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Urteil

86 O 354/11

LG Berlin 86. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2012:0328.86O354.11.0A
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Leitsätze
1. Wegen der grundlegenden Leitsätze wird auf die Entscheidung LG Berlin, 30. November 2011, 86 O 360/10 Bezug genommen.(Rn.13) 2. Der Anspruch auf Entschädigung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen menschenrechtswidriger Unterbringung in einem zu kleinen Einzelhaftraum (5,25 m²) in einer Justizvollzugsanstalt mit baulich nicht abgetrennter Toilette, im Anschluss an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 3. November 2009, 184/07, StraFo 2010, 65, besteht auch für eine Inhaftierung für die Dauer von 66 Tagen.(Rn.22) 3. Dem Kläger steht für diese amtspflichtwidrige Unterbringung - in Anlehnung an die Regelung des § 7 Abs. 3 StrEG - eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 1880,- € zu, wobei die Höhe des Gesamtbetrages gemäß § 287 ZPO vom Gericht geschätzt wird.(Rn.14) 4. Eine Inhaftierung von zwei Monaten ist unter derartigen Bedingungen nicht entschädigungslos hinzunehmen, weil dies einen etwaig denkbaren kurzen Übergangszeitraum jedenfalls überschreitet.(Rn.26) 5. Bei der fortgesetzten Nutzung der in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 3. November 2009 (184/07, StraFo 2010, 65) als menschenunwürdig eingestuften Haftbedingungen in einem baugleichen Einzelhaftraum ist dem Beklagten Vorsatz jedenfalls in Form eines Organisationsverschuldens vorzuwerfen. Ein Mangel an Einzelhaftplätzen stellt insofern keinen hinreichenden Grund dafür dar, Mindeststandards für die menschenwürdige Unterbringung zu unterlaufen. Dabei entlastet es den Beklagten nicht, wenn in der Rechtsprechung Berliner Gerichte diesbezügliche Beschwerden anderer Inhaftierter zuvor zurückgewiesen wurden, weil schon früher in ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen Maßstäbe für eine Entschädigung bei unzureichender Haftraumgröße festgelegt wurden.(Rn.31) 6. Der Anspruch ist nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, obgleich der Kläger kein förmliches Rechtsmittel eingelegt hat, weil der für die hypothetische Kausalität der jeweils nicht eingelegten Rechtsbehelfe darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen hat, dass und ab welchem Zeitpunkt trotz der von ihm umfangreich geschilderten schwierigen Haftraumsituation ein Rechtsbehelf für den Kläger hätte praktische Wirkung entfalten können. Die Schadensersatzpflicht entfällt nur dann vollständig, wenn ein eingelegter Rechtsbehelf den Eintritt eines Schadens gänzlich verhindert hätte.(Rn.40) 7. Da der Beklagte trotz der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs die Hafträume weiter benutzt hat, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Kläger auf seinen Antrag hin in einen größeren Haftraum verlegt worden wäre.(Rn.41) 8. Für die Bemessung eines Entschädigungsbetrages erscheint es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, unter anderem auch der Tatsache, dass der Beklagte trotz der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 3. November 2009 eine Verletzung der Menschenwürde überhaupt in Abrede stellt, gerechtfertigt, in dem Zeitraum, in welchem sich für den Kläger beträchtliche Einschlusszeiten ergeben, teilweise einen gegenüber § 7 Abs. 3 StrEG höheren Tagesbetrag in Ansatz zu bringen.(Rn.54)
Tenor
1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.880,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10%.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wegen der grundlegenden Leitsätze wird auf die Entscheidung LG Berlin, 30. November 2011, 86 O 360/10 Bezug genommen.(Rn.13) 2. Der Anspruch auf Entschädigung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen menschenrechtswidriger Unterbringung in einem zu kleinen Einzelhaftraum (5,25 m²) in einer Justizvollzugsanstalt mit baulich nicht abgetrennter Toilette, im Anschluss an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 3. November 2009, 184/07, StraFo 2010, 65, besteht auch für eine Inhaftierung für die Dauer von 66 Tagen.(Rn.22) 3. Dem Kläger steht für diese amtspflichtwidrige Unterbringung - in Anlehnung an die Regelung des § 7 Abs. 3 StrEG - eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 1880,- € zu, wobei die Höhe des Gesamtbetrages gemäß § 287 ZPO vom Gericht geschätzt wird.(Rn.14) 4. Eine Inhaftierung von zwei Monaten ist unter derartigen Bedingungen nicht entschädigungslos hinzunehmen, weil dies einen etwaig denkbaren kurzen Übergangszeitraum jedenfalls überschreitet.(Rn.26) 5. Bei der fortgesetzten Nutzung der in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 3. November 2009 (184/07, StraFo 2010, 65) als menschenunwürdig eingestuften Haftbedingungen in einem baugleichen Einzelhaftraum ist dem Beklagten Vorsatz jedenfalls in Form eines Organisationsverschuldens vorzuwerfen. Ein Mangel an Einzelhaftplätzen stellt insofern keinen hinreichenden Grund dafür dar, Mindeststandards für die menschenwürdige Unterbringung zu unterlaufen. Dabei entlastet es den Beklagten nicht, wenn in der Rechtsprechung Berliner Gerichte diesbezügliche Beschwerden anderer Inhaftierter zuvor zurückgewiesen wurden, weil schon früher in ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen Maßstäbe für eine Entschädigung bei unzureichender Haftraumgröße festgelegt wurden.(Rn.31) 6. Der Anspruch ist nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, obgleich der Kläger kein förmliches Rechtsmittel eingelegt hat, weil der für die hypothetische Kausalität der jeweils nicht eingelegten Rechtsbehelfe darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen hat, dass und ab welchem Zeitpunkt trotz der von ihm umfangreich geschilderten schwierigen Haftraumsituation ein Rechtsbehelf für den Kläger hätte praktische Wirkung entfalten können. Die Schadensersatzpflicht entfällt nur dann vollständig, wenn ein eingelegter Rechtsbehelf den Eintritt eines Schadens gänzlich verhindert hätte.(Rn.40) 7. Da der Beklagte trotz der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs die Hafträume weiter benutzt hat, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Kläger auf seinen Antrag hin in einen größeren Haftraum verlegt worden wäre.(Rn.41) 8. Für die Bemessung eines Entschädigungsbetrages erscheint es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, unter anderem auch der Tatsache, dass der Beklagte trotz der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 3. November 2009 eine Verletzung der Menschenwürde überhaupt in Abrede stellt, gerechtfertigt, in dem Zeitraum, in welchem sich für den Kläger beträchtliche Einschlusszeiten ergeben, teilweise einen gegenüber § 7 Abs. 3 StrEG höheren Tagesbetrag in Ansatz zu bringen.(Rn.54) 1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.880,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10%. Die Klage ist lediglich teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten gemäß § 839 BGB, Art 34 GG wegen der Unterbringung in einem Einzelhaftraum in der Zeit vom 29.4.-3.7. 