OffeneUrteileSuche
Beschluss

82 T 532/12

LG Berlin 82. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2013:0522.82T532.12.0A
5mal zitiert
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Beratungshilfe ist der Rechtspfleger zuständig, während dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Festsetzung der dem Rechtsanwalt aus der Landeskasse zustehenden Vergütung obliegt. Die Überprüfung der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung durch den Urkundsbeamten ist gesetzlich nicht bestimmt.(Rn.13) 2. Nach der Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BerHG obliegt die Prüfung der Frage der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung allein dem Rechtspfleger im Rahmen des Bewilligungsverfahrens. Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass der Rechtspfleger vorab nicht prüfen könne, ob die anwaltliche Vertretung erforderlich sei, kann diese Schwachstelle des Beratungshilfegesetzes nicht dazu führen, dass unter Missachtung der gesetzlichen Regelungen über die Bewilligung der Beratungshilfe und die Festsetzung der Vergütung die einzelnen Rechtsvorschriften einschließlich der Zuständigkeitsregelungen miteinander kombiniert werden, um dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ohne gesetzliche Grundlage eine Prüfungsmöglichkeit bzgl. der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung zu eröffnen.(Rn.17) (Rn.19)
Tenor
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden als dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse zustehende Gebühren und Auslagen weitere 220,15 € festgesetzt. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Beratungshilfe ist der Rechtspfleger zuständig, während dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Festsetzung der dem Rechtsanwalt aus der Landeskasse zustehenden Vergütung obliegt. Die Überprüfung der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung durch den Urkundsbeamten ist gesetzlich nicht bestimmt.(Rn.13) 2. Nach der Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BerHG obliegt die Prüfung der Frage der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung allein dem Rechtspfleger im Rahmen des Bewilligungsverfahrens. Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass der Rechtspfleger vorab nicht prüfen könne, ob die anwaltliche Vertretung erforderlich sei, kann diese Schwachstelle des Beratungshilfegesetzes nicht dazu führen, dass unter Missachtung der gesetzlichen Regelungen über die Bewilligung der Beratungshilfe und die Festsetzung der Vergütung die einzelnen Rechtsvorschriften einschließlich der Zuständigkeitsregelungen miteinander kombiniert werden, um dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ohne gesetzliche Grundlage eine Prüfungsmöglichkeit bzgl. der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung zu eröffnen.(Rn.17) (Rn.19) In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden als dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse zustehende Gebühren und Auslagen weitere 220,15 € festgesetzt. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. I. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichtes Lichtenberg hat zu Gunsten des Rechtsuchenden xxx xxx am 31. Januar 2012 einen Berechtigungsschein für „rechtliche Beratung“ und - soweit erforderlich - Vertretung durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl in folgender Angelegenheit bewilligt: „Abwehr einer Forderung der Firma xxx - Schreiben vom 29.09.2011“. Für den Rechtsuchenden ist in der Folgezeit im Rahmen der Beratungshilfe Rechtsanwalt xxx, der hiesige Beschwerdeführer, tätig geworden. Dieser hat mit Schreiben vom 26. April 2012 an das mit der Forderungsbeitreibung beauftragte Unternehmen ein Schreiben gerichtet, in dem er für den Rechtsuchenden die geltend gemachte Forderung als unbegründet und unschlüssig zurückgewiesen hat und diesem Unternehmen einen Vergleich vorgeschlagen hat. Danach verpflichtete sich der Rechtsuchende, den noch begründet darzulegenden Betrag in monatlichen Raten zu tilgen, wobei im Falle einer Erfüllung des Vergleichs von einem SCHUFA-Eintrag abgesehen werden sollte. In der Folgezeit legte das Unternehmen die Forderung dar und erklärte sich mit dem Vergleichsangebot einverstanden. Auf die für diese Vereinbarung ausgelöste Abschlussgebühr von 45,00 € verzichtete das Unternehmen für den Fall, dass die Zahlungen pünktlich eingingen. In seinem Festsetzungsantrag vom 21. Mai 2012 hat der Beschwerdeführer als ihm aus der Landeskasse zu zahlende Gebühren und Auslagen eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG und eine Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG, insgesamt nebst Auslagen einen Gesamtbetrag in Höhe von 255,85 € geltend gemacht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat durch Beschluss vom 28. Juni 2012 die Vergütung auf 35,70 € festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Die außergerichtliche Vertretung des Beschwerdeführers hat der Urkundsbeamte nicht für erforderlich im Sinne von § 2 BerHG angesehen. Ferner ist nach seiner Auffassung eine Einigungsgebühr nicht angefallen. Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2012 hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 10. September 2012 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer ihm am 12. September 2012 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. II. Die Beschwerde ist gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig und hat in der Sache Erfolg. 1. