Urteil
84 O 300/17
LG Berlin 84. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2019:0116.84O300.17.00
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Leitsätze
Eine Abrechnung von MRT-Leistungen durch den niedergelassenen Orthopäden in Berlin im Rahmen der PKV widerspricht weder § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 20. Juli 1978 (nunmehr wortgleich ersetzt durch § 31 Abs. 4 Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG) vom 2. November 2018) noch § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Abrechnung von MRT-Leistungen durch den niedergelassenen Orthopäden in Berlin im Rahmen der PKV widerspricht weder § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 20. Juli 1978 (nunmehr wortgleich ersetzt durch § 31 Abs. 4 Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG) vom 2. November 2018) noch § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist nicht begründet. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin alle behaupteten Erstattungen gegenüber ihren Versicherten geleistet hat und ob jedenfalls ein Teil etwaiger Erstattungsansprüche gegen den Beklagten bereits verjährt ist. Denn der Klägerin steht kein bereicherungsrechtlicher Erstattungsanspruch aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt in Verbindung mit §§ 194 Abs. 2, 86 VVG zu. Die Auslegung der WBO Berlin ergibt, dass die von dem Beklagten vorgenommenen Abrechnungen über MRT-Leistungen gegenüber den Versicherten der Klägerin im Einklang mit den Vorgaben des ärztlichen Gebühren- und Berufsrechts sind und die von den Versicherten der Klägerin daraufhin geleisteten Zahlungen daher nicht rechtsgrundlos erfolgten. 1. Die von dem Beklagten geschlossenen Behandlungsverträge sind nicht wegen des Verstoßes gegen § 31 Abs. 4 S 1. Berliner Heilberufekammergesetz nichtig. Nach dieser Norm dürfen Ärzte nur in dem zugehörigen Gebiet tätig werden, wenn sie eine Facharztbezeichnung oder Gebietsbezeichnung führen. a) Das Gebiet der Chirurgie ist in Ziffer 7 der WBO Berlin wie folgt definiert: „Das Gebiet Chirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen sowie angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Fehlbildungen der Gefäße, der inneren Organe einschließlich des Herzens, der Stütz und Bewegungsorgane und der onkologischen Wiederherstellung und Transplantationschirurgie.“ Aus der Verwendung des Begriffes „Erkennung“ wird deutlich, dass zu dem Gebiet auch diagnostische Verfahren gehören. Darunter können auch bildgebende Verfahren wie das MRT verstanden werden. b) Zwar ist der Begriff „Erkennung“ sehr allgemein und lässt für sich gesehen nicht den sicheren Schluss zu, dass auch radiologische Leistungen zu dem Gebiet der Chirurgie gehören können. Das ergibt sich aber aus dem unter Ziffer 7.5 der WBO Berlin niedergelegten Weiterbildungsinhalt für die Qualifikation zum Facharzt/Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie. Dort ist nicht nur ebenfalls der Begriff der „Erkennung“ im Hinblick auf die Stütz- und Bewegungsorgane verwandt, sondern zum Weiterbildungsinhalt zählt ausdrücklich auch die diagnostische Radiologie des Faches sowie die intraoperative Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes. Der Begriff der „diagnostischen Radiologie" umfasst nach dem allgemeinen Sprachverständnis auch MRT-Leistungen. c) Dass diese davon nicht erfasst sein sollen, kann nicht daraus geschlossen werden, dass andere als sonografische diagnostische Verfahren bei den anschließend definierten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren nicht erwähnt werden. Zwar ist die WBO Berlin in diesem Punkt unklar und unglücklich formuliert. Eine Auslegung dahingehend, dass durch diese Regelung den Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Ausnahme von sonografische Untersuchungen alle anderen diagnostischen Verfahren untersagt werden sollen, also etwa auch das Röntgen, erscheint aber fernliegend und würde Sinn und Zweck der Weiterbildungsordnung widersprechen. d) Für ein solches Verständnis spricht schließlich auch, dass der Verordnungsgeber, die Ärztekammer Berlin, die WBO Berlin selbst so versteht, wie aus der juristischen Stellungnahme Anlage B 36 ersichtlich. Ferner wird sie gestützt durch das Logbuch (Anlage B 35) zum Zwecke der Dokumentation der Weiterbildung, in der etwa auf Seite 11 ausdrücklich CT und MRT als Bestandteile der diagnostischen Radiologie des Faches genannt werden. Zwar könnte es durchaus sinnvoll sein, eine Regelung dahingehend zu treffen, dass nur Fachärzte mit Zusatz-Weiterbildung „MRT - fachgebunden“ MRT-Leistungen erbringen und abrechnen dürfen. Insoweit legt § 2 Abs. 4 Satz 3 WBO Berlin aber ausdrücklich fest, dass durch Zusatz-Weiterbildungen die Fachgebietsgrenzen nicht erweitert werden, sodass ein solches Verständnis der WBO Berlin ausscheidet. 