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Urteil

64 S 36/19

LG Berlin 64. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2019:1030.64S36.19.00
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Leitsätze
1. Der Hauptmieter ist nicht allein deswegen berechtigt, ein mit Erlaubnis des Hauptvermieters begründetes unbefristetes Untermieterverhältnis nach § 573 Abs. 1 BGB zu kündigen, weil der Hauptvermieter die Untervermietungserlaubnis wirksam widerrufen hat. Liegen die Voraussetzungen der §§ 549 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, 573a Abs. 2 BGB für eine erleichterte Kündigung des Untermietverhältnisses nicht vor und kann der Hauptmieter sich mangels konkreter Absicht, die Mieträume wieder selbst zu bewohnen, auch nicht auf berechtigten Eigenbedarf stützen, so bleibt seine Kündigung ohne Erfolg. (Rn.11) 2. Die mit dem wirksamen Widerruf der Untervermietungserlaubnis begründete Pflicht des Hauptmieters, die Untervermietung zu beenden, vermag auch nicht deswegen ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Beendigung des Untermietverhältnisses im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB zu begründen, weil ihm bei Fortsetzung der Untervermietung die Kündigung des Hauptmietverhältnisses drohte. Denn der Hauptmieter hat mit der Kündigung des Untermietverhältnisses und der anschließend erhobenen Räumungsklage hinreichende Bemühungen entfaltet, um seinen Pflichten aus dem Hauptmietverhältnis zu genügen (Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Dezember 2013 - VIII ZR 5/13, GE 2014, 113 f.). (Rn.10)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.01.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 219 C 179/18 – abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.943,36 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Hauptmieter ist nicht allein deswegen berechtigt, ein mit Erlaubnis des Hauptvermieters begründetes unbefristetes Untermieterverhältnis nach § 573 Abs. 1 BGB zu kündigen, weil der Hauptvermieter die Untervermietungserlaubnis wirksam widerrufen hat. Liegen die Voraussetzungen der §§ 549 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, 573a Abs. 2 BGB für eine erleichterte Kündigung des Untermietverhältnisses nicht vor und kann der Hauptmieter sich mangels konkreter Absicht, die Mieträume wieder selbst zu bewohnen, auch nicht auf berechtigten Eigenbedarf stützen, so bleibt seine Kündigung ohne Erfolg. (Rn.11) 2. Die mit dem wirksamen Widerruf der Untervermietungserlaubnis begründete Pflicht des Hauptmieters, die Untervermietung zu beenden, vermag auch nicht deswegen ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Beendigung des Untermietverhältnisses im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB zu begründen, weil ihm bei Fortsetzung der Untervermietung die Kündigung des Hauptmietverhältnisses drohte. Denn der Hauptmieter hat mit der Kündigung des Untermietverhältnisses und der anschließend erhobenen Räumungsklage hinreichende Bemühungen entfaltet, um seinen Pflichten aus dem Hauptmietverhältnis zu genügen (Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Dezember 2013 - VIII ZR 5/13, GE 2014, 113 f.). (Rn.10) 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.01.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 219 C 179/18 – abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.943,36 Euro festgesetzt. I. Mit am 11.01.2019 verkündeten Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der Räumungsklage stattgegeben. Gegen dieses dem Beklagten am 15.01.2019 zugestellte Urteil hat er mit einem am 29.01.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit gerichtlicher Verfügung vom 18.03.2019 bis 15.04.2019 - mit am 08.04.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Beklagte macht auch mit der Berufung geltend, dass ein wirksamer Widerruf der Untermieterlaubnis nicht erfolgt sei. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, habe dies nicht zur Folge, dass ein rechtmäßig begründetes Untermietverhältnis wirksam gekündigt werden könne. Im übrigen sei auch kein maßgebliches schützenswertes Interesse der Kläger an der Erlangung der Wohnung erkennbar. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 11.01.2019 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg - 219 C 179/18 - die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist begründet. Die Kündigung der Kläger vom 29.01.2018 hat das mit dem Beklagten begründete Untermietverhältnis nicht wirksam beendet, da ein berechtigtes Interesse der Kläger i.S.v. § 573 Abs. 1 BGB nicht gegeben ist. Dabei kann in diesem Zusammenhang bereits dahinstehen, ob die Hauptvermieterin die den Klägern erteilte Untermieterlaubnis wirksam widerrufen hat. Denn ein berechtigtes Interesse der Kläger an der unmittelbaren Erlangung der Wohnräume als Hauptmieter ist schon mangels eines konkreten Rückkehrwillens nicht gegeben. Es ist auch kein berechtigtes Interesse der Kläger am Erhalt der Möglichkeit einer künftigen Nutzung der Wohnung deshalb erkennbar, weil sie sich bei Fortsetzung des Untermietverhältnisses einer ordentlichen Kündigung ihres Hauptmietverhältnisses durch die Hauptvermieterin aussetzen und damit den Fortbestand ihres Hauptmietverhältnisses gefährden würden. Der Bundesgerichtshof (NJW-RR 2014, 265) hat bereits ausdrücklich offengelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Widerruf einer Untermieterlaubnis zur Folge haben kann, dass der Mieter ein bereits bestehendes, aufgrund der früheren Erlaubnis rechtmäßig begründetes Untermietverhältnis zu beenden hat. Jedenfalls fehlt es an einer zur Kündigung des Hauptmietverhältnisses berechtigenden Pflichtverletzung, wenn der Hauptmieter alle Schritte unternommen hat, um eine Beendigung des Untermietverhältnisses und einen Auszug des Untermieters herbeizuführen (BGH, aaO). Auch vorliegend kann den Klägern keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, da sie mit der Kündigung des Untermietverhältnisses und der nunmehr erhobenen Räumungsklage ausreichende Maßnahmen eingeleitet haben, um das Untermietverhältnis zu beenden und den Auszug des Beklagten zu veranlassen. Eine zur Kündigung des Hauptmietverhältnisses berechtigende Pflichtverletzung der Kläger i.S.v. §§ 543 Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 3, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist somit gerade nicht gegeben. Einberechtigtes Interesse kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs der Untermieterlaubnis zur Beendigung des Untermietverhältnisses verpflichtet sind. Denn ein Bedarfs- oder Verwertungsinteresse, wie dies im Falle des Eigenbedarfs, Betriebsbedarfs oder im Falle von Verkaufsabsichten vorhanden ist, kann aus der Pflicht zur Beendigung des Untermietverhältnisses nicht ansatzweise abgeleitet werden und kommt daher für die Begründung eines berechtigten Interesses von vornherein nicht in Betracht. Das aus der Pflicht zur Beendigung des Untermietverhältnisses resultierende Kündigungsinteresse der Kläger ist mit den in § 573 Abs.2 Nrn. 2 und 3 BGB normierten Kündigungstatbeständen auch nicht vergleichbar. Es erreicht auch nicht das Gewicht des Interesses an einer Exmittierung des Mieters im Falle von Vertragsverletzungen nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es sind auch nicht die Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 BGB gegeben mit der Folge, dass Kündigungsgründe für die ordentliche Kündigung nicht erforderlich wären. § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB gilt nur für einen kurzzeitigen Sonderbedarf (Schmidt/Futterer-Blank, Mietrecht, 12. Aufl., § 549 Rn. 4), der vorliegend nicht gegeben ist. Auch die Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegen nicht vor, da die Kläger die Wohnung nicht bewohnen. Aus dem gleichen Grund scheitert auch eine erleichterte Kündigung nach § 573 a BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zugelassen. Die höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Widerruf einer Untermieterlaubnis zur Folge haben kann, dass der Mieter ein bereits bestehendes, aufgrund einer früheren Erlaubnis rechtmäßig begründetes Untermietverhältnis zu beenden hat, hat grundsätzliche Bedeutung. Dies betrifft darüber hinaus auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich aus der Pflicht der Mieter, das Untermietverhältnis zu beenden, ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 573 Abs. 1 BGB ergeben kann und welche Schritte von dem Hauptmieter unternommen werden müssen, um eine Beendigung des Untermietverhältnisses herbeizuführen um eine zur Kündigung des Hauptmietverhältnisses erforderliche Pflichtverletzung auszuschließen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 41 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG (12 x 495,28 Euro Jahresnettokaltmiete).