2011 ein Entschädigungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.880,00 EUR zu. Das Gericht kommt anhand der vorzunehmenden Gesamtschau aller konkreten Umstände, insbesondere der Größe des Haftraumes, der Gestaltung des Sanitärbereiches, aber auch der täglichen Einschlusszeiten und der Dauer der Unterbringung, nach eigener Prüfung zu der Auffassung, dass die Inhaftierung des Klägers für einen Zeitraum von 66 Tagen in einem Einzelhaftraum von einer Größe von höchstens 5,3 m² mit einer nicht baulich, sondern allenfalls durch einen stabilen Kunststoffvorhang abgetrennten, im selben Raum befindlichen und nicht gesondert entlüfteten Toilette, auch und gerade unter Berücksichtigung der täglichen Einschlusszeiten gegen das Gebot der menschenwürdigen Behandlung von Strafgefangenen gem. Art. 1, 2 GG verstieß. Dem Kläger steht für diese amtspflichtwidrige Unterbringung eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 1.880,00 EUR zu, wobei zur Bestimmung der Höhe des Gesamtbetrages, die gemäß § 287 ZPO vom Gericht unter Berücksichtigung der entscheidenden Umstände geschätzt wird, – in Anlehnung an die Regelung des § 7 Abs. 3 StrEG – von einem täglichen Betrag von 40,00 EUR für die Zeit vom 29.4.-26.5.2011 (28 Tage), und von einem täglichen Betrag von 20,00 EUR für die Zeit vom 27.5. bis 3.7.2011 (38 Tage) ausgegangen wird. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass bei - wie hier - fortdauerndem Verstoß gegen die Menschenwürde des Gefangenen ohne anderweitigen Ausgleich grundsätzlich ein Gesamtbetrag zur Entschädigung geschuldet ist. Doch kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Gesetzgeber in § 7 StrEG für den Fall der unrechtmäßigen Inhaftierung als solcher eine Regelung getroffen hat, die eine tageweise bemessene Entschädigung vorsieht. Angesichts dieser ausdrücklichen Regelung und zur Wahrung der Vergleichbarkeit der in StrEG geregelten Situation mit der hier anspruchsbegründenden Verletzung der Menschenwürde erscheint es geboten, bei der Berechnung des Entschädigungsanspruchs des Klägers ebenfalls von einer tageweisen Betrachtung auszugehen, ganz abgesehen von der Vielzahl der bei der Kammer anhängigen weiteren Klagen auf finanzielle Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung in der der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt Tegel. Vor diesem Hintergrund erscheint für die erste Zeit der menschenunwürdigen Unterbringung des Klägers in einem Einzelhaftraum im Zeitraum vom 29.4.-26.5.2011, also für die 28 Tage, in denen der Kläger überwiegend eingeschlossen war, unter Würdigung aller Umstände gemäß § 287 ZPO ein täglicher Betrag von 40,00 EUR angemessen. Haftumstände, die für diesen Zeitraum ansonsten eine höhere oder geringere Entschädigung geboten erscheinen lassen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Für den Zeitraum vom 27.5. bis 3.7.2011 (38 Tage) - der letzte Tag, der 4.7.2011, bleibt als Tag der Verlegung in einen anderen Haftraum entsprechend der Klage außer Betracht - ist der Kläger der Behauptung des Beklagten, er sei unter deutlich abgemilderten Gesamtumständen, nämlich mit einer deutlich geringeren Einschlusszeit und mit Beschäftigung, inhaftiert gewesen, nicht entgegen getreten, so dass dieser Vortrag nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zugrunde zu legen ist, zumal sie sich auch aus der Gefangenen-Personalakte für den Kläger ergeben. Angesichts dieser Umstände, die als Milderung der Auswirkungen der unverändert menschenunwürdigen Unterbringung an sich angesehen werden können erscheint für diesen Zeitraum ein täglicher Entschädigungsbetrag von 20,00 EUR angemessen. Umstände, die für diese Zeiträume eine höhere oder geringere Entschädigung geboten erscheinen lassen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. 1. Der Beklagte haftet dem Kläger auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, weil die menschenrechtswidrige Unterbringung des Klägers eine schuldhafte, hier mindestens fahrlässig begangene Amtspflichtverletzung darstellte. Der Kläger war während für insgesamt 66 Tage in einem Einzelhaftraum unter menschenunwürdigen Haftbedingungen inhaftiert. Bei der Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen sind dem Ermessen der Justizvollzugsanstalten durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG Grenzen gesetzt (vergl. BVerfG Beschluss vom 22.02.2011, 1 BvR 409/09 zit. nach Juris dort Rn 29). Die aus dem Anspruch des Gefangenen auf soziale Achtung und Wahrung seiner persönlichen Identität und Integrität wurzelnde Verpflichtung des Staates zum Schutz der Menschenwürde schließt die Pflicht aktiver Gewährleistung der materiellen Mindestvoraussetzungen menschenwürdiger Existenz ein, so dass im Strafvollzug - wo die Strafgefangenen der Staatsgewalt unmittelbar unterworfen sind - die Voraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins dem Gefangenen erhalten bleiben müssen. Bestimmte Mindeststandards dürfen dabei auch bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unterschritten werden (vgl. VerfGH Berlin Beschluss vom 3.11.2009, Az. 184/07, S 9 und 10 m.w.N.). Ob die Unterbringung in einem Haftraum gegen die Menschenwürde verstößt, ist danach im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen, wobei u.a. die konkrete Art der Unterbringung, die Größe des Haftraumes, die Gestaltung des Sanitärbereichs, die täglichen Einschlusszeiten und die Dauer der Unterbringung zu berücksichtigen sind (vergl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 03.11.2009, 184/07, S.11). Der Verfassungsgerichtshof von Berlin ist in dem vorgenannten Beschluss vom 03.11.2009 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unterbringung eines Gefangenen für einen Zeitraum von knapp drei Monaten in einem Einzelhaftraum von 5.25 m² Grundfläche und räumlich nicht abgetrennter Toilette, in dem er zeitweise zwischen 15 und fast 21 Stunden unter Verschluss ist, bei einer Gesamtschau aller Umstande das Recht des Gefangenen aus Art. 6 Satz 1 VvB, (ebenso Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt (vergl. VerfGH Berlin, a.a.O., S.12). Mit vergleichbaren Mindestanforderungen an die Raumgröße hat der BGH eine Unterbringung von fünf Gefangenen in einem 16 m² großen Haftraum mit integrierter Toilette ohne räumliche Abtrennung für menschenunwürdig befunden (Vergl. BGH Urteil vom 4.11.2004, III ZR 361/03, NJW 2005, 58). Vorliegend kommt es zwar, anders als in den Fällen offener Toiletten bei einer Gemeinschaftsunterbringung, nicht primär auf die Verletzung der Intimsphäre an. Auch bei der Unterbringung in Einzelräumen muss jedoch dem Gefangenen ein ausreichender Raum verbleiben, damit er in der streng fremdbestimmten Welt des Strafvollzuges in seinem persönlichen Lebensbereich ungestört seinen Bedürfnissen nachgehen kann (VerfGH Berlin, a.a.O., S.13). Die Unterbringung des Klägers in dem Einzelhaftraum verletzte in Zusammenschau mit den übrigen Haftbedingungen die Menschenwürde des Klägers. Dabei kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass der Haftraum über eine 5,3 m² große Bodenfläche verfügte, da auch dann im Hinblick auf die ohnehin geringen Nutzfläche, welche durch die vorhandene Möblierung noch zusätzlich so eingeschränkt wurde, dass unstreitig lediglich ein unverstellter Raum von 2 m² verblieb, der vorbleibende Bewegungsfreiraum zu gering war. Hinzukommt der Umstand, dass sich die Toilette in unmittelbarer Nähe zum Bett des Klägers ohne besondere bauliche Abtrennung und Entlüftung befand. Zwar enthebt die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 3.11.2009 das Gericht im vorliegenden