist ausgeschlossen (Sternal/Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 6 Rn. 22). Es ist lediglich möglich, in einem zukünftigen Verfahren ein Ablehnungsgesuch anzubringen (OLG Koblenz a.a.O.), wobei offen bleiben kann, ob in einem Bestandsverfahren der Verlust eines Ablehnungsrechts auch verfahrensübergreifende Wirkung entfalten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 01.06.2006 - V ZB 193/05, NJW 2006, 2776, Rn. 11). Es kann dahinstehen, ob es für einen Betroffenen möglich wäre, ein Ablehnungsgesuch bezogen auf das gesamte Betreuungsverfahren als Bestandsverfahren anzubringen. Immerhin ist der Betroffene fortwährend am Betreuungsverfahren beteiligt, weswegen er grundsätzlich ein Interesse daran hat, einen bestimmten Richter nicht in jedem (Einzel-) Verfahren erneut ausschließen zu müssen. Allerdings gibt es auch im Betreuungsverfahren selbstständige (Einzel-) Verfahren, an denen der Betroffene nicht zu beteiligen ist (z.B. Verfahren über die Festsetzung einer Vergütung des Betreuers gegen die Landeskasse) und in denen eine Befassung des Richters denkbar ist (z.B. § 11 Abs. 2 RPflG). Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 6 Fam FG i. V. m. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob sich ein Ablehnungsgesuch eines Beteiligten in einem Betreuungsverfahren nur auf das jeweilige (Einzel-)Verfahren bezieht oder sich auf das gesamte Betreuungsverfahren als Bestandsverfahren erstreckt, ist bislang nicht entschieden worden.