Beschluss
67 S 55/19
LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Beauftragt der Mieter einen Inkassodienstleister mit der Durchsetzung von Ansprüchen gegen seinen Vermieter wegen angeblicher Verstöße gegen die sog. „Mietpreisbremse“, stehen dem Inkassodienstleister abtretbare Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten unabhängig von seiner sonstigen Aktivlegitimation nicht zu, wenn der Inkassodienstleister in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Mieter ein Erfolgshonorar vereinbart hat und die Rechtsdurchsetzung durch den Inkassodienstleister – gemessen an seinem ersten Rügeschreiben gegenüber dem Vermieter – nicht oder nicht vollständig erfolgreich gewesen ist. (Rn.5)
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beauftragt der Mieter einen Inkassodienstleister mit der Durchsetzung von Ansprüchen gegen seinen Vermieter wegen angeblicher Verstöße gegen die sog. „Mietpreisbremse“, stehen dem Inkassodienstleister abtretbare Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten unabhängig von seiner sonstigen Aktivlegitimation nicht zu, wenn der Inkassodienstleister in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Mieter ein Erfolgshonorar vereinbart hat und die Rechtsdurchsetzung durch den Inkassodienstleister – gemessen an seinem ersten Rügeschreiben gegenüber dem Vermieter – nicht oder nicht vollständig erfolgreich gewesen ist. (Rn.5) Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen. I. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Das Amtsgericht hat die aus abgetretenem Recht erhobene Zahlungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dagegen vermag die Berufung im Ergebnis nichts zu erinnern. Das Amtsgericht hat nicht nur zutreffend erkannt, dass es der Klägerin an der erforderlichen Aktivlegitimation fehlt (st. Rspr. der Kammer, vgl nur Urt. v. 24. Januar 2019 – 67 S 277/18, DWW 2019, 56, beckonline Tz. 24). Es fehlt unabhängig davon auch an einem Schadensersatzanspruch der Mieter der streitgegenständlichen Wohnung, die diese an die Klägerin hätten abtreten können. Denn ein solcher hätte wiederum einen fälligen Vergütungsanspruch der Klägerin vorausgesetzt, an dem es - zumindest bislang - fehlt. Gemäß Ziffer 3.1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen beansprucht die Klägerin für ihr Tätigwerden in der Summe eine über die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes hinausgehende Vergütung in Höhe von 1/3 der „ersparten Jahresmiete“ zuzüglich der „einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ zustehenden Vergütung. Bei der hier gemäß § 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfreundlichsten Auslegung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Klägerin mit dem Mieter allerdings in Ziffer 3.3 Satz 1 ein Erfolgshonorar vereinbart („Sollten unsere Bemühungen nicht erfolgreich sein, entstehen für Sie keine Kosten.“). Der darin für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs vorausgesetzte Erfolg ist nicht eingetreten (vgl. Kammer, a.a.O., beckonline Tz. 21 f.) Es kann insoweit dahin stehen, ob die getroffene Vergütungsregelung in ihrer Gesamtheit mangels hinreichender Transparenz oder zumindest wegen unzureichender tatbestandlicher Eingrenzung des Vergütungstatbestandes zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters und damit gemäß § 307 Abs. Abs. 1, Abs. 2 BGB zur Unwirksamkeit führt (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 6. Dezember 2013 – 17 U 48/13, SchlHA 2014, 268, juris Tz. 30, 36). Denn bei kundenfreundlichster Auslegung kann die Klausel zumindest so verstanden werden, dass der Klägerin Vergütungsansprüche nur bei einer vollständig erfolgreichen Geltendmachung der behaupteten Ansprüche zustehen. Das schließt die Auslegung ein, dass bereits ein anteiliger Misserfolg zu einem vollständigen Verlust möglicher Vergütungsansprüche der Klägerin gegenüber dem Mieter führt. Maßstab für die Beurteilung des - vollständigen - Erfolgs der von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten ist unter erneuter Zugrundelegung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB das Ausmaß, in dem eine mit dem Vermieter im Vereinbarungswege getroffene Regelung oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung hinter den im ersten Rügeschreiben der Klägerin behaupteten Ansprüchen zurückbleiben. Gemessen daran waren die Bemühungen der Klägerin bislang in keiner Weise erfolgreich. Die Beklagte hat in ihrem Rügeschreiben vom 2. Mai 2017 eine preisrechtlich zulässige Miete von 1.186,49 EUR geltend gemacht. Gegenstand der von der Klägerin eingereichten vorgerichtlichen Einigung vom 28. September 2017 war hingegen eine preisrechtlich zulässige Miete von 1.442,00 EUR, mithin eine solche, die die von der Klägerin geltend gemachte Miete mit 255,51 EUR ganz erheblich zum Nachteil der Mieter überschreitet. Allein deshalb ist die Klägerin mit der im Vereinbarungswege geregelten Miete hinter den in der Rügeschrift geltend gemachten Ansprüchen mit der Folge zurückgeblieben, dass ihre Bemühungen für die Mieter nicht erfolgreich gewesen sind. Nur in diesem Falle aber hätte der Klägerin überhaupt ein Erfolgshonoraranspruch zugestanden. Es kommt hinzu, dass die Vereinbarung nicht mit dem von der Klägerin in Anspruch genommenen Vermieter, sondern mit Herrn X zustande gekommen ist. Dem Beklagten selbst gegenüber, bei dem es sich nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Amtsgerichts und dem eigenen Vorbringen der Klägerin um den Vermieter der streitgegenständlichen Wohnung handelt, sind die Bemühungen der Klägerin zur „Mietsenkung“ stattdessen bislang vollständig erfolglos geblieben, nachdem er sich weder im Vereinbarungswege zur Vertragsänderung bereit gefunden hat noch erfolgreich im Klagewege in Anspruch genommen worden ist. Er hat stattdessen mit Schreiben vom 20. Februar 2018 Ansprüche der Klägerin wegen fehlender Passivlegitimation zurückgewiesen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob ein mit einem Inkassodienstleister vereinbartes Erfolgshonorar dem Grunde nach überhaupt erstattungsfähig ist (vgl. Dornis, in: BeckOGK BGB, Stand: 1. Dezember 2018, § 286 Rz. 353 m.w.N.), ebenso, ob die von der Klägerin verlangte Vergütung nicht zumindest der Höhe nach übersetzt ist, weil ihr entweder ein niedrigerer Gegenstandswert zu Grunde zu legen ist oder für die über einen Algorithmus erzeugten Standardschreiben der Klägerin gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 RDGEG allenfalls ein ermäßigter Gebührenrahmen - womöglich sogar lediglich der für ein „einfaches Schreiben“ i.S.v. Nr. 2301 VV-RVG - in Ansatz gebracht werden kann (vgl. Kammer, a.a.O., beckonline Tz. 24; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 286 Rz. 167; Jäckle, NJW 2016, 977, 978). II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.