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Beschluss

67 T 58/23

LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2023:0808.67T58.23.00
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Leitsätze
Schließen ein Inkassodienstleister und ein auf Zahlung an den Inkassodienstleister in Anspruch genommener Vermieter einen Prozessvergleich über die preisrechtlich zulässige Höhe des vom Mieter zu entrichtenden Mietzinses, kommt dem Vergleichswert kein Mehrwert zu. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vergleich auch an den Inkassodienstleister abgetretene - und bislang nicht rechtshängige - Ansprüche des Mieters umfasst oder der Prozessbevollmächtigte des Inkassodienstleisters den Vergleich nicht nur für den Inkassodienstleister, sondern auch für den im Vergleichstext genannten Mieter als weiterer Partei des Prozessvergleichs als dessen anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter schließt.(Rn.4) (Rn.5) (Rn.6)
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird auf die Kammer übertragen. Die Streitwertbeschwerden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Prozessbevollmächtigten der Beklagten werden zurückgewiesen. Der Vergleichswert wird unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf bis 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Schließen ein Inkassodienstleister und ein auf Zahlung an den Inkassodienstleister in Anspruch genommener Vermieter einen Prozessvergleich über die preisrechtlich zulässige Höhe des vom Mieter zu entrichtenden Mietzinses, kommt dem Vergleichswert kein Mehrwert zu. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vergleich auch an den Inkassodienstleister abgetretene - und bislang nicht rechtshängige - Ansprüche des Mieters umfasst oder der Prozessbevollmächtigte des Inkassodienstleisters den Vergleich nicht nur für den Inkassodienstleister, sondern auch für den im Vergleichstext genannten Mieter als weiterer Partei des Prozessvergleichs als dessen anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter schließt.(Rn.4) (Rn.5) (Rn.6) Das Beschwerdeverfahren wird auf die Kammer übertragen. Die Streitwertbeschwerden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Prozessbevollmächtigten der Beklagten werden zurückgewiesen. Der Vergleichswert wird unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf bis 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Beide Streitwertbeschwerden sind gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist jeweils die Mindestbeschwer des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht und die Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt. In der Sache haben sie jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert insgesamt auf bis 3.000,00 EUR festgesetzt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass die begehrte Auskunft überhaupt benötigt wird, war vorliegend auch angesichts des Umstands, dass die Klägerin ihre Zahlungsklage erhoben hat, ohne sie von der vorherigen Auskunftserteilung durch die beklagte Vermieterin abhängig zu machen, besonders gering (vgl. KG, Beschl. v. 19. September 2022 - 12 W 26/22, WuM 2022, 1258, beckonline Tz. 18; Kammer, Beschl. v. 28. März 2023 - 67 T 20/23, GE 2023, 456, juris Tz. 3). Davon ausgehend entspricht eine Bemessung der Auskunftsanträge mit einem Wert, der insgesamt 1.000,00 EUR nicht übersteigt, auch unabhängig von der tatsächlichen Höhe möglicher Leistungsansprüche der Klägerin oder des Zedenten gegenüber der beklagten Vermieterin billigem Ermessen i.S.d. § 3 ZPO (vgl. Kammer, a.a.O.). Das ergibt einen Gesamtstreitwert von bis 3.000,00 EUR. Dem entspricht die angefochtene Wertentscheidung des Amtsgerichts. Die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten begehrte Heraufsetzung des Vergleichswertes ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Ein Vergleich hat grundsätzlich nur dann einen überschießenden Mehrwert, wenn die Parteien eine über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus gehende gütliche Einigung getroffen haben (st. Rspr., vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 3 Rz. 16.179 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nur hinsichtlich der vorgerichtlich