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat dem Rechtsuchenden einen Berechtigungsschein für die rechtliche Beratung und für die Vertretung erteilt. Dies ergibt sich aus der Bezeichnung der Angelegenheit mit den Worten „Abwehr einer Forderung ...“. Die so bezeichnete Angelegenheit erfordert von dem Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt eine über die Beratung des Rechtsuchenden hinaus gehende außergerichtliche, gegenüber dem Anspruchsteller zu erbringende, Vertretung. Es bedarf somit keiner Entscheidung darüber, welche Auswirkungen ein nur auf die anwaltliche Beratung beschränkter Berechtigungsschein im Festsetzungsverfahren hätte. 2. a) Dem Beschwerdeführer ist die geltend gemachte Geschäftsgebühr nach Nr.2503 VV RVG angefallen. Diese Gebühr entsteht - wie sich aus Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG ergibt - für das Betreiben des Geschäftes einschließlich der Information. Mit der Korrespondenz mit dem mit der Forderungsbeitreibung beauftragten Unternehmen u.a. im Schriftsatz vom 26. April 2012 hat der Beschwerdeführer das Geschäft des Rechtsuchenden betrieben und damit die Geschäftsgebühr verdient. b) Dem Beschwerdeführer ist auch die Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG angefallen, für die die Anmerkungen zu Nr. 1000 VV RVG ebenso gelten. Nach Absatz 1 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Ausgenommen hiervon sind Verträge, die sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beziehen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer an einem die Einigungsgebühr auslösenden Einigungsvertrag mitgewirkt. In seinem Schreiben vom 26. April 2012 hat der Beschwerdeführer die gegen den Rechtsuchenden geltend gemachte Forderung als angebliche Forderung bezeichnet und diese als unbegründet und unschlüssig zurückgewiesen. Damit war die Forderung nicht unstreitig, sondern von dem Rechtsuchenden bestritten. Durch den Abschluss der Zahlungsvereinbarung wurde der Streit über die Ungewissheit über die geltend gemachte Forderung beseitigt. Somit handelt es sich nicht um eine Teilzahlungsvereinbarung über eine unbestrittene Forderung, die nach der Rechtsprechung des Kammergerichts RVGreport 2006, 265 = JurBüro 2006, 530 keine Einigungsgebühr auslöst. Bestätigt wird dies durch die weiteren Modalitäten der Vereinbarung. Im Falle der Erfüllung des Vergleichs sollte nämlich nach den Vorgaben des Rechtsuchenden von einem SCHUFA-Eintrag abgesehen werden. Im Gegenzug hat das mit der Forderungsbeitreibung beauftragte Unternehmen auf die Geltendmachung der durch die Vereinbarung ausgelösten Abschlussgebühr in Höhe von 45,00 € verzichtet. Hieraus folgt gleichzeitig, dass der geschlossene Vertrag sich nicht ausschließlich auf ein Anerkenntnis des Rechtsuchenden oder einen Verzicht des mit der Forderungsbeitreibung beauftragten Unternehmens beschränkt hat. c) Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und die auf die Gesamtvergütung berechnete Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG ist unstreitig angefallen. 3. Die sich somit auf 255,85 € belaufende Vergütung steht dem Beschwerdeführer gem. § 44 Satz 1 RVG aus der Landeskasse zu. Eine Prüfung der Frage, ob die anwaltliche Vertretung erforderlich war, ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht vorzunehmen. Für die Bewilligung von Beratungshilfe sind die Vorschriften des Beratungshilfegesetzes BerHG maßgebend. Nach § 2 Abs. 1 BerHG besteht die Beratungshilfe in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Für die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Beratungshilfe ist gem. § 24a Abs. 1 Nr. 1 RPflG der Rechtspfleger zuständig. Die Festsetzung der dem im Rahmen der Beratungshilfe tätig gewesenen Rechtsanwalt aus der Landeskasse zustehende Vergütung ( § 44 Satz 1 RVG) obliegt gem. § 55 Abs. 4 RVG dem Urkundsbeamten der Geschäftstelle. Für das Festsetzungsverfahren gelten somit die Vorschriften des RVG. Diese sehen lediglich in ihrem § 46 Abs. 1 RVG eine Prüfungskompetenz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hinsichtlich der Frage vor, ob Auslagen erforderlich waren. Eine Überprüfung der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung ist im RVG für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hingegen nicht gesetzlich bestimmt. Aus dieser Zweiteilung von Bewilligungsverfahren im Beratungshilfegesetz BerHG einerseits und für das Festsetzungsverfahren im RVG andererseits folgt nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht zu prüfen hat, ob die anwaltliche Vertretung im Rahmen der Beratungshilfe erforderlich war., so auch OLG Stuttgart, RVGreport 2007, 265 = JurBüro 2007, 434. Soweit das gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG nicht zuständig gewesene KG in seinem Beschluss vom 17.02.2012, RVGreport 2012, 260 = JurBüro 2012, 317 die Auffassung vertreten hatte, die Prüfung der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung sei auch im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen, beruhte dies offensichtlich auf den Besonderheiten des Einzelfalles. In jenem Falle hatte nämlich die Rechtspflegerin des Amtsgerichts in einem einzigen Beschluss Beratungshilfe nur für eine anwaltliche Beratung bewilligt und im zweiten Teil des Beschlusses in Verkennung der Zuständigkeitsregelung des § 55 Abs. 4 RVG anstelle des hierfür zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftstelle auch die Vergütung des Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts festgesetzt. Auf Grund der