Beschluss
84 T 263/19
LG Berlin 84. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2022:0531.84T263.19.00
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Leitsätze
In einem nach Rücknahme des Antrags auf Festsetzung der Vergütung in einem Insolvenzverfahren gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens sind keine Gerichtsgebühren angefallen und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.(Rn.4)
Tenor
1. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem nach Rücknahme des Antrags auf Festsetzung der Vergütung in einem Insolvenzverfahren gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens sind keine Gerichtsgebühren angefallen und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.(Rn.4) 1. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Beteiligte zu 17) wurde am 16. August 2017 im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zum vorläufigen Sachwalter, am 1. November 2017 mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Sachwalter und am 17. Januar 2018 mit Aufhebung der Eigenverwaltung und Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 beantragte er bei dem Insolvenzgericht, seine Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter und als Sachwalter die Mindestvergütung gemäß § 2 InsVV nebst Auslagen gemäß § 8 InsVV zuzüglich der Kosten für die übertragenden Zustellungen und der gesonderten Auslagen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufgrund einer Gesamtzahl von mindestens 700.000 Gläubigern nebst Umsatzsteuer mit Zuschlägen von 65 % auf die Mindestvergütung festzusetzen. Mit Beschluss vom 1. März 2019 hat das Insolvenzgericht zugunsten des Beteiligten zu 17) einen Gesamtbetrag von 17.644.928,26 € festgesetzt, der sich aus der festgesetzten Vergütung von 21.001.500 € einschließlich der Zuschläge nebst Umsatzsteuer von 3.990.285,- € und festgesetzten Auslagen von 970.508,66 € nebst Umsatzsteuer von 184.396,65 € abzüglich der bereits erhaltenen Vorschüsse von 8.501.762,05 € errechnet. Der Beschluss ist am 4. März 2019 im Internet veröffentlicht worden. Gegen den Beschluss hat die Beteiligte zu 13), die mit Schreiben vom 23. Januar 2018 insgesamt 142 Forderungen mit einem Gesamtvolumen von 175.292,83 € zur Insolvenztabelle angemeldet und dem Beteiligten zu 17) den Erwerb weiterer 67 bereits angemeldeter Forderungen mit einem Gesamtvolumen von 95.937,87 € angezeigt hatte, mit Schreiben vom 15. März 2019 (Bl 218 Bd. XII) sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift ist am 18. März 2019 bei dem Insolvenzgericht eingegangen. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin haben das Rechtsmittel durch Schreiben vom 5. April 2019 weiter begründet. Das Insolvenzgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts hat der Beteiligte zu 17) mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 den Festsetzungsantrag vom 21. Januar 2019 zurückgenommen. Darauf hat die Beteiligte zu 13) mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Februar 2022 beantragt, dem Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. II. 1. Über die sofortige Beschwerde ist nicht mehr in der Sache zu entscheiden, weil sie gegenstandslos geworden ist. Die sofortige Beschwerde war ursprünglich gemäß §§ 4, 6 Abs. 1, 64 Abs. 3, 274 Abs. 1 InsO, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässig. Durch die Rücknahme des Festsetzungsantrages hat das Rechtsmittel keinen Gegenstand mehr, weil mit der Antragsrücknahme der noch nicht rechtskräftige Festsetzungsbeschluss des Insolvenzgerichts unwirksam geworden ist. Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist ebenfalls nicht veranlasst, weil für das Beschwerdeverfahren gemäß 2381 KV GKG keine Gerichtsgebühr angefallen ist und außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einer Rücknahme des Festsetzungsantrages nicht zu erstatten sind. Auf den Antrag der Beteiligten zu 13) vom 9. Februar 2022 ist die zuletzt genannte Folge der Antragsrücknahme zum Zweck der Klarstellung auszusprechen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, weil weder für eine gesetzliche Erstattungspflicht und deren Feststellung durch Beschluss noch für eine gerichtliche Anordnung der Kostenerstattung eine gesetzliche Grundlage besteht. Nimmt der Antragsteller den Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung nach § 8 Abs. 1 InsVV zurück, kann nicht in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO festgestellt werden, dass er verpflichtet sei, die Kosten des Festsetzungsverfahrens – einschließlich des Beschwerdeverfahrens – zu tragen. Ebenso wenig kann das Gericht in entsprechender Anwendung der §§ 91 bis 104 ZPO anordnen, dass der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe. a) Eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil diese Vorschrift ein Klageverfahren zwischen den Beteiligten voraussetzt. Nimmt der Kläger die Klage zurück, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er das Verfahren durch seinen Antrag eingeleitet und dadurch die Gerichtskosten ausgelöst und die Gegenseite zur Aufwendung außergerichtlicher Kosten veranlasst hat. Das trifft auf den Antragsteller im Verfahren zur Festsetzung der Vergütung nach §§ 64 Abs. 1 InsO, 8 Abs. 1 InsVV