Fall nicht der Einzelfallprüfung (vgl. BGH Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 = NJW 1994, 1950, Rn. 12.). Doch ist der Verfassungsgerichtshof Berlin in seiner Entscheidung vom 3.11.2009 für einen baugleichen Haftraum derselben Justizvollzugsanstalt zutreffend ebenfalls zu einer Verletzung der Rechte und der Würde des dort für rund drei Monate untergebrachten Gefangenen gelangt. Der Beklagte hat - obgleich sich der Kläger auf die Erwägungen dieser Entscheidung berufen hat - nicht vorgetragen, dass in Bezug auf den Haftraum des Klägers irgendwie geartete bauliche Veränderungen bestanden haben könnten, die auf die Beurteilung von Einfluss sein könnten. Als einzigen Unterschied zu der Entscheidung, aus der der Beklagte die Unanwendbarkeit der dortigen Erwägungen auf den hiesigen Fall herleiten möchte, unterstreicht er die von ihm behauptete Abtrennung des WC-”Bereichs” vom übrigen Haftraum durch einen ”stabilen Kunststoffvorhang”. Der aber änderte an der Grundsituation nichts. Die baulichen Verhältnisse der im Jahre 1989 eröffneten Teilanstalt I der JVA Tegel unterschreiten hierbei die Anforderungen des § 144 Abs. 1 StVollzG, welcher festlegt, dass ”Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit ... wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend auszugestalten [sind], hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein müssen”, nicht nur in minimaler, sondern in gravierender Art und Weise. Hinzu kommt, dass der Kläger sich zunächst, vor der Aufnahme der Tätigkeit als Hausarbeiter, unstreitig täglich insgesamt zwischen fast 14 und 16 Stunden und 35 Minuten in der Zelle aufhalten musste, ohne den Haftraum verlassen zu können. Dass, wie sich aus der Aufstellung des Beklagten ergibt, der Kläger die Zelle über den Tag verteilt mehrfach zu verschiedenen Zeitpunkten verlassen konnte, ändert an der täglichen Gesamtaufenthaltsdauer in der kleinen Zelle ohne Bewegungsfreiraum nichts, zumal der Kläger etwa an Sonn- und Feiertagen vom Nachmittag bis zum Morgen des Folgetages durchgehend unter Verschluss war. Auch in dem Zeitraum, in dem für den Kläger während seiner Tätigkeit als Hausarbeiter geringere Einschlusszeiten galten, war der Kläger (nur) an fünf Tagen nur knapp 11 Stunden in dem Einzelhaftraum unter Verschluss, während er an den Wochenenden ebenfalls 16 Stunden 35 Minuten in dem Einzelhaftraum ohne Bewegungsfreiraum unter Verschluss war, was noch eine erhebliche Dauer darstellt. Es stellte außerdem eine erhebliche Zumutung dar, dass sich die Toilette ohne bauliche Abtrennung und Entlüftung in demselben engen Raum befand, in dem der Kläger lebte, schlief und aß. Die Frage, ob ein ”stabiler Kunststoffvorhang” vorhanden war, kann danach dahinstehen. Ein solcher Vorhang bedeutete keine bauliche Abtrennung und Ausgliederung, sondern böte durch eine Sichtblende allenfalls eine geringfügige Verbesserung gegenüber einer gänzlich offenen Toilette als Sichtschutz für von außen hereinkommende Personen. Da das Fenster auch bei Zugrundlegen der vom Beklagten angegebenen Maße relativ klein und eine gesonderte Entlüftung nicht vorhanden war, kommt es vorwiegend auf die räumliche Nähe aller anderen Wohnbereiche zu dem WC und dessen Geruchsbeeinträchtigungen an, wobei letztere bei Sanitäranlagen älteren Baudatums in nachvollziehbarer Weise auch bei vorschriftsgemäßer Reinigung nicht vollständig zu beheben sein dürften. Ferner führt auch die Gesamtaufenthaltsdauer des Klägers in der streitgegenständlichen Zelle hier dazu, die beanstandeten Haftbedingungen als insgesamt menschenrechtswidrig anzusehen. Denn der Kläger hat gut zwei Monate lang einen beträchtlichen Teil des Tages in der beanstandeten Zelle verbracht. Dass die tägliche Aufenthaltsdauer in dem Zeitraum, in dem der Kläger als Hausarbeiter beschäftigt war, geringer wurde und in dieser Zeit die Hoffnungslosigkeit, in die ein Inhaftierter in derartigen Zellen verfallen muss, wohlmöglich geringer ausfiel, wird bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung berücksichtigt, führt aber nicht dazu, dass die Inhaftierung in diesem Zeitraum dem Grunde nach nicht entschädigungspflichtig wäre, zumal an einzelnen Tagen in der Woche dennoch die beträchtlichen Einschlusszeiten galten. Die Belastungen, die sich aus der Unterbringung in einem derartig kleinen Raum mit räumlich nicht abgetrennter Toilette ergeben, wachsen mit zunehmender Dauer an. Die Inhaftierung in der Einzelzelle ist weder durch den Kläger deshalb entschädigungslos hinzunehmen, weil sie insgesamt (nur) zwei Monate gedauert hat, noch ist die Entschädigung aus diesem Grund zu reduzieren. Denn diese Unterbringung verstieß wegen des Zustands des Haftraums und der Einschlusszeiten und des dadurch bedingten Fehlens von Bewegungs- und Rückzugsmöglichkeiten in dieser Zeit gegen die Menschenwürde des Klägers und der Beklagte handelte vorsätzlich, sowie unter Missachtung der durch den Verfassungsgerichtshof bereits 2009 aufgestellten Grundsätze. Es kann offenbleiben, ob die Unterbringung eines Gefangenen in einem vergleichbaren Haftraum unter vergleichbaren Umständen für eine kurze Übergangszeit vom Gefangenen überhaupt entschädigungslos hinzunehmen sein kann. Denn dies könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn die Unterbringung von vornherein verlässlich auf einen solchen kurzen Zeitraum begrenzt ist, wenn eine Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Wohls des Gefangenen durch die Unterbringung nicht ohne weiteres anzunehmen ist (vgl. VerfGH Berlin Beschluss vom 3.11.2009, 184/07, S. 13/14; BVerfG NJW 2006, 1580, 1581; BVerfG Beschluss vom 22.2.2011, 1 BvR 409/09, zit. nach juris Rn. 42). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt weder aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 3.11.2009 noch aus der dem nachfolgenden Entscheidung des Kammergerichts vom 9.12.2009 (2/5 Ws 189/05 Vollz) die Zulässigkeit und Rechtsmäßigkeit der Unterbringung des Klägers in dem Einzelhaftraum der Teilanstalt I der Justizvollzuganstalt Tegel. Der Verfassungsgerichtshof hat insoweit aus seiner Sicht zumutbare Zeiten überhaupt nicht genannt, sondern in seiner Entscheidung nur dargestellt, dass das Kammergericht unter anderem entschieden hatte, das eine Verletzung der Menschenwürde eines Gefangenen bei der Unterbringung für 73 Tage in einem mit einem Mithäftling in einem kleinen Haftraum ohne Abtrennung des Sanitärbereichs vorliege, und hervorgehoben, dass die Dauer der Unterbringung und die gegebenenfalls bestehende Ungewissheit des Gefangenen über ein Ende für die Beurteilung der Verletzung der Menschenwürde des Gefangenen maßgebliche Faktoren sind, und es hat eine solche Verletzung bei einer Unterbringung für 89 Tage im ihm vorliegenden Fall jedenfalls angenommen. Das Kammergericht hat im Anschluss an diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 9.12.2009 unter anderem ausgeführt, dass die Dauer der Unterbringung den Zeitraum von drei Monaten deutlich unterschreiten müsse und dass das Ende für den Gefangenen von vornherein absehbar sein müsse. Es hat dann hervorgehoben, dass deshalb die Einzelhafträume sich in erster Linie für Gefangene eigneten, die von vornherein keine längere Freiheitsstrafe mehr verbüßen müssen oder die Ersatzfreiheitsstrafen von bis zu 60 Tagessätzen verbüßen, wobei bei letzteren hinzukäme, dass sie es selbst in der Hand