Regelung im § 8 Abs. 5 RPflG wurde die Wirksamkeit der Festsetzung durch die Rechtspflegerin, die ein Geschäft des Urkundsbeamten der Geschäftstelle wahrgenommen hat, nicht berührt. Anders war dies im vorliegenden Fall. Hier hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ausdrücklich die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung ausdrücklich unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 BerHG verneint und damit ein Geschäft wahrgenommen, das dem Rechtspfleger im Rahmen seiner Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe durch § 24a Abs. 1 Nr. 1 RPflG übertragen worden ist. Da insoweit eine dem § 8 Abs. 5 RPflG vergleichbare Regelung fehlt, dass ein vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommenes Geschäft des Rechtspflegers wirksam bleibt, ist die diesbezügliche Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hier unwirksam, weil er ein dem Rechtspfleger übertragendes Geschäft in Verkennung der Zuständigkeitsregelung wahrgenommen hat. Die hier vertretene Auffassung wird auch durch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, BT-Drucks. 17/11472, nicht widerlegt. Darin ist in § 2 Abs. 1 Satz 2 BerHG erstmals geregelt, wann eine Vertretung erforderlich ist. In der Begründung hierzu (BT-Drucks. 17/11472, Seite 37 rechts unten) heißt es: „Wie bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sollen auch hier in der Regel die sich aus den Akten ergebenden Gesichtspunkte, insbesondere zu Beruf und Erwerbstätigkeit, ausreichen, soweit der Rechtspfleger nicht ohnehin schon einen persönlichen Eindruck vom Antragsteller gewinnen konnte.“ Somit wird für die Neuregelung davon ausgegangen, dass die Frage, ob die Vertretung erforderlich ist, vom Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren zu prüfen ist. Dem gegenüber sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nach der geltenden - insoweit identischen - Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BerHG die Frage der Erforderlichkeit der Vertretung völlig systemwidrig im Festsetzungsverfahren vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu entscheiden wäre. Die hier vertretene Auffassung wird schließlich auch durch die Regelungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die Vorbild für die Regelungen über die Beratungshilfe gewesen sind, und über die Festsetzung der den im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zustehenden Vergütung bestätigt. Für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gem. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Prozessgericht zuständig. Dieses entscheidet, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die ggf. beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts erfüllt sind. Dies gilt beispielsweise für die in § 114 Satz 1 ZPO geregelte hinreichende Aussicht auf Erfolg und die nicht vorliegende Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Ob eine Rechtsverfolgung mutwillig ist oder ob sie einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigeren Rechtsverfolgung darstellt, ist im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Prozessgericht zu entscheiden und nicht im Verfahren auf Festsetzung der dem Anwalt aus der Landeskasse zustehenden Vergütung nach § 55 Abs. 1 RVG, so BAG RVGreport 2012, 36 = NJW 2011, 3260 unter Rdn. 19 sowie BAG RVGreport 2011, 358 = JurBüro 2011, 374. Somit fehlt es dem mit dem Festsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG betrauten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle an der gesetzlichen Rechtfertigung, die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Festsetzungsverfahren zu prüfen und ggf. zu verneinen. Nichts anderes gilt im Verfahren auf Festsetzung der dem Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt aus der Landeskasse zustehenden Vergütung. Soweit insbesondere in der Kommentarliteratur und in den Entscheidungen der Instanzgerichte (s. etwa die Nachweise im Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28. Juni 2012) die Auffassung vertreten wird, der Rechtspfleger könne im Bewilligungsverfahren vorab nicht prüfen, ob die Nachfolge der anwaltlichen Vertretung erforderlich sei, wird hierdurch zwar eine Schwachstelle des Beratungshilfegesetzes aufgedeckt. Dies kann jedoch nicht dazu führen, unter Missachtung der gesetzlichen Regelungen über die Bewilligung der Beratungshilfe durch den Rechtspfleger einerseits und die Festsetzung der Vergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftstelle andererseits die einzelnen Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Zuständigkeitsregelungen miteinander zu kombinieren und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ohne gesetzliche Grundlage die Prüfungsmöglichkeit zu eröffnen, ob die anwaltliche Vertretung erforderlich war oder nicht. Wäre diese Auffassung richtig, so könnte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Festsetzungsverfahren auch prüfen, ob die Rechtsverfolgung im Rahmen der Prozesskostenhilfe aussichtslos oder mutwillig war, eine Verfahrensweise, die das BAG a.a.O. gerade zutreffend ausdrücklich abgelehnt hat. III. Somit war zu Gunsten des Beschwerdeführers der zu Unrecht abgesetzte Teil der geltend gemachte Vergütung nachträglich festzusetzen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.) Die Kammer hat gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG ohne jegliche Beschränkung die weitere Beschwerde zugelassen, da die zur Entscheidung stehenden Fragen grundsätzliche Bedeutung haben.