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Beschluss

65 S 65/22

LG Berlin 65. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2022:0706.65S65.22.00
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Leitsätze
Wird in einer Mietwohnung eine fast drei Jahrzehnte alte Gasetagenheizung ausgetauscht, kann davon ausgegangen werden, dass die Lebensdauer vollständig abgelaufen war mit der Folge, dass selbst dann nicht die gesamten Kosten für das neue Gerät als Modernisierungsaufwand angesetzt werden können, wenn unterstellt wird, dass es sich um eine modernisierende Instandsetzung handelte.(Rn.5)
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 03.03.2022, Az. 8 C 340/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird in einer Mietwohnung eine fast drei Jahrzehnte alte Gasetagenheizung ausgetauscht, kann davon ausgegangen werden, dass die Lebensdauer vollständig abgelaufen war mit der Folge, dass selbst dann nicht die gesamten Kosten für das neue Gerät als Modernisierungsaufwand angesetzt werden können, wenn unterstellt wird, dass es sich um eine modernisierende Instandsetzung handelte.(Rn.5) Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 03.03.2022, Az. 8 C 340/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. I. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht den Beklagten zur Rückzahlung überzahlter Miete für den Monat Dezember 2019 und zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verurteilt. a) Die Einwände gegen die vom Amtsgericht erhobenen Zweifel gegen die geltend gemachten Kosten, die der Beklagte als – reinen – Modernisierungsaufwand berücksichtigt sehen möchte, tragen bereits deshalb keine andere Entscheidung, weil der Beklagte unberücksichtigt lässt, dass – wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat – die Wohnung durch die Maßnahmen in mehreren wesentlichen Bereichen qualitativ nicht so verbessert wurde, dass die Gleichsetzung mit einem Neubau gerechtfertigt ist (BT-Drs. 18/3121, S. 32; BGH, Urt. v. 11.11.2020 – VIII ZR 369/18, juris Rn. 33). Dafür ergibt sich - auch aus der Berufungsbegründung - nichts. b) Ohne dass es - aus dem vorstehend genannten Grund - darauf im Ergebnis ankäme, lässt der Beklagte im Rahmen der Beurteilung des quantitativen Aufwands grundlegend unberücksichtigt, dass – soweit es sich bei den geltend gemachten Maßnahmen nicht um reine Instandsetzungen handelt – dafür ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen sind (BGH, Urt. v. 17.06.2020 – VIII ZR 81/19, juris; Urt. v. 11.11.2020 – VIII ZR 369/18, juris). Wird eine – wie vom Beklagten vorgetragen – fast drei Jahrzehnte alte Gasetagenheizung ausgetauscht, so dürfte bezüglich der alten Gasetagenheizung von einem vollständigen Verbrauch des dem (technischen) Gerät innewohnenden „Abnutzungsvorrates“ auszugehen sein; seine Lebensdauer war wohl - zumindest nahezu - vollständig abgelaufen. Insoweit können – vgl. § 559 Abs. 2 BGB und die vom BGH in den vorgenannten Entscheidungen fortentwickelten Maßstäbe – selbst dann nicht die gesamten Kosten für das neue Gerät angesetzt werden, wenn unterstellt wird, dass es sich um eine modernisierende Instandsetzung handelte. Ohne dass es entscheidend darauf ankommt, hat das Amtsgericht die Entfernung von Vormietereinbauten – hier einer Holzdecke – als Instandsetzung angesehen, denn es wird ein ursprünglicher Zustand wiederhergestellt. Bezüglich der Elektroinstallation ist – zusätzlich zum Ansatz ersparter Erhaltungskosten – die Überlegung des Amtsgerichts mit Blick auf die BGH-Rechtsprechung zutreffend. Offenbleiben kann mangels Erreichen der qualitativen Anforderungen an die Annahme einer umfassenden Modernisierung im Sinne des § 556f Satz 2 BGB, ob die Maßnahme vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH zu den Mindeststandards einer nicht modernisierten Altbauwohnung als reine Instandsetzung anzusehen ist (BGH, Urt. v. 26.07.2004 – VIII ZR 281/03, juris). c) Soweit der Beklagte behauptet, die Berücksichtigung eines fiktiven Modernisierungszuschlags nach § 556e Abs. 2 BGB würde zu einem Betrag führen, der über der vom Amtsgericht ermittelten ortsüblichen Vergleichsmiete (zuzüglich 10 %) liegt, fehlt es an einer Begründung, § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO. Weder dem erstinstanzlichen Vortrag noch der Berufungsbegründung lässt sich entnehmen, von welcher Miete der Beklagte insoweit ausgeht, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung mithin fehlerhaft sein soll. Er übersieht wohl auch, dass der Feststellung der nach § 556e Abs. 2 BGB höchst zulässigen Miete die ortsübliche Vergleichsmiete ohne die verbesserte Ausstattung zugrunde zu legen wäre und sich nicht etwa der Betrag, den das Amtsgericht ermittelt, hat, um einen fiktiven Modernisierungszuschlag erhöht. d) Die Kostenentscheidung ist – nach den vorstehenden Feststellungen – ebenfalls nicht zu beanstanden. Unzutreffend moniert der Beklagte, das Amtsgericht habe „behauptet“, er habe „Auskünfte zur Vormiete bis heute nicht erteilt“. Richtig ist stattdessen, dass das Amtsgericht seine Kostenentscheidung unter anderem damit begründet hat, dass die Auskünfte erst im Verfahren erteilt wurden. II. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.