hätten, die Haft durch Zahlung der ihnen auferlegten Geldstrafen zu beenden oder durch freie Arbeit zu erleichtern. Damit war die Situation des Klägers in keiner Weise vergleichbar, bei seinem Aufenthalt von zwei Monaten kann von einer noch zumutbaren begrenzten Übergangszeit auch im Sinne dieser Erwägungen nicht mehr die Rede sein. Dabei ist es unerheblich, ob dem Kläger bereits bei Eintritt in die Teilanstalt I mitgeteilt worden ist, dass die Unterbringung auf drei Monate “befristet” sein würde. Denn auch der Beklagte behauptet nicht, dass es sich dabei um eine feste verbindliche und gegebenenfalls einklagbare Zusage gehandelt hat. Der Kläger konnte also - anders als diejenigen, die von vornherein nicht mehr als eine Strafe von drei Monaten verbüßen müssen - gerade nicht sicher sein, dass er nicht mehr Zeit unter den zu beanstandenden Haftbedingungen würde verbringen müssen. Deshalb ist es auch unerheblich, dass der Kläger tatsächlich nur zwei Monate in der Teilanstalt I hat verbringen müssen. Die Unterbringung des Klägers war danach rechtswidrig und verletzte ihn in seiner durch Art. 1 GG geschützten Menschenwürde. Damit liegen zugleich auch die Voraussetzungen der (objektiven) Amtspflichtverletzung vor, die im Ergebnis einen Anspruch auf Zahlung einer billigen Entschädigung nach § 253 BGB rechtfertigen können. 2. Es handelt sich auch um eine schuldhafte Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG i.V.m. § 276 BGB. Bei der Ausgestaltung der Haftbedingungen ist dem Beklagten Vorsatz vorzuwerfen. Denn der Beklagte hat die Einzelhafträume auch im Jahre 2011 weiter genutzt, obwohl der Verfassungsgerichtshof bereits im November 2009 die Unterbringung eines Gefangenen unter ähnlichen Bedingungen in einem baugleichen Haftraum als menschenunwürdig erkannt hat. Dass vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 3.11.2009 ein Strafsenat des Kammergerichts die Unterbringung eines Gefangenen in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt Tegel als nicht rechts- oder menschenrechtswidrig eingestuft hat, entlastet den Beklagten nicht und verkennt die rechtliche Situation grundlegend. Der Kläger war zu einer Zeit in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt Tegel inhaftiert, zu der seit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs bereits mehr als ein Jahr vergangen war. Abgesehen davon, dass auch ein Mangel an Einzelhaftplätzen keinen hinreichenden Grund dafür darstellt, Mindeststandards für die menschenwürdige Unterbringung von Strafgefangenen zu unterlaufen, sind die vom Beklagten hervorgehobenen Schwierigkeiten, die Haftraumsituation in Berlin “kurzfristig zu ändern” von dem Beklagten selbst verschuldet. Es ist ihm jedenfalls der Vorwurf eines Organisationsverschuldens zu machen, das ihm auch dann zuzurechnen ist, wenn die unmittelbar tätig gewordenen Beamten selbst subjektiv nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hätten (ebenso BGH Urteil vom 04.11.2004, III ZR 367/03 (= NJW 2005, 58 ff) zit. nach juris, dort Rn. 8). Denn die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kam nicht überraschend oder völlig unerwartet. Den Justizvollzugsbeamten der betroffenen Vollzugsanstalt waren die tatsächlichen Umstände der Unterbringung seit langem vorher bekannt und die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Unterbringung der Gefangenen bewusst. Die Notlage, die darauf beruht, dass in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt nicht genügend Haftplätze zur Verfügung stehen, mag zwar dazu führen, dass die Beamten "vor Ort" nicht vorsätzlich im Sinne von § 839 BGB, Art 34 GG i.V.m. § 276 BGB handelten; dies kann aber den Staat - unter dem Aspekt des Organisationsverschuldens – hier nicht entscheidend entlasten (vergl. BGH Urteil vom 1.10.2009 (III ZR 18/09) zit. nach Juris, dort Rn. 15 m.w.N.). Maßgebend ist, dass der Beklagte durch den Senator für Justiz und die Senatsverwaltung für Justiz alle Umstände kannte, die die Unterbringung des Klägers menschenunwürdig machten, und dass er so auch diesen Verstoß gegen die Menschenwürde des Klägers erkennen konnte: Der bauliche Zustand der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt Tegel und der darin vorhandenen Zellen war ihm ebenso bekannt wie etwa die Empfehlungen für den Bau von Justizvollzugsanstalten. Er wusste weiter, dass die Bedingungen der Unterbringung von Gefangenen insbesondere in kleinen Zellen unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Menschenwürde der Gefangenen seit langem in der Rechtsprechung erörtert wurden. Insoweit ist es auch unerheblich, wenn die Senatsverwaltung für Justiz auf die steigenden Gefangenenzahlen in Berlin mit verschiedenen Maßnahmen reagiert hat, da die getroffenen Maßnahmen unstreitig nicht gereicht haben und der Kläger sowie zahlreiche weitere Häftlinge aus Platzmangel weiterhin in menschenunwürdigen Zellen wie der streitgegenständlichen untergebracht wurden. Es trifft zwar zu, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin in seinem Beschluss vom 03.11.2009 (184/07) genauere Maßstäbe für die Haftraumgröße festgehalten hat, unter denen eine Verletzung der Menschenwürde anzunehmen sein kann. Es waren jedoch schon zuvor in verschiedenen ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen Maßstäbe für eine Entschädigung im Falle unzureichender Haftraumgröße festgelegt worden; die Entscheidung ist als solche nicht neu, sondern verdeutlicht lediglich die Maßstäbe der erforderlichen Einzelfallprüfung. Der Beklagte hatte hier Kenntnis von den tatsächlichen Umständen der Haft in den Einzelhafträumen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt Tegel, so dass es nicht darauf ankommt, dass eine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Beschwerden anderer Inhaftierter zuvor zurückgewiesen hat. Dies wird letztlich durch den umfangreichen Vortrag des Beklagten zu Neubauplanungen bis hin zur zeitweisen Schließung der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt Tegel bestätigt. Der Beklagte konnte auch nicht etwa davon ausgehen, dass die Haftbedingungen menschenwürdig sind, weil ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht bis November 2009 die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung bejaht hat. Dabei ist zu beachten, dass auch in den vorausgegangenen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern des Landgerichts und der zuständigen Strafsenate des Kammergerichts nicht allgemein die Einhaltung von Normen oder Regelungen über die erforderliche Raumgröße bestätigt worden ist, sondern lediglich angenommen wurde, dass der jeweilige Gefangene aus den vorhandenen Regelungen keinen individuellen Anspruch herleiten könne. Ferner gab es durchaus Entscheidungen, in denen die Unterschreitung der erforderlichen Haftraumgröße angenommen wurde, diese jedoch als nur geringfügige Unterschreitung angesehen wurde. Es lag insofern gerade kein Ausspruch eines Kollegialgerichts vor, welches die Haftraumgröße als unbedenklich bescheinigt hätte. Eine beeindruckende Aufstellung einschlägiger Rechtsprechung bietet insofern der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.02.2011 (BVerfG 1 BvR 409/09), zit. nach juris, dort Rn. 31: ”So wird nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Unterbringung in einem mehrfach belegten Haftraum ohne das Hinzutreten weiterer Umstände als Verstoß gegen die Menschenwürde angesehen, wenn eine Mindestfläche von 6 m2 und 7 m2 pro Gefangenen nicht eingehalten wird und die Toilette nicht abgetrennt beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 -, NJW 2003, S. 2843 ; OLG Naumburg, Beschluss vom 3. August 2004 - 4 W 20/04 -, NJW 2005, S. 514; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 - 12 U 300/04 -, NJW-RR 2005, S. 1267; OLG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2005 - 1 U 43/04 -, juris Rn. 49; OLG Koblenz, Urteil vom 15. März 2006 - 1 U 1286/05 -, juris Rn. 11 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 1 Ws 147/05 -, juris Rn. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 11 W 78/07 -, juris Rn. 20 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2009 - 11 U 88/08 -, juris Rn. 48). Der Bundesgerichtshof ließ die rechtliche Würdigung der Instanzgerichte unbeanstandet, nach der die Unterbringung von fünf Gefangenen in einem 16 m² großen Haftraum mit integrierter Toilette ohne räumliche Abtrennung menschenunwürdig sei (vgl. BGHZ 161, 33 ).” Dass die Entscheidung des Verfassungsgerichts nicht derart neu war, dass ein Für-möglich-Halten der menschenunwürdigen Unterschreitung von erforderlichen Mindeststandards für die Haftraumgröße im Sinne des § 276 BGB ausgeschlossen wäre, zeigt auch die Aufstellung in der Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 02.12.2003, 16 U 116/03 zit. nach juris, dort Rn. 19 ff.). Auch dort hat das Gericht das Verschulden der betreffenden Amtsträger des beklagten Landes bejaht mit Blick auf bis dahin ergangene Rechtsprechung zur Unterbringung von Gefangenen in zu kleinen Haftzellen. Das OLG Celle hat schon zum damaligen Zeitpunkt unter Bezugnahme auf zahlreiche obergerichtliche und verfassungsgerichtliche Entscheidungen, zutreffend ausgeführt, dass das Problem der Überbelegung der Justizvollzugsanstalten und die Frage der auch angesichts beengter Verhältnisse erforderlichen und verfassungsrechtlich gebotenen menschenwürdigen Unterbringung von Gefangenen bereits seit geraumer Zeit in den Fachzeitschriften, der einschlägigen Kommentarliteratur zum Strafvollzugsgesetz und durch die Rechtsprechung deutlich angesprochen war. Auch in zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bereits aus dem Jahre 2002 (BVerfG NJW 2002, 2699 f., u.a. Beschluss vom 27.02.2002, 2 BvR 553/01 zit. nach juris), war deutlich ausgesprochen worden, dass der Unterbringung in kleinen Hafträumen durch die Menschenwürde Grenzen gesetzt sind. Schon im Jahre 2003 kam das OLG Celle zu der - zutreffenden - Erkenntnis, dass sich angesichts dieser Rechtsprechung den Amtsträgern die erkennbare Rechtswidrigkeit der Unterbringung auch im von ihm entschiedenen Fall aufdrängen musste. Dies muss im vorliegenden Fall umso mehr gelten, nachdem in der obergerichtlichen und auch verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits in einer Fülle von Entscheidungen Anforderungen und maßgeblichen Kriterien der menschenwürdigen Unterbringung herausgearbeitet und in zahlreichen Fällen beträchtliche Entschädigungsbeträge wegen Amtshaftung zugesprochen worden waren. Daran ändern die Ausführungen des Beklagten zu den seit den 1980er Jahren unternommenen Bemühungen zur Schaffung neuer Haftplätze nichts. Abgesehen davon, dass sie das Bewusstsein des Beklagten von den Mängeln der vorhandenen Haftplätze insbesondere der zeitweise von ihm sogar geschlossenen Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt Tegel verdeutlichen, lassen sie offen, warum es trotz der aufgezeigten zahlreichen Abhilfemöglichkeiten (nachträglicher Umbau von Zellen, Containeraufstellung, Umwidmung und Nutzung anderer Gebäude usw.) bei der unveränderten Weiternutzung der menschenunwürdigen Zellen der Teilanstalt I blieb. Die von dem Beklagten zur Illustration der unternommenen Anstrengungen überreichte Drucksache 15/4096 vom 16.06.2005 des Abgeordnetenhauses zeigt vielmehr klar, dass der Beklagte sich der Menschenunwürdigkeit der Haftumstände schon zu diesem Zeitpunkt bewusst war. So wird dort etwa unter Berufung auf die oben genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.02.2002 (Seite 3) ausgeführt, dass im Lichte der Rechtsprechung eine Vielzahl von Inhaftierten unter menschenrechtswidrigen Umständen untergebracht sei, so dass auch mit Schadensersatzklagen der Betroffenen wegen ihrer Haftumstände zu rechnen sei, wobei in anderen Bundesländern solche Entschädigungen auch schon zugesprochen worden seien. Ferner wird dargelegt, dass auch die Vereinigung der Anstaltsleiter sich bereits an die Senatorin für Justiz gewandt habe, weil der Vorwurf der Verletzung der Menschenwürde bei der Ausübung ihres Amtes für die Berliner Anstaltsleiter unerträglich sei. Auch wenn sich die fraglichen Aussagen vordergründig auf eine Mehrfachbelegung von Hafträumen beziehen, sind die Mindestanforderungen an die Haftraumgröße und die Sanitärausstattung auch für die Einzelhafträume hieraus ohne weiteres abzuleiten. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, er habe sich verschuldensausschließend auf die Billigung der Haftverhältnisse durch die Berliner Fachgerichte verlassen, da dem Beklagten nicht nur die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, sondern auch die Anwendbarkeit auf die Haftverhältnisse in der JVA Tegel bewusst war, er sich mit der Weiternutzung der fraglichen Hafträume jedoch über diese Erkenntnis sehenden Auges hinweg gesetzt hat. Aus alledem ergibt sich, dass der Beklagte bereits lange vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom November 2009 Veranlassung hatte, eine deutliche Änderung der Haftraumsituation in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt Tegel herbeizuführen und sich heute nicht darauf berufen kann, seit November 2009 mehr zeit für solche Änderungen zu benötigen. Dass der Beklagte die von ihm selbst vorgetragenen Pläne für Veränderungen aus politischen Erwägungen nicht mit dem hinreichenden Nachdruck verfolgte, rechtfertigt eine menschenunwürdige Unterbringung nicht. Dass das Bemühen einer zeitlichen Begrenzung der Unterbringung (auf immerhin noch drei Monate) bei Beibehaltung erheblicher Einschlusszeiten die Unterbringung nicht allein menschenwürdig machen konnte, lag schon angesichts des Zustands der Hafträume an sich auf der Hand, zumal unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs. Der Annahme eines Organisationsverschuldens steht schließlich auch nicht das Budgetrecht des Parlaments entgegen. Anders als in den Fällen der verneinten Amtshaftung wegen langer Verfahrensdauer infolge personeller Engpässe (vgl. etwa KG, Urteil vom 11.11.2005, 9 U 116/05 - zit. nach juris), handelt es sich vorliegend um eine drittbezogene Amtspflicht. Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt die Verpflichtung des Staates, den Strafvollzug menschenwürdig auszugestalten, mithin das Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht (vgl. Beschluss des BVerfG vom 22.02.2011, 1 BvR 409/09; BVerfGE 45, 187). Die Menschenwürde ist unantastbar und kann deshalb auch nicht auf Grund der angespannten Haushaltslage eines Landes eingeschränkt werden (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Beschluss des Berliner Verfassungsgerichtshofs vom 3.11.2009 (Az. 184/07), zit. nach juris, Rn. 23 und 24). Folgte man der Ansicht des Beklagten, dass ein Amtshaftungsanspruch wegen menschenunwürdige Haftunterbringung deshalb ausscheiden müsse, weil dann nicht mehr der Gesetzgeber, sondern die Gerichte über die Verteilung der knappen Haushaltsmittel entschieden, würde entgegen der Meinung des Beklagten nicht etwa die Gewaltenteilung aufgehoben, sondern die Grundrechtskontrolle komplett dem jeweiligen Haushaltsplan untergeordnet und damit letztlich aufgegeben. Das Budgetrecht kann verfassungsrechtlich garantierte Grundrechte nicht aushebeln. 