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Beschluss

64 S 296/21

LG Berlin 64. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2023:0621.64S296.21.00
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Leitsätze
Die Geltendmachung der Kosten für die Dichtigkeitsprüfung von Gasleitungen (von Gasetagenheizung und Gasherd) als Betriebskosten bedarf der vorherigen Anzeige durch den Vermieter.(Rn.3)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 08.10.2021, Aktenzeichen 238 C 98/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 83,13 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Geltendmachung der Kosten für die Dichtigkeitsprüfung von Gasleitungen (von Gasetagenheizung und Gasherd) als Betriebskosten bedarf der vorherigen Anzeige durch den Vermieter.(Rn.3) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 08.10.2021, Aktenzeichen 238 C 98/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 83,13 € festgesetzt. 1. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 08.10.2021, Aktenzeichen xxxxx, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 01.03.2023 Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 16.03.2023 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Die Kammer bleibt nach erneuter Prüfung bei ihrer Auffassung, dass – soweit hier von Betriebskosten auszugehen ist – es einer vorherigen Erklärung gegenüber dem Beklagten gemäß § 560 Abs. 1 BGB bedurft hätte. Anders als die Gegenerklärung der Klägerin nahelegen möchte, verhält sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 7.4.2004 – VIII ZR 167/03, NJW-RR 2004, 875 [876]) hierzu auch eindeutig. Es bedarf hier keiner Entscheidung, welcher Art genau eine vorherige Ankündigung sein muss, da sie jedenfalls unstreitig überhaupt nicht erfolgte, sondern erstmals mit der Betriebskostenabrechnung im August 2020 die Umlage auf den Beklagten erklärt wurde und damit erst im Nachgang zu der Durchführung der Dichtigkeitsprüfung. Eine solche Pflicht zur vorherigen Anzeige entbehrt auch nicht etwa der Sinnhaftigkeit, da dem Mieter damit die Gelegenheit gegeben werden soll, kostenschonend eigene Schritte zu ergreifen, zumal wenn der Abschluss eines Wartungsvertrages laut dem § 4 des Mietvertrages zum eigenen Pflichtenkreis des Mieters gehört. Revisionszulassungsgründe ergeben sich aus alldem nach wie vor nicht. Im Übrigen hat das Amtsgericht bereits in seinem Urteil angemessen begründet, warum aus der genossenschaftlichen Treuepflicht keine Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme erwachsen kann. Dieser Begründung schließt sich die Kammer an. Das Amtsgericht stützt sich auch nicht tragend auf neuen Vortrag des Beklagten. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. 4. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47, 48 GKG.