Beschluss
86 O 12/10
LG Berlin 86. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2010:0825.86O12.10.0A
4Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Höhe der Entschädigung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG für eine sechs Tage andauernde menschenrechtswidrige Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum gem. § 88 StVollzG kann sich an dem Maßstab des § 7 Abs. 3 StrEG orientieren.(Rn.9)
Tenor
1. Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt mit Wirkung vom 30.12.2009 und die Rechtsanwälte H. K. beigeordnet, soweit der Kläger eine Entschädigung in Geld verlangt, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die in der Höhe nicht über einen Betrag von 150,- € hinausgeht.
2. Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei werden keine Ratenzahlungen festgesetzt.
3. Soweit der Kläger mit seiner beabsichtigten Klage eine Entschädigung nach Ermessen des Gerichts in einer Größenordnung begehrt, die über den Betrag von 150,- € hinaus geht, wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 21.12.2009 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Höhe der Entschädigung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG für eine sechs Tage andauernde menschenrechtswidrige Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum gem. § 88 StVollzG kann sich an dem Maßstab des § 7 Abs. 3 StrEG orientieren.(Rn.9) 1. Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt mit Wirkung vom 30.12.2009 und die Rechtsanwälte H. K. beigeordnet, soweit der Kläger eine Entschädigung in Geld verlangt, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die in der Höhe nicht über einen Betrag von 150,- € hinausgeht. 2. Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei werden keine Ratenzahlungen festgesetzt. 3. Soweit der Kläger mit seiner beabsichtigten Klage eine Entschädigung nach Ermessen des Gerichts in einer Größenordnung begehrt, die über den Betrag von 150,- € hinaus geht, wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 21.12.2009 zurückgewiesen. Die beabsichtigte Klage des Antragstellers vom 21.12.2009 hat nur insoweit gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG und gemäß Art. 5 Abs. 5 MRK hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO, als eine (in das Ermessen des Gerichtes gestellte) Geldentschädigung in einer Größenordnung von 150 € erstrebt wird. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der menschenrechtswidrigen Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum für die Zeit vom 21. bis 26. September 2006 in einer Höhe, die er in das Ermessen des Gerichts stellt, wobei er eine Höhe von 250,- € pro Hafttag, insgesamt 1.500,- € für angemessen hält. Es ist anerkannt, dass im Falle von menschenrechtswidrigen Haftbedingungen ein Schadensausgleich durch eine angemessene Entschädigung in Geld erfolgen kann. Mit der Menschenwürde als oberstem Wert des Grundgesetzes und tragendem Konstitutionsprinzip ist der soziale Wert und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, ihn zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Jedem Menschen ist sie eigen ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status. (vgl. BVerfGE 96, 375 m.w.N.). Dieses Recht auf Achtung seiner Würde kann auch dem Straftäter nicht abgesprochen werden. In der Strafvollstreckung ist ebenso wie im Erkenntnisverfahren zu beachten, dass die menschliche Würde unmenschliches, erniedrigendes Strafen verbietet und der Täter nicht unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs zum bloßen Objekt der Vollstreckung herabgewürdigt werden darf (vgl. BVerfGE 72, 105 m.w.N.). Auch der Antragsteller beruft sich darauf, dass seine sechs Tage andauernde Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum gem. § 88 Ab.s 2 Nr. 5, Abs. 3 StVollzG gegen die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG und das Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäß Art. 3 EMRK verstoßen habe. Das Landgericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 21.12.2006 (Az. 541 StVK (Vollz) 1045/06) einen entsprechenden Verstoß ausdrücklich festgestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 58 f, 59 ) ist ein dergestalt geltend gemachter Schaden einerseits kein Vermögensschaden, andererseits auch kein bloßes Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB. Es geht vielmehr um den Ausgleich einer Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des aus Art. 1 und Art 2 Abs. 1 GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Zubilligung einer Geldentschädigung in bestimmten Fällen der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben, mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund (vergl. BGH NJW 2005, 58 f. (59); vergl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2009, 11 W 106/08, NStZ-RR 2009, 326 ff. zit. nach juris, dort Rn. 61). Die Bemessung eines solchen Ersatzanspruchs ist der Höhe nach nicht gesetzlich festgelegt, sondern wird von dem erkennenden Gericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entschieden. Der der ungefähren Größenangabe des Antragstellers zugrunde gelegte Tagessatz von 250 € kann hierbei nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden. Das Gericht hält es vielmehr in Anlehnung an die