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Urteil

85 S 23/20 WEG

LG Berlin 85. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2020:0821.85S23.20WEG.00
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Leitsätze
1. Ein Beschluss über eine Sonderumlage kann vom Gericht weder betragsmäßig erhöht noch reduziert werden.(Rn.11) 2. Teilnichtigkeit oder Teilunwirksamkeit führt zur Gesamtnichtigkeit oder Gesamtunwirksamkeit.(Rn.11)
Tenor
1. Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Wohnungseigentümerversammlung vom 4.11.2019 gem. TOP 10 der Tagesordnung wird vollständig für ungültig erklärt. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.800,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beschluss über eine Sonderumlage kann vom Gericht weder betragsmäßig erhöht noch reduziert werden.(Rn.11) 2. Teilnichtigkeit oder Teilunwirksamkeit führt zur Gesamtnichtigkeit oder Gesamtunwirksamkeit.(Rn.11) 1. Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Wohnungseigentümerversammlung vom 4.11.2019 gem. TOP 10 der Tagesordnung wird vollständig für ungültig erklärt. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.800,00 € festgesetzt. I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). II. Das Amtsgericht hat mit seinem am 28.4.2020 verkündeten Urteil die Klage überwiegend abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der Nichtigkeit des Zusatzes im letzten Satz des vierten Absatzes des o.g. Beschlusses nicht die Nichtigkeit des gesamten Beschlusses folgt. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 5.5.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 15.5.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem an 24.6.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger ist der Auffassung, das Amtsgericht habe die Klage im tenorierten Umfang zu Unrecht abgewiesen und beantragt, das Urteil des Amtsgerichts wie tenoriert abzuändern. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze wird Bezug genommen. III. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache auch Erfolg. Denn die rechtskräftig festgestellte Teilnichtigkeit des angefochtenen Beschlusses führt hier gem. § 139 BGB entsprechend zur vollständigen Nichtigkeit desselben. Bei Wohnungseigentümerbeschlüssen liegt eine Unwirksamkeit bzw. Ungültigkeit des gesamten Beschlusses vor, wenn der unbeanstandet gebliebene Teil allein sinnvollerweise keinen Bestand haben kann und nicht anzunehmen ist, dass ihn die Wohnungseigentümer so beschlossen hätten (BGH Versäumnisurteil vom 11.5.2012 zum Az. V ZR 193/11 zit. nach juris). Für Beschlüsse über Sonderumlagen gilt insbesondere, dass die Höhe der Sonderumlage nicht isoliert angefochten werden kann, das Gericht also nicht befugt ist, die Sonderumlage zu reduzieren, weil durch eine Reduzierung des Umlagebetrages das Finanzierungskonzept verändert werden würde. Ist die Sonderumlage der Höhe nach nicht vollständig gerechtfertigt, ist der gesamte Beschluss ungültig (vgl. BGH Urteil vom 19.10.2012 zum Az.: V ZR 233/11). Hier führte der vom Amtsgericht für nichtig erklärte Teil des Beschlusses dazu, dass die Sonderumlage unter gewissen Umständen zu reduzieren war. Wird also der Beschluss im Übrigen für gültig gehalten, so wird damit eine Sonderumlage in Höhe von 100.000,00 € festgesetzt, ohne die Möglichkeit sie unter bestimmten Umständen zu reduzieren. Wenn also der streitgegenständliche Beschluss nicht vollumfänglich für ungültig erklärt wird, wird die Sonderumlage dadurch erhöht, dass die Möglichkeit sie zu reduzieren durch das Amtsgericht rechtskräftig versagt wurde. Wie es Gerichten nach den o.g. Grundsätzen verwehrt ist, die Sonderumlage zu reduzieren, so ist auch eine Erhöhung derselben unzulässig. Denn auch hier ist das Gericht nicht befugt, in das Finanzierungskonzept der Wohnungseigentümergemeinschaft gestaltend einzugreifen. Insoweit ist der gesamte streitgegenständliche Beschluss nichtig. Da der Schriftsatz des Klägervertreters vom 11.8.2020 keinen entscheidungserheblichen Vortrag enthielt, welcher zu Lasten der Beklagten verwandt worden ist, war ihnen hierauf auch keine Stellungnahmefrist einzuräumen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.