Urteil
6 O 347/21
LG Berlin 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2022:0719.6O347.21.00
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Leitsätze
1. Die aus § 152 Abs. 1 Hs. 2 ZVG abgeleitete aktive und passive Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters entfällt grundsätzlich mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung, wenn der Aufhebungsbeschluss keinen entsprechenden Vorbehalt enthält.(Rn.24)
2. Wenn die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit aufgehoben worden ist, können Forderungen, die in Bezug auf das Schuldnervermögen erhoben werden, nicht mehr gegen den Verwalter gerichtlich geltend gemacht werden.(Rn.26)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages nebst 10 % vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die aus § 152 Abs. 1 Hs. 2 ZVG abgeleitete aktive und passive Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters entfällt grundsätzlich mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung, wenn der Aufhebungsbeschluss keinen entsprechenden Vorbehalt enthält.(Rn.24) 2. Wenn die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit aufgehoben worden ist, können Forderungen, die in Bezug auf das Schuldnervermögen erhoben werden, nicht mehr gegen den Verwalter gerichtlich geltend gemacht werden.(Rn.26) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages nebst 10 % vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unzulässig. Das Landgericht Berlin ist gem. §§ 12, 13 ZPO, §§ 71, 23 GVG sachlich und örtlich zuständig. Allerdings ist die nach § 51 Abs. 1 ZPO erforderliche Prozessführungsbefugnis des Beklagten mit dem Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg 19.03.2021 schon vor der Rechtshängigkeit der Klage entfallen. Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um das Recht, einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen führen zu dürfen. Sie stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist. Nach § 152 Abs. 1 ZVG hat der Zwangsverwalter im Falle der Zwangsverwaltung das Recht und die Pflicht alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Im Rahmen dieser Befugnisse kann der Zwangsverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter des Zwangsverwaltungsschuldners in eigenem Namen die materiellen Rechte des Schuldners geltend machen und im Interesse des von ihm verwalteten Teils des Schuldnervermögens Prozesse führen. Dem entspricht es, dass Ansprüche, die das von ihm verwaltete Vermögen des Schuldners betreffen, gegen ihn zu richten und gegebenenfalls im Klagewege durchzusetzen sind (BGH, Urt. 25.05.2005, Az. VIII ZR 301/03, Rn. 8 – zitiert nach juris). Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ist der Verwalter nicht darauf beschränkt, nur die mit der Anordnung der Zwangsverwaltung beschlagnahmten Ansprüche geltend zu machen. § 152 Abs. 1 ZVG schließt die Befugnis ein, auch solche Ansprüche zu verfolgen, die sich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben. Die Durchsetzung dieser Rechte dient dazu, eine Schmälerung der nach § 155 ZVG zu verteilenden Nutzungen abzuwenden (BGH, Urt. v. 29.06.2006, Az. IX ZR 119/04, Rn. 16 – zitiert nach juris). Die aus § 152 Abs. 1 Hs. 2 ZVG abgeleitete aktive und passive Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters entfällt grundsätzlich mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung, wenn der Aufhebungsbeschluss keinen entsprechenden Vorbehalt enthält. Von diesem Grundsatz gibt es zwar Ausnahmen, die im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig sind. Soweit Ansprüche aus der Zeit vor der Aufhebung der Zwangsverwaltung betroffen sind, kann die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters über den Zeitpunkt der Aufhebung hinaus andauern. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung etwa verbleibende Befugnisse des Verwalters folgen daraus, dass dieser seine Tätigkeit ordnungsgemäß abzuschließen hat. Insbesondere muss er eingeleitete Verwaltungsmaßnahmen abwickeln und gem. § 12 Abs. 3 ZwVwV die von ihm begründeten Verbindlichkeiten aus der vorhandenen Liquidität begleichen. Zu unterscheiden ist, ob die Zwangsverwaltung vor Beginn oder während des in Frage stehenden Rechtsstreits aufgehoben wird, ob die Aufhebung der Zwangsverwaltung auf dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung oder auf der Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung beruht und ob der Zwangsverwalter Kläger oder Beklagter des Rechtsstreits ist (BGH, Urt. v. 09.07.2020, Az. IX ZR 304/19, Rn. 9 m.w.N – zitiert nach juris). Unabhängig davon, ob die Aufhebung der Zwangsverwaltung nach § 161 ZVG wegen einschränkungsloser Antragsrücknahme, Zuschlages oder mangels Zahlung eines erforderlichen Vorschusses durch den betreiben Gläubiger erfolgt, kann der Zwangsverwalter als solcher nicht mehr verklagt werden (vgl. BGH, Urt. v. 09.07.2020, Az. IX ZR 304/19, Rn. 10 m.w.N – zitiert nach juris). Jedenfalls dann, wenn die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit, wenn auch möglicherweise nach Anhängigkeit des Verfahrens, aufgehoben ist, können Forderungen, die in Bezug auf das Schuldnervermögen erhoben werden, nicht mehr gegen den Verwalter gerichtlich geltend gemacht werden. Der Versuch eines Zugriffs auf das Schuldnervermögen durch ein gegen den Zwangsverwalter gerichtetes Verfahren setzt zumindest voraus, dass das Verfahren noch wirksam gegen ihn in seiner Funktion als Amtsträger in Gang gesetzt worden war (BGH, Urt. v. 25. 05. 2005, Az. VIII ZR 301/03, Rn 10 – zitiert nach juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Zwangsverwaltung ist mit Beschluss vom 19.03.2021 bereits aufgehoben worden, die Klage aber erst seit dem 23.11.2021 rechtshängig. Nach § 261 Abs. 1 ZPO wird die Rechtshängigkeit durch die Erhebung der Klage begründet. Eine schriftliche Klage ist erhoben, wenn die Klageschrift bei Gericht eingereicht und dem Beklagten zugestellt worden ist (BGH, Urt. v. 19. 09.1961, Az. VI ZR 82/66, Rn. 8 – zitiert nach juris). Die Klagezustellung erfolgte am 23.11.2021 und damit nach Aufhebung der Zwangsverwaltung. Ein Zwangsverwalter kann trotz Aufhebung der Zwangsverwaltung in einem laufenden Passivprozess prozessführungsbefugt bleiben, wenn das Gericht den Verwalter gem. § 12 Abs. 2 S. 1 ZwVwV zur Vornahme weiterer Handlungen besonders ermächtigt hat (BGH, Urt. v. 09.07.2020, Az. IX ZR 304/19, Rn. 14) oder in dem Verfahren über Rechte und Pflichten des Zwangsverwalters gestritten wird, die zur notwendigen Abwicklung einer Verwaltungsmaßnahme gehören Letzteres folgt auch aus der Vorschrift des § 12 Abs. 3 ZwVwV, nach welcher der Verwalter unabhängig von der Aufhebung der Zwangsverwaltung berechtigt bleibt, von ihm begründete Verbindlichkeiten aus der vorhandenen Liquidität zu begleichen und bis zum Eintritt der Fälligkeit Rücklagen zu bilden (für den Fall eines Kostenfestsetzungsverfahrens nach Beendigung der Zwangsverwaltung, BGH, Besch. V. 27.6.2019, Az. V ZB 27/18, Rn. 10 – zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zum einen enthält der Aufhebungsbeschluss vom 19.03.2021 keine Ermächtigung zur Vornahme weiterer Handlungen gem. § 12 Abs. 2 S. 1 ZwVwV. Zum anderen fand die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nicht erst während eines laufendes Passivprozesses statt. Selbst wenn man unterstellt, dass der streitgegenständliche Anspruch auf Zustimmung zur Herausgabe der Hinterlegung gem. § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB (zum Anspruch auf Zustimmung zur Herausgabe der Hinterlegung, BGH, Urt. v. 30.1.2015, Az. V ZR 63/13, Rn. 8, zitiert nach juris) zur notwendigen Abwicklung einer Verwaltungsmaßnahme des Beklagten gehört, könnte die Prozessführungsbefugnis hier mangels laufendem Passivprozess schon nicht aufrechterhalten bleiben. Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis, den Zwangsverwalter nach Ende der Zwangsverwaltung in Anspruch zu nehmen, da der Vollstreckungsschuldner bzw. der Erwerber es Grundstücks in Anspruch genommen werden könnte. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung eines Hinterlegungsbetrages in Höhe von 16.065,00 EUR. Zwischen der Klägerin und der ... besteht ein im Grundbuch eingetragener Nießbrauchvertrag bezüglich des Grundstücks ... 11, ... Berlin. Am 01.08.2018 schloss die Klägerin mit der ... (im Folgenden Mieterin) einen Vertrag über die Vermietung des Geländes. (Anlage A1). Als zwischenzeitlich bestellter Zwangsverwalter des Grundstücks forderte der Beklagte am 30.06.2020 die Mieterin – unter Verweis auf einen nicht näher bezeichneten Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 27.05.2020, wonach die Rechte der Nießbrauchberechtigten nicht mehr beachtet werden müssten – auf, den monatlichen Mietzins auf ein für das Zwangsverfahren eingerichtetes Treuhandkonto zu überweisen (Anlage A2). Ein weiteres Aufforderungsschreiben erfolgte am 03.07.2020 (Anlage A4). Auf Nachfrage der Mieterin bei der Klägerin forderte diese ebenfalls Zahlung des monatlichen Mietzinses an sich. Am 15.07.2020 stellte die Mieterin bei der Hinterlegungsstelle bezüglich der Forderung Antrag auf Annahme von Geldhinterlegung unter Rücknahmeverzicht (Anlage A3). Im Zeitraum vom 27.07.2020 bis zum 23.02.2021 hinterlegte die Mieterin dort neun Zahlungen jeweils in Höhe von 1.785,00 EUR, damit insgesamt 16.065,00 EUR (Anlage A5). Das Landgericht Berlin erließ am 28.07.2020 eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten, wonach diesem untersagt wurde, die Mieterin anzuschreiben und die Zahlung der fortlaufenden Mieten, beginnend mit der Miete für Juli 2020, an sich als Zwangsverwalter zu verlangen, bis eine rechtskräftige Entscheidung über die Rechtswirksamkeit des Vertrages zwischen der Klägerin und der Mieterin ergangen ist (Anlage A4). Mit Beschluss vom 19.03.2021 hob das Amtsgericht Schöneberg die Zwangsverwaltung über das Grundstück ... 11, ... Berlin mangels Einzahlung des Vorschusses von der betreibenden Gläubigern auf (Anlage A6). Am 13.04.2021 stellte die Klägerin bezüglich der Hinterlegungssumme bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Tiergarten Herausgabeantrag. Daraufhin wurde ihr am 15.04.2021 mitgeteilt, dass eine Freigabeerklärung der Gegenseite benötigt werde (Anlage A7). Mit Schreiben vom 31.05.2021 forderte der Prozessvertreter der Klägerin den Beklagten auf, bis zum 27.05.2021 die Freigabeerklärung zu übersenden bzw. gegenüber der Hinterlegungsstelle Freigabe zu erklären. Die Klägerin vertritt der Auffassung, dass nach Aufhebung der Zwangsverwaltung kein Rechtsgrund für den Beklagten vorliege, die Freigabeerklärung zu verweigern. Auch sei der Beklagte auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung weiterhin prozessführungsbefugt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Tiergarten in der Hinterlegungssache ...x die Zustimmung zur Auszahlung des Hinterlegungsbetrages an sie zu erklären, 2. Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank für den Betrag in Höhe von 16.065,00 EUR hieraus seit dem 27.05.2021 an sie zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass zwischen den Parteien und der Zwangsverwaltungsschuldnerin bzw. allen Beteiligten des Zwangsverwaltungsverfahrens höchst umstritten gewesen sei, ob Ansprüche auf die Entgegennahme von (Miet-)Zahlungen bestanden und wem diese zustanden. Der Beklagte ist der Ansicht, dass er aufgrund der Aufhebung der Zwangsvollstreckung – welche zwischen den Parteien unstreitig ist – nicht mehr zur Erklärung der Zustimmung zur Auszahlung der Hinterlegungssumme ermächtigt und nicht mehr prozessführungsbefugt sei. Die Klage ist dem Beklagten am 23.11.2021 zugestellt worden.