Rechtsprechung des Kammergerichts (vergl. KG Beschluss vom 15.08.2005, 9 W 39/05, NJW-RR 2005, 1478, zit. nach juris, dort Rz. 4) für angemessen, sich in der Höhe der Entschädigung an dem Maßstab dessen zu orientieren, was der Gesetzgeber als Ausgleich für die allgemeinen Unzuträglichkeiten der Haft in Fällen unschuldig erlittener Haft vorgesehen hat, nämlich für jeden Tag der Haft einen Tagessatz von 25 €, § 7 Abs. 3 StrEG. Ein Eingriff durch schuldhafte Beeinträchtigung durch unzulässige Haftbedingungen muss nicht ohne Weiteres schwerer wiegen als der Verlust der Freiheit als solcher. Insofern kann der Antragsteller mit der beabsichtigten Klage mit Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO eine Entschädigung von 25 € für jeden Tag der Unterbringung in dem besonders gesicherten Haftraum verlangen, für die Dauer der Unterbringung von sechs Tagen mithin insgesamt einen Betrag von 150 €. Auch soweit in der Rechtsprechung die Anlehnung an die Entschädigungsregelung des StrEG wegen der Intention dieses Gesetzes als verschuldensunabhängigem Aufopferungsanspruch im Vergleich zu dem hier streitgegenständlichen verschuldensabhängigen Amtshaftungsanspruch abgelehnt wird (vergl. etwa OLG Hamm Beschluss vom 25.03.2009, 11 W 106/08, NStZ-RR 2009, 326 zitiert nach juris, dort Rn. 66), wird für die Fälle menschenrechtswidriger Unterbringung mehrerer Gefangener in einem gemeinsamen Haftraum ein Mittelwert von 10,- € bis 30,- € pro Hafttag für angemessen gehalten. Die Entschädigung von 100,- € für einen derartigen Fall der Überbelegung eines Haftraumes, die das OLG Celle als Obergrenze angesehen hat (OLG Celle, Beschluss vom 16.09.2002, 16 W 47/02), hat das Kammergericht in dem vorgenannten Beschluss vom 15.08.2005 (a.a.O., dort Rz. 4) als bei weitem überhöht angesehen. Es ist hierbei zwar zu berücksichtigen, dass der vorliegende Fall sich deutlich dadurch von den in der vorgenannten Rechtsprechung behandelten Fällen überbelegter Hafträume unterscheidet, dass der hiesigen Unterbringung durch die zugrunde liegende schikanöse Zielrichtung hinsichtlich des Verschuldensvorwurfs und durch die besonderen persönlichen Einschränkungen hinsichtlich der erlittenen Einbußen eine besondere Schwere zukommt. Der Antragsteller hat insofern aber lediglich pauschal behauptet, dass er “durch die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und die damit verbundenen Einschränkungen erhebliche psychische Schäden erlitten” habe, aufgrund derer er sich “unmittelbar im Anschluss an diese Unterbringung in psychiatrische Behandlung begeben” habe, die “über Monate” angedauert habe. Er behauptet, er habe Panikattacken und Angstzustände erlitten, und beruft sich für die Schwere der Beeinträchtigungen und deren Kausalität auf die Einvernahme der behandelnden Neurologin. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Zivilprozess die Partei selbst – für das Gericht nachvollziehbar – die erforderlichen Tatsachengrundlagen beibringen muss, die durch eine Zeugenvernehmung bewiesen werden sollen. Es genügt daher der Darlegungslast in einem solchen Fall nicht, eine psychische Beeinträchtigung lediglich pauschal zu behaupten und die Darlegung selbst der Befragung der behandelnden Ärztin zu überlassen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung nicht davon abhängt, dass durch die menschenunwürdige Haftunterbringung körperliche oder psychische Schäden verursacht wurden, da aus den dargelegten Gründen die Genugtuungsfunktion im Vordergrund stehen muss, um so einen angemessenen Rechtsschutz der Persönlichkeit zu gewährleisten (vergl. etwa OLG Hamm Beschluss vom 25.03.2009, 11 W 106/08, NStZ-RR 2009, 326 zitiert nach juris, dort Rn. 62). Da es aber nach allgemeiner Auffassung für die Erheblichkeit der erlittenen Beeinträchtigung auf die Gesamtumstände des Einzelfalles einschließlich der physischen oder psychischen Folgen für den Betroffenen ankommt, kann es nicht außer Betracht bleiben, dass diese Folgen im vorliegenden Falle nicht hinreichend dargelegt sind. Der Antragsteller trägt zwar vor, die behandelnde Ärztin, einer Mitarbeiterin der JVA, habe auch in dem Strafverfahren gegen die verantwortlichen Bediensteten der JVA, welches bei dem Amtsgericht Tiergarten unter dem Az. (256 Cs) 14 Js 97/7 (218/09) geführt wird, auf Anforderung hin keine Stellungnahme abgegeben. Auch wenn es ihm unter diesen Umständen nicht ohne weiteres möglich sein sollte, in dem hiesigen Prozesskostenhilfeverfahren eine ärztliche Stellungnahme der behandelnden Ärztin vorzulegen, so wäre es ihm jedenfalls zumutbar, die Art und Schwere seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung selbst näher darzulegen, etwa durch eine Schilderung, wann, wie lange und wie oft und während welchen Zeitraums die lediglich allgemein genannten Panikattacken und Angstzustände aufgetreten sind. Eine schlagwortartige Bezeichnung dieser Zustände macht weder das Ausmaß noch den kausalen Zusammenhang zu dem streitgegenständlichen Geschehen für das Gericht nachvollziehbar. Dies steht erst recht einem Schmerzensgeldanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB entgegen, der sich unmittelbar auf die behauptete Gesundheitsbeeinträchtigung infolge einer Amtspflichtverletzung durch die Art der Unterbringung stützen würde.