3. Auch wenn der Kläger gegen den zugewiesenen Haftraum kein förmliches Rechtsmittel eingelegt hat, lässt dies nicht den Schluss auf eine Einwilligung des Klägers in diese Art der Unterbringung rechtfertigen. Selbst wenn der Kläger entgegen seinem Vortrag nicht gegen diese Unterbringung protestiert haben sollte, kann hieraus ein rechtlich erhebliches Einverständnis unter Verzicht auf eine menschenwürdige Unterbringung nicht erblickt werden (vgl. ähnlich OLG Celle, Urteil vom 02.12.2003, 16 U 116/03 zit. nach juris dort Rn. 21). Denn die Menschenwürde ist insoweit kein disponibles Grundrecht, das einen Grundrechtsverzicht zulässt (vergl. BVerfG Beschluss vom 22.02.2011, 1 BvR 409/09 zit. nach Juris dort Rn 35). 4. Entgegen der Auffassung des Beklagten greift auch § 839 Abs. 3 BGB nicht zu seinen Gunsten ein. Der für die Voraussetzungen dieser Regelung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat schon nicht hinreichend vorgetragen, dass im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels dem menschenrechtswidrigen Zustand früher als geschehen abgeholfen worden wäre. Rechtsmittel i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB sind dabei alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die sich unmittelbar gegen ein bereits erfolgtes, sich als Amtspflichtverletzung darstellendes Verhalten richten und darauf abzielen und geeignet sind, einen Schaden dadurch abzuwenden oder zu mindern, dass dieses schädigende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird (BGH, NJW 2003, 1208, 1212 und NJW-RR 2004, 706; Palandt/Sprau, 70. Aufl. 2011, § 839 Rn. 69). Dazu gehören insbesondere auch Gegenvorstellungen, Erinnerungen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden (BGH, NJW 1974, 639, 640) oder Verlegungsanträge an die Anstaltsleitung sowie Anträge nach §§ 108, 109 StVollzG. Es kann offenbleiben, ob der Kläger mit Beschwerde und Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 108, 109 StVollzG angesichts der zur Zeit seiner Inhaftierung bereits seit über einem Jahr vorliegenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Erfolg gehabt hätte. Denn jedenfalls kann bereits nach dem Vortrag des – insoweit darlegungs- und beweispflichtigen - Beklagten nicht angenommen werden, dass dem Kläger – zumal während des gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraumes - auf seinen entsprechenden Antrag hin ein zumutbarer größerer Haftraum zur Verfügung gestellt worden wäre oder dass dies zumindest bei einem erfolgreichen Rechtsbehelf geschehen wäre. Der Kläger hat unstreitig gegen seine Haftumstände in dem Einzelhaftraum keine formellen Rechtsmittel eingelegt, insbesondere weder einen förmlichen Antrag auf Verlegung in einen größeren Einzelhaftraum gestellt, noch die Beschwerde nach § 108 StVollzG eingelegt oder einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG gestellt. Allenfalls hat er, was der Beklagte bestritten hat, sich wegen seiner Haftumstände allgemein mündlich und schriftlich beschwert. Die Schadensersatzpflicht kann jedoch gemäß § 839 Abs. 3 BGB nur dann vollumfänglich verneint werden, wenn die Einlegung eines gebotenen Rechtsbehelfs den Eintritt des Schadens gänzlich verhindert hätte. Wenn die Einlegung eines Rechtsbehelfs erst von einem bestimmten Zeitpunkt an weitere Schäden verhindert hätte, entfällt der Schadensersatzanspruch nur für diesen späteren Schaden, bleibt jedoch für die bereits vorher entstandenen bestehen. Für die Kausalität zwischen der Nichteinlegung des Rechtsbehelfs und dem Schadenseintritt ist der Schädiger beweispflichtig. (vgl. BVerfG Beschluss vom 22.02.2011, 1 BvR 409/09, dort Rn. 38 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 342/02 -, zit. nach juris). Danach wäre es Sache des Beklagten gewesen, nicht nur überhaupt zur hypothetischen Kausalität der nicht eingelegten Rechtsbehelfe vorzutragen, sondern substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen und - hierbei allerdings unter Berücksichtigung des einstweiligen Rechtsschutzes - ab welchem Zeitpunkt diese im Hinblick auf die Haftbedingungen des Beschwerdeführers praktische Wirkung entfaltet hätten. (vgl. eingehend zur Darlegungs- und Beweislast bei § 839 Abs. III BGB: BVerfG Beschluss vom 22.02.2011, 1 BvR 409/09, Rn. 38). Angesichts der zum streitgegenständlichen Zeitraum herrschenden Belegungsverhältnisse, wie der Kläger sie vorträgt und wie sie sich auch aus den zahlreichen parallelen Rechtsstreitigkeiten über die Belegung baugleicher Zellen ergeben, kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte auf einen Antrag des Klägers hin eine Verlegung in einen anderen, zumutbaren Haftraum vorgenommen hätte. Das Unterlassen eines Rechtsbehelfs kann aber dann nicht als schuldhaft gelten, wenn ihm aller Wahrscheinlichkeit nach ohnehin nicht hätte entsprochen werden können (so etwa OLG Celle, Urteil vom 02.12.2003, 16 U 116/03). Dies gilt zumal, da der Beklagte trotz der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs die Hafträume der Teilanstalt I weiter benutzt hat und (unzutreffend) meint, bei den nach 2009 geschaffenen Haftbedingungen sei die Unterbringung in den Einzelhafträumen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt Tegel für sich genommen nicht als menschenrechtswidrig anzusehen, und da der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit umfangreich zur schwierigen Haftraumsituation vorträgt. Dem Kläger kann auch kein Vorwurf im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB daraus gemacht werden, dass er sich nicht der Rechtsbehelfe des §§ 108, 109 StVollzG bedient hat, um den Zeitraum der Unterbringung in menschenunwürdigen Haftverhältnissen zu verkürzen. Die Ersatzpflicht kann nach § 839 Abs. 3 BGB auch nur dann verneint werden, wenn die Einlegung eines gebotenen Rechtsmittels den Schaden verhindert hätte, wobei für die Kausalität der Schädiger beweispflichtig ist (vergl. BGH Urteil vom 3.10.2003, III ZR 342/02, etwa auch OLG Celle Urteil vom 02.12.2003, 16 U 116/03 zit. nach juris, dort Rn. 27). Insofern ist außerdem zu beachten, dass angesichts der durchschnittlichen Verfahrensdauer eines gerichtlichen Verfahrens der Schaden nicht vollständig hätte abgewendet werden können, weil auch insofern die bis zu einer etwaigen Entscheidung auf das Rechtsmittel hin schon verstrichene Haftzeit schon zu einem nicht nachträglich behebbaren Schaden geführt hätte. Schließlich mag es zwar grundsätzlich richtig sein, dass ein Gefangener sich von Äußerungen des Justizpersonals über die Aussichtslosigkeit eines Verlegungsantrages nicht vom Gebrauch eines Rechtsmittels abschrecken lassen darf (vgl. BGH Urteil vom 11.03.2010, III ZR 124/09, zit. nach juris, Rn.16). Das gilt jedoch jedenfalls nur dann, wenn - anders als hier - nicht nur zu erwarten ist, dass eine solchermaßen erwirkte gerichtliche Entscheidung auch zeitnah umgesetzt wird. Davon kann hier