Beschluss
87 T 285/20, 87 T 290/20
LG Berlin 87. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2021:1229.87T285.20.00
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Leitsätze
Ein Einwilligungsvorbehalt kann auch auf Willenserklärungen im Bereich der Wahrnehmung der Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit erstreckt werden. (Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 12.07.2020, Az. 56 XVII 15/20, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Einwilligungsvorbehalt kann auch auf Willenserklärungen im Bereich der Wahrnehmung der Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit erstreckt werden. (Rn.20) Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 12.07.2020, Az. 56 XVII 15/20, wird zurückgewiesen. I. Der Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit“ nebst Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Umfang des festgesetzten Aufgabenkreises. Der Betroffene, Sohn einer deutschen und eines libanesischen Staatsangehörigen, wurde am ... wenige Monate nach der Heirat seiner Eltern in Berlin geboren und erwarb am 8. November 1977 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abschrift der Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung vom 15. November 1977 (Bl. 103 der Akte) verwiesen. 1978 wurde sein Vorname „XX“ in „XX“ geändert. Der Betroffene ist verheiratet und Vater von 4 Kindern. Die Ehefrau und die Kinder leben im Libanon. Dort hatte der Betroffene sie mehrmals, auch im Jahre 2018, besucht. Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 (Bl. 1 bis 2 der Akte) hat der Sozialpsychiatrische Dienst des Bezirksamtes ... von Berlin angeregt, für den Betroffenen eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit einzurichten. Zur Begründung ist ausgeführt worden, der seit 2013 mit einer Vordiagnose Asperger-Syndrom bekannte Betroffene habe nach Auskunft der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, die um Prüfung der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen gebeten hatte, wiederholt versucht, seine deutsche Staatsangehörigkeit aufzugeben. Der Betroffene halte seine deutsche Staatsangehörigkeit neben der libanesischen für einen rechtswidrigen Zustand und wolle die deutsche Staatsangehörigkeit abgeben, da er meine, nur Nachteile durch die doppelte Staatsangehörigkeit zu haben und keine Arbeit beim Staat annehmen zu können. Inhaltlich bestehe bei dem Betroffenen die wahnhafte Überzeugung, unehelich geboren zu sein, eine falsche Identität zu haben und sich durch die Doppelstaatsangehörigkeit Nachteilen auszusetzen. Diagnostisch erscheine rückblickend die Vordiagnose Asberger-Störung nicht überzeugend. Der Betroffene zeige schizophrenietypische Denk- und Affektstörungen sowie einen nicht-bizarren Wahn. Die Symptomatik scheine am ehesten mit der Diagnose einer wahnhaften Störung abgebildet zu werden. Aufgrund der psychischen Erkrankung sei der Betroffene zur Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber Behörden, speziell bezüglich seiner Staatsangehörigkeit und seiner Identität, nicht in der Lage. Der Betroffene zeige keine Krankheitseinsicht und sei nicht in der Lage, Einsicht in seine Situation zu erlangen und gemäß dieser Einsicht zu einer Beurteilung zu kommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 15. Januar 2020 verwiesen. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat nach Einholung eines Sozialberichtes der Betreuungsbehörde (Bl. 11 bis 13 der Akte) und eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ... vom 14. Mai 2020 (Bl. 28 bis 48 der Akten) sowie persönlicher Anhörung des Betroffenen am 8. Juli 2020 (Bl. 63 der Akte) durch Beschluss vom 12. Juli 2020 (Bl. 64 bis 66 der Akte) eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit“ eingerichtet, den weiteren Beteiligten zu 2. als Berufsbetreuer zum Betreuer bestellt und angeordnet, dass Willenserklärungen des Betroffenen, die seine Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit betreffen, zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuers bedürfen. Als Überprüfungsfrist ist der 12. Juli 2023 festgesetzt worden. Zur Begründung der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Betroffene, der die libanesische und die deutsche Staatsangehörigkeit habe, dränge krankheitsbedingt darauf, auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu verzichten, ohne sich über die Konsequenzen für seinen weiteren Verbleib in Deutschland bewusst zu sein. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bedeute eine erhebliche Gefahr für seine Existenzsicherung. Der Betroffene wolle zwar seine Familie im Libanon besuchen, aber weiterhin in Deutschland leben und arbeiten. Um seinen Aufenthalt und sein weiteres Einkommen in Deutschland zu sichern, sei der Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschlussbegründung wird auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 12. Juli 2020 verwiesen. In seiner persönlichen Anhörung am 8. Juli 2020 hat der Betroffene mitgeteilt, er wolle einen Pass mit einer korrekten Identität. Er lebe in zwei Welten falsch. Dieses Problem sei seit 1977 existent. Er sei nicht ehelich und habe deswegen kein Recht auf einen Ausweis. Er lebe ohne Aufenthaltsrecht in Deutschland. Wegen der weiteren Einzelheiten der persönlichen Anhörung wird auf den Vermerk der Amtsrichterin vom 12. Juli 2020 (Bl. 63 der Akte) Bezug genommen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 14. Mai 2020 ausgeführt, bei dem Betroffenen liege eine wahnhafte Störung mit systematisiertem und fixiertem Wahn vor (ICD-10 Kap. V F22.0). Es bestünden inhaltliche Denkstörungen im Sinne eines fixierten Wahns hinsichtlich seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit mit entsprechenden wahnhaften Erlebensweisen eines selbst erlebten Defizits und Problems, das nicht objektivierbar und auch für den Betroffenen nicht nur subjektiv quälend sei. Der Betroffene halte mit Wahngewissheit an seinen Vorstellungen fest, ohne eine Realitätsprüfung vornehmen zu können. Ein Krankheitserleben für die eigene psychische Störung der wahnhaften Erlebnisverarbeitung bestehe nicht. Der Betroffene sei mit Gewissheit überzeugt, dass sein Verständnis der Situation vollkommen korrekt sei und alle anderen nicht Recht hätten bzw. ihn nicht verstehen würden. Insgesamt sei bei dem Betroffenen die Urteils- und Kritikfähigkeit bezogen auf seine wahnhafte Vorstellung bezüglich seines Status als libanesischer und deutscher Staatsbürger und seine uneheliche Herkunft unbeirrbar und eingeschränkt. Der Betroffene sei krankheitsbedingt nicht imstande, seine Angelegenheiten in Fragen der Vertretung vor Behörden bezüglich der Staatsangehörigkeit selbst zu besorgen. Eine freie Willensbildung in diesem Bereich sei aus fachärztlicher Sicht nicht gegeben, da der Betroffene mit Wahngewissheit von der Richtigkeit seiner eigenen Haltung und Meinung überzeugt sei und ihm eine Realitätsprüfung in keiner Weise gelinge. Er sei aufgrund der psychotischen Störung nicht in der Lage, sich von sachgerechten eigenen Erwägungen leiten zu lassen und nach der gewonnenen Einsicht zu handeln, und insoweit nicht als geschäftsfähig anzusehen. Es handele sich bei der Störung um eine chronisch verlaufende Erkrankung, so dass eine Betreuung für die Dauer von 7 Jahren empfohlen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten vom 14. Mai 2020 Bezug genommen. Gegen den ihm durch Aufgabe zur Post am 14. Juli 2020 bekannt gegebenen Beschluss vom 12. Juli 2020 hat der Betroffene mit beim Amtsgericht am 16. Juli 2020 eingegangenem Schreiben vom selben Tage (Bl. 75 der Akten) Beschwerde eingelegt und zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen ausgeführt, durch den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit habe er gehofft, wenigstens Flüchtlingshilfe beantragen zu können, damit er die Miete für seine Wohnung und seinen Lebensunterhalt finanzieren können. Er übe keine Tätigkeit als Hausverwalter aus. Er habe auch niemals einen Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung gestellt und sei im Zeitpunkt der Antragstellung 1977 noch minderjährig gewesen. Er könne kein gültiges deutsches Personaldokument erwerben, solange die Aufgabe der libanesischen Staatsangehörigkeit nicht bewiesen sei, und vermute, dass er durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Jahre 1977 und die Änderung seines Vornamens 1978 staatenlos geworden sei. Es sei für die Erstellung eines Passes auch gar nicht notwendig gewesen, ihn 1977 einzubürgern und seinen Vornamen 1978 ändern zu lassen. Es habe eine gültige Geburtsurkunde des Standesamtes Schöneberg mit dem Namen „...