an die Klägerin abgetretenen, aber nicht rechtshängigen Zahlungsansprüche von weiteren 4 x 362,26 EUR (=1.449,04 EUR) erfüllt. Danach ergibt sich lediglich ein Vergleichsmehrwert von 1.449,04 EUR und damit ein Vergleichswert von lediglich bis 5.000 EUR . Ein darüber hinausgehender Mehrwert ist nicht angefallen. Zwar haben die Parteien auch eine vergleichsweise Regelung getroffen, mit der sie die preisrechtlich zulässige Miethöhe ab dem 1. Oktober 2021 und darauf beruhende Zahlungspflichten vereinbart haben. Diese Ansprüche konnten inter partes aber keinen Vergleichsmehrwert begründen, da sie nicht Gegenstand der Abtretung an die Klägerin und damit nicht zwischen den Parteien streitig waren. Ein Vergleichsmehrwert fällt aber grundsätzlich nur für durch den Vergleich miterledigte Ansprüche an, soweit diese zuvor zwischen den Vergleichsparteien streitig waren (st. Rspr., vgl. Herget, a.a.O., m.w.N.). An diesem Ergebnis ändert die Erwähnung der namentlich benannten Mieter der streitgegenständlichen Wohnung als Inhaber der mitverglichenen Feststellungs- und Leistungsansprüche im Vergleichstext nichts. Denn die Regelung überschießender Ansprüche führt zu keinem gebührenrechtlich zu berücksichtigenden Mehrwert für die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten, wenn in den Vergleich Ansprüche einbezogen werden, die einer Partei gegen einen am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten oder dem nicht beteiligten Dritten gegen eine Partei des Rechtsstreits zustanden (vgl. Herget, a.a.O.; Kurpat, in: Kurpat/Schneider, Streitwertkommentar, 15. Aufl. 2021, Rz. 2551.6b m.w.N.). So aber liegt der Fall hier. Ob die Erhöhung des Gegenstandswertes für die Tätigkeit der Anwälte, deren Mandanten an beiden Rechtsverhältnissen beteiligt sind, grundsätzlich möglich bleibt, kann dahinstehen (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschl. v. 25. April 2018 – 10 W 25/18, BauR 2019, 296, juris Tz. 19; Kurpat, a.a.O.). Denn für die Begründung eines Vergleichsmehrwertes ist es jedenfalls erforderlich, dass im Rahmen des Prozessvergleichs von einem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten eine Einigung mit einem Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche getroffen wird (vgl. Herget, a.a.O.; Kurpat, a.a.O). An einer solchen aber fehlt es hier schon deshalb, da eine prozessuale Einigung der Beklagten mit den Mietern deren Beteiligung am Vergleichsschluss erfordert hätte. Die Mieter waren aber nicht am Vergleichsschluss beteiligt, da die Prozessbevollmächtigten der Kläger den Vergleich nicht in deren Namen geschlossen, sondern mangels gegenteiliger Prozesserklärung - nicht anders als bei der Klageerhebung - nur namens und in Vollmacht der Klägerin gehandelt haben. Daran ändert die Erwähnung der Mieter im Vergleichstext nichts, auch wenn es sich dabei materiell-rechtlich womöglich zum Teil um einen Vertrag zu Gunsten Dritter handeln sollte. Ob ausschließlich bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein erhöhter Vergleichsmehrwert hätte anfallen können, wenn die Mieter bis zum Ablauf der vereinbarten Widerrufsfrist dem Prozessvergleich beigetreten wären, kann dahinstehen. An einem Beitritt fehlt es bereits deshalb, da die Mieter ausweislich der vergleichsweisen Regelung nicht zur Abgabe einer Zustimmungserklärung gegenüber dem Prozessgericht, sondern gegenüber der Beklagten verpflichtet waren. Davon ausgehend kam es auf den von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten erhobenen Einwand, in die Wertbemessung hätte im Einklang mit der sonstigen Rechtsprechung der Kammer eine ihnen günstigere Bewertung der vergleichsweisen Regelung zur Mietzinshöhe einfließen müssen, nicht an (vgl. dazu Kammer, a.a.O., m.w.N.). Die Kammer hat die erstinstanzliche Festsetzung des Vergleichswertes wie aus dem Tenor ersichtlich von Amts wegen abgeändert. Dazu war sie gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG befugt und gehalten, da das Verbot der reformatio in peius im Streitwertbeschwerdeverfahren nicht gilt (vgl. Kammer, Beschl. v. 20. Dezember 2022 – 67 T 77/22, MDR 2023, 600, beckonline Tz. 14 m.w.N.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 2 GKG nicht erfüllt sind