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Beschluss

84 T 104/19

LG Berlin 84. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2019:0621.84T104.19.00
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Leitsätze
1. Kindergeld stellt kein Einkommen i.S.d. § 850c Abs. 4 ZPO dar (Anschluss BGH, 4. Oktober 2005, VII ZB 24/05, ZVI 2006, 19).(Rn.3) 2. Unterhaltszahlungen des Kindesvaters in Höhe von 269 Euro sind als eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes i.S.d.  § 850c ZPO zu werten. Dies kann dazu führen, dass das unterhaltsberechtigtes Kind bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens der Kindesmutter zu 41 Prozent unberücksichtigt bleibt, wenn dessen Bedarf 655 Euro beträgt.(Rn.5) 3. Zum Bedarf des Unterhaltsberechtigten gehören neben dem sozialrechtlichen Regelsatz auch anteilige Mietkosten.(Rn.4)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 15.03.2019, Az. …, dahingehend geändert, dass das Kind der Schuldnerin, Anastasia Michael, bei der Ermittlung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens zu 41 Prozent unberücksichtigt bleibt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kindergeld stellt kein Einkommen i.S.d. § 850c Abs. 4 ZPO dar (Anschluss BGH, 4. Oktober 2005, VII ZB 24/05, ZVI 2006, 19).(Rn.3) 2. Unterhaltszahlungen des Kindesvaters in Höhe von 269 Euro sind als eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes i.S.d. § 850c ZPO zu werten. Dies kann dazu führen, dass das unterhaltsberechtigtes Kind bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens der Kindesmutter zu 41 Prozent unberücksichtigt bleibt, wenn dessen Bedarf 655 Euro beträgt.(Rn.5) 3. Zum Bedarf des Unterhaltsberechtigten gehören neben dem sozialrechtlichen Regelsatz auch anteilige Mietkosten.(Rn.4) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 15.03.2019, Az. …, dahingehend geändert, dass das Kind der Schuldnerin, Anastasia Michael, bei der Ermittlung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens zu 41 Prozent unberücksichtigt bleibt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. 1. Gemäß § 36 Abs. 1 InsO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag nach billigem Ermessen bestimmen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Nach der Rechtsprechung des BGH verbieten sich im Hinblick auf den Zweck der Regelung schematische Lösungen. Das Gericht hat vielmehr seine Entscheidung unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers und des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen zu treffen, wobei Pfändungsfreibeträge und Unterhaltstabellen Gesichtspunkte für die Ausübung des Ermessens geben können. 2. Demnach ist hier von einem eigenen Einkommen der unterhaltsberechtigten Tochter in Höhe von monatlich 268,96 € netto auszugehen. Der durchschnittlich geleistete Unterhalt des Kindesvaters betrug für beide Kinder betreffend die Monate Januar bis einschließlich April 2019 ausweislich der Glaubhaftmachung der Schuldnerin (Schreiben vom 13.5.2019) 537,87 €, mithin 268,96 € je Kind. Hingegen war das Kindergeld insoweit – entgegen der Rechtsansicht des Insolvenzgerichts – nicht zu berücksichtigen (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 5.6.2018 - 84 T 106/18). Das Kindergeld stellt kein Einkommen im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO dar (vgl. BGH, ZVI 2006, 19, 20; BGH, Urt. v. 18. 4. 1984 – IVb ZR 80/82, NJW 1984, 2355, 2357). Es dient vielmehr dem Ausgleich der aus dem Familienunterhalt folgenden Belastungen (BGH, ZVI 2006, 19, 20). Der Gesetzgeber hat dem Umstand, dass für Kinder des Schuldners als Unterhaltsberechtigte regelmäßig Kindergeld gezahlt wird, bereits bei der Bemessung des pauschalierten pfändungsfreien Betrages in der Tabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO Rechnung getragen (BGH, Beschl. v. 5. 4. 2005 – VII ZB 20/05, ZVI 2006, 20 = NJW-RR 2005, 1010). Das Kindergeld ist im Übrigen auch nur unter den engen, hier nicht vorliegenden, Voraussetzungen des § 76 EStG pfändbar. Die grundsätzliche Unpfändbarkeit des Anspruchs auf Kindergeld dient dazu sicherzustellen, dass dem Kindergeldberechtigten das Geld auch tatsächlich zufließt, damit er ungehindert hierüber zu Gunsten des Kindes verfügen kann; mittelbar wird damit auch das Kind geschützt, dem das Kindergeld zu Gute kommen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 09. März 2016 – VII ZB 68/13 –, Rn. 13, juris). Gleiches muss vorliegend gelten. 3. Dem steht für das Jahr 2019 ein sozialrechtlicher Regelsatz nach der einschlägigen Regelbedarfsstufe 4 in Höhe von 322 € sowie anteilige Mietkosten in Höhe von 333,33 € gegenüber (Bedarf insgesamt: 655,33 €). Die von der Schuldnerin weiterhin geltend gemachten Ausgaben für Strom, Telefon, Internet und BVG sind nicht gesondert zu berücksichtigen, vielmehr werden sie vom sozialrechtlichen Regelbedarfssatz mitumfasst. Ein etwaiger ausbildungsbedingter Mehraufwand ist nicht abzuziehen, da sich die Tochter nicht in einem Ausbildungsverhältnis, sondern auf der Schule befindet. Da die Tochter der Beschwerdeführerin somit ihren Lebensbedarf zu etwa 41 Prozent selber decken kann, entspricht es billigem Ermessen, sie insoweit bei der Berechnung des pfändungsfreien Einkommens der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen. Entsprechend ist eine Quote für ihre Berücksichtigung bei der Berechnung des pfändungsfreien Einkommens der Beschwerdeführerin zu bilden (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 5.6.2018 – 84 T 106/18; LG Verden v. 31.5.2013, 6 T 65/13, zitiert nach juris). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 2121 KV GKG. Dem Treuhänder waren keine Kosten aufzuerlegen, da er nicht Gegner des Beschwerdeverfahrens ist.