“. So wie es geschehen sei, sei er nunmehr seit 42 Jahren staatenlos, weil er mit dem neuen Namen „...“ keinen gültigen deutschen Reisepass bekomme. Die Urkunde über einen Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Erklärung sei auf „...“ ausgestellt. Ein „...“ existiere aber seit der Änderung des Vornamens 1978 nicht mehr. Folglich sei ein deutscher Reisepass mit dem Namen „...“ ungültig. Aus demselben Grunde wäre auch ein libanesischer Reisepass ungültig. Er sei also staatenlos. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschrift und die Schreiben des Betroffenen vom 21. August 2020 (Bl. 86 der Akte) und 23. Juni 2021 (Bl. 102 der Akten) verwiesen. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat der Beschwerde durch Beschluss vom 23. Juli 2020 (Bl. 76 der Akten) nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Landgericht Berlin zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat den weiteren Beteiligten zu 3. zum Verfahrenspfleger bestellt und den Betroffenen am 29. September 2021 persönlich angehört. In der persönlichen Anhörung hat der Betroffene erklärt, er sei staatenlos und brauche keinen Betreuer. Er habe keinen Personalausweis und keinen Reisepass. Seine Ausweispapiere mit dem Namen „XXX“ habe er dem Bezirksamt zurückgegeben, da er ja nicht die deutsche Staatsangehörigkeit habe. Er werde noch einmal einen Antrag auf Erteilung der deutschen Staatsangehörigkeit stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten der persönlichen Anhörung wird auf den hierüber angefertigten Vermerk vom 29. September 2021 (Bl. 105 bis 106 der Akten) verwiesen. II. Das als Beschwerde (§ 58 Abs. 1 FamFG) statthafte Rechtsmittel des Betroffenen ist zulässig, insbesondere form- und, da der Beschluss dem Betroffenen entgegen § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG lediglich durch Aufgabe zur Post bekannt gegeben und damit die Beschwerdefrist ohnehin nicht in Gang gesetzt worden ist, auch fristgerecht beim Amtsgericht eingelegt worden (§§ 64, 63 Abs. 1, FamFG). Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn das Amtsgericht hat zu Recht eine Betreuung in dem festgesetzten Umfang eingerichtet sowie einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Die hiergegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers greifen nicht durch. 1. Betreuung Nach § 1896 Abs. 1 und 2 BGB bestellt das Betreuungsgericht einem Volljährigen auf dessen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer, wenn dieser aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann und wenn deshalb die Bestellung eines Betreuers erforderlich ist. Dabei darf ein Betreuer gegen den Willen des Betroffenen nur dann bestellt werden, wenn der Grad der psychischen Erkrankung oder der geistigen oder seelischen Behinderung so erheblich ist, dass der Betroffene krankheitsbedingt seinen Willen in den einzelnen Aufgabenkreisen nicht mehr frei bestimmen kann (§ 1896 Abs. 1a BGB). Für das Vorliegen einer freien Willensbestimmung im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB kommt es auf die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, an. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern ein natürlicher Wille vor. Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden. Abzustellen ist jeweils auf das Krankheitsbild des Betroffenen. Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass der Betroffene seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für und gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann (BGH in FamRZ 2014, 647). Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen (BGH in BeckRS 2016, 02443). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Betreuung in dem festgesetzten Umfang weiterhin gegeben. Der Betroffene leidet an einer psychischen Erkrankung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB, nämlich an einer wahnhaften Störung mit systematisiertem und fixiertem Wahn, die gemäß der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 Kap. V) unter F22.0 einzuordnen ist und aufgrund derer er nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten in dem festgesetzten Aufgabenkreis hinreichend selbst wahrzunehmen und hinsichtlich der Ablehnung der Betreuung einen freien Willen zu bilden. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... in dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten vom 14. Mai 2020, das den Anforderungen genügt, die an ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 280 FamFG zu stellen sind. Der Sachverständige, ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hat nach eigener Untersuchung des Betroffenen unter Darlegung der Untersuchungsbefunde und der seiner Diagnose zugrunde gelegten Befundtatsachen in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet, aufgrund welcher Symptome und Verhaltensweisen des Betroffenen er auf das Vorliegen der von ihm diagnostizierten Erkrankung geschlossen hat. Die Kammer, die sich im Anhörungstermin am 29. September 2021 selbst einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen konnte, schließt sich diesen gutachtlichen Ausführungen nach der gebotenen eigenen Überprüfung an. Konkrete Anhaltspunkte, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung oder zu weiteren Ermittlungen im medizinischen Bereich geben könnten, sind weder vom Betroffenen vorgetragen worden noch sonst ersichtlich geworden. Eine Betreuung ist in dem angeordneten Umfang auch erforderlich im Sinne des § 1896 Abs. 2 BGB. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass auch Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit zum Aufgabenbereich eines Betreuers bestimmt werden können. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um Angelegenheiten, die nur höchstpersönlich zu bewirken wären und deshalb einem rechtlichen Betreuer nicht übertragen werden dürften. Für den Erwerb oder Verlust der Staatsangehörigkeit sind die Bestimmungen des öffentlichen Rechts maßgeblich. Der Betroffene wurde im ... nach der Eheschließung seiner Eltern in Berlin geboren und ist damit ehelich geboren (§ 1591 BGB in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung i.V.m. Art 19 und Art 224 § 1 Abs. 1 EGBGB). Auf den Zeitpunkt der Empfängnis kommt es entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht an. Die Eheschließung seiner Eltern im Jahre 1966 hatte auch nicht den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seiner Mutter zur Folge, wie vom Betroffenen angenommen (Bl. 62 der Akte), denn die vom Betroffenen zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Vorschrift des § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. war bereits mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft getreten (vgl. hierzu BeckOK AuslR/Müller, 31. Ed. 1.10.2021, StAG § 17 Rn. 21) und damit im Zeitpunkt der Eheschließung der Eltern des Betroffenen nicht mehr anwendbar. Als ehelich geborener Sohn einer deutschen Mutter und eines libanesischen Vaters hat der Betroffene die libanesische Staatsangehörigkeit durch Geburt und die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung am 8. November 1977 erworben. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Kindes beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Geburt. Nach der damaligen Rechtslage (zur Rechtslage bis zur Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts zum 1.1.2000 vgl. auch BeckOK/Weber, 31. Ed. 1.10.2021, StAG § 4 Rn. 1 m.w.N.) richtete sich der Staatsangehörigkeitserwerb eines Kindes einer deutschen Staatsangehörigen im Falle der ehelichen Geburt nach der Staatsangehörigkeit des Vaters (§ 4 Abs. 1 RuStAG a.F.) und nur im Falle der nichtehelichen Geburt nach der Staatsangehörigkeit der Mutter (§ 4 Abs. 1 RuStAG a.F.). Danach hat der Betroffene mit seiner Geburt die libanesische Staatsangehörigkeit erworben. Die zwischen dem 1.4.1953 und 31.12.1974 geborenen ehelichen Kinder eines nichtdeutschen Vaters und einer deutschen Mutter -wie hier der Betroffene- konnten aber die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abgabe einer bis zum 31.12.1977 möglichen Erklärung erwerben (Art 3 RuStAGÄnG vom 20.12.1974). Es handelt sich hierbei um einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung mit Wirkung ex nunc (BVerwG, Urteil vom 06.04.2006 - 5 C 21/05, NVwZ-RR 2006, 730). Eine solche Erklärung ist für den Betroffenen am 8. November 1977 auch abgegeben worden. Der Betroffene war im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung am 8. November 1977 minderjährig und wurde durch seine Eltern gesetzlich vertreten. Danach besitzt der Betroffene neben der libanesischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit (vgl. zu den Altfällen auch BeckOK AuslR/Weber, 31. Edition, Stand: 01.10.2021, StAG § 4 Rn. 8.1 und 8.2). Die spätere Änderung des Vornamens des Betroffenen in „XXX“ hat keinen Einfluss auf die Staatsangehörigkeit. Der Betroffene hält dennoch unbeirrbar an seinen teilweise sich widersprechenden Auffassungen zum Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit fest und ist krankheitsbedingt zu einer Realitätsprüfung nicht in der Lage. Er hat bereits mehrmals versucht, auf seine deutsche Staatsangehörigkeit zu verzichten. Dies ist bislang gescheitert, weil die zuständige Behörde die im Falle eines Verzichts nach § 26 Abs. 2 StAG erforderliche Genehmigung nicht erteilt und zudem Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen gehabt hatte. Auch hat der Betroffene mit der Begründung, nicht die deutsche Staatsangehörigkeit zu haben, seine Ausweispapiere bei einem Bezirksamt abgegeben. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... bestehen bei dem Betroffenen inhaltliche Denkstörungen im Sinne eines fixierten Wahnes hinsichtlich seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit mit entsprechenden wahnhaften Erlebensweisen. Der Betroffene ist in den Angelegenheiten seiner Staatsangehörigkeit mit Wahngewissheit von der Richtigkeit seiner eigenen Haltung und Meinung überzeugt und zu einer Realitätsprüfung nicht in der Lage. Er ist daher außer Stande, die Angelegenheiten seiner Staatsangehörigkeit sachgerecht zu beurteilen und die für die Regelung dieser Angelegenheiten erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen bzw. Erklärungen abzugeben. Hier bedarf er der Hilfe eines Betreuers. Soweit die Betreuung erforderlich ist, bieten weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 1896 Abs. 2 BGB nicht die Gewähr dafür, dass durch sie die Angelegenheiten des Betroffenen hinreichend gewahrt werden könnten. Die Festsetzung der Überprüfungsfrist (12.07.2023) ist vor dem Hintergrund der Art und des Verlaufs der diagnostizierten Erkrankung nicht zu beanstanden, nachdem der Sachverständige sogar eine Betreuung für die Dauer von 7 Jahren empfohlen hat. Die Betreuerauswahl ist sachgerecht. Gemäß § 1897 Abs. 1 BGB bestellt das Gericht eine natürliche Person zum Betreuer, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen und ihn in den hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Stehen mehrere grundsätzlich geeignete Personen zur Verfügung, ist die Auswahl nach den in § 1897 Abs. 4 bis 6 BGB aufgeführten Kriterien vorzunehmen. Schlägt der Betroffene eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn dies dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB). Ferner ist der Wille des Betroffenen, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, zu berücksichtigen (§ 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB). Schlägt der Betroffene dagegen niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen sowie auf die Gefahr von Interessenkollisionen Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 5 BGB). Ferner ist dem Grundsatz des Vorrangs der Bestellung einer zur Übernahme des Betreueramtes bereiten und auch geeigneten ehrenamtlichen Personen Rechnung zu tragen (§ 1897 Abs. 6 BGB). Danach hat das Amtsgericht zu Recht einen Berufsbetreuer bestellt. Der Betroffene hat auch auf ausdrückliche Nachfrage im Anhörungstermin am 29. September 2021 keinen eigenen Vorschlag unterbreitet. Zur Verfügung stehende Bekannte oder Verwandte der Betroffenen, die sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hätten, sind nicht bekannt. 2. Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betroffene zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen erforderlich ist. Die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts setzt weiter voraus, dass der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder seelischen oder geistigen Behinderung seinen Willen nicht mehr frei bestimmen kann. Ein Einwilligungsvorbehalt stellt stets einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte eines Betroffenen dar (BGH in NJW-RR 2017, 517) und darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene durch eigenes Handeln sich selbst oder sein Vermögen in erheblicher Weise schädigen würde und eine Anordnung des Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist, um eine sonst drohende erhebliche Gefahr für das Vermögen oder die Person des Betroffenen abzuwenden. Dabei bedeutet der Grundsatz der Erforderlichkeit auch, dass der Umfang des Einwilligungsvorbehaltes je nach den Umständen des Einzelfalles auf einen einzelnen Gegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften bzw. Willenserklärungen beschränkt werden muss (BGH, Beschluss vom 30.06.2021 – XII ZB 73/21, BeckRS 2021, 22922 betr. Einwilligungsvorbehalt für vermögensrechtliche Angelegenheiten). Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich die Kammer anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, einen Einwilligungsvorbehalt für Willenserklärungen des Betroffenen im Bereich der Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit angeordnet. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ein Einwilligungsvorbehalt auch auf Willenserklärungen im Bereich der Wahrnehmung der Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit erstreckt werden kann. Es ist anerkannt, dass ein Einwilligungsvorbehalt nicht nur in Angelegenheiten der Vermögenssorge, sondern auch in solchen der Personensorge angeordnet werden kann (Staudinger/Bienwald (2017), Rn. 59 zu § 1903 BGB; BeckOGK/Schmidt-Recla, 1.11.2021, BGB § 1903 Rn. 8; BeckOK/Müller-Engels, 60. Ed. 1.8.2021, BGB § 1903 Rn. 6). Auch im Bereich der Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit kann der Betroffene durch Abgabe von eigenen Willenserklärungen eine für ihn nachteilige Rechtsfolge auslösen und sich dadurch erheblich schädigen. Dies gilt insbesondere im Bereich des Verlustes der Staatsangehörigkeit durch Verzicht bzw. Entlassung. Die Gründe, die zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen können, sind in § 17 Abs. 1 StAG aufgeführt, wobei die einzelnen Verlustgründe in den in § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 StAG in Bezug genommenen Vorschriften konkretisiert werden. So kann nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StAG ein Deutscher auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären (§ 26 Abs. 1 Satz 2 StAG) und bedarf der Genehmigung der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (§ 26 Abs. 2 Satz 1 StAG). Die Rechtswirkungen eines Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit treten aber nicht bereits mit der schriftlichen Verzichtserklärung, sondern erst mit der Aushändigung der Verzichtsurkunde durch die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde ein (§ 26 Abs. 3 StAG). Es handelt sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt, der auf der schriftlichen Einverständniserklärung desjenigen beruht, der die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben will. Gleiches gilt zum Beispiel für die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 18 StAG), die ebenfalls eine Willenserklärung (hier: Antrag) des um die Entlassung nachsuchenden deutschen Staatsangehörigen voraussetzt und erst mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam wird (§ 23 StAG). Bei den in den Verfahren nach §§ 18 StAG, 26 Abs. 1 Satz 2 StAG abzugebenden Willenserklärungen handelt es sich nicht um höchstpersönliche Willenserklärungen im Sinne des § 1903 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BGB oder um solche Willenserklärungen, zu denen ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Minderjähriger nach den Vorschriften des Familien- und Erbrechts nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf (§ 1903 Abs. 2 Nr. 5 BGB). Gerade die für Minderjährige geltenden Besonderheiten im Entlassungs- (§ 19 Abs. 1 StAG) und Verzichtsverfahren (§ 26 Abs. 4 StAG) zeigen, dass Willenserklärungen auch in Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit einem Genehmigungsvorbehalt zugänglich sein können, denn für eine unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehende (minderjährige) Person kann ein Antrag auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts gestellt werden (§ 19 Abs. 1 StAG). Gleiches gilt für den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit (§ 26 Abs. 4 StAG). Die dem Schutz minderjähriger Personen vor nachteiligen Verfügungen über ihre Staatsangehörigkeit dienenden Regelungen in §§ 19 Abs. 1 und 26 Abs. 4 StAG gelten zwar nicht, auch nicht entsprechend, für volljährige Personen, für die eine Betreuung eingerichtet worden ist (vgl. AG Michelstadt, Beschluss vom 20.10.2011 – 31 XVII 259/09, BeckRS 2012, 15559), worauf das Amtsgericht zu Recht hingewiesen hat. Dennoch zeigen sie, dass derartige Willenserklärungen durchaus einem Genehmigungsverfahren unterworfen werden können, um Personen, die eines besonderen Schutzes bedürfen, davor zu bewahren, sich durch nachteilige Willenserklärungen selbst in erheblicher Weise zu schädigen. Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass ein Einwilligungsvorbehalt auch erforderlich ist, um den Betroffenen davor zu schützen, sich durch eigene Willenserklärungen selbst erheblich zu schädigen. Zwar führen die in einem Verzichts- oder Entlassungsverfahren nach §§ 18, 26 StAG abzugebenden Willenserklärungen nicht unmittelbar zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern stellen lediglich eine Voraussetzung für den Erlass des den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erst herbeiführenden mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsaktes dar. Auch kann erwartet werden, dass die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde bei bestehenden Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des die Entlassung beantragenden bzw. die schriftliche Verzichtserklärung abgebenden Betroffenen davon absieht, einen den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit herbeiführenden Verwaltungsakt zu erlassen. Andererseits wäre ein dennoch erlassener Verwaltungsakt, der zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen würde, mit gravierenden Folgen für den Betroffenen verbunden. Der 55-jährige Betroffene ist in Berlin geboren und aufgewachsen. Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin, den er auch nicht aufgeben möchte. Dennoch hat er in der Vergangenheit wiederholt versucht, auf seine deutsche Staatsangehörigkeit zu verzichten, obwohl er damit rechnen muss, im Falle eines Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit seinen Aufenthaltsstatus in Deutschland auf eine neue rechtliche Grundlage stellen oder Deutschland sogar verlassen zu müssen. Dies würde dazu führen, dass der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt und seine existentielle Sicherheit verliert. Zu Recht hat das Amtsgericht daher angenommen, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für den Betroffenen eine konkrete erhebliche Gefahr darstellen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts steht nicht entgegen, dass der Betroffene nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ... im Gutachten vom 14. Mai 2020 im Bereich der Regelung der Angelegenheiten seiner Staatsbürgerschaft geschäftsunfähig ist. Die Grenzen zwischen Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit sind stets fließend. Auch im Falle einer Geschäftsunfähigkeit kann daher die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zur Vermeidung von Unsicherheiten geboten sein (vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.05.2018 – XII ZB 577/17, BeckRS 2018, 11722 für Willenserklärungen im Bereich der Vermögensangelegenheiten). Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, den Betroffenen durch Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes davor zu schützen, sich durch die Abgabe von Willenserklärungen in die Gefahr zu begeben, die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Eine Beschränkung auf einzelne Willenserklärungen des Betroffenen, wie z.B. Antrag auf Entlassung oder Erklärung des Verzichts der deutschen Staatsangehörigkeit, ist nicht geboten. Dass der Betroffene in Bezug auf die Ablehnung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht mehr in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden, hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen nach der gebotenen eigenen Überprüfung an. Die Festsetzung der Überprüfungsfrist ist angesichts der Art und des Verlaufs der psychischen Erkrankung nicht zu beanstanden. Eine Anordnung nach §§ 81, 84 FamFG ist nicht veranlasst.