Beschluss
67 S 314/20
LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO finden zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bereits vor Einlegung des Rechtsmittels während der Dauer des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel entsprechende Anwendung.(Rn.3)
Tenor
Die Räumungsvollstreckung aus dem am 16. Juni 2020 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Spandau -12 C 18/20 - wird entsprechend §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO zunächst einstweilen bis zum 15. Dezember 2020 ohne Sicherheitsleistung eingestellt.
Der Klägerin wird aufgegeben, auf das Prozesskostenhilfegesuch bis zum 20. November 2020 zu erwidern.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO finden zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bereits vor Einlegung des Rechtsmittels während der Dauer des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel entsprechende Anwendung.(Rn.3) Die Räumungsvollstreckung aus dem am 16. Juni 2020 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Spandau -12 C 18/20 - wird entsprechend §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO zunächst einstweilen bis zum 15. Dezember 2020 ohne Sicherheitsleistung eingestellt. Der Klägerin wird aufgegeben, auf das Prozesskostenhilfegesuch bis zum 20. November 2020 zu erwidern. Die Kammer hatte die Räumungsvollstreckung zunächst im tenorierten Umfang einstweilen bis zum Eingang der noch nicht vorliegenden Sachakten zuzüglich eines für die Sachprüfung des beabsichtigten Rechtsmittels erforderlichen Zeitraums einzustellen, da ihr ohne die Sachakten die auch für den weitergehenden Einstellungsantrag nach §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfegesuchs und des beabsichtigten Rechtsmittels noch nicht möglich ist (vgl. KG, Beschl. v. 28. Februar 2008 - 12 U 25/08, NJW-RR 2008, 1021). Die Einstellung war nicht gemäß § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, da der Beklagte in einer den Anforderungen des § 294 Abs. 1 und 2 ZPO genügenden Form glaubhaft gemacht hat, nicht zu einer Sicherheitsleistung in der Lage zu sein. Dass der Beklagte bislang nur Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung beantragt und noch nicht das Rechtsmittel selbst eingelegt hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da die §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bereits während der Dauer des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung zu finden haben (vgl. offen BGH, Beschl. v. 26. September 2018 - VIII ZR 290/18, WuM 2018, 726, beckonline Tz. 5 m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Dieser Beschluss ist gemäß § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar; er kann von der Kammer aber - nach Eingang der Sachakten und Abschluss der Sachprüfung - jederzeit abgeändert werden (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 707 Rz. 18, 22 m.w.N.).