angesichts des Verhaltens des Beklagten auch nicht etwa selbstverständlich (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 11.03.2010, III ZR 124/09, dort Rn. 15) ausgegangen werden. Der Beklagte hat nicht nur umfangreich ausgeführt, dass andere Unterbringungsmöglichkeiten nicht bestanden, sondern auch, wie dem erkennenden Gericht aus zahlreichen derzeit anhängigen gleich gelagerten Verfahren bekannt ist, auch noch erhebliche Zeit nach dem Beschluss des Berliner Verfassungsgerichtshofes vom 03.11.2009, mit welchem die menschenrechtswidrige Unterbringung festgestellt wurde, Gefangene wie den Kläger in den baugleichen kleinen Einzelhafträumen untergebracht. Wenn der Beklagte sich aber schon nicht an die Entscheidung des VerfGH Berlin hält, die in dieser Entscheidung festgelegten Grundsätze (zumal trotz § 30 VerfGHG) bewusst vollständig ignoriert, erschließt sich nicht, wie der Kläger mit Erfolgsaussicht hätte erwarten können, dass der Beklagte sich in seinem Fall an gerichtliche Entscheidungen hält. Angesichts der objektiven Umstände, sowie angesichts des Bestreitens des Klägers hätte der Beklagte konkret darlegen müssen, dass eine größere und anders ausgestattete Zelle dem Kläger auf seine Beschwerde hin zur Verfügung gestellt worden wäre, also etwa dass diese frei gewesen wären oder entsprechende Platzkapazitäten zur Verfügung gestanden hätten, um diese für den Kläger - innerhalb welcher Zeitspanne? - durch Umlegung anderer Gefangener frei zu bekommen. Ohne eine nähere Darlegung kann nicht zugrunde gelegt werden, dass der Schaden bei Einlegung eines Rechtsmittels nicht eingetreten wäre. 5. Dem Kläger steht der Schadensersatzanspruch lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. Hiernach erscheint für die zugesprochene Dauer von 66 Tagen ein Entschädigungsbetrag von 1.880,00 EUR als ausreichend und angemessen. Der geltend gemachte Schaden des Klägers ist einerseits kein Vermögensschaden, andererseits jedoch auch kein (bloßes) Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB. Es geht vielmehr um den Ausgleich einer Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG, Art 6 Satz 1 VvB) und des aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, um einen Ausgleich für die Verletzung des staatlichen Schutzauftrages aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Die Höhe der Entschädigung beruht auf einer Gesamtschau aller Umstände, insbesondere der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, des Anlasses und Beweggrundes sowie des Grades des Verschuldens des Beklagten. Angesichts dessen, dass der Kläger nicht auf anderem Weg bereits Genugtuung erfahren hat, der Beklagte vielmehr (trotz der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 3.11.2009) schon eine Verletzung der Menschenwürde des Klägers überhaupt in Abrede stellt, erscheint eine Wiedergutmachung durch Geldentschädigung geboten. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf Sanktions- und Präventionsfunktion der Entschädigung (vgl. BGH Urteil vom 01.10.2009 (III ZR 18/09, zit. nach juris, dort Rn. 11 f). Denn der Anspruch auf Geldentschädigung gründet auf dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dient vornehmlich der Genugtuung des Verletzten, aber auch den Zwecken der wirksamen Sanktion und Prävention (vgl. BGH Urteil vom 01.10.2009, III ZR 18/09, zit. nach juris, dort Rn. 11 f.). Um seine Funktionen der Genugtuung, der Sanktion und der Prävention - der verpflichtete Staat soll dazu angehalten werden, menschenunwürdige Haftbedingungen von vornherein zu vermeiden oder aber (zumindest) alsbald zu beseitigen und nicht länger fortdauern zu lassen - wirksam wahrnehmen zu können, muss der Geldentschädigungsanspruch für den ersatzpflichtigen Staat spürbare Auswirkungen haben (vgl. BGH a.a.O. Rn. 12). Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen gründet auf einem besonderen Rechtsverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Staat, das einerseits von intensiven Eingriffs- und Anweisungsbefugnissen gekennzeichnet ist, die weit in die persönliche Lebensführung des Gefangenen hineinreichen, andererseits aber dem Staat besondere Fürsorgepflichten, insbesondere für Leben und Gesundheit des Gefangenen, auferlegt. Dabei gehört die Pflicht, den Häftling menschenwürdig unterzubringen, zu den Kardinalpflichten der Justizvollzugsorgane. (BGH a.a.O. Rn. 14). Diese Wirkung könnte nicht erzielt werden, wenn auch eine insgesamt gut zwei Monate andauernde Inhaftierung in dem fraglichen Haftraum unter Verletzung der Menschenwürde als nicht wesentlich ins Gewicht fallend und nicht entschädigungswürdig gewertet würde. Erfordert der fortdauernde Verstoß gegen die Menschenwürde und Verletzung von Grundrechten grundsätzlich eine Entschädigung, erscheint es zur Wahrung der Vergleichbarkeit geboten, diesen Gesamtbetrag zunächst auf der Grundlage der Anzahl der Tage menschenunwürdiger Unterbringung zu berechnen, dabei innerhalb dieser Zeiträume nach Ausprägung und Vorliegen einzelner Beeinträchtigungen zu differenzieren und etwaigen weiteren Besonderheiten Rechnung zu tragen, um so eine dem Einzelfall angemessene Gesamthöhe zu ermitteln. Im vorliegenden Fall erscheint unter abwägender Würdigung der Gesamtumstände, der Größe und Ausstattung des Haftraumes der Dauer des Aufenthaltes, der täglichen Einschlusszeiten, aber auch des Maßes des Verschuldens auf Seiten des Beklagten ein Gesamtbetrag von 1.880,00 EUR angemessen, aber zur Erreichung des Zwecks des Entschädigungsanspruchs auch erforderlich. Das Gericht hält es dabei grundsätzlich in Anlehnung an die Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. Beschluss des KG vom 15.8.2005 - 9 W 39/05 -, NJW-RR 2005, 1478) für angemessen, sich in der Höhe der Entschädigung an dem Maßstab zu orientieren, den der Gesetzgeber als Ausgleich für die allgemeinen Unzuträglichkeiten der Haft in Fällen unschuldig erlittener Haft gemäß § 7 StrEG vorgesehen hat (vgl. auch KG Beschluss vom 8.7.2011, 9 W 206/10). Auch nach Auffassung des Kammergerichts, der sich das Gericht anschließt, ist der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch der Höhe nach allerdings nicht auf eine Entschädigung innerhalb der Grenzen des Strafrechtsentschädigungsgesetzes beschränkt. Die Beträge des § 7 Abs. 3 StrEG stellen einen Orientierungsmaßstab dar, der die Berücksichtigung anderer Umstände nicht hindert, die im jeweiligen Einzelfall zu einer niedrigeren, aber auch zu einer höheren Entschädigung führen können (vgl. KG, Beschluss vom 08.07.2011 – 9 W 206/10). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände von einem aufgrund von Tagesbeträgen von 40,00 EUR und 20,00 EUR berechneten Gesamtentschädigungsanspruch auszugehen. Nach alledem ergibt sich folgender Anspruch des Klägers: Für den Zeitraum von 28 Tagen vom 29.4. bis 26.5.2011, während dessen der Kläger in dem beanstandeten Einzelhaftraum ohne Arbeit war, so dass sich für ihn beträchtliche Einschlusszeiten ergaben, hält das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles einen Grundbetrag von täglich 40,00 EUR für zutreffend, insgesamt also 1.120,00 EUR. Für den Zeitraum von 15 Tagen vom 27.5. bis 3.7.2011, in welchem der Kläger als Hausarbeiter tätig war und hierdurch die tägliche Einschlusszeit werktags gegenüber dem vorherigen Zeitraum deutlich gemildert war, besteht hingegen nur ein Entschädigungsbetrag von 760,00 EUR. Hierbei geht das Gericht grundsätzlich davon aus, dass ein Grundbetrag von täglich 20,00 EUR einen angemessenen Ausgleich bietet, weil von den fünf Tagen in der Woche, an denen der Kläger lediglich für ca. 11 Stunden eingeschlossen war, ein beträchtlicher Anteil auf die Nachtzeit entfällt. Auch die Nutzung des Haftraumes für die Nachtzeit stellt zwar schon wegen der in unmittelbarer Nähe des Bettes befindlichen Toilette eine beträchtliche Beeinträchtigung dar. Hierbei kann aber davon ausgegangen werden, dass angesichts der Aussicht auf einen mehrstündigen Aufschluss während der Tages- und Arbeitszeit die beengten Verhältnisse während der Einschlusszeit erträglicher machen. Bei einer durchschnittlichen Schlafdauer von acht Stunden können die sich aus den Haftumständen ergebende Hoffnungs- und Trostlosigkeit während des Einschlusses für den Gefangenen in den Hintergrund treten. Darüber hinausgehende Beeinträchtigungen durch die Haft, die einen höheren Entschädigungsbetrag erfordern würden, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Die pauschale Behauptung des Klägers, die Zelle sei aufgrund des kleinen und nicht isolierten Fensters dunkel, feucht und kalt gewesen, mag der subjektiven Wahrnehmung des Klägers entsprochen haben. Letztlich sind diese Umstände – ihre Richtigkeit unterstellt – dem baulichen Zustand aus der Zeit, in der die Teilanstalt I errichtet wurde, geschuldet. Dass der Steinfußboden der Zelle “defekt” gewesen sein soll, ist mangels näherer Angaben zu diesem “Defekt” ebensowenig nachvollziehbar wie die zugleich behauptete Stolpergefahr. Allein die Tatsache, dass nach modernen Maßstäben heute anders gebaut würde, rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer, gravierender Umstände, keine höhere als die genannte Entschädigung. Gleiches gilt für die behauptete unzureichende Leistung der Heizkörper in dem Haftraum. Dies gilt zumal, wenn man berücksichtigt, dass sich Kältegefühle bei körperlicher Ruhe auch in an sich ausreichend beheizten Räumen einstellen. Hinzukommt, dass der Kläger nicht vorgetragen hat, dass ihm etwa eine zusätzliche Decke verweigert worden wäre, durch die er die behauptete Beeinträchtigung hätte lindern können (§ 254 BGB). Auch die vom Kläger behauptete Schimmelbildung an den Wänden führt nicht zu einer Erhöhung der Entschädigung, da es an ausreichend konkretem Vortrag etwa zu dem Ausmaß des in Bezug auf die ”über 100 Jahre alten Zellen” allgemein behaupteten Befalls und zu Beeinträchtigungen durch diesen Befall fehlt. Entsprechendes gilt zu der allgemeinen Behauptung, es habe ”ekelerregende Matratzen” gegeben. Soweit der Kläger geltend macht, die Aufschlusszeiten hätten ”keine Erleichterung” gebracht, weil es auf den einzelnen Abschnitten keine Gemeinschaftsräume und auf den Fluren keine Möbel gegeben habe, ist dies nicht geeignet, eine Verschärfung der menschenrechtswidrigen Unterbringung zu bewirken. Denn der Kläger verkennt, dass die Aufschlusszeiten es ihm jedenfalls erheblich erweiterte Bewegungsmöglichkeiten boten (vgl. dazu VerfGH Berlin Beschluss vom 3.11.2009, 184/07, S.13/ 14), ganz abgesehen davon, dass der Kläger dem Vorbringen zu den bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten für Häftlinge während der Aufschlusszeiten - insbesondere Hofgang und Teilnahme an Sportgruppen - nicht entgegengetreten ist. Soweit der Kläger beanstandet, dass keine Möglichkeit bestanden habe, Warmwasser zu bereiten, stellt dies schon keinen die Menschenwürde des Klägers zusätzlich beeinträchtigenden Umstand dar, zumal der Kläger nicht behauptet, dass er während der gesamten Haftzeit niemals warme Getränke erhalten hat, ganz abgesehen davon, dass er dem eingehenden Vorbringen des Beklagten zu sogenannten Spülzellen und der Möglichkeit des Erwerbs einer anstaltseigenen Thermoskanne substantiiert nicht entgegengetreten ist. Dass der Kläger gerade durch die besonderen Umstände der Unterbringung traumatisiert worden sei und aufgrund dieser Umstände unter Klaustrophobie leide, ist ebenfalls nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen. 6. Da eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorliegt, kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob sich der Anspruch zusätzlich auf Ar. 5 Abs. 5 EMRK stützen könnte, weil sich auch in Anwendung des Art. 5 Abs. 5 EMRK keine weitergehenden Ansprüche ergeben, als sie aus Amtspflichtverletzung herzuleiten wären (vergl. OLG Celle Urteil vom 02.12.2003, 16 U 116/03, zit. nach juris Rn. 24, wo Verschulden bejaht und daher die Frage ebenfalls offen gelassen wurde.) 7. Der Zinsanspruch des Klägers ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 288 Abs.1 Satz 2, 291 BGB. 8. Eine weitere Erklärungsfrist auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.3.2012 war dem Beklagten nicht zu bewilligen, da dieser Schriftsatz entscheidungserhebliches neues Vorbringen nicht enthält. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO. Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche des Klägers wegen seiner Unterbringung in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt Tegel in Berlin. Der Kläger war in der Zeit vom 29.4. bis 4.7.2011 in der Justizvollzugsanstalt Tegel I inhaftiert, und zwar in einem Einzelhaftraum. Dieser Haftraum hatte eine Grundfläche von nicht mehr als 5,3 m2 und war mit nicht gesondert entlüfteter Toilette, Waschbecken, Bett, Schrank, Tisch, Stuhl und zwei Wandregalen ausgestattet. Der Kläger war in der Zeit vom 30.4. bis 26.5.2011, in der er ohne Arbeit war, täglich jedenfalls 13 Stunden 50 Minuten in dem Haftraum eingeschlossen, in der Zeit seiner Arbeit als Hausarbeiter ab dem 27.5.2011 zwischen knapp 11 Stunden und 16 Stunden 35 Minuten; wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Aufstellung des Beklagten in der Klageerwiderung vom 29.12.2011. Dem Kläger war bereits bei Aufnahme in die Teilanstalt I “die Perspektive eröffnet” worden, dass er nach spätestens 3 Monaten in einen größeren/ besseren Haftraum verlegt werden würde. Der Kläger trägt vor: Er habe wiederholt seine Unterbringung als unzumutbar beanstandet. Die Einzelzelle sei zu klein, dreckig, feucht, kalt und dunkel, die Wände teilweise mit Schwarzschimmel befallen gewesen; besonders beeinträchtigend sei gewesen, dass die Toilette sich in unmittelbarer Nähe des Kopfendes des Bettes befunden habe und nicht gesondert zu entlüften gewesen sei. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Berlin in seinem Beschluss zum Geschäftszeichen 184/07 vom 3.11.2009 - wegen der von ihm für menschenunwürdig gehaltenen Unterbringung insgesamt ein Entschädigungsanspruch gegen den Beklagten zu, den er mit einem Tagessatz von 50,00 EUR berechnet. Der Rechtsstreit ist durch Beschluss der Kammer vom 2.1.2012 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Unterbringung des Klägers für mit der Menschenwürde vereinbar und trägt vor: Der bauliche Zustand, die Ausstattung und die Beheizung der Einzelzelle seien nicht zu beanstanden gewesen, wie der Beklagte im einzelnen ausführt. Der Kläger habe sich auch zu keinem Zeitpunkt über diese Zelle beschwert. Der Beklagte ist der Ansicht ihn treffe kein Verschulden und trägt eingehend zu Bemühungen vor, einer seit 1990 wachsenden Zahl von Straftätern und Gefangenen Herr zu werden. Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 28.3.2012.