Urteil
67 O 14/22
LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2022:0913.67O14.22.00
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Leitsätze
1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen verbotene Eigenmacht setzt keine besondere Feststellung eines Verfügungsgrundes voraus.(Rn.17)
2. Das Abschleppen und Verwahrung eines auf einem Privatgrundstück unbefugt abgestellten E-Scooters ist nur dann im Wege der Selbsthilfe als Besitzwehr gerechtfertigt, wenn zur Abwendung der Störung kein milderes zumutbares Mittel wie etwa das kostengünstigere Umsetzen auf einen für Zweiräder vorgesehen Abstellplatz oder öffentliches Straßenland möglich ist.(Rn.14)
Tenor
1. Die mit Beschluss vom 14. Juni 2022 erlassene einstweilige Verfügung wird unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge der Verfügungsbeklagten mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sie im Tenor zu 1) wirkungslos ist.
2. Die Verfügungsbeklagte hat sämtliche Kosten des Verfahrens bei einem Wert von bis 10.000,00 € zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen verbotene Eigenmacht setzt keine besondere Feststellung eines Verfügungsgrundes voraus.(Rn.17) 2. Das Abschleppen und Verwahrung eines auf einem Privatgrundstück unbefugt abgestellten E-Scooters ist nur dann im Wege der Selbsthilfe als Besitzwehr gerechtfertigt, wenn zur Abwendung der Störung kein milderes zumutbares Mittel wie etwa das kostengünstigere Umsetzen auf einen für Zweiräder vorgesehen Abstellplatz oder öffentliches Straßenland möglich ist.(Rn.14) 1. Die mit Beschluss vom 14. Juni 2022 erlassene einstweilige Verfügung wird unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge der Verfügungsbeklagten mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sie im Tenor zu 1) wirkungslos ist. 2. Die Verfügungsbeklagte hat sämtliche Kosten des Verfahrens bei einem Wert von bis 10.000,00 € zu tragen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen, da der gemäß §§ 924, 936 ZPO zulässige Widerspruch gegen die erlassene einstweilige Verfügung unbegründet war, wie in der von der Verfügungsklägerin in Bezug genommenen im Parallelverfahren getroffenen Entscheidung des Landgerichts Berlin Az.: 39 S 21/21 durch rechtskräftiges Urteil vom 29. April 2022 zutreffend ausgeführt Die Verfügungsklägerin war als - jedenfalls mittelbare (§§ 868, 869 BGB) - Besitzerin der E-Scooter aktivlegitimiert, die Verfügungsbeklagte bis zur Herausgabe der streitgegenständlichen Scooter deren aktuelle Besitzerin. Gemäß § 858 Abs.1 BGB handelt widerrechtlich (verbotene Eigenmacht) wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet. Die Besitzentziehung durch die Verfügungsbeklagte ist unstreitig. Ohne Erfolg beruft sich die Verfügungsbeklagte auf das Selbsthilferecht des Besitzers gem. § 859 Abs.1 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zwar anerkannt, dass unbefugtes Parken auf einem Privatgrundstück eine verbotene Eigenmacht darstellt, dem das Selbsthilferecht nach § 859 BGB entgegengehalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, juris Rn. 6 m.w.N.). Stets ist allerdings zu beachten, dass die angewendete Gewalt das zur Abwehr der verbotenen Eigenmacht erforderliche Maß nicht überschreiten darf. Kommen mehrere Mittel zur Abwehr der Beeinträchtigung des Besitzes in Betracht, muss der Besitzer zuerst das mildere Mittel versuchen. Ob im Einzelfall das Maß des Erforderlichen überschritten ist, beurteilt sich wie die übrigen Voraussetzungen der Besitzwehr allein objektiv und ohne Berücksichtigung der Vorstellungen des Besitzers und des Angreifers. Überschreitet der Besitzer das erforderliche Maß, ist sein Handeln nicht mehr als Besitzwehr gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233-242, juris Rn. 16; BeckOGK/Götz, Stand 1.7.2022, BGB § 859 Rn.27 - 29, m.w.N.). So liegt der Fall hier, denn dass und aus welchem Grund es nicht möglich gewesen sein sollte, die E-Scooter nach dem im Übrigen von der Verfügungsbeklagten lediglich allgemein vorgetragenen Abstellen auf einem Privatgelände, mithin lediglich zu ihren Gunsten unterstellter Annahme einer Besitzstörung durch unbefugtes Abstellen der E-Scooter in kostengünstigerer Weise auf einen für Zweiräder vorgesehen Abstellplatz oder öffentliches Straßenland umzusetzen, was den Interessen des Berechtigten an der Abwendung der Besitzstörung ebenso Rechnung getragen hätte und zumutbar gewesen wäre, sondern deren Inbesitznahme zur Abwehr der Störung notwendig gewesen sein soll, ist durch die Verfügungsbeklagte weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Für die in diesem Zusammenhang angeführte „sichere Verwahrung“ bestand schon deshalb keine Veranlassung, weil die E-Scooter im öffentliche Raum zur Anmietung angeboten worden sind und schon deshalb ersichtlich keinerlei Interesse der Eigentümerin an einer Verwahrung bestand. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob - wie die Verfügungsbeklagte nur pauschal einwendet - die E-Scooter überhaupt auf den öffentlichen Flächen einer privaten Wohnanlage widerrechtlich abgestellt worden waren. Der Verfügungsbeklagten steht wegen der von ihr geltend gemachten Aufwendungen auch kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu, das sie dem Besitzschutzanspruch entgegenhalten könnte. Nach § 863 BGB können sog. petitorische Einwände, d.h. solche aus materiellem Recht, dem Besitzschutzanspruch aus § 861 BGB nicht entgegengehalten werden. Dies gilt grundsätzlich auch für das Zurückbehaltungsrecht, dessen Berücksichtigung dem Ziel der Beschleunigung der Besitzschutzverfahren und der Generalprävention widerspräche. Gesondert zu betrachten sind lediglich Zurückbehaltungsrechte, die der beklagte Täter der verbotenen Eigenmacht wegen solcher Ansprüche entgegen hält, die gerade aufgrund der Besitzbeeinträchtigung entstanden sind. Insoweit gelten gem. § 273 Abs. 2 BGB und § 1000 BGB Sonderregeln. So hat nach § 273 Abs. 2 BGB der zur Herausgabe eines Gegenstandes Verpflichtete ein Zurückbehaltungsrecht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat (Götz, a.a.O., § 863 Rn. 23, 24). Auch danach ist der Verfügungsbeklagten indes ein Zurückbehaltungsrecht zu versagen, denn im Hinblick darauf, dass keine sachlich nachvollziehbaren Gründe für eine Inbesitznahme (und nicht lediglich Umsetzung) der E-Scooter vorgebracht worden sind, qualifiziert sich das Vorgehen der Verfügungsbeklagten auch vor dem Hintergrund der den widerrechtlichen Handlungen vorausgegangenen in dem genannten Parallelverfahren erlassenen einstweiligen Verfügung als bedingt vorsätzliche Eigentums- und Besitzverletzung zu Lasten der Verfügungsklägerin. Darauf, ob und ggf. in welcher Höhe der Verfügungsbeklagten wegen der Entfernung der E-Scooter vom Grundstück überhaupt - allenfalls nach Abtretung durch den etwaigen Privateigentümer - Ansprüche zustünden, kommt es daher nicht mehr an Der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen verbotene Eigenmacht setzt keine besondere Feststellung eines Verfügungsgrundes gem. §§ 935, 940 ZPO voraus. Er liegt in den Besitzschutzansprüchen selbst, deren schleunige Durchsetzung das Ziel des Gesetzes, insbesondere des § 863 BGB, ist (Götz, a.a.O., Rn. 54, Staudinger/Gutzeit (2018) BGB § 859, Rn. 24 m.w.N.). Der Antrag auf Anordnung der Klageerhebung bezüglich des Herausgabeverlangens war zurückzuweisen, da nach Erfüllung der einstweiligen Verfügung durch antragsgemäße Herausgabe der streitgegenständlichen E-Scooter der Gegenstand einer Hauptsacheklage entfallen ist. Die Festsetzung des Verfahrenswertes findet ihre Grundlage in § 3 ZPO. Der Verfügungskläger macht im Wege der einstweiligen Verfügung einen Anspruch auf Herausgabe Wiedereinräumung des Besitzes an in ihrem Eigentum stehenden E-Scootern geltend. Die Verfügungsbeklagte stellte durch Auswertung ihres GPS-Sxystems im Mai 2022 fest, dass die Verfügungsbeklagte 20 E-Scooter in ihr Betriebsgelände verbracht hatte. Sie forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25. Mai 2022 vergeblich zur Herausgabe sämtlicher in ihrem Besitz befindlichen E-Scooter auf. Die Verfügungsklägerin hat daraufhin eine am 14. Juni 2022 im Beschlusswege erlassene, am 15. Juni 2022 der Verfügungsbeklagten zugestellte einstweilige Verfügung erwirkt, durch die die Verfügungsbeklagte antragsgemäß unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel aufgegeben worden ist, die in den Tenor zu 1) des Beschlusses bezeichneten E-Scooter an die Verfügungsklägerin herauszugeben und nach unerwidert gebliebenem Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin vom 7. Juli 2022, zugestellt am 14. Juli 2022, mit am 28. Juli 2022 der Verfügungsbeklagten zugestelltem Beschluss vom 26. Juli 2022 ein Ordnungsgeld verhängt. Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, im ihr übertragenen Interesse die in dem Abstellen der Scooter auf dem Grundstück der Eigentümer liegenden Besitzstörungen zu beenden. Einzig sicherer Weg sei, die sichere Verwahrung der Fahrzeuge, er könne nicht darauf verwiesen werden, die Scooter lediglich auf den nächstmöglichen öffentlichen Straßenraum umzusetzen. Nachdem die Verfügungsbeklagte mit am 5. August 2022 bei Gericht eingegangenem Schreiben Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss sowie Widerspruch eingelegt und beantragt hatte, die einstweilige Verfügung aufzuheben, haben die Parteien den Rechtsstreit nach zwischenzeitlich erfolgter Herausgabe der streitgegenständlichen E-Scooter in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Sie Verfügungsbeklagte beantragt, gegenüber der Verfügungsklägerin die Erhebung der Herausgabeklage in der Hauptsache anzuordnen. Die Verfügungsklägerin beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen. Das Gericht hat mit richterlicher Verfügung vom 1. September 2022 (Bl. 100 d.A.) darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist dem Antrag der Verfügungsklägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin im Parallelverfahren zu dem Az. 39 S 21/21 stattzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2022 (Bl. 153 - 155 d.A.) Bezug genommen.