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Beschluss

65 T 49/22

LG Berlin 65. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Für die gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG bedarf es eines Antrags durch den Rechtsanwalt. Es ist nicht Sache des Gerichts, im Verfahren der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren von Amts wegen über die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit zu befinden. In dem Verfahren über die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts ist auch nicht darüber zu entscheiden, ob die Streitwertbeschwerde als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ausgelegt werden kann.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 17. März 2022 - 8 C 80/21 - wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG bedarf es eines Antrags durch den Rechtsanwalt. Es ist nicht Sache des Gerichts, im Verfahren der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren von Amts wegen über die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit zu befinden. In dem Verfahren über die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts ist auch nicht darüber zu entscheiden, ob die Streitwertbeschwerde als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ausgelegt werden kann.(Rn.4) Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 17. März 2022 - 8 C 80/21 - wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 68 GKG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist unbegründet. Die Kammer folgt den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts in dem sorgfältig begründeten Nichtabhilfebeschluss vom 12. Juli 2022 nach eigener rechtlicher Prüfung mit nachfolgender Ergänzung: Der Grundsatz des § 32 RVG, wonach die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmend ist, gilt nur insoweit, als sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen des Rechtsanwalts deckt (OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.01.2022 - 2 W 4619/21, juris Rn. 12, mwN). Für die - wie hier - wohl erforderliche gesonderte Wertfestsetzung bedarf es eines Antrags nach § 33 Abs. 1 RVG. Es ist jedoch nicht Sache des Gerichts im Verfahren der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 GKG und dem Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss über den Wert für die Gerichtsgebühren nach § 68 GKG (vgl. Wortlaut des § 68 Abs. 1 GKG) von Amts wegen über die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit zu befinden. Vor diesem Hintergrund ist nicht im Verfahren nach § 63 GKG bzw. im Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG darüber zu entscheiden, ob die Streitwertbeschwerde als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ausgelegt werden kann; die Zuständigkeit liegt insoweit beim Rechtspfleger und ist in dem gegen Entscheidungen des Rechtspflegers eröffneten Verfahrens zu klären (vgl. Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl. 2022, § 33 Rn. 20), wie die Beklagtenseite im Ansatz zutreffend in ihrem Schriftsatz vom 23. Juli 2022 erkennt, wenngleich sie weiter davon absieht, den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG zu stellen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 ZPO.