2. Gehört die Anfertigung und Auswertung von MRT-Aufnahmen somit zum Gebiets eines Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie, durfte der Beklagte diese auch gemäß §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ als eigene Leistung entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst abrechnen. Denn da er entsprechend den Ausführungen oben unter Ziffer 1 über die fachliche Qualifikation verfügt, konnte die Anfertigung der MRT-Aufnahmen unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung durch nichtärztliches Hilfspersonal erbracht werden. Dass die MRT-Bildgebung an nichtärztliches Hilfspersonal delegiert werden kann, ist allgemein anerkannt und zwischen den Parteien auch nicht streitig. Der Beklagte hat auch unwidersprochen vorgetragen, dass bei den Versicherten der Klägerin keine Risikopatienten waren, die eine Anwesenheit des Arztes vor Ort erfordert hätten, und er unter normalen Umständen in einer halben Stunde vor Ort sein kann, falls dies erforderlich sein sollte. Ferner hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei dem nichtärztlichen Personal des Diagnosezentrums am ... um fachlich ausreichend qualifizierte Mitarbeiter handelt, die seiner fachlichen Weisung während der Anfertigung der Aufnahmen unterstanden. Da der Beklagte die MRT-Untersuchungen selbst durchgeführt und abgerechnet hat, kann auch keine unzulässige Zuweisung vorliegen. 3. Für den vorliegenden Rechtsstreit irrelevant ist, ob im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zu Recht andere Ärzte als Fachärzte für Radiologie von der Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen ausgeschlossen sind, wie das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen, zuletzt vom 2. Mai 2018,1 BvR 3042/14, meint. Zwar sind die darin enthaltenen Erwägungen zu den Gründen für eine Begrenzung der Abrechnungsbefugnis insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der Qualität und die Vermeidung von wirtschaftlichen Fehlanreizen nicht von der Hand zu weisen und könnten eine entsprechende Regelung auch in der privatärztlichen Versorgung begründen. Entscheidend ist jedoch, dass bislang keine solche Regelung existiert; die WBO Berlin kann jedenfalls aus den oben unter Ziffer 1 dargelegten Gründen nicht entsprechend verstanden werden. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klägerin ist ein privater, bundesweit agierender Krankenversicherer. Der Beklagte ist Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Gemeinsam mit einer Fachärztin für Allgemeinmedizin praktiziert er in einer Praxis in der ... 2 in Berlin-.... Der Beklagte erbringt auch Leistungen der Magnetresonanztomografie (MRT). Die MRT-Untersuchung ist ein bildgebendes Verfahren in der medizinischen Diagnostik zur Darstellung von Strukturen und Friktionen von Gewebe und Organen im Körper zur Erkennung eventuell pathologischer Veränderungen. Für die Durchführung dieser MRT-Leistungen nutzt der Beklagte das Diagnosezentrum am ... in Berlin, das von der ... Betreibergesellschaft mbH betrieben wird. Diese stellt in ihrem Diagnosezentrum Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie mietweise gegen ein Nutzungsentgelt unter anderem MRT-Geräte zur Verfügung. Im Diagnosezentrum sind ausschließlich medizinisch-technische Radiologieassistenten (MTRA) tätig, gegenüber denen der Beklagte hinsichtlich der Bedienung des MRT-Gerätes aufgrund der zwischen ihm und dem Diagnosezentrum bestehenden Kooperation weisungsbefugt ist. Für die Entfernung des Diagnosezentrums von der Praxis des Klägers wird auf den als Anlage B3 eingereichten Ausdruck aus Google Maps Bezug genommen. Der Beklagte rechnete in den Jahren 2013-2017 gegenüber den in der Anlage RSG1 genannten Patienten MRT-Leistungen gemäß den Ziffern 5705 bis 5735 der Ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) ab. Jedenfalls gegenüber einem Teil der Patienten erstattete die Klägerin die an den Beklagten geleisteten Zahlungen. Mit Schreiben vom 13.2.2017 forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung der zum damaligen Zeitpunkt errechneten Erstattungsleistungen in Höhe von 5.362,50 € bis zum 3.3.2017 auf. Mit anwaltlichen Schreiben vom 20.5.2017 wurde der Beklagte von der Klägerin erneut vergeblich zur Zahlung der Haupt- sowie der bis dahin angefallenen Nebenforderungen aufgefordert. Die Klägerin behauptet, den genannten Patienten als ihren Versicherten die aus der Anlage RSG1 ersichtlichen, die Höhe der Klageforderung ausmachenden Beträge erstattet zu haben. Sie ist der Ansicht, die von dem Beklagten geschlossenen Behandlungsverträge sein wegen des Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten Berlin in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Die