Beschluss
84 T 152/19
LG Berlin 84. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2021:0429.84T152.19.00
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Leitsätze
1. Die Zahlung auf eine Forderung, die in der vorläufigen Insolvenzverwaltung begründet worden ist, bewirkt eine Mehrung der Insolvenzmasse im Sinne des § 1 InsVV und geht deshalb in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ein.(Rn.5)
2. Nach § 3 Abs. 2 lit. a InsVV kann ein Zurückbleiben hinter der Regelvergütung unter anderem dann angezeigt sein, wenn schon ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war. Der Abschlag ist allerdings nicht schon aufgrund der vorläufigen Verwalterbestellung, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters zu einer wesentlichen Arbeitsersparnis für den Insolvenzverwalter geführt hat.(Rn.6)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts ..., für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ..., werden auf seinen Festsetzungsantrag vom 21. September 2018 auf einen Gesamtbetrag von 26.071,05 € festgesetzt, der sich aus der Vergütung von 16.564,04 € zuzüglich der Umsatzsteuer von 3.147,17 €, den Auslagen von 4.969,21 € zuzüglich der Umsatzsteuer von 944,15 € und den Kosten der Zustellung von 375,20 € zuzüglich der Umsatzsteuer von 71,28 € zusammensetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zahlung auf eine Forderung, die in der vorläufigen Insolvenzverwaltung begründet worden ist, bewirkt eine Mehrung der Insolvenzmasse im Sinne des § 1 InsVV und geht deshalb in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ein.(Rn.5) 2. Nach § 3 Abs. 2 lit. a InsVV kann ein Zurückbleiben hinter der Regelvergütung unter anderem dann angezeigt sein, wenn schon ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war. Der Abschlag ist allerdings nicht schon aufgrund der vorläufigen Verwalterbestellung, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters zu einer wesentlichen Arbeitsersparnis für den Insolvenzverwalter geführt hat.(Rn.6) Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts ..., für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ..., werden auf seinen Festsetzungsantrag vom 21. September 2018 auf einen Gesamtbetrag von 26.071,05 € festgesetzt, der sich aus der Vergütung von 16.564,04 € zuzüglich der Umsatzsteuer von 3.147,17 €, den Auslagen von 4.969,21 € zuzüglich der Umsatzsteuer von 944,15 € und den Kosten der Zustellung von 375,20 € zuzüglich der Umsatzsteuer von 71,28 € zusammensetzt. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 4, 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO, 569 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet. Das Insolvenzgericht hat die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Beteiligten um 23.622,46 € zu niedrig mit nur 30.863,78 € angesetzt. Die Vergütung des Insolvenzverwalters berechnet sich gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO grundsätzlich nach dem Wert, den die Insolvenzmasse bei Beendigung des Insolvenzverfahrens hat. Dieser Wert beläuft sich hier nach der Schlussrechnung des Beteiligten auf 54.867,19 €. Gemäß §§ 65 InsO, 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) InsVV ist davon der Betrag von 364,95 € abzuziehen, mit dem der Beteiligte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine aus der Betriebsfortführung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren stammende Verbindlichkeit beglichen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2017 - IX ZB 90/15 -, NZI 2017, 544 [545]). Ferner ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV ein Abzug von 16,- € für einen von dem Beteiligten verwerteten, mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstand vorzunehmen, für den keine Kostenbeiträge nach § 171 InsO angefallen sind. Für einen weiteren Abzug besteht kein Anlass. Insbesondere ist die Berechnungsgrundlage nicht um den Betrag von 26.737,93 € zu vermindern, den die Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Einzug von Forderungen aus der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren erlangt hat. Daran ändert es nichts, dass diese Forderungen bereits in die Einnahmen-/Ausgabenrechnung für die Betriebsfortführung des vorläufigen Insolvenzverwalters eingegangen und damit Teil der Berechnungsgrundlage für dessen Vergütung geworden sind. Eine Forderung des Schuldners, die bis zum Ende des Eröffnungsverfahrens besteht, muss als Teil der Ist-Masse in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgenommen werden, auch wenn sie erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beglichen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06 -, NZI 2007, 461 [461]; BGH, Beschl. v. 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03 -, NZI 2005, 557 [558]). Daraus folgt aber nicht, dass die während des eröffneten Verfahrens zum Ausgleich der Forderung in die Masse gezahlten Beträge nicht auch Teil der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters werden. Die Zahlung auf eine Forderung, die in der vorläufigen Insolvenzverwaltung begründet worden ist, bewirkt eine Mehrung der Insolvenzmasse im Sinne des § 1 InsVV und geht deshalb in die Berechnungsgrundlage ein. Aus Sicht des Insolvenzverwalters ist diese Zahlung niemals fortführungsbedingt, da sie nicht auf einer Betriebsfortführung durch ihn beruht; sie ist deshalb auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) InsVV nur insoweit zu berücksichtigen, als sich im eröffneten Verfahren ein Fortführungsüberschuss ergibt. Es führt vergütungsrechtlich nicht zu einer doppelten Berücksichtigung desselben wirtschaftlichen Wertes, wenn dieser Wert zum einen als offene Forderung in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters und zum andern als Geldbetrag in der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters eingeht. Beide Amtsträger haben unterschiedliche Funktionen, die jeweils eigens zu vergüten sind. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Insolvenzmasse zu sichern, der Insolvenzverwalter hat sie zu verwalten und zu verwerten (vgl. Zimmer, InsVV, § 1 Rdn. 143). Dementsprechend hat es der Bundesgerichtshof nicht beanstandet, dass der Insolvenzverwalter die im eröffneten Verfahren eingezogenen Forderungen aus der vorläufigen Verwaltung in die Berechnungsgrundlage eingestellt hat, sondern nur gefordert, dass die im eröffneten Verfahren beglichenen Verbindlichkeiten aus der vorläufigen Verwaltung von der Berechnungsgrundlage abgezogen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2017 - IX ZB 90/15 -, NZI 2017, 544 [545]). Gemäß §§ 63 Abs. 1, 65 InsO, 2 Abs. 1 InsVV beläuft sich die Regelvergütung des Insolvenzverwalters bei einer Berechnungsgrundlage von 54.486,24 € auf 16.564,04 €. Zuschläge oder Abschläge nach § 3 InsVV sind nicht veranlasst. Nach § 3 Abs. 2 lit. a) InsVV kann ein Zurückbleiben hinter der Regelvergütung unter anderem dann angezeigt sein, wenn wie hier bereits ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war. Der Abschlag ist allerdings nicht schon aufgrund der vorläufigen Verwalterbestellung, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters zu einer wesentlichen Arbeitsersparnis für den Insolvenzverwalter geführt hat (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04 -, NZI 2006, 464 [465]). Dafür besteht hier kein ausreichender Anhaltspunkt. Insbesondere hat die während der vorläufigen Verwaltung noch erwogene Veräußerung von Unternehmensteilen nicht zu einem Ergebnis geführt. Zusätzlich zur Regelvergütung ist gemäß § 7 InsVV die gesetzliche Umsatzsteuer von 3.147,17 € festzusetzen. Die Auslagen sind mit dem Höchstsatz der Pauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV auf 4.969,21 € zuzüglich der Umsatzsteuer von 944,15 €, die Kosten der Zustellung auf 375,20 € zuzüglich der Umsatzsteuer von 71,28 € festzusetzen.