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Beschluss

67 S 50/19

LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die im Bezirk Berlin-Mitte in der „Spandauer Vorstadt“ belegenen Wohnungen befinden sich in bevorzugter Citylage i.S.d. Berliner Mietspiegels 2017.(Rn.3)
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die im Bezirk Berlin-Mitte in der „Spandauer Vorstadt“ belegenen Wohnungen befinden sich in bevorzugter Citylage i.S.d. Berliner Mietspiegels 2017.(Rn.3) Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen. I. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses gerichteten Klage aus den zutreffenden und die Berufungsangriffe bereits erschöpfenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die die Kammer Bezug nimmt und denen im Wesentlichen nichts mehr hinzuzufügen ist, unter Einordnung in den Berliner Mietspiegel 2017 stattgegeben. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern, auch soweit sie sich gegen die Bejahung des wohnwerterhöhenden Merkmals „bevorzugte Citylage“ durch das Amtsgericht richtet. Die in der Alten Schönhauser Straße befindliche Wohnung liegt in einer bevorzugten Citylage. Dieser Begriff kennzeichnet die Lage der Wohnung in einem zentral gelegenen Teilraum der Großstadt Berlin, der sich durch eine besondere Dichte von Einkaufsmöglichkeiten, Kultureinrichtungen und Restaurants sowie anderen Einrichtungen auszeichnet, die eine über die typische Infrastruktur eines Wohngebiets hinausgehende Bedeutung und Anziehungskraft insbesondere auch für in- und ausländische Besucher und Touristen haben (vgl. Kammer, Urteil vom 16. Juli 2015 - 67 S 120/15, NJW 2015, 3248, juris Tz. 23). Diese Voraussetzungen sind in der gesamten Spandauer Vorstadt und damit auch in der Alten Schönhauser Straße erfüllt. II. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.