nicht zu. Nach diesen Vorschriften hat das Insolvenzgericht die Vergütung auf den einseitigen Antrag des Berechtigten festzusetzen. Der Vergütungsantrag lässt sich mit einer Klage allenfalls im Hinblick darauf vergleichen, dass seine Funktion darin besteht, dem Insolvenzgericht den zur Entscheidung unterbreiteten Tatsachenstoff anzuzeigen und nach Erlass des Festsetzungsbeschlusses den Umfang von dessen Rechtskraft zu bestimmen. Es fehlt aber an einem Beteiligten des Festsetzungsverfahrens, der wie bei einer Klage als Beklagter oder Verfahrensgegner anzusehen wäre. Der mit dem Antrag erstrebte Festsetzungsbeschluss besagt nur, in welchem Umfang der Antragsteller berechtigt ist, seine Vergütung gegen die Insolvenzmasse geltend zu machen. Die Masse ist aber nicht Gegner des Antragstellers, der als Insolvenzverwalter, vorläufiger Insolvenzverwalter, Treuhänder oder Sachwalter selbst zu ihrer Verwaltung berufen ist. Ebenso wenig können der Schuldner und die Insolvenzgläubiger als Gegner des Antragstellers angesehen werden. Sie sind von der Festsetzung der Vergütung allenfalls mittelbar betroffen, weil von ihr abhängen kann, welchen Betrag sie aus der Schlussverteilung zu erwarten haben. Mit der Einräumung des Beschwerderechts an diese Personen durch § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO verfolgt der Gesetzgeber nur den Zweck, eine Kontrolle des Festsetzungsbeschlusses im Rechtsmittelverfahren durch die wirtschaftlich Beteiligten zu ermöglichen und dadurch die Gewähr für die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu erhöhen. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde macht diese Personen nicht zu Gegnern des Antragstellers im Sinne eines kontradiktorischen Verfahrens; denn sie verteidigen mit der Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss keine eigenen Rechte gegen einen Eingriff des Antragstellers, sondern üben nur ein im Allgemeininteresse bestehendes Kontrollrecht aus. b) Die §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO sind bei Rücknahme des Festsetzungsantrages auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht anwendbar, weil keine sachliche Entscheidung über die sofortige Beschwerde getroffen wird. Da es nach der Rücknahme des Festsetzungsantrages an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, kommt es nicht zu einem Obsiegen oder Unterliegen des Beschwerdeführers oder eines anderen Beteiligten oder zu einem Erfolg des Rechtsmittels im Sinne dieser Vorschriften. § 91a ZPO ist ebenfalls nicht einschlägig, weil sich das Beschwerdeverfahren allenfalls in der Sache erledigt hat, aber nicht von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Auf die bloße sachliche Erledigung der Hauptsache ohne übereinstimmende Erklärung der Beteiligten kann die Vorschrift nicht ausgedehnt werden. Unabhängig davon stieße eine Anordnung der Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren gegen eine Vergütungsfestsetzung schon deshalb auf Schwierigkeiten, weil es an einem Maßstab dafür fehlt, wann von einem Obsiegen oder Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Die sofortige Beschwerde wird sich nur in seltenen Fällen darauf richten, dem Antragsteller jede Vergütung zu versagen. Andererseits kann dem Beschwerdeführer auch nicht angesonnen werden, das Rechtsmittel von vornherein nur auf die Versagung bestimmter Einzelbeträge wie etwa einzelner Zuschläge zu richten, um das Risiko einer kostenpflichtigen Teilzurückweisung zu verringern. Gegen eine Anordnung der Kostenerstattung im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach § 64 Abs. 3 InsO spricht darüber hinaus schon im Grundsatz, dass der Beschwerdeführer in einer Vielzahl von Fällen mit einem unvertretbaren Kostenrisiko belastet wäre, das regelmäßig geeignet wäre, ihn von der Einlegung des Rechtsmittels überhaupt abzuhalten. Der einzelne Insolvenzgläubiger kann selbst bei erfolgreicher Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung nur einen verhältnismäßig geringen Vorteil durch eine Verbesserung seiner Quotenaussichten erhoffen. Müsste er nun umgekehrt damit rechnen, dass er dem Insolvenzverwalter für die erfolgreiche Verteidigung des Festsetzungsbeschlusses dessen - nach dem Wert der festgesetzten Vergütung berechnete - außergerichtliche Kosten zu erstatten hätte, bestünde für ihn bei vernünftiger Betrachtung kein Grund, das Rechtsmittel einzulegen. Diese prohibitive Wirkung kann der Gesetzgeber nicht wollen, wenn er das Beschwerderecht in § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO auch Personen einräumt, die selbst von einem günstigen Ausgang des Beschwerdeverfahrens nur ausnahmsweise einen greifbaren Vorteil haben. Umgekehrt müsste der Vergütungsberechtigte in einem Verfahren, in dem wie hier sehr viele Beteiligte gleichgerichtete Beschwerden gegen die Vergütungsfestsetzung erheben, schon bei einer geringen Kostenquote zu seinem Nachteil mit Kostenerstattungsansprüchen von einem unter Umständen existenzgefährdenden Ausmaß rechnen. Das Verfahren der Vergütungsfestsetzung würde dadurch vor allem in Insolvenzverfahren mit zahlreichen Gläubigern auch für den Antragsteller zu einem unkalkulierbaren Risiko. 2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.