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Urteil

67 O 97/19

LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zum störungsbedingten Wegfall der Pflicht des Eigentümers zur Entrichtung eines in einem Anlagen-Contracting-Vertrag vereinbarten „Betriebsführungsentgeltes“.(Rn.10)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum störungsbedingten Wegfall der Pflicht des Eigentümers zur Entrichtung eines in einem Anlagen-Contracting-Vertrag vereinbarten „Betriebsführungsentgeltes“.(Rn.10) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 13.201,07 EUR aus dem zwischen der Klägerin mit der X-GbR im Jahre 2010 geschlossenen Anlagen-Contracting-Vertrag in Verbindung mit dem zwischen den Vertragsparteien und der Beklagten im Jahre 2018 geschlossenen Entlassungs- und Aufhebungsvertrag nicht zu. Insoweit kann dahinstehen, ob die von der Klägerin vertraglich geschuldeten Leistungspflichten einen typengemischten Vertrag entstammen oder das gesamte Vertragsverhältnis miet- oder werkvertraglich zu beurteilen ist (vgl. dazu OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23. Mai 2018 - 5 U 1/18, NJW-RR 2019, 80). Das von der Klägerin geltend gemachte Betriebsführungsentgelt wird jedenfalls nur dann zur Zahlung fällig, wenn die Klägerin im jeweiligen Vertragszeitraum neben der in § 3 Nr. 1 des Anlagen-Contracting-Vertrages geregelten Wartung der Anlage, der Vornahme der Reparaturleistungen und der Bereitstellung eines Entstörungsdienstes „die Wärmeerzeugung bzw. Warmwasserbereitung“ tatsächlich erbringt. Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich unter Zugrundelegung der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB auch unter Berücksichtigung von § 3 Nr. 2 des Anlagen-Contracting-Vertrages, ausweislich dessen die Betriebsführung nicht den Bezug des in der Anlage eingesetzten Brennstoffs umfasst, für den der Kunde - hier die Beklagte - verantwortlich ist. Denn dadurch wird allein die dem Kunden obliegende Versorgung der Anlage mit Brennstoffen geregelt, nicht hingegen die allein der Klägerin obliegende Pflicht zur erfolgreichen Erzeugung der Wärme und Warmwasseraufbereitung im Falle der ausreichenden Versorgung der Anlage mit Brennstoffen. Nichts anderes folgt aus § 10 des Anlagen-Contracting-Vertrages. Zwar wird danach das von der Beklagten monatlich geschuldete Betriebsführungsentgelt „unabhängig von der in der Anlage erzeugten Wärmemenge“ erhoben und ausgewiesen, das auch zu entrichten ist „wenn die Räume nicht beheizt werden bzw. kein warmes Wasser verbraucht wird“. Bei verständiger Würdigung haben die Vertragsparteien damit aber nur den Fortbestand der Vergütungspflicht des Kunden für den Fall geregelt, in dem die Klägerin im Stande wäre, ihren vertraglichen Pflichten zur Wärmeerzeugung und Warmwasserbereitung nachzukommen, diese vom Kunden aber entweder gar nicht oder lediglich unvollständig in Anspruch genommen werden. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Dieses Auslegungsergebnis beansprucht nicht nur für den Fall Geltung, dass es sich bei dem Anlagen-Contracting-Vertrag um eine Individualvereinbarung handelt. Sie gilt in Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB erst recht, wenn die Klägerin die streitgegenständlichen Verträge in ihrer Gesamtheit oder jedenfalls den im Jahre 2010 geschlossenen Vertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt haben sollte. Genau so aber liegt der Fall hier, bei dem es sich jedenfalls bei dem Anlagen-Contracting-Vertrag - bereits prima-facie - um klägerseits gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, bei denen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen, wenn - wie hier - zumindest zwei Auslegungsergebnisse vertretbar sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v 3. März 2020 – II ZR 339/18, juris Tz. 15). Gemessen daran steht der Klägerin das für die Zeiträume November 2018 bis Februar 2019 geltend gemachte Betriebsführungsentgelt von 13.201,07 EUR wegen der Ausfallzeiten in den Zeiträumen 31. März 2018 bis 16. April 2018, 1. Mai 2018 bis 3. Mai 2018, 26. Mai bis 11. Juli 2018 sowie 25. September bis 21. November 2018 nicht zu. Soweit die Ausfallzeiten in die geltend gemachten Abrechnungszeiträume fallen, fehlt es bereits an einem fälligen Vergütungsanspruch der Klägerin. Die Ausfälle, die nicht Gegenstand der geltend gemachten Abrechnungszeiträume sind, hat die Beklagte der Klageforderung“ in Höhe des - noch verbleibenden - Restbetrages von 13.201,07 EUR aufgrund ausfallbedingter und deshalb rechtsgrundloser Überzahlungen aus den Vormonaten entgegen gehalten. Damit hat sie jedenfalls konkludent die Aufrechnung gemäß § 388 Satz 1 BGB erklärt. Der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von 13.201,07 EUR (3.328,00 EUR./.30 x 119) stand ihr auch aus § 812 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, da die Klägerin im Umfang der Klageforderung für die Dauer der Ausfallzeiten von insgesamt 119 Tagen ohne Rechtsgrund hinsichtlich des anteilig darauf entfallenden Betriebskostenentgeltes bereichert ist. Dass die streitgegenständliche Anlage im Jahre 2018 an 119 Tagen ausgefallen ist, steht aufgrund des wechselseitigen Parteivortrags fest. Soweit die Klägerin den Vortrag der Beklagten zu den behaupteten Auffallzeiten 31. März bis 16. April 2018, 1. Mai bis 3. Mai 2018 sowie 26. Mai bis 11. Juli 2018 mit Nichtwissen bestritten hat, war ihr Bestreiten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich. Mit