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Beschluss

66 T 56/19

LG Berlin 66. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2019:0712.66T56.19.00
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Leitsätze
1. Ein Mieter hat bei Geltendmachung eines berechtigten Interesses gegen den Vermieter einen Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis. Zu den berechtigten Interessen zählt grundsätzlich auch die Entscheidung des Mieters, sein Privatleben innerhalb der eigenen Wände nach seinen Vorstellungen zu gestalten und nicht allein leben zu wollen.  2. Es ist unschädlich, wenn der Mieter neben persönlichen Gründen auch wirtschaftliche Gründe für die Untervermietung geltend macht. Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse liegt vor, wenn der Mieter durch die Untervermietung seine Wohnkosten reduzieren will.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 11. April 2019 - 14 C 5/19 - wird auf ihre Kosten nach einem Wert von bis zu 3000 € zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Mieter hat bei Geltendmachung eines berechtigten Interesses gegen den Vermieter einen Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis. Zu den berechtigten Interessen zählt grundsätzlich auch die Entscheidung des Mieters, sein Privatleben innerhalb der eigenen Wände nach seinen Vorstellungen zu gestalten und nicht allein leben zu wollen. 2. Es ist unschädlich, wenn der Mieter neben persönlichen Gründen auch wirtschaftliche Gründe für die Untervermietung geltend macht. Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse liegt vor, wenn der Mieter durch die Untervermietung seine Wohnkosten reduzieren will. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 11. April 2019 - 14 C 5/19 - wird auf ihre Kosten nach einem Wert von bis zu 3000 € zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nummer 1 ZPO statthaft und zulässig. Sie ist unbegründet. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die maßgeblichen Fragen zutreffend gestellt und beantwortet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen vollumfänglich Bezug genommen. Die Beschwerdebegründung führt nicht zu einer abweichenden Wertung. Zu Recht hat das Amtsgericht eine nachträgliche Veränderung der Umstände im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB angenommen. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, dass der Mitmieter bereits seit mehreren Jahren nicht mehr in der streitgegenständlichen Wohnung aufhältlich sei. Nachdem er dies der Verwaltung der Beklagten bereits in den Jahren 2010 und 2014 mitgeteilt und zum Anlass für die Bitte um Erteilung einer Untervermieterlaubnis genommen hat, kann die Beklagte dieses Vorbringen nicht in erheblicher Weise einfach bestreiten. Als Vermieterin wäre es ihr unbenommen, sich von den tatsächlichen Verhältnissen in der Mietwohnung Kenntnis zu verschaffen, sofern sie Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers hatte. Dies gilt auch, soweit sie geltend macht, dem Kläger läge ja eine Untervermieterlaubnis für Herrn ... vor. Auch dieser ist nach dem klägerischen Vortrag aus der Wohnung ausgezogen, was der Kläger der Verwaltung der Beklagten auch vorprozessual mitgeteilt hatte. Soweit die Beklagte geltend macht, der Wunsch, mit einer weiteren Person in der - zunächst mit einem Mitmieter - angemieteten Wohnung zu leben, stellt, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 BGB dar. Diese Sichtweise führt auch keineswegs dazu, dass mit diesem Argument jeder Mieter gewissermaßen automatisch einen Anspruch auf Erteilung einer Untervermieterlaubnis hätte. Maßgeblich sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefahr einer möglichen Überbelegung. Eine abweichende Kostenentscheidung ist auch nicht nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO geboten. Die Beklagte hat vorprozessual Anlass zur Klageerhebung gegeben und zunächst auch Antrag auf Klageabweisung gestellt. Dass eine entgeltliche Überlassung von Teilen der Wohnung gegen Entgelt immer zu einer finanziellen Entlastung des Hauptmieters führt, scheint evident. Vorliegend dürfte jedoch bei lebensnaher Betrachtung zu berücksichtigen sein, dass er Kläger die Wohnung seit längerer Zeit allein nutzt, sodass zwar im Außenverhältnis beide Mieter nach wie vor für den Mietzins haften, im Innenverhältnis jedoch ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB nicht mehr erfolgen dürfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 47 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Gründe, die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2,3 ZPO zuzulassen, bestanden nicht.