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Beschluss

83 T 100/23 XIV L

LG Berlin 83. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2023:0907.83T100.23XIV.L.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich ist auch ein schriftlicher Unterbringungsantrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes bei Gericht als elektronisches Dokument einzureichen. In Verfahren, die mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbunden und zugleich so eilbedürftig sind, dass über sie der Bereitschaftsdienst entscheiden muss, wie beispielsweise die vorläufige Unterbringung, sollen die Gerichte über § 14b Abs. 2 Satz 1 FamFG von möglicherweise umfangreichen und zeitaufwendigen Prüfungen der wirksamen elektronischen Einlegung befreit sein.(Rn.11) 2. Eine freiheitsentziehende Unterbringung darf das Gericht im Wege einstweiliger Anordnung nur dann erlassen, wenn unter anderem ein ärztliches Zeugnis über den Zustand der Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt. Dieses Zeugnis ist von einem Arzt zu erstellen, der Arzt für Psychiatrie sein soll oder wenigstens Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben muss.(Rn.14) 3. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (Anschluss BGH, Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 188/13). Dabei muss es sich um ärztliche Tätigkeiten handeln; Erfahrungen als Krankenpfleger oder lediglich gutachterliche Tätigkeiten reichen nicht aus.(Rn.15)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts XXXX vom 17.03.2023 die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist auch ein schriftlicher Unterbringungsantrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes bei Gericht als elektronisches Dokument einzureichen. In Verfahren, die mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbunden und zugleich so eilbedürftig sind, dass über sie der Bereitschaftsdienst entscheiden muss, wie beispielsweise die vorläufige Unterbringung, sollen die Gerichte über § 14b Abs. 2 Satz 1 FamFG von möglicherweise umfangreichen und zeitaufwendigen Prüfungen der wirksamen elektronischen Einlegung befreit sein.(Rn.11) 2. Eine freiheitsentziehende Unterbringung darf das Gericht im Wege einstweiliger Anordnung nur dann erlassen, wenn unter anderem ein ärztliches Zeugnis über den Zustand der Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt. Dieses Zeugnis ist von einem Arzt zu erstellen, der Arzt für Psychiatrie sein soll oder wenigstens Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben muss.(Rn.14) 3. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (Anschluss BGH, Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 188/13). Dabei muss es sich um ärztliche Tätigkeiten handeln; Erfahrungen als Krankenpfleger oder lediglich gutachterliche Tätigkeiten reichen nicht aus.(Rn.15) Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts XXXX vom 17.03.2023 die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat. I. Mit einem von der Diplompsychologin XXXX unterschriebenen Telefax vom 17.03.2023 beantragte der weitere Beteiligte zu 2. beim Amtsgericht XXXX die vorläufige Unterbringung der Betroffenen nach dem PsychKG Berlin. Dem Antrag war eine von dem Assistenzarzt XXXX unterzeichnete ärztliche Stellungnahme zur Erforderlichkeit der Unterbringung des XXXX -Klinikum- XXXX vom 17.03.2023 beigefügt. Die weiter in Druckschrift aufgeführten Ärzte XXXX Chefarzt) und XXXX (Oberärztin) hatten die Stellungnahme nicht unterschrieben. Das Amtsgericht XXXX führte am 17.03.2023 eine persönliche Anhörung der Betroffenen im Klinikum durch. Ausweislich des Vermerks über die persönliche Anhörung sprach der Richter zunächst mit dem Assistenzarzt XXXX. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Anhörung wird auf die Bl. 10 und 11 der Gerichtsakte verwiesen. Mit Beschluss vom selben Tag ordnete das Amtsgericht im Wege einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung der Betroffenen bis zum 21.03.2023, 12.00 Uhr, an und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1. zum Verfahrenspfleger. Die Betroffene legte am 20.03.2023 Beschwerde gegen den Beschluss ein. Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 20.03.2023 nicht ab und legte diese am 21.03.2023 dem Landgericht Berlin zur weiteren Entscheidung vor. Nach entsprechendem Hinweis der Kammer hat die Betroffene mit Schreiben vom 28.03.2023 beantragt festzustellen, dass sie durch den angefochtenen Beschluss in ihren Rechten verletzt worden ist. Auf Nachfrage der Kammer hinsichtlich der Erfahrung des Assistenzarztes XXXX hat Oberarzt XXXX mit Schreiben vom 31.03.2023 mitgeteilt, dass Herr XXXX eine zehnjährige Berufserfahrung in der Psychiatrie habe. Das ärztliche Attest sei von Herrn XXXX nach einem Gespräch mit ihm verfasst worden. Auf telefonische Nachfrage der Vorsitzenden am 13.04.2023 erklärte die Oberärztin XXXX als Vertreterin des Chefarztes XXXX telefonisch, dass Herr XXXX als Arzt erst seit Anfang des Jahres 2023 in der psychiatrischen Klinik tätig sei; zuvor habe er lange als Krankenpfleger gearbeitet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, namentlich auf die genannten Schreiben und Vermerke Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Betroffenen hat mit ihrem Antrag auf Feststellung, dass sie durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten verletzt worden ist, Erfolg. Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt aus § 62 Abs. 1 FamFG. Hat sich die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch Ablauf der angefochtenen Unterbringungsanordnung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht gemäß § 62 Abs. 1 FamFG auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Das berechtigte Interesse der Beschwerdeführerin an dieser Feststellung folgt aus § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, weil mit der gerichtlichen Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme stets ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011, XII ZB 488/11; Beschluss vom 21. September 2011, XII ZB 263/11, juris). Die Beschwerde ist auch begründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts XXXX hat die Betroffene in ihren Rechten verletzt, weil sie verfahrensfehlerhaft war. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung bereits deshalb fehlerhaft war, weil es an einem wirksamen Unterbringungsantrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes XXXX fehlte. Nach § 22 PsychKG Bln wird das Unterbringungsverfahren mit schriftlichem Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes eingeleitet. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs zum 01.01.2022 sind indes gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG sämtliche durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Wird diese Form nicht eingehalten, ist die Erklärung unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 31.01. 2023, XIII ZB 90/22, juris). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte dies allerdings nicht für Verfahren gelten, die mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbunden und zugleich so eilbedürftig sind, dass über sie der Bereitschaftsdienst entscheiden muss, wie beispielsweise Unterbringungsmaßnahmen oder Ingewahrsamnahmen nach den Landespolizeigesetzen (BT-Drucksache 19/28399 S. 39/40). In diesen Verfahren, in denen die Sachentscheidung erkennbar im Vordergrund steht, sollen die Gerichte über § 14b Abs. 2 Satz 1 FamFG von möglicherweise umfangreichen und zeitaufwendigen Prüfungen der wirksamen elektronischen Einlegung befreit werden (vgl. Biallaß in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., Stand 17.04.2023, § 14b FamFG Rdnr. 80). Der angefochtene Beschluss ist jedenfalls deshalb rechtsfehlerhaft, weil es an einem verwertbaren ärztlichen Zeugnis für die angeordnete vorläufige Unterbringung der Betroffenen fehlt. Denn das ärztliche Zeugnis des Assistenzarztes XXXX vom 17.03.2023 durfte zur Begründung der vorläufigen Unterbringungsanordnung nicht verwertet werden, weil der Arzt nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt. Gemäß §§ 312 Nr. 4, 331 Abs. 2 Nr. 2 FamFG darf das Gericht eine freiheitsentziehende Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker im Wege einstweiliger Anordnung nur dann erlassen, wenn unter anderem ein ärztliches Zeugnis über den Zustand der Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt. Dieses Zeugnis ist von einem Arzt zu erstellen, der Arzt für Psychiatrie sein soll oder wenigstens Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben muss. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (BGH, Beschlüsse vom vom 16.05.2012, XII ZB 544/11; 07.08. 2013, XII ZB 188/13, juris). Dem wird die instanzgerichtliche Entscheidung nicht gerecht. Die gemäß § 26 FamFG im Wege des Freibeweises geführten Ermittlungen der Kammer haben überdies ergeben, dass der Assistenzarzt XXXX tatsächlich nicht über die erforderliche Erfahrung verfügte, weil er erst seit Januar 2023 auf der psychiatrischen Station tätig war. Auch wenn gesetzlich nicht bestimmt ist, wann von einer hinreichenden Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie auszugehen ist, besteht Einigkeit, dass dafür praktische Tätigkeiten in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. bei einem niedergelassenen Facharzt erforderlich sind. Es versteht sich von selbst, dass es sich dabei um ärztliche Tätigkeiten handeln muss. Vorherige Erfahrungen als Krankenpfleger oder lediglich gutachterliche Tätigkeiten sind nicht gleichwertig. Umstritten ist allerdings, wie lange der jeweilige Arzt mindestens tätig gewesen sein muss, damit aus der Dauer seiner Tätigkeit auf seine Erfahrung geschlossen werden darf. Dabei werden Zeiträume von drei (vgl. Dodegge in Roth-Dogegge, Betreuungsrecht, 4. Auflage, 2014, G 147), sechs Monaten (vgl. nunmehr Dodegge in Schulte-​Bunert, FamFG, 7. Auflage, 2023, § 321 Rn. 11.), einem Jahr (vgl. Grotkopp in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 321 Rn. 10) bis hin zu zwei Jahren (vgl. Ausführungen von Müther, FamRZ 2010, 857 (859)) gefordert. Es bedarf an sich keiner Entscheidung über diesen Meinungsstreit, weil der bei Erstellung seines ärztlichen Zeugnisses noch nicht einmal drei Monate auf der psychiatrischen Station tätige Arzt XXXX auch nach der großzügigsten Ansicht keinesfalls die erforderliche Erfahrung besaß. Aufgrund der großen praktischen Bedeutung sieht sich die Kammer allerdings veranlasst, für die im Einzelfall zu treffenden tatrichterlichen Feststellungen zur erforderlichen Sachkunde des jeweiligen Arztes auf Folgendes hinzuweisen: Angesichts der schwerwiegenden Folgen einer (vorläufigen) Unterbringung sowie der Schwierigkeiten bei der Diagnostik psychischer Erkrankungen soll das ärztliche Zeugnis nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich von einem Arzt für Psychiatrie stammen und nur ausnahmsweise von einem Arzt, der (noch) keine Facharztausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Im Hinblick darauf, dass eine Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie (und Psychotherapie) mindestens 60 Monate dauert, wobei hiervon 24 Monate in der stationären Patientenversorgung abgeleistet werden müssen (vgl. www.bundesärztekammer.de, Stand 06.09.2023), sind an die Erfahrung des Arztes, der in einem Unterbringungsverfahren ein ärztliches Zeugnis oder, im Rahmen des Hauptsacheverfahrens ein Gutachten, erstellt, hohe Anforderungen zu stellen. Eine Tätigkeit von lediglich drei oder sechs Monaten kann danach keinesfalls ausreichen. Nach Auffassung der Kammer wird ein Arzt, der über zwei Jahre psychiatrisch tätig war, regelmäßig die erforderliche Erfahrung erworben haben, die ihn zur Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses befähigt. Ob auch ein Arzt, der erst ein Jahr psychiatrisch tätig war, im Einzelfall als hinreichend erfahren angesehen werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls wären in diesem Fall die Umstände darzulegen, die seine Erfahrung begründen. Die aufgrund der fehlenden fachlichen Qualifikation des Assistenzarztes XXXX begründete Unverwertbarkeit des ärztlichen Zeugnisses vom 17.03.2023 wird auch nicht durch die Mitteilung des Oberarztes XXXX beseitigt, nach der er mit Herrn XXXX zuvor über die Angelegenheit gesprochen habe. Wenn XXXX, dessen fachliche Qualifikation als Oberarzt außer Frage steht, für das ärztliche Zeugnis des Assistenzarztes aufgrund eigener Wahrnehmung und Urteilsfindung Verantwortung übernehmen wollte, hätte er dies durch seine Unterschrift unter dem ärztlichen Zeugnis oder wenigstens durch einen entsprechenden Vermerk zum Ausdruck bringen müssen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 70 Absatz 4 FamFG.