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Urteil

67 S 149/19

LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Im Räumungsprozess kann der Vermieter den Vollbeweis des von ihm behaupteten Eigenbedarfs in der Regel nicht führen, wenn sich erweist, dass entweder er selbst oder die als Zeuge benannte Bedarfsperson - im Rahmen der Beweiserhebung - im Detail die Unwahrheit bekundet haben.(Rn.16) 2. Begründet der Vermieter den Eigenbedarf mit dem - dringenden - Bedürfnis eines Umzugs aus einer anderen Gemeinde an den Ort der Mietsache, spricht es indiziell gegen den von ihm behaupteten Eigenbedarf, wenn die Bedarfsperson nach Ausspruch der Kündigung und zeitlich unabsehbarer Vorenthaltung der Mietsache durch den Mieter nicht den Versuch einer alternativen Begründung eines Wohnsitzes am Ort der Mietsache unternimmt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bezug einer zeitweiligen Ersatzunterkunft aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen untunlich ist.(Rn.17)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Mai 2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 9 C 343/18 - wird auf deren Kosen nach einem Wert von bis 6.000,00 EUR zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10% abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Räumungsprozess kann der Vermieter den Vollbeweis des von ihm behaupteten Eigenbedarfs in der Regel nicht führen, wenn sich erweist, dass entweder er selbst oder die als Zeuge benannte Bedarfsperson - im Rahmen der Beweiserhebung - im Detail die Unwahrheit bekundet haben.(Rn.16) 2. Begründet der Vermieter den Eigenbedarf mit dem - dringenden - Bedürfnis eines Umzugs aus einer anderen Gemeinde an den Ort der Mietsache, spricht es indiziell gegen den von ihm behaupteten Eigenbedarf, wenn die Bedarfsperson nach Ausspruch der Kündigung und zeitlich unabsehbarer Vorenthaltung der Mietsache durch den Mieter nicht den Versuch einer alternativen Begründung eines Wohnsitzes am Ort der Mietsache unternimmt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bezug einer zeitweiligen Ersatzunterkunft aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen untunlich ist.(Rn.17) Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Mai 2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 9 C 343/18 - wird auf deren Kosen nach einem Wert von bis 6.000,00 EUR zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10% abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten nach Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung die Räumung und Herausgabe der von ihnen innegehaltenen Wohnung. Das Amtsgericht hat die Klage im angefochtenen Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz Bezug genommen wird (Bl. I/188-208 d.A.), abgewiesen. Gegen das ihr am 13. Mai 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. Juni 2019 Berufung eingelegt und diese am selben Tage begründet. Sie ist der Auffassung, der geltend gemachte Eigenbedarf bestünde. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei fehlerhaft. Sie beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 7. Juni 2019 (Bl. II/4 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Kammer hat die Klägerin als Partei angehört und die Zeugin X erneut vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der weiteren Beweiserhebung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 10. September 2019 (Bl. II/63-70 d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gemäß §§ 985, 546 Abs. 1 BGB. Die von der Klägerin ausgesprochene Eigenbedarfskündigung hat das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht beendet. Der Klägerin stand ein Kündigungsrecht gemäß §§ 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht zur Seite. Danach kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. An diesen Voraussetzungen fehlte es. Die Klägerin hat zwar einen Eigenbedarf behauptet, diesen jedoch als insoweit darlegungs- und beweisbelastete Partei auf das erhebliche Bestreiten der Beklagten nicht zu beweisen vermocht. Die Kammer teilt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nach erneuter Beweiserhebung im Ergebnis einschränkungslos. Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Die Überzeugung von der Wahrheit erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, weil eine solche nicht zu erreichen ist (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, NJW 1998, 2969, juris Tz. 28 ff.). Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und deshalb nicht darauf abstellen, ob jeder Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausgeschlossen ist (vgl. BGH, a.a.O.). Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, a.a.O.). Das bedeutet allerdings nicht, dass im Falle eines vom Vermieter zu beweisenden Eigenbedarfs die bloße Plausibilität des Kündigungsgrundes ausreichend ist. Erforderlich ist auch hier die Führung des Vollbeweises (vgl. Kammer, Urt. v. 25. September 2014 - 67 S 198/14, NJW 2014, 3585, juris Tz. 5). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Kammer insbesondere unter Berücksichtigung des Ergebnisses der zweitinstanzlich wiederholten Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass der streitgegenständlichen Kündigung der behauptete Eigenbedarf zugrunde gelegen hat. Zwar hat die Klägerin im Rahmen ihrer Parteianhörung bekundet, die Zeugin X habe bei Ausspruch und Zugang der Kündigung die von den Beklagten innegehaltene Wohnung beziehen wollen. Das entsprach auch den Bekundungen der Zeugin, die im Kern ausgesagt hat, entschlossen gewesen zu sein, die Wohnung zukünftig zu nutzen. Gleichwohl ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Bekundungen der Klägerin und der Zeugin der Wahrheit entsprechen: Die Bekundungen der Zeugin waren ebenso wie die der Klägerin zögerlich, vage und durch ein auffälliges Fehlen jeglicher realitätstypischer Details geprägt. Weder die Klägerin noch die Zeugin haben es vermocht, der Kammer den angeblichen Geschehensverlauf vor und nach Ausspruch der Kündigung flüssig, widerspruchsfrei und plausibel darzulegen. Stattdessen ist es ihnen es nur auf mehrmaliges Nachfragen der Kammer gelungen, für die Beurteilung ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wesentlichen Fragen überhaupt zu beantworten. Die Bekundungen zum von der Kammer hinterfragten Randgeschehen sind dabei im Wesentlichen ausweichend, unpräzise und widersprüchlich ausgefallen. Bereits das spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen. Es kommt hinzu, dass entweder die Zeugin oder die Klägerin der Kammer die Unwahrheit gesagt haben. Denn während die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung unmissverständlich erklärt hat, die Durchführung des Umzugs sei im Rahmen des mit der Zeugin geführten „Erstgesprächs“ kein Thema gewesen, hat die Zeugin auf Befragen der Kammer das genaue Gegenteil bekundet: Es seien nicht nur der Umzug und seine Organisation besprochen worden, sondern sie habe auch ihre mit einem Umzug verbundenen Ängste geschildert, worauf sie von der Klägerin beruhigt worden sei, da der Umzug „zusammen bewerkstelligt“ würde. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin oder die Zeugin oder gar beide - wofür einiges spricht - die Unwahrheit bekundet haben. Denn erweisen sich Aussagen des Vermieters oder der als Zeugen benannten Bedarfsperson im Detail als unwahr, ist der Vollbeweis des behaupteten Eigenbedarfs in der Regel - und auch hier - nicht zu führen, unabhängig davon, wer von beiden die Unwahrheit bekundet hat. Zudem waren die Bekundungen der Zeugin - wie schon in der ersten Instanz - weithin unplausibel. So hat sie in beiden Rechtszügen bekundet, es sei ihr wegen ihres „labilen, kranken Herzens“ seit dem Winter 2017 „nicht mehr möglich“, in Y zu wohnen, so dass sie nach Berlin umziehen „müsse“. Sie hat aber - ebenso wie die Klägerin - nicht darzutun vermocht, wieso sie ihr nach eigenem Bekunden unabweisbares Bedürfnis zum Wegzug aus Y und Umzug nach Berlin nicht unabhängig von einer Nutzung der von der Beklagten innegehaltenen Wohnung mittlerweile anderweitig umgesetzt hat. Denn seit dem mit der Klägerin angeblich geführten „Erstgespräch“ sind mittlerweile annähernd zwei Jahre vergangen, ohne dass die mittlerweile 81-jährige Zeugin oder die Klägerin Bemühungen entfaltet hätten, das angeblich unabweisbare Umzugsinteresse der Zeugin jedenfalls vorübergehend auf andere Weise in Berlin oder anderswo zu befriedigen. Dazu indes hätte spätestens nach Erklärung des Kündigungswiderspruchs durch die Beklagten Veranlassung bestanden, da ab diesem Zeitpunkt die zeitnahe Umsetzung des angeblich besonders dringlichen Umzugs nach Berlin vollständig ins Ungewisse gerückt ist. Eine davon abweichende Würdigung wäre nur gerechtfertigt, wenn es für die Zeugin auch mit Unterstützung der Klägerin wirtschaftlich ausgeschlossen gewesen wäre, eine provisorische Ersatzunterkunft im Berlin anzumieten. Davon indes kann keine Rede sein, da der Beklagten auch ohne ihre zusätzlich zu berücksichtigenden Vermietungseinnahmen aus Y Barmittel von jedenfalls 1.500,00 EUR monatlich zur Verfügung stehen; damit jedenfalls war der Versuch einer Anmietung von Ersatzwohnraum bis zur Räumung durch die Beklagten nicht aussichtslos. Der unterlassene Versuch einer alternativen Unterbringung der Beklagten spricht ebenfalls gegen das Vorliegen des behaupteten - und angeblich dringlichen - Eigenbedarfs (vgl. LG Berlin, Urt. v. 18. Oktober 2013 – 63 S 87/13, ZMR 2014, 535, juris Tz. 5). Schließlich hat bereits das Amtsgericht in seiner Beweiswürdigung zutreffend darauf abgestellt, dass die streitgegenständlichen Wohnung für eine Nutzung durch die Zeugin weitestgehend ungeeignet ist. Die im 1. OG befindliche Wohnung ist nicht durch einen Fahrstuhl erschlossen, sondern nur durch das Treppenhaus über 23 Stufen zu erreichen. Die Zeugin hat jedoch selbst bekundet, an einem schwachen Herzen zu leiden, so dass für sie der Bezug einer Wohnung im 2. OG ausgeschlossen sei. Damit indes ist auch die streitgegenständliche Wohnung - unabhängig von der ohnehin mit der Benutzung des Treppenhauses verbundenen Sturzgefahr - für sie objektiv ungeeignet, da sie bekundet hat, ihren Hund dreimal täglich ausführen und den Weg aus und in die Wohnung mehrfach am Tag bewältigen zu müssen. Die damit verbundenen körperlichen Anstrengungen gehen aber über das einmalige Verlassen und Erreichen einer im 2. OG gelegenen Wohnung weit hinaus. Wenn für sie die Nutzung einer im 2. OG gelegenen Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Betracht kommt, muss das für eine mehrfach täglich aufzusuchende und über 23 Treppenstufen zu erreichende Wohnung entsprechend gelten. Auch das spricht bereits für sich genommen, erst recht aber unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände gegen den von der Klägerin behaupteten Eigenbedarf. In der gebotenen Gesamtschau war damit weder die - für eine Räumungsverurteilung ohnehin unzureichende - Plausibilität des Kündigungsinteresses zu begründen noch der Vollbeweis des behaupteten Eigenbedarfs zu führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Wertfestsetzung auf den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG.. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestanden nicht, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.