Nichtwissen können nur solche Tatsachen bestritten werden, die nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmungen und Handlungen einer Partei sind. Die Vorgänge des streitigen Zeitraums waren aber Gegenstand der klägerischen Wahrnehmung, da die streitgegenständliche Anlage über ein Auslesesystem verfügt. Sofern dieses - anders als im Zeitraum 25. September bis 21. November 2018 - keine Auslesedaten produziert haben sollte, geht dies - erst Recht mit Blick auf die bereits seit dem 9. Mai 2018 ausgesprochenen Mangelanzeigen der Beklagten, aber auch unabhängig davon - zu Lasten der Klägerin. Denn ihr fällt dann eine jedenfalls fahrlässige Beweisvereitelung zum Nachteil der Beklagten zu Last. Diese rechtfertigt zu Gunsten der beweisbelasteten Partei Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v Urt. v. 11. Juni 2015 – I ZR 226/13, GRUR 2016, 88, beckonline Tz. 49 ff.). Hier ist eine Beweislastumkehr geboten. Kann nämlich einer Partei der Vorwurf gemacht werden, sie habe in zu missbilligender Weise den vom Prozessgegner zu führenden Beweis vereitelt, führt dies zwar nicht dazu, dass eine Beweiserhebung gänzlich unterbleiben kann und der Vortrag der beweispflichtigen Partei als bewiesen anzusehen ist. Vielmehr sind zunächst die von der beweispflichtigen Partei angebotenen Beweise zu erheben. Stehen solche Beweise aber nicht zur Verfügung oder bleibt die beweisbelastete Partei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig, ist eine Beweislastumkehr gerechtfertigt. So liegt der Fall hier, in dem keine der beiden Parteien für den gesamten genannten Zeitraum Beweis angeboten hat und der Beklagten der Beweis des von ihr behaupteten Geschehensverlaufes mit hinreichender Sicherheit nur über einen eigenen Zugang zum Telecontrollsystem der Fernüberwachung der Anlage möglich gewesen wäre. Ein solcher indes ist erst seit dem Jahre 2019 in Funktion. Hinsichtlich des Zeitraums 25. September - 21. November 2018 gilt im Ergebnis nichts anderes. Die Klägerin hat zwar zunächst in der Klageschrift unter Verweis auf einen Service-Bericht der Y-Kraft-Wärmekopplung vom 9. April 2019 Anlagenausfälle weitgehend bestritten. Dem erheblichen Gegenvortrag der Beklagten, das Auslesungsergebnis sei nicht aussagekräftig, da sich die Batterie der streitgegenständlichen Anlage, wenn es zu lange außer Betrieb sei, vollständig entlade und eine stromlose Anlage keine Fehler aufzeichne, ist sie jedoch nicht mehr entgegengetreten. Dazu indes wäre sie gemäß § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen, da es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, nähere Angaben zu dem qualifizierten Gegenvorbringen der Beklagten zu machen. Entsprechender Vortrag wäre ihr auch prozessual möglich gewesen, nachdem die Kammer im Termin ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ihr bisheriges Bestreiten unzureichend sei. Die Klägerin hat sich daraufhin aber weder im Termin noch danach dazu erklärt und weder gemäß § 139 Abs. 5 ZPO noch gemäß § 283 Satz 1 ZPO die Gewährung einer Schriftsatzfrist beantragt. Davon ausgehen war das Vorbringen der Beklagten zum behaupteten Anlagenausfall als unstreitig zu behandeln (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - VII ZR 198/06, NJW-RR 2008,112, beckonline Tz. 7 m.w.N.). Den Gegenansprüchen der Beklagten steht es auch nicht entgegen, dass sie die Ausfälle nicht oder jedenfalls nicht hinreichend gegenüber der Klägerin angezeigt hätte. Insoweit kann dahinstehen, ob § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis Anwendung findet. Danach verliert der Mieter seine Gewährleistungsansprüche nur dann, wenn der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, da der Vermieter für seine Bereitschaft und Fähigkeit zur Abhilfe die volle Darlegungs- und Beweislast trägt (st. Rspr., vgl nur Kammer, Beschl. v. 10. Dezember 2019– 67 S 239/19, WuM 2020, 72, beckonline Tz. 5 m.w.N.). Beides hat die Klägerin weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Entsprechende Behauptungen stünden auch im Widerspruch zum tatsächlichen Geschehensverlauf, ausweislich dessen die Klägerin von der Beklagten im Rahmen mehrerer Anzeigen gerügte Mängel jedenfalls nicht umgehend beseitigt hat. Mangels Hauptforderung stehen der Klägerin die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin schloss im Jahre 2010 mit der X-GbR einen Anlagen-Contracting Vertrag, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 7-10 d.A.). Mit einem im Jahre 2018 geschlossenen Entlassungs- und Aufhebungsvertrag, auf den ebenfalls wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 11-12 d.A.), schied die ursprüngliche Vertragspartnerin der Klägerin unter gleichzeitigem Eintritt der Beklagten aus dem laufenden Vertragsverhältnis aus. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Zahlung von Betriebsführungsentgelten für die vertragsgegenständliche Anlage. Wegen der Zusammensetzung der Klageforderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 14. Mai 2020 (Bl. 66-69 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.201,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.201,07 EUR seit dem 18. März 2019 sowie weitere 865,00 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, wie erkannt. Sie behauptet, die streitgegenständliche Anlage sei im Jahr 2018 an 119 Tagen ausgefallen; das wende sie gegen die Klageforderung ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.