Beschluss
67 S 357/15
LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2016:0531.67S357.15.0A
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Leitsätze
1. Zur Auslegungsbedürftigkeit und -fähigkeit eines auf Mängelbeseitigung gerichteten Klageantrags des Mieters.(Rn.5)
2. Der Vermieter kann zur instandhaltenden Modernisierung vermieteten Wohnraums verpflichtet sein, wenn dieser den für zeitgemäßes Wohnen erforderlichen Mindeststandard unterschreitet.(Rn.6)
3. Wegen der zu wahrenden richterlichen Äquidistanz ist es dem Gericht im Mängelbeseitigungsprozess verwehrt, den Vermieter auf den bislang unterblieben Einwand des Überschreitens der sog. "Opfergrenze" hinzuweisen; etwas anders gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Einwendung im bisherigen Prozessvortrag zumindest im Kern angedeutet ist.(Rn.8)
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das am 3. Mai 2016 verkündete Urteil der Kammer wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegungsbedürftigkeit und -fähigkeit eines auf Mängelbeseitigung gerichteten Klageantrags des Mieters.(Rn.5) 2. Der Vermieter kann zur instandhaltenden Modernisierung vermieteten Wohnraums verpflichtet sein, wenn dieser den für zeitgemäßes Wohnen erforderlichen Mindeststandard unterschreitet.(Rn.6) 3. Wegen der zu wahrenden richterlichen Äquidistanz ist es dem Gericht im Mängelbeseitigungsprozess verwehrt, den Vermieter auf den bislang unterblieben Einwand des Überschreitens der sog. "Opfergrenze" hinzuweisen; etwas anders gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Einwendung im bisherigen Prozessvortrag zumindest im Kern angedeutet ist.(Rn.8) Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das am 3. Mai 2016 verkündete Urteil der Kammer wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. I. Die Kammer hat im angefochtenen Urteil eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung teilweise zum Nachteil der Beklagten abgeändert. Dagegen richtet sich die am 24. Mai 2016 bei dem Landgericht eingegangene Anhörungsrüge der Beklagten, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. II. Die unter Wahrung der Frist des § 321 a Abs. 2 ZPO eingegangene Rüge der Beklagten ist bereits gemäß § 321 a Abs. 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 ZPO unzulässig. Danach ist das Verfahren auf Rüge der durch eine mit ordentlichem Rechtsmittel unanfechtbaren Entscheidung beschwerten Partei fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen zeigt die Anhörungsrüge nicht auf. Die Rügebegründung genügt den Anforderungen an die Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung nicht. Das Vorliegen einer Gehörsverletzung bestimmt sich nach denselben Maßstäben wie der verfassungsrechtliche Begriff des Art. 103 Abs. 1 GG. Dieser erschöpft sich in einem Mindestschutz. Die vermeintliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung wird davon unabhängig ebensowenig erfasst wie die vermeintliche Verletzung anderer Verfahrensrechte (KG, Beschl. v. 20. September 2011 - 19 U 88/11, juris Tz. 3). Eine der Rüge zugängliche Gehörsverletzung liegt davon ausgehend nur dann vor, wenn das Gericht vor oder bei seiner Entscheidung Vortrag der Partei aus Versehen nicht zur Kenntnis nimmt, es durch verfehlte Anwendung der einschlägigen Vorschriften das Äußerungsrecht einer Partei ausschließt oder verkürzt, durch Unterlassen gebotener Hinweise eine Partei benachteiligt oder das Vorbringen einer Partei nicht erfasst oder grob missversteht (vgl. KG, a.a.O.). Eine derartige Verkürzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann die Beklagte aber nicht geltend machen. Die Kammer hat sämtlichen Vortrag der Beklagten zur Kenntnis genommen. Sie ist dabei zu der Erkenntnis gelangt, dass der von dem Kläger geltend gemachte Mängelbeseitigungsanspruch gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Teil besteht. Dies hat die Beklagte als eine ihr ungünstige Rechtsauffassung hinzunehmen, ohne dass dadurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wird. Soweit sie mit ihrer Anhörungsrüge moniert, die Kammer habe den Klageantrag des Klägers unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ausgelegt, geht sie in mehrfacher Hinsicht fehl. Einerseits sind in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die - vom BVerfG geprägten und von der Anhörungsrüge weder erwähnten noch in Zweifel gezogenen - Grundsätze der Auslegungsbedürftigkeit und -fähigkeit von Prozesshandlungen ausführlich dargelegt; diese hat die Kammer angewandt. Andererseits übersieht die Beklagte, dass die Kammer in jeder der insgesamt drei mündlichen Verhandlungen des zweiten Rechtszugs verdeutlicht hatte, dass sie den Klage- und Berufungsantrag nicht im Wortsinne, sondern in dem Sinne auslegt, dass der Kläger die Beseitigung der von ihm als unzumutbar hoch empfundenen Innentemperaturen begehrt. Nur aufgrund dessen ist es zum weiteren schriftlichen Hinweis der Kammer vom 9. Februar 2016 auf das bis dahin unsubstantiierte Bestreiten der Beklagten zu den klägerseits bereits mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 16. April 2015 konkret dargetanen Innenraumtemperaturen und zum weiteren schriftlichen Hinweis vom 12. April 2016 gekommen, der - unter Zugrundelegung der von der Beklagten selbst in den Rechtsstreit eingeführten eigenen Temperaturmessungen gemäß Schriftsatz vom 15. März 2016 - die lediglich teilweise Begründetheit der Klage zum Gegenstand hatte. Anderseits übersieht die Anhörungsrüge jedoch auch, dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter die beabsichtigte Auslegung durch die Kammer gebilligt und ihr zu keinem Zeitpunkt widersprochen haben. Damit aber hätte der Kläger seinen - ohnehin im tenorierten Sinne auszulegenden - bisherigen Antrag im Einklang mit der vorgenommenen Auslegung geändert; eine solche Änderung ist als privilegierte Klageänderung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO jederzeit und damit auch im zweiten Rechtszug selbst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig und von dem Rechtsmittelgericht seiner streitigen Entscheidung statt des bisherigen Antrags zu Grunde zu legen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 25. November 1993 - IX ZR 51/93, NJW 1994, 944, 945; Urt. v. 11. Dezember 2015 – V ZR 26/15, MDR 2016, 482 Tz. 32). Das entspricht auch dem Prozessverhalten und -verständnis der Beklagten, die insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 28. April 2016 unter Zugrundelegung einer eigenen Internetrecherche nicht zu den ursprünglichen Anträgen des Klägers, sondern ausdrücklich zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Schlafrauminnentemperaturen “um die 22 Grad Celsius” vorgetragen hat. Dieser Umstand ist aber allein für die Klageanträge in dem von der Kammer ausgelegten Sinne erheblich. Die Anhörungsrüge geht weiterhin fehl, wenn sie der Kammer vorhält, die weit fortgeschrittene Modernisierung der Plattenbau-Substanz “unsubstantiiert” angenommen zu haben, obwohl die Beklagte vorgetragen habe, dass die “streitgegenständliche Heizungsanlage in Gebäuden der streitgegenständlichen Art üblich ist”. Sie verkennt dabei bereits im Ausgangspunkt die Begründung und Tragweite der angefochtenen Entscheidung. Für die Kammer kam es nicht darauf an, ob vergleichbare Plattenbauwohnungen üblicherweise mit einer Einrohrheizung ausgestattet sind. Davon ist die Kammer sogar zu Gunsten der Beklagten ausgegangen, da die streitgegenständliche Ausstattung im Ergebnis als üblich unterstellt werden konnte. Vielmehr hat die Kammer im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH für die Beurteilung der die Beklagten treffenden Mangelbeseitigungspflicht allein darauf abgestellt, dass die beklagte Vermieterin unabhängig vom konkreten Ausstattungszustand der Wohnung - und vergleichbarer Räume - einen Mindeststandard zu gewähren und zu erhalten hat, der zeitgemäßes Wohnen ermöglicht (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juli 2004 – VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174 Tz. 16 und 20). Das gilt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch, wenn die vermieteten Räume weder saniert noch modernisiert sind und selbst dann, wenn sie nicht als solche angeboten wurden (vgl. BGH, a.a.O Tz. 20). Insoweit kann der Vermieter sogar zu einer instandhaltenden Modernisierung verpflichtet sein (vgl. BGH, a.a.O.). Der auch von der Kammer geteilte Grundsatz, wonach der Vermieter nicht zu fortlaufenden (baulichen) Veränderungen zwecks Modernisierung der Wohnung verpflichtet ist, betrifft allein die Veränderungspflicht aufgrund geänderter technischer Standards, nicht aber die den Vermieter treffende Mangelbeseitigungspflicht zur Schaffung oder Erhaltung der Möglichkeit des Mieters zu einer zeitgemäßem Wohnen entsprechenden Lebensweise in den von ihm angemieteten Räumen (vgl. BGH, a.a.O.; Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 536 Rz. 23). Diesem Mindeststandard wird eine - im Jahre 2009 - vermietete Wohnung unter Zugrundelegung der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB indes nur gerecht, wenn von dem Mieter während der Heizperiode zumindest in einem der Mieträume mit zumutbaren Mitteln Innentemperaturen herbeigeführt werden können, die einen angenehmen Schlaf ermöglichen. Diese Auslegung der Kammer, deren Tatsachengrundlage die Anhörungsrüge - insoweit zutreffend - nicht beanstandet, hat die Beklagte als ihr ungünstig hinzunehmen, ohne dass dadurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würde. Sie steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, ohne dass es zusätzlich auf den von der Kammer lediglich ergänzend herangezogenen - und kammerbekannt weit fortgeschrittenen - allgemeinen Modernisierungstand der Plattenbausubstanz in Berlin ankäme (vgl. zum fortgeschrittenen Modernisierungsstand: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Stadtumbau Ost, http://www.stadtentwicklung.berlin.de/staedtebau/foerderprogramme/ stadtumbau/Stadtumbau-Ost.6435.0.html (abgerufen am 30. Mai 2016)). Die Anhörungsrüge ist auch unzulässig, soweit sie die Unterlassung eines ihrer Auffassung gemäß § 139 ZPO gebotenen richterlichen Hinweises im Hinblick auf die von der Kammer in den Urteilsgründen verneinten Voraussetzungen für ein Überschreiten der sog. “Opfergrenze” rügt. Der Rüge ermangelt es insoweit schon an der gesetzlichen Form des § 321a Abs. 4 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Danach ist die Entscheidungserheblichkeit des gerügten Gehörsverstoßes darzulegen. Demgemäß hätte die Beklagte ausführen müssen, was sie auf einen entsprechenden Hinweis der Kammer vorgetragen hätte und weshalb die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. BGH, Beschl. v 21. November 2007 – IV ZR 321/05, NJW 2008, 378 Tz. 3; Vollkommer, in: Zöller, ZPO. 31. Aufl. 2016, § 321a Rz. 13 m.w.N.).). Das ist nicht geschehen. Davon abgesehen war die Kammer weder befugt noch gehalten, der Beklagten einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Wegen der zu wahrenden richterlichen Äquidistanz ist dem Gericht ein Hinweis auf Einwendungen verwehrt, es sei denn, sie wären im Kern bereits im bisherigen Parteivortrag angedeutet (vgl. BGH, Urt. v. 2. November 1982 – VI ZR 32/81, NJW 1983, 624, 625; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 139 Rz. 9 m.w.N.). An einer entsprechenden Anlage im Parteivortrag der Beklagten fehlte es indes in jeder Hinsicht, da sie sich in dem über zweieinhalb Jahre geführten Rechtsstreit durchgängig darauf beschränkt hat, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Vorliegens eines Mangels i.S.d. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB in Abrede zu stellen; Vortrag zu einem krassen Missverhältnis zwischen dem Mangelbeseitigungsaufwand und dem Nutzen der Mangelbeseitigung für den Mieter und einem daraus etwaig folgenden Überschreiten der sog. “Opfergrenze” ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiten Rechtszug nicht - auch nicht ansatzweise - erfolgt. Ein entsprechendes Missverhältnis ergibt sich allerdings auch nicht aus den allgemein gehaltenen Ausführungen der Anhörungsrüge, die nicht nur verkennt, dass die Beseitigung eines - hier gegebenen - erheblichen Mangels auch erhebliche wirtschaftliche Anstrengungen des Vermieters verlangt. Sie geht auch fehl, soweit sie von der unzutreffenden Rechtsauffassung getragen ist, ein Vermieter sei tatsächlich oder rechtlich auf nur eine Art der Mängelbeseitigung beschränkt. Denn der Disposition des Vermieters ist im Falle des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB allein das “Ob” der Mangelbeseitigung entzogen, nicht hingegen deren “Wie” (vgl. Emmerich, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 535 Rz. 31 m.w.N.). Soweit die Beklagte schließlich eine Gehörsverletzung wegen unterbliebener Zulassung der Revision rügt, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Die von der Kammer vorgenommene Auslegung entspricht den anzulegenden Auslegungsgrundsätzen des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juli 2004 – VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174 Tz. 16 und 20). Die von der Beklagten herangezogene Instanzrechtsprechung bildet diese Auslegungsgrundsätze nur unvollständig ab, so dass bereits deshalb eine Divergenzzulassung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschied (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2011 – XI ZR 191/10, NJW 2011, 3229 Tz. 2). Sie stellt überdies keine abstrakten Rechtssätze auf, von der die Kammer abgewichen wäre. Auch das ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO Voraussetzung für eine Divergenzzulassung (st. Rspr., vgl. Ball, in: Musielak/Voit, a.a.O., § 543 Rz. 8 m.w.N.). Soweit sich die Beklagte auf eine Abweichung zum Urteil des BGH vom 6. Mai 2015 (VIII ZR 194/14, BeckRS 2015, 09904 Tz. 31, 32) beruft, ist ihre Rüge unverständlich: Das von der Beklagten bemühte Urteil verhält sich zu einer vom BGH - zutreffend - verneinten, allerdings allein aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit abgeleiteten Pflicht des Vermieters zur Modernisierung einer veralteten Einrohrheizung. Die Entscheidung betrifft damit nicht nur einen anderen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt, sondern stellt auch keinen abstrakten Rechtssatz auf, von dem die Kammer abgewichen wäre. Das gilt mangels vorgenommener rechtlicher Beurteilung erst Recht im Umfang der bloßen tatsächlichen Wiedergabe des Revisionsvorbringens, ausweislich dessen der beklagte Mieter im vom BGH zu entscheidenden Fall zur Vermeidung einer Schlafzimmertemperatur von bis zu 26 Grad Celsius - wie in den Zeiten vor Erfassung des Wärmeverbrauchs nach den anerkannten Regeln der Technik - seine Fenster des Nachts weit habe öffnen müssen. Ob ihm diese Maßnahme zumutbar war oder nicht, hatte der BGH wegen des dort allein in Frage stehenden Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebots nicht zu entscheiden; eine entsprechende Entscheidung ist deshalb folgerichtig auch unterblieben. Die Revision war auch nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die maßgebliche Frage, ob der Vermieter auch ohne ausdrückliche vertragliche Abrede die Gewährung und Aufrechterhaltung eines Mindeststandards schuldet, der zeitgemäßes Wohnen ermöglicht, ist vom BGH geklärt. Wann dieser Mindeststandard im Einzelnen unterschritten ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ohne dass dafür eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2010 – VIII ZR 192/09, WuM 2010, 565 Tz. 3). Die beantragte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil hatte gemäß § 707 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO zu unterbleiben, da sie die Erfolgsaussichten der Rüge vorausgesetzt hätte (vgl. Lackmann, in: Musielak/Voit, a.a.O., § 707 Rz. 7 m.w.N.). Daran indes fehlte es. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (Musielak, in: Musielak/Voit, a.a.O., § 321 a Rz. 13).