Beschluss
66 S 157/20
LG Berlin 66. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2021:0504.66S157.20.00
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Leitsätze
Ein Mieter hat gegen die Hausverwaltung einen Anspruch auf Mitteilung des Vornamens und der Anschrift des Vermieters, wenn er diese Angaben bislang nicht kennt und er gegen den Vermieter eine Klage auf Mängelbeseitigung erheben möchte, weil der außergerichtliche Schriftverkehr mit der Hausverwaltung nicht zum Erfolg geführt hat. Ein Mieter benötigt diese Angaben, um eine ausreichend substantiierte Klage erheben zu können. Die Hausverwaltung kann den Mieter nicht auf das Grundbuch oder das Landeseinwohneramt verweisen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 07. Juli 2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg - 20 C 40/40 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Mieter hat gegen die Hausverwaltung einen Anspruch auf Mitteilung des Vornamens und der Anschrift des Vermieters, wenn er diese Angaben bislang nicht kennt und er gegen den Vermieter eine Klage auf Mängelbeseitigung erheben möchte, weil der außergerichtliche Schriftverkehr mit der Hausverwaltung nicht zum Erfolg geführt hat. Ein Mieter benötigt diese Angaben, um eine ausreichend substantiierte Klage erheben zu können. Die Hausverwaltung kann den Mieter nicht auf das Grundbuch oder das Landeseinwohneramt verweisen. Die Berufung der Beklagten gegen das am 07. Juli 2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg - 20 C 40/40 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt. I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 522 Abs. 2 S. 4, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht (dennoch) geboten ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 15. März 2021 Bezug genommen. Zu diesem hat die Berufungsklägerin mit Schriftsatz vom 26.03.2021 Stellung genommen, ohne dass dies zu einer für sie günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten ihrer Berufung führen würde. Die Kammer hält an ihrer Einschätzung fest, dass die Beklagte jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Zwischen den Parteien besteht zwar kein Mietvertrag, jedoch eine Sonderverbindung, die ein Auskunftsrecht der Kläger als Mieter gegen den Hausverwalter begründet. Derartige Sonderverbindungen zu Dritten sind dem Recht auch nicht etwa fremd, wie sich aus § 311 Abs. 3 BGB ergibt. Die Beklagte als Hausverwalterin tritt im Verhältnis zu den Klägern als Vertreterin des - gewissermaßen „anonymisierten“ - Vermieters auf. Sie hat umfassende Regelungsbefugnis und übt aufgrund der nicht näher bekannt gegebenen Identität und Adresse des Vermieters dessen Rechte gegenüber den Klägern im Wesentlichen aus. Abgeleitet aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Klägern als Mieter und dem von der Beklagten vertretenen Vermieter, der auf Verlangen auch zur Preisgabe seiner Identität verpflichtet wäre, ergeben sich auch für die Beklagte aufgrund ihrer Position als umfassender Vertreter Nebenpflichten in dem Vertragsverhältnis seines Auftraggebers gegenüber dem Mieter. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier klägerseits vorgetragen - eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Vermieter droht. Denn an der Anschrift der Hausverwaltung kann insoweit nicht wirksam zugestellt werden (vgl. dazu insges. LG Dortmund WuM 2019, 384; AG Aachen WuM 2009, 650; AG Recklinghausen WuM 1997, 485; AG Hamburg NJW-RR 1989, 666; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 14.01.1994, Az. 10 C 440/93). Da sich die Auslegung von Mietverträgen und darauf fußende Bestimmung von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien immer nach den Umständen des Einzelfalls richtet, kommt auch die Zulassung der Revision nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2 ZPO, § 3 ZPO, § 48 GKG.