Beschluss
80 T 233/21
LG Berlin 80. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2021:0804.80T233.21.00
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Leitsätze
1. Materiell rechtliche Einwendungen wie die Erfüllung sind bereits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen und zu bescheiden, wenn es dabei um Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. Dieser Ausnahmefall ist aber nicht gegeben, wenn zur Berücksichtigung des streitigen Erfüllungseinwandes eine (weitere) Sachaufklärung bzw. materiell rechtliche Prüfung erfolgen müsste.(Rn.4)
2. Der Erfüllungseinwand kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, wenn zwar die Zahlungen als solche unstreitig sind, nicht aber die Erfüllungswirkung, so dass deren Feststellung anhand der materiell rechtlichen Prüfung der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge nach §§ 366, 367 BGB geprüft werden muss. Diese materiell rechtliche Beurteilung kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen.(Rn.4)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mitte vom 20.4.2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Materiell rechtliche Einwendungen wie die Erfüllung sind bereits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen und zu bescheiden, wenn es dabei um Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. Dieser Ausnahmefall ist aber nicht gegeben, wenn zur Berücksichtigung des streitigen Erfüllungseinwandes eine (weitere) Sachaufklärung bzw. materiell rechtliche Prüfung erfolgen müsste.(Rn.4) 2. Der Erfüllungseinwand kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, wenn zwar die Zahlungen als solche unstreitig sind, nicht aber die Erfüllungswirkung, so dass deren Feststellung anhand der materiell rechtlichen Prüfung der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge nach §§ 366, 367 BGB geprüft werden muss. Diese materiell rechtliche Beurteilung kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen.(Rn.4) Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mitte vom 20.4.2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Kläger hatten sich im Ausgangsverfahren gegen eine – unter Vorbehalt gezahlte – Mieterhöhung mit dem erfolgreichen Begehren der Feststellung einer monatlichen Mietminderung in Höhe von 39,97 € ab März 2020 gewandt. Nach Erlass der Kostengrundentscheidung zahlte die Beklagte in zwei Teilbeträgen im Dezember 2020 und Januar 2021 ohne Zweckangabe insgesamt 229,12 € an die Prozessbevollmächtigten der Kläger. Diese kehrten den Betrag in der Annahme, der Erfüllung eines materiell rechtlichen Anspruchs an die Kläger aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrten die Kläger Festsetzung von Gerichts- und Anwaltskosten, die die Rechtspflegerin in Höhe von 229,12 € festsetzte. Den Erfüllungseinwand ließ sie im Hinblick auf die von den Klägern geltend gemachte fehlende Zuordnungsmöglichkeit der Zahlungen nicht gelten. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. Sie begehrt die Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf Zinsen aus einem Teilbetrag von 93,30 € ab 14.1.2021 bis zur Gutschrift auf dem Konto der Prozessbevollmächtigten der Kläger. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ist gemäß §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 ff ZPO zulässig, aber unbegründet. Die Rechtspflegerin hat zu Recht die beantragten Kosten festgesetzt und den Erfüllungseinwand der Beklagten nicht durchgreifen lassen. Zutreffend ist zwar die Annahme der Beklagten, das materiell rechtliche Einwendungen wie die Erfüllung statt im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise bereits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen und zu bescheiden sind, wenn sie wenn es um materiell-rechtliche Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (BGH Beschluss vom 14.5.2014 - XII ZB 548/11). Dieser Ausnahmefall ist indes dann nicht gegeben, wenn zur Berücksichtigung des streitigen Erfüllungseinwandes eine (weitere) Sachaufklärung bzw. materiell rechtliche Prüfung erfolgen müsste: Denn das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06 - NJW-RR 2010, 718 Rn. 9; BGH Beschlüsse vom 23. März 2006 - V ZB 189/05 - FamRZ 2006, 854 f. und vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06 - NJW-RR 2007, 422 Rn. 8). Vorliegend sind zwar die Zahlungen als solche unstreitig, nicht aber die Erfüllungswirkung. Deren Feststellung bedürfte einer materiell-rechtlichen Prüfung anhand der – mangels Tilgungsbestimmung eingreifenden – gesetzlichen Tilgungsreihenfolge nach §§ 366, 367 BGB. Denn die Kläger hatten die Mieterhöhung im Hinblick auf die streitige Minderung unter Vorbehalt gezahlt und deshalb stünde ihnen in Höhe der festgestellten monatlichen Minderung ein Rückzahlungsanspruch zu, der zudem als gegenüber dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch unsicherer oder älterer Anspruch vorrangig getilgt worden sein könnte. Diese Frage bedarf ggfls. weiterer Sachaufklärung und materiell rechtlicher Beurteilung, die nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu erfolgen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Festsetzung eines Beschwerdewertes bedarf es nicht, weil für die erfolglose Beschwerde eine gerichtliche Festgebühr nach GKG-KV Nr. 1812 anfällt.