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Beschluss

67 S 327/16

LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2016:1018.67S327.16.0A
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Leitsätze
Nimmt der Vermieter einen Dritten als Besitzer der Wohnraummietsache nach § 940a Abs. 2 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Räumung und Herausgabe in Anspruch, trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er vom Besitzerwerb des Dritten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des gegen den Wohnraummieter geführten Räumungsprozesses Kenntnis erlangt hat. Ein non-liquet geht zu Lasten des Vermieters.(Rn.3)
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nimmt der Vermieter einen Dritten als Besitzer der Wohnraummietsache nach § 940a Abs. 2 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Räumung und Herausgabe in Anspruch, trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er vom Besitzerwerb des Dritten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des gegen den Wohnraummieter geführten Räumungsprozesses Kenntnis erlangt hat. Ein non-liquet geht zu Lasten des Vermieters.(Rn.3) Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen. I. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Das Amtsgericht hat den auf Räumung der Mietsache gerichteten Antrag im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen. Gemäß § 940a Abs. 2 ZPO darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagten den formalen Voraussetzungen zur Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes gemäß § 920 Abs. 2, 936 ZPO überhaupt gerecht geworden sind. Zumindest haben sie nicht bewiesen, vom Besitzerwerb der Verfügungsbeklagten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im gegen den Mieter der streitgegenständlichen Wohnung geführten Räumungsprozess Kenntnis erlangt zu haben. Die mit der Glaubhaftmachungslast einhergehende Beweislast für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung trägt im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 940a Abs. 2 ZPO der Vermieter (vgl. BT-Drucks. 17/10485, S. 34; Mayer, in: Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf, § 940a Rz. 6, 21. Edition, Stand: 1. Juli 2016; Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 940a ZPO Rz. 46). Dieser Beweislast sind die Verfügungskläger nicht gerecht geworden. Selbst wenn ihre eidesstattliche Versicherung vom 9. Juni 2016 den Substantiierungs- und Glaubhaftmachungsanforderungen für eine Kenntniserlangung nach Schluss der mündlichen Verhandlung genügen sollte, steht ihr die eidesstattliche Versicherung der Verfügungsbeklagten vom 23. Mai 2016 entgegen, in der diese versichert hat, bereits unmittelbar nach dem Ausspruch der Kündigung - und noch weit vor dem gegen den Mieter geführten Räumungsprozess - gemeinsam mit einer Nachbarin ein Gespräch mit dem Verfügungskläger zu 1) geführt zu haben, in dem dieser darauf hingewiesen worden sei, dass sie und die Kinder nicht wegen eines Fehlers ihres Ehemannes aus der Wohnung verwiesen werden könnten, worauf dieser sich im Nachgang noch mehrfach um den Stand ihrer Bemühungen um Ersatzwohnraum erkundigt hätte. Davon ausgehend hätten die Verfügungskläger während des Räumungsprozesses Kenntnis vom Mitbesitz der Verfügungsbeklagten gehabt. Da keine der beiden sich widersprechenden eidesstattlichen Versicherungen wahrscheinlicher, plausibler oder glaubhafter als die der jeweiligen Gegenseite ist, geht das damit gegebene non-liquet zu Lasten der Verfügungskläger. Denn im einstweiligen Verfügungsverfahren kann der Antragsteller zwar eine Reduzierung des Beweismaßes für sich in Anspruch nehmen, nicht jedoch eine von den für das Hauptsacheverfahren geltenden Grundsätzen abweichende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Vor § 916 Rn. 6a, § 922 Rn. 5, jeweils m.w.N.). II. Die Verfügungskläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.