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Beschluss

67 T 20/18

LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2018:0301.67T20.18.00
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Leitsätze
Die Aussetzung eines Rechtsstreits wegen eines beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens setzt gemäß § 148 ZPO analog voraus, dass die Verfassungsgemäßheit des vom BVerfG zu prüfenden Gesetzes für die Entscheidung des Gerichts erheblich ist. Die Aussetzung ist nur dann ermessensfehlerfrei, wenn das Gericht entweder im bisherigen Verfahrensverlauf oder in der Aussetzungsentscheidung selbst die Entscheidungserheblichkeit des Gesetzes für die Parteien nachvollziehbar dargelegt hat (hier: Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB)(Rn.3)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 29. Januar 2018 - 15b C 29/17 - aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aussetzung eines Rechtsstreits wegen eines beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens setzt gemäß § 148 ZPO analog voraus, dass die Verfassungsgemäßheit des vom BVerfG zu prüfenden Gesetzes für die Entscheidung des Gerichts erheblich ist. Die Aussetzung ist nur dann ermessensfehlerfrei, wenn das Gericht entweder im bisherigen Verfahrensverlauf oder in der Aussetzungsentscheidung selbst die Entscheidungserheblichkeit des Gesetzes für die Parteien nachvollziehbar dargelegt hat (hier: Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB)(Rn.3) Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 29. Januar 2018 - 15b C 29/17 - aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss die Aussetzung eines zwischen der Klägerin als Vermieterin und den Beklagten als Mietern geführten Rechtsstreits auf Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete im Hinblick auf ein bei dem BVerfG zur Klärung der Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB geführtes Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die es der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat. II. Die gemäß §§ 252, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen zur Aussetzung des Rechtsstreits liegen zumindest derzeit nicht vor. Zwar ist die Aussetzung eines Rechtsstreits in analoger Anwendung von § 148 ZPO zulässig, wenn hinsichtlich eines entscheidungserheblichen Gesetzes ein konkretes Normenkontrollverfahren vor dem BVerfG anhängig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 2003 - 2 BvR 1309/03, NJW 2004, 501, 502; Stadler, in: Musielak, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 148 Rz. 16 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es, auch wenn derzeit auf den Vorlagebeschluss der Kammer vom 7. Dezember 2017 (67 S 218/17, NZM 2018, 118) ein die Verfassungsgemäßheit der sog. Mietpreisbremse betreffendes Normenkontrollverfahren bei dem BVerfG anhängig ist. Denn die Aussetzung ist im streitgegenständlichen Kontext nur dann ermessensfehlerfrei, wenn die Verfassungsgemäßheit des Gesetzes für den iudex a quo tatsächlich entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25. März 1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957). Dass die Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB für die erstinstanzliche Urteilsfindung seiner Auffassung nach tatsächlich entscheidungserheblich ist, hat das Amtsgericht weder im bisherigen Verhandlungsverlauf noch in der angefochtenen Aussetzungsentscheidung nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, obwohl die klagende Vermieterin geltend macht, die vereinbarte Miete sei auch im Falle der Verfassungswidrigkeit der §§ 556d ff. BGB preisrechtlich zulässig, da nicht nur die Mietenbegrenzungsverordnung des Berliner Senats vom 28. April 2015 (GVB. 2015, 101) unwirksam (vgl. ebenso AG Pankow/Weißensee, Urt. V. 20. Oktober 2017 - 102 C 182/17, GE 2017, 1559), sondern auch die Preisgrenze des § 556d Abs. 1 BGB unter der gebotenen Berücksichtigung der sog. Stichtagsdifferenz und der von ihr reklamierten Ausnahmevorschrift des § 556e Abs. 2 BGB gewahrt sei. Setzt das Erstgericht den Rechtsstreit aber gemäß § 148 ZPO aus, müssen seine Ausführungen erkennen lassen, dass es das ihm eingeräumte Aussetzungsermessen pflichtgemäß ausgeübt hat (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 2011 - II ZR 188/09, NJW-RR 2011, 1365 Tz: 7 (zu § 538 ZPO); Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 148 Rz, 7 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier - bislang - nicht erfüllt, da das Amtsgericht zur Begründung seiner Aussetzungsentscheidung lediglich auf die Anhängigkeit des Normenkontrollverfahrens bei dem BVerfG, nicht jedoch auf dessen tatsächliche Entscheidungserheblichkeit für den Ausgang des Rechtsstreits abgestellt hat. Bereits die insoweit unterlassene Darlegung der Ermessensausübung gebietet die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH, a.a.O.). Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst; entstandene Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind Teil der Prozesskosten und gegebenenfalls bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, MDR 2006, 704). Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestanden nicht, §§ 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.