Beschluss
67 S 223/20
LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2023:0425.67S223.20.00
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Leitsätze
1. Die erfolgreiche prozessuale Geltendmachung des Anspruchs auf Zustimmung zur Vergleichsmietenerhöhung erfordert im Falle einer Vermietermehrheit die Klageerhebung durch sämtliche Vermieter.
2. Selbst im Falle der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft nur eines von mehreren Vermietern wäre nicht nur ein auf Zustimmung gegenüber sämtlichen Vermietern gerichteter Klageantrag erforderlich, sondern auch die Wahrung der Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Fristwahrung verlangt eine Klageerhebung durch sämtliche Vermieter oder jedenfalls die Offenlegung einer gewillkürten Prozessstandschaft sowie eine deren Anforderungen genügende Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist des § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Juli 2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 9 C 5143/19 - wird auf seine Kosten nach einem Wert von bis 500,00 EUR zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die erfolgreiche prozessuale Geltendmachung des Anspruchs auf Zustimmung zur Vergleichsmietenerhöhung erfordert im Falle einer Vermietermehrheit die Klageerhebung durch sämtliche Vermieter. 2. Selbst im Falle der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft nur eines von mehreren Vermietern wäre nicht nur ein auf Zustimmung gegenüber sämtlichen Vermietern gerichteter Klageantrag erforderlich, sondern auch die Wahrung der Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Fristwahrung verlangt eine Klageerhebung durch sämtliche Vermieter oder jedenfalls die Offenlegung einer gewillkürten Prozessstandschaft sowie eine deren Anforderungen genügende Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist des § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Juli 2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 9 C 5143/19 - wird auf seine Kosten nach einem Wert von bis 500,00 EUR zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kammer hatte die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen, da sie offensichtlich unbegründet ist und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Beschlusszurückweisung erfüllt sind. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 20. Oktober 2020 verwiesen. Der Schriftsatz des Klägers vom 20. Januar 2021 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die dort herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft wesensverschiedene Duldungsansprüche einer Vermietermehrheit, nicht hingegen den hier streitgegenständlichen Anspruch einer Vermietermehrheit auf Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses. Dessen wirksame prozessuale Geltendmachung erfordert die Klageerhebung durch sämtliche Vermieter. (vgl. Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl. 2021, § 558b Rz. 59 m.w.N.). Selbst im Falle der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft wäre aber ein auf Leistung an sämtliche Rechtsinhaber gerichteter Klageantrag erforderlich (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. vom 14. September 2018 - V ZR 267/17, NJW 2019, 310, Tz. 27 m.w.N.; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 432 Rz. 8). An einem solchen indes fehlte es in beiden Rechtszügen. Darauf hatte die Kammer bereits hingewiesen, ebenso auf die prozessuale Unbehelflichkeit einer - hier unterbliebenen - Antragsänderung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO. Unabhängig davon hat der Kläger die Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gewahrt. Denn diese hätte eine Klageerhebung durch sämtliche Vermieter oder jedenfalls die Offenlegung einer gewillkürten Prozessstandschaft sowie eine deren Anforderungen genügende Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist des § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB erfordert (vgl. BGH, Urt. v. 12. Dezember 2013 - III ZR 102/12, BeckRS 2014, 33 Tz. 36 m.w.N.). Auch daran fehlte es. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 41 Abs. 5 GKG.