bereicherungsrechtlichen Ansprüche der Patienten seien gemäß §§ 194, 86 VVG auf sie übergegangen. Ebenso liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 GOÄ vor, da fachgebietsfremde Leistungen nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich seien. MRT-Leistungen seien ausschließlich den Fachärzten für Radiologie bzw. den Fachärzten für Orthopädie mit entsprechender Zusatzausbildung vorbehalten. Der Beklagte habe die Leistung auch nicht persönlich im Sinne von § 4 Abs. 2 GOÄ erbracht, da diese nicht von ihm selbst oder unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht worden seien. Er habe sie schon deshalb nicht delegieren können, weil es an seiner eigenen Qualifikation für die Durchführung von MRT-Untersuchungen fehle. Die Durchführung von MRT-Untersuchungen sei für Orthopäden nach Abschnitt B 7.5. der Weiterbildungsordnung Berlin (WBO) eine fachfremde Leistung. Die selbstständige Durchführung von MRT-Untersuchungen gehöre ausdrücklich nicht zum Weiterbildungsinhalt, anders als bei dem Facharzt für Radiologie oder dem Facharzt für Strahlentherapie. Die Fachfremdheit für die Durchführung von MRT-Untersuchungen entfalle nicht durch den Zusatz „Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in … der diagnostischen Radiologie des Faches“. Lediglich sonografische Untersuchungen sein als Untersuchungs- und Behandlungsverfahren erfasst. Vom „Erkennen“ einer Krankheit könne nicht unmittelbar auf die Zulässigkeit einer jeden Untersuchungsmethode geschlossen werden. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits mehrfach entschieden, dass die Beschränkung der Leistungserbringung im kassenärztlichen Bereich sogar ausschließlich für Fachärzte für Radiologie im Sinne der Qualitätssicherung zulässig sei. Diese Grundsätze müssten auch für den privatärztlichen Sektor gelten. Ihr sei erst im Rahmen einer Überprüfung im Jahr 2017 bekannt geworden, dass der Beklagte die Zusatzweiterbildung „Magnetresonanztherapie – fachgebunden“ nicht absolviert habe und die streitgegenständlichen Untersuchungen auch nicht persönlich in seiner eigenen Praxis durchgeführt habe. Die Überzahlungen hätten somit nicht auf der Hand gelegen oder auf einen Blick erkannt werden müssen, sodass keine fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliege. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.424,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.3.2017 sowie als Nebenforderung außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.6.2017 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung der „diagnostischen Radiologie des Faches“ in Ziffer 7.5 der WBO Berlin sei belegt, dass die Durchführung von MRT-Untersuchungen, das Stellen von deren Indikation sowie die Befundung nicht die Fachgebietsgrenzen im Sinne des § 8 Ärzteweiterbildungsgesetzes überschreite und im privatärztlichen Bereich zulässig sei. Das werde auch durch die Stellungnahme der Berliner Ärztekammer (Anlage B 36) bestätigt. Die Gebietsdefinition der Chirurgie in der WBO Berlin umfasse angesichts der Verwendung des Begriffes „Erkennung“ auch die Durchführung von MRT-Untersuchungen und deren Befundung bei Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane; die MRT-Technik sei für die Diagnostik essentiell. Aus der expliziten Erwähnung nur der sonographischen Untersuchungen könne nicht geschlossen werden, dass nur solche sonographischen Untersuchungen erlaubt seien, da er dann als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie auch keine Röntgenuntersuchungen vornehmen dürfte. Die Durchführung der MRT-Bildgebung sei zulässigerweise an nicht-ärztliches Hilfspersonal delegiert worden. Eine Anwesenheit eines Arztes sei nur bei – hier nicht vorliegenden – Risikopatienten erforderlich. Er habe das nicht-ärztliche Hilfspersonal auch ausreichend überwacht, insbesondere habe er die dafür erforderliche fachliche Qualifikation gehabt. Die vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Feststellungen zur Versagung einer MRT-Abrechnungsgenehmigung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung entfalteten im Bereich der privaten Krankenversicherung keine Wirkung, da das SGB V und damit auch die Kernspintomografie-Vereinbarung nicht zur Anwendung gelangten. Die Zusatz-Weiterbildung „MRT - fachgebunden“ erweitere nicht die Gebietsgrenze der fachärztlichen Tätigkeit, wie sich aus § 2 Abs. 4 Satz 3 WBO Berlin ergebe. Die von der Klägerin zitierten Gerichtsentscheidung bezögen sich ausschließlich auf die Weiterbildungsordnungen in anderen Ärztekammerbezirken, die nicht mit den Regelungen der WBO Berlin über einstimmten. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Für das weitere Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen.