Beschluss
84 T 9/22
LG Berlin 84. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2022:0119.84T9.22.00
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Leitsätze
Die Bewilligung einer Rechtsanwaltsbeiordnung gem. § 4a Absatz 2 Satz 1 InsO zur Beratung über die Zweckmäßigkeit der Einlegung eines Widerspruchs hängt im Einzelfall davon ab, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht einsichtig macht, dass er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen - gemessen an der konkret angemeldeten Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung - nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine selbstverantwortliche Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung eines Widerspruchs zu treffen (Anschluss BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 44/03, NZI 2004, 39).(Rn.3)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 25.11.2021, Az. ..., abgeändert.
Dem Schuldner wird Rechtsanwalt ... 28, ... Berlin, zur Vertretung im Restschuldbefreiungsverfahren beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bewilligung einer Rechtsanwaltsbeiordnung gem. § 4a Absatz 2 Satz 1 InsO zur Beratung über die Zweckmäßigkeit der Einlegung eines Widerspruchs hängt im Einzelfall davon ab, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht einsichtig macht, dass er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen - gemessen an der konkret angemeldeten Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung - nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine selbstverantwortliche Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung eines Widerspruchs zu treffen (Anschluss BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 44/03, NZI 2004, 39).(Rn.3) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 25.11.2021, Az. ..., abgeändert. Dem Schuldner wird Rechtsanwalt ... 28, ... Berlin, zur Vertretung im Restschuldbefreiungsverfahren beigeordnet. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 4d Absatz 1 InsO statthaft und gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg, da das Amtsgericht die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Unrecht abgelehnt hat. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 InsO, weil das Gericht im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nicht die Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs gegen eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu prüfen und den Schuldner dementsprechend auch nicht entsprechend zu belehren hat (unten 1) und der Schuldner nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen vorliegend auch nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen (2). 1. Gemäß § 4a Absatz 2 Satz 1 InsO wird dem Schuldner, wenn ihm die Verfahrenskosten gestundet werden, auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, falls die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. Bei der Schaffung der Neuregelung des § 4a InsO ging der Gesetzgeber davon aus, dass der Schuldner im Insolvenzverfahren regelmäßig selbst seine Rechte wahrnehmen kann. Allerdings obliegt dem Gericht eine Fürsorgepflicht, die insbesondere in Verbraucherinsolvenzverfahren gegenüber den häufig Rechtsunkundigen auch eine eingehende Beratung erforderlich machen kann. Vor diesem Hintergrund soll die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur dann zulässig sein, wenn dies, etwa wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, erforderlich erscheint (vgl. Begr. RegE, BT-Dr 14/5680, S. 21). Der Gesetzgeber hat demnach die Voraussetzungen einer Beiordnung in § 4a Absatz 2 InsO enger als im Rahmen der insoweit nicht anwendbaren Regelung der Prozesskostenhilfe gem. § 121 ZPO gefasst. Etwa ist - anders als nach § 121 Absatz 2 ZPO - eine Beiordnung nicht schon deswegen vorzunehmen, weil der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht gem. § 175 Absatz 2 InsO den Schuldner auf die Möglichkeit des Widerspruchs und darauf hinzuweisen, dass nach § 302 Nummer 1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung - sofern sie ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden - von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Die - häufig formularmäßige - Erfüllung dieser Hinweispflicht erfordert keine rechtliche Beratung, die den Schuldner in die Lage versetzt, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob die Einlegung eines Widerspruchs bei der gegebenen Sach- und Rechtslage zweckmäßig ist. Auf eine zuverlässige Einschätzung der Sach- und Rechtslage ist der Schuldner im Hinblick auf die mit der Erhebung oder dem Unterlassen des Widerspruchs verbundenen weitreichenden Rechtsfolgen jedoch angewiesen. Unterbleibt der Widerspruch, obwohl die Voraussetzungen für die Durchsetzung eines solchen Anspruchs nicht vorliegen, umfasst die Restschuldbefreiung diese Forderung gem. § 302 Nummer 1 InsO nicht. Legt er hingegen Widerspruch ein, kann der Insolvenzgläubiger nach § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Dem damit verbundenen Kostenrisiko kann der Schuldner schwerlich dadurch entgehen, dass er den Feststellungsantrag anerkennt. Er könnte damit im Allgemeinen nicht die Kosten gemäß § 93 ZPO auf den Gläubiger verlagern, weil er durch den Widerspruch regelmäßig zur Erhebung einer entsprechenden Feststellungsklage Veranlassung gegeben hat. Der Widerspruch steht zwar einer Feststellung der Forderung nicht entgegen (§ 178 Absatz 1 Satz 2 InsO), doch hindert er eine Vollstreckung aus der Tabelle, solange er nicht durch ein entsprechendes Feststellungsurteil beseitigt worden ist, § 201 Absatz 2 Satz 2 InsO. Damit stellt sich die Erhebung der Feststellungsklage grundsätzlich als notwendige prozessuale Reaktion des Gläubigers auf den Widerspruch dar. Einer solchen Klage und dem damit verbundenen Kostenrisiko wird sich der Schuldner aber nur aussetzen, wenn die angemeldete Forderung nicht besteht oder zweifelhaft ist, ob sie aus einer vorsätzlich begangenen Handlung herrührt. Ist dies nicht der Fall, wird er vernünftigerweise von der Einlegung eines Widerspruchs absehen. Dem Schuldner darf es demnach nicht zugemutet werden, den Widerspruch auf Grund seiner Rechtsunkundigkeit sozusagen „ins Blaue hinein” einzulegen. Eine Verpflichtung des Insolvenzgerichts, den Schuldner über die Zweckmäßigkeit der Einlegung eines Widerspruchs zu beraten, lässt sich auch nicht aus der dem Insolvenzgericht obliegenden Fürsorge gem. § 4a Absatz 2 Satz 1 InsO herleiten. Im Rahmen dieser Pflicht kann das Gericht unter anderem der rechtsunkundigen Partei den Inhalt und die Auswirkung gesetzlicher Vorschriften erläutern, Hinweise geben, auf die Beseitigung widersprüchlicher und mehrdeutiger Parteiangaben hinwirken und für die sachdienliche Fassung von Anträgen sorgen. Die Grenzen der Fürsorgepflicht sind jedoch dann erreicht, wenn das Gericht seine Pflicht zur Neutralität und Gleichbehandlung der Beteiligten verletzt. Diese Grenzen wären überschritten, wenn die Fürsorgepflicht das Insolvenzgericht in dem hier maßgeblichen Zusammenhang dazu nötigte, die Aufklärung des der angemeldeten Forderung zu Grunde liegenden Sachverhalts zu betreiben oder eine darauf gestützte rechtliche Bewertung einschließlich einer etwaigen Beweiswürdigung vorzunehmen. Das sind im Insolvenzverfahren spezifisch anwaltliche Aufgaben und Pflichten. Denn dieses Verfahren dient nicht der Klärung bestrittener Forderungen. Diese hat vielmehr im ordentlichen Streitverfahren zu erfolgen (hier nach §§ 184, 180 Absatz 1 InsO). Ein entgegenstehendes Verständnis der gerichtlichen Fürsorgepflicht würde nicht nur die tatsächlichen Möglichkeiten der Insolvenzgerichte überfordern, sondern es wäre auch mit der Stellung des Gerichts als objektiver - der Parteinahme entzogener - Sachwalter unvereinbar. Die gerichtliche Fürsorgepflicht kann die spezifischen anwaltlichen Aufgaben und Pflichten nicht ersetzen. Wären die gerichtliche Fürsorgepflicht und der anwaltliche Pflichten- und Aufgabenkreis deckungsgleich, wäre die Möglichkeit der Beiordnung - wie in § 4a Absatz 2 Satz 1 InsO vorgesehen - überflüssig. Deswegen kann eine anwaltliche Beiordnung nicht unter pauschalem Hinweis auf die gerichtliche Fürsorgepflicht unterbleiben. 2. Demnach kommt eine anwaltliche Beiordnung gem. § 4a Absatz 2 Satz 1 InsO zur Beratung über die Zweckmäßigkeit der Einlegung eines Widerspruchs grundsätzlich in Betracht. Die Bewilligung im Einzelfall hängt davon ab, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht einsichtig macht, dass er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen - gemessen an der konkret angemeldeten Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung - nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine selbstverantwortliche Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung eines Widerspruchs zu treffen (BGH, Beschluss vom 18.09.2003 - IX ZB 44/03 -). Dies ist vorliegend der Fall. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Schuldner sich derzeit und voraussichtlich auch in den kommenden Jahren in Haft befindet, wo ihm keine hinreichende Beratungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Eine Rechtsantragsstelle, wie sie in der Justizvollzugsanstalt vorhanden sein mag, ist hierfür nicht ausreichend. Zwar wird eine solche Stelle über die Entgegennahme von Anträgen und die Hilfestellung bei deren sachgerechter Formulierung hinaus erfahrungsgemäß häufig auch beratend tätig. Eine Beratung in Angelegenheiten wie der vorliegenden - also über die Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs - geht über die Kompetenzen der Rechtsantragsstelle einer Justizvollzugsanstalt indes weit hinaus. Zum anderen können die individuellen Verhältnisse des Schuldners, also seine persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse, nicht außer Acht bleiben. Insbesondere der Umstand, dass der Schuldner lediglich eine Förderschule besucht und diese nach der achten Schulklasse verlassen hat, lässt es kaum denkbar erscheinen, dass er in der Lage ist, die im vorliegenden Fall zu treffende Entscheidung einschließlich ihrer möglichen Folgen adäquat zu beurteilen.