Beschluss
67 S 72/22
LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2022:0616.67S72.22.00
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Leitsätze
Verletzt der Mieter seine Pflicht zur neuerlichen Leistung der Mietsicherheit, ist seine Pflichtverletzung für eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses jedenfalls dann nicht hinreichend erheblich, wenn der Mieter die Mietsicherheit zuvor gegenüber dem ursprünglichen Vermieter geleistet hatte, seine neuerliche Leistungspflicht ausschließlich auf einer vom ursprünglichen Vermieter und seinem Rechtsnachfolger veranlassten Freigabe der geleisteten Sicherheit beruht und der Mieter aufgrund eines vermeidbaren Rechtsirrtums fahrlässig von der Verjährung des Anspruchs auf neuerliche Leistung der Sicherheit ausgeht.(Rn.4)
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verletzt der Mieter seine Pflicht zur neuerlichen Leistung der Mietsicherheit, ist seine Pflichtverletzung für eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses jedenfalls dann nicht hinreichend erheblich, wenn der Mieter die Mietsicherheit zuvor gegenüber dem ursprünglichen Vermieter geleistet hatte, seine neuerliche Leistungspflicht ausschließlich auf einer vom ursprünglichen Vermieter und seinem Rechtsnachfolger veranlassten Freigabe der geleisteten Sicherheit beruht und der Mieter aufgrund eines vermeidbaren Rechtsirrtums fahrlässig von der Verjährung des Anspruchs auf neuerliche Leistung der Sicherheit ausgeht.(Rn.4) Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen. I. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Das Amtsgericht hat die Räumungsklage zutreffend abgewiesen, da die Voraussetzungen der §§ 985, 546 Abs. 1 BGB nicht gegeben sind. Das Mietverhältnis ist nicht beendet. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Anspruch der Klägerin auf Leistung der Kaution die peremptorische Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) entgegensteht. Hiergegen vermag die Berufungsbegründung vom 13.06.2022 nichts zu erinnern. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung dessen, was als grob fahrlässig anzusehen ist, als Maßstab das Interesse des Gläubigers heranzuziehen ist, wobei an einen Unternehmer höhere Anforderungen als an einen Verbraucher zu stellen sind (vgl. Spindler, in: BeckOK BGB, 62. Ed. 1.5.2022, § 199 Rn. 24 m.w.N.). Insofern hätte die Klägerin nach Erhalt des Schreibens vom 05.04.2011 nicht ohne Weiteres darauf vertrauen dürfen, dass das Mietkautionskonto eingerichtet und zu ihren Gunsten verpfändet sei. Doch selbst wenn mit der Berufungsbegründung vom 13.06.2022 keine Verjährung eingetreten sein sollte, würde die streitgegenständliche ordentliche Kündigung vom 26.11.2020 auch davon unabhängig nicht die Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Es bestünde in diesem Fall kein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses, da keine erhebliche und schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten durch die Beklagte vorliegt, § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn die Beklagte hätte sich dann jedenfalls in einem Rechtsirrtum befunden. Dieser Irrtum zeigt sich ausdrücklich in dem Schreiben der Beklagten vom 05.11.2020, in dem sie gegen die Forderung zur Stellung der Mietkaution die Einrede der Verjährung und der Verwirkung erhebt. Ein möglicher Verzug mit der Zahlung der Mietkaution würde somit allenfalls auf Fahrlässigkeit beruhen. Eine solche Pflichtverletzung wiegt aber weit weniger schwer als eine vorsätzliche (vgl. Kammer, Urt. v. 13. Februar 2020 - 67 S 369/18, BeckRS 2020, 2193 Tz. 29 m.w.N.). Zudem wäre bei der Beurteilung der (unterstellten) Pflichtverletzung zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigten, dass sie ihre aus § 23 des Mietvertrags vom 01.10.2009, in den die Klägerin gemäß § 566 BGB eingetreten ist, erwachsende Pflicht zur Leistung einer Mietkaution i.H.v. 2.200,50 EUR zunächst unstreitig durch Überweisung an den damaligen Vermieter am 09.10.2009 erfüllt hatte (§ 362 Abs. 1 BGB) und die Vorgänge im Zusammenhang mit der Einrichtung eines zugunsten der Klägerin zu verpfändenden Mietkautionskonto auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin erfolgten. II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.