Beschluss
83 T 35/20
LG Berlin 83. Zivilkammer, Entscheidung vom
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Betreuer ist gemäß §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1795 BGB gehindert, seinen Sohn anwaltlich mit der Vertretung eines Betroffenen zu beauftragen.(Rn.10)
Tenor
Die durch die weitere Beteiligte für die Betroffene eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 16.01.2020 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Betreuer ist gemäß §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1795 BGB gehindert, seinen Sohn anwaltlich mit der Vertretung eines Betroffenen zu beauftragen.(Rn.10) Die durch die weitere Beteiligte für die Betroffene eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 16.01.2020 wird zurückgewiesen. Die weitere Beteiligte ist zur Betreuerin für die Betroffene unter anderem mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge" bestellt (Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 22.01 2015). Die Betroffene verkaufte im Jahr 2011 das Grundstück F...dorf, N…weg 52 (Flurstück 869 des Grundbuchs und F…dorf), wobei der Notar das Grundbuch nicht eingesehen hatte (Kaufvertrag vom 1.08.2011 zur Urkundenrollen Nr. A 491 für 201 1 des Notars H W in Berlin). Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.112019 hat der Erwerber des Grundstücks, der als Eigentümer des Flurstücks 869 im Grundbuch eingetragen ist; der Betreuerin mitgeteilt, dass die Betroffene im Grundbuch noch als Miteigentümerin zu 2/34 für die zu dem verkauften Grundstück gehörende Verkehrsfläche N… (Flurstück 871, 892, 905) verzeichnet ist. Er hat verlangt, dass die Betroffene zur Beseitigung der grundbuchlichen Unrichtigkeit diesen Miteigentumsanteil formal an ihn übertragen solle. Die Betreuerin ist der Auffassung, zur pflichtgemäßen Bearbeitung der Sache einen Rechtsanwalt beauftragen zu müssen. Sie möchte Rechtsanwalt …, ihren Sohn, beauftragen. Da sie gemäß § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB daran rechtlich gehindert sei, sei ein Verhinderungsbetreuer zur Genehmigung dieser Beauftragung zu bestellen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 6.01 .2020 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es bedürfe keines Ergänzungsbetreuers, weil in Berlin zahlreiche Anwälte Kompetenzen im Immobilien - und Sachenrecht aufwiesen; außerdem könne und solle die Betreuerin die Übertragung des Miteigentumsanteils der Betroffenen an der Verkehrsfläche zeitnah durchführen, einer rechtlichen Beratung durch einen Anwalt bedürfe es nicht. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Betreuerin geltend, der Sachverhalt müsse rechtlich geprüft werden. Möglicherweise läge in der Übertragung eine unzulässige Schenkung. Im Übrigen dürfe das Amtsgericht ihren Beurteilungsspielraum (Auswahl des Rechtsanwalts) nicht einschränken. Schließlich sei auch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers günstiger als die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Betreuerin sowie die amtsgerichtlichen Verfügungen und Beschlüsse und den weiteren Inhalt der Akten verwiesen. Die statthafte und zulässige, fristgerecht eingegangene, im Zweifel im Namen der Betroffenen eingelegte Beschwerde (§ 303 Abs. 4 FamFG) ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht keinen Ergänzungsbetreuer für die Betroffene zur Prüfung des dargestellten Sachverhalts bestellt. Gemäß § 1899 Abs. 4 BGB kann das Betreuungsgericht einen Ergänzungsbetreuer bestellen, wenn der Betreuer gehindert ist, eine oder die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen. Eine Verhinderung ist unter anderem — aus Rechtsgründen — gegeben, wenn der Betreuer von der Vertretung des Betreuten kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, etwa gemäß 1908i Absatz 1 Satz 1, 1795 BGB. Die Verhinderung ist konkret zu besorgen, es muss mithin ein entsprechend konkret absehbarer Bedarf für das Tätigwerden einer weiteren Betreuungsperson gerechtfertigt sein, d.h. ein Sachverhalt vorliegen, dem andernfalls nicht mit einer zulässigen Regelung begegnet werden könnte (vgl. BGH Beschluss vom 25.09.2019 - XII ZB 251/19 - FamRZ 2020, 47 ff, Rn. 11-13, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Allerdings ist die Betreuerin gemäß §§ 1908i Absatz 1 Satz 1, 1795 BGB gehindert; ihren Sohn anwaltlich mit der Vertretung der Betroffenen zu beauftragen. Jedoch liegt kein Sachverhalt vor, der die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers notwendig machte, weil die Betreuerin nicht generell rechtlich gehindert ist, einen Anwalt zu beauftragen. Sie kann vielmehr zulässigerweise einen anderen Anwalt als ihren Sohn beauftragen. Die Betreuerin wird dadurch nicht unzulässig in ihrem Recht auf freie Anwaltswahl eingeschränkt, dass sie als Anwalt nicht ihren Sohn auswählen kann. Dies ist vielmehr gesetzlich ausgeschlossen, nicht durch Eingriff des Betreuungsgerichts. Da sich um eine Beschwerde im Namen der Betroffenen handelt, werden keine Kosten auferlegt. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 70 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 271 Nr. 3 FamFG. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern. Es handelt sich um einen Einzelfall.