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Urteil

59 O 77/20

LG Berlin 59. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2022:0321.59O77.20.00
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Leitsätze
1. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und mit Ablauf des im Austrittsabkommens bestimmten Übergangszeitraums zum 31. Dezember 2020 findet das Unionsrecht keine Anwendung mehr auf britische Gesellschaften (Anschluss BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 - II ZB 25/17).(Rn.25) 2. Die Frage, ob die Klägerin - eine private company limited by shares mit satzungsmäßigem Sitz in England - weiterhin rechtsfähig ist, beurteilt sich nach dem Recht, das am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt. Zu ermitteln ist dieser Ort unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles.(Rn.26) 3. Der Verwaltungssitz in Deutschland bedeutet für die Klägerin, dass sie nach dem Brexit als rechtsfähige Personengesellschaft deutschen Rechts zu behandeln ist.(Rn.37) 4. Im Fall einer Personengesellschaft nach deutschem Recht kann der director einer limited, der nicht zugleich Gesellschafter ist, die Gesellschaft nach dem Grundsatz der Selbstorganschaft nicht mehr vertreten.(Rn.38) 5. Wird im Anwaltsprozess der Mangel der Vollmacht gerügt, ist die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten einzureichen. Die Vollmacht muss hierfür bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegt werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 233/11).(Rn.43)
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und mit Ablauf des im Austrittsabkommens bestimmten Übergangszeitraums zum 31. Dezember 2020 findet das Unionsrecht keine Anwendung mehr auf britische Gesellschaften (Anschluss BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 - II ZB 25/17).(Rn.25) 2. Die Frage, ob die Klägerin - eine private company limited by shares mit satzungsmäßigem Sitz in England - weiterhin rechtsfähig ist, beurteilt sich nach dem Recht, das am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt. Zu ermitteln ist dieser Ort unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles.(Rn.26) 3. Der Verwaltungssitz in Deutschland bedeutet für die Klägerin, dass sie nach dem Brexit als rechtsfähige Personengesellschaft deutschen Rechts zu behandeln ist.(Rn.37) 4. Im Fall einer Personengesellschaft nach deutschem Recht kann der director einer limited, der nicht zugleich Gesellschafter ist, die Gesellschaft nach dem Grundsatz der Selbstorganschaft nicht mehr vertreten.(Rn.38) 5. Wird im Anwaltsprozess der Mangel der Vollmacht gerügt, ist die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten einzureichen. Die Vollmacht muss hierfür bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegt werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 233/11).(Rn.43) 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. (I) Die Klage ist unzulässig. Der Prozessvertreter der Klägerin hat nicht hinreichend dargestellt und nachgewiesen, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über eine wirksame Prozessvollmacht zu verfügen; § 80 ZPO. 1) Der director xxx xx war am 16.11.2021 nicht mehr berechtigt, den Prozessvertreter Rechtsanwalt xxx mit der weiteren Prozessführung zu beauftragen. Soweit sich der Prozessvertreter der Klägerin mithin auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.02.2022 im Original vorgelegte Prozessvollmacht vom 16.11.2021 beruft, bestand keine Vertretungsbefugnis. Die Klägerin ist eine private company limited by shares mit satzungsmäßigem Sitz in England. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und mit Ablauf des im Austrittsabkommens bestimmten Übergangszeitraums zum 31.12.2020 findet das Unionsrecht keine Anwendung mehr auf britische Gesellschaften, vgl. BGH v. 16.02.2021, II ZR 25/17, Tz. 7ff., zur Niederlassungsfreiheit, OLG München, Urteil vom 5.8.2021 – 29 U 2411/21 Kart, EuZW 2021,955, Tz. 12. Die Frage, ob die Klägerin weiterhin rechtsfähig ist, beurteilt sich nach dem Recht, das am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt, vgl. hierzu BGHZ 51, 28 ff, OLG München, a.a.O. Maßgebend ist der tatsächliche effektive Verwaltungssitz, d.h. der Schwerpunkt des körperschaftlichen Lebens, der Ort, von dem aus die juristische Person tatsächlich gelenkt wird (BGHZ 97, 269, 272), bzw. der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden. Zu ermitteln ist dieser Ort unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles. Beweisbelastet ist die Klägerin. Die die aktive Parteifähigkeit begründenden Tatsachen hat im Zivilprozess grundsätzlich der Kläger zu beweisen. Da sich die Parteifähigkeit nach dem Personalstatut der Gesellschaft beurteilt, d. h. nach einer bestimmten Rechtsordnung, hat der Kläger zunächst diejenigen Tatsachen zu beweisen, die die Anwendbarkeit dieser Rechtsordnung nach internationalem Privatrecht begründen. Für die Geltung der Sitztheorie ist nachzuweisen, dass sich der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung der klagenden Gesellschaft im Geltungsbereich dieser Rechtsordnung befindet. Für eine solche Beweislastverteilung spricht nicht nur die allgemeine prozessuale Regel, dass der Anspruchsteller die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen hat, sondern darüber hinaus auch der Umstand, dass der Prozessgegner regelmäßig keinen Einblick in die innere Struktur der klagenden Gesellschaft hat, vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., 2021, § 56 ZPO, Rz 472 ff. Unter Berücksichtigung des gesamten unstreitigen Akteninhaltes einschließlich des Vortrags der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist dieser Ort in Berlin. Denn einziger Vermögensgegenstand der Klägerin ist das Grundstück in der xxxx Straße. Leitentscheidungen und daraus folgende Weisungen müssen sich überwiegend auf die Verwaltung dieses Grundstücks bzw. des Mietobjekts beziehen. Dazu hatte Herr Rechtsanwalt xxxxx als Anwalt des Eigentümers, in dessen Beistand der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung im hiesigen Rechtsstreit auftrat, noch am xxxxx in einem Interview der Tageszeitung „xxx“ erklärt „Der wirtschaftliche Eigentümer, den wir vertreten, ist Familienvater. Er will das Schicksal seines Vorgängers nicht teilen, zur Zielscheibe von Linksradikalen zu werden. Darum erfolgte der Kauf des Objektes über eine englische Limited.“ Rechtsanwalt xxxx bekundete dort ferner, sein Mandant, der Eigentümer, habe die Verantwortung für den Schutz der Bewohner und Passanten. In einer Sendung des xxx vom xxxxx berichteten wiederum beide Prozessvertreter gemeinsam mit einer als Eigentümer bezeichneten Person, die als alteingesessener mittelständischer Wohnungsunternehmer bezeichnet wurde, der Angst vor Anfeindungen habe. Er, der Eigentümer, wolle mit seinem Eigentum nicht spekulieren, sondern es in eine ordentliche Wohnimmobilie umwandeln zu moderaten Mieten; diesbezüglich habe es an den gegnerischen Anwalt ein Angebot gegeben, wobei Vorschlag gewesen sei, dass auch die besetzten Wohnungen einen Mietvertrag bekämen. Die Äußerungen sind gerichtsbekannt und unstreitig und maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Unternehmensleitung in Berlin, die auch hier ihre Geschäftsführerakte umsetzen lässt. Die Klägerin hat keinen weiteren substantiierten Vortrag dahin gehalten, welche Leitentscheidungen entweder die Gesellschafter oder der sole director xxx xxx xxx daneben noch treffen. Mit Blick auf den Umstand, dass die Äußerungen unstreitig sind, ist von der Klägerin substantiierter Vortrag dahin zu erwarten gewesen, wann die Gesellschafter xxxx Limited und xxx xxxx welche Leitentscheidungen bzw. entsprechende Weisungsbeschlüsse getroffen haben. Hierzu ist nichts Konkretes vorgetragen. Protokolle von Gesellschafterbeschlüssen etwa mit Anweisungen an den director sind nicht vorgelegt. Dass die Klägerin in England ein funktionsfähiges Büro unterhält, ihre Bücher in England führt und dort Steuern entrichtet, ist nicht maßgeblich, denn es handelt sich bei diesen Tätigkeiten lediglich um sekundäre Tätigkeiten, die notwendige Gesellschaftsaufgaben darstellen aber keinen Schluss auf Leitentscheidungen zulassen, vgl. etwa LG Essen NJW 1995, 1500. Mit Schriftsätzen vom 28.01.2022 und vom 04.03.2022 sind ebenfalls lediglich sekundäre Tätigkeiten vorgetragen. Die Unterhaltung eines Büros, ob mit oder ohne Briefkasten, die Abwicklung der Medien (Rechnungen der Stadtreinigungsbetriebe AöR gemäß Anlagen 5 und 6, der Berliner Wasserbetriebe gemäß Anlage 7, der Handwerkerrechnungen gemäß Anlage 8 sowie Vattenfall Anlage 17 und 18) der Bankgeschäfte (Anlage 12), der Kontakt mit der Hausverwaltung xxxx (Anlage 6, 12, 15 und 16) sowie die Korrespondenz mit dem Notar xxx xxx LL.B. und dem companies register stellen jeweils nur sekundäre Tätigkeiten dar. Dass die Gesellschafter der Klägerin bezogen auf diese Verrichtungen irgendwelche Leitentscheidungen getroffen haben, ist diesen Unterlagen nicht zu entnehmen und wiederum nicht konkret vorgetragen. Die vom Klägervertreter herangezogene Entscheidung des OLG Karlsruhe in NZG 2018, 757 ff ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dort ging es um Unterlassung von Patentrechtverletzungen; der Sachverhalt ist mit dem hiesigen Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn die Beklagte in diesem Rechtsstreit machte einen Anspruch aus § 110 ZPO geltend und hatte zu beweisen, dass die dortige Klägerin ihren Geschäftssitz außerhalb der EU hatte. Unter anderem unter Hinweis auf den Umstand, dass die Gesellschafter der dortigen Klägerin in Irland Vorstandssitzungen abhielten, hat das OLG einen Verwaltungssitz in Irland angenommen. Dass die Gesellschafter der Klägerin derartige Sitzungen abhielten, hat die Klägerin hier nicht behauptet. Mit Blick auf den Umstand, dass die Klägerin mehrmals als xxxx company eingetragen war, spricht auch wenig für derartige Sitzungen. Denn nur, wenn eine xxxx company keine wesentlichen Geschäftsvorfälle im letzten Geschäftsjahr mehr hatte, kann sie auf Antrag an das xxxxx House zur xxxx-Company werden, zu einer ruhenden” Gesellschaft. Schließlich hat die Klägerin selbst vorgetragen, ihren einzigen Vermögenswert nur in geringem Umfang von Großbritannien aus zu verwalten. Die Kammer geht nach alledem von einem Verwaltungssitz in Deutschland aus. Bezogen auf die Klägerin bedeutet der Verwaltungssitz in Deutschland, dass sie nach dem Brexit als rechtsfähige Personengesellschaft deutschen Rechts zu behandeln ist, vgl. etwa BGHZ 178, 192 – Trabrennbahn; BGH V ZR 10/86, in NJW 1986, 2194 ff. für eine Einzelpersonenanstalt liechtensteinischen Rechts, OLG München vom 5.8.21, a.a.O.. Denn die Klägerin nimmt am Geschäftsverkehr teil und ist ins Grundbuch eingetragene Eigentümerin des Grundstücks xxxxxx Straße xxx. Als solche muss sie auch für Aktivprozesse wie vorliegend nach dem Brexit rechtsfähig bleiben können, entsprechend dem deutschen Personengesellschaftsrecht entweder als offene Handelsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keiner Eintragung in das Handelsregister bedürfen. Sollte die Annahme der Beklagten zutreffen, dass auch die xxx limited ihre Parteifähigkeit - aufgrund eines Verwaltungssitzes in Deutschland - verloren hätte, könnte die Klägerin ggf. als Einzelkaufmann zu behandeln sein. Die Klägerin hat insoweit keinen Vortrag gehalten, sondern lediglich vertreten, als limited mit englischen Verwaltungssitz weiterhin rechtsfähig zu sein. Es ist mithin nach deutschem Personengesellschaftsrecht darüber zu entscheiden, ob xxx xxxx Rechtsanwalt xxxx noch wirksam bevollmächtigen konnte. Im Fall einer Personengesellschaft kann der director einer limited, der nicht zugleich Gesellschafter ist, die Gesellschaft nach dem Grundsatz der Selbstorganschaft nicht mehr vertreten. Da xxx xxxx nicht selbst Gesellschafter einer GbR oder OHG (dass die Klägerin werbend tätig war, ist allerdings überhaupt nicht erkennbar) der Klägerin ist, kann er nach dem Brexit die Klägerin nicht mehr vertreten, vgl. hierzu etwa Hoppe/Seitz, DB 2020, 434 ff. Denn nach § 709 Abs. 1 BGB steht die Führung der Geschäfte der Gesellschaft bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, wobei für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Gemäß § 125 Abs. 1 HGB, der für die OHG gilt, ist zur Vertretung der Gesellschaft jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Gesellschafter xxxx limited oder xxx xxxx dem Director xxxx nach dem 31.12.2020 eine entsprechende Vollmacht zu ihrer Vertretung erteilt hätten. 2. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Prozessvollmacht vom 06.03.2020 berufen. Zwar wäre diese Bevollmächtigung von Rechtsanwalt xxxx vor dem Brexit von dem damals noch vertretungsberechtigten director xxx xxxx erteilt und würde entsprechend § 86 ZPO fortwirken. Die Klägerin hat aber nicht rechtzeitig nachgewiesen, Rechtsanwalt xxxx mit Vollmacht vom 06.03. 2020 und vor Ablauf der Umwandlungsfrist mit der Prozessführung beauftragt zu haben. Der Beklagte hat mit der Klageerwiderung vom 08.12.2020, also von Beginn an den Mangel dieser Vollmacht gerügt (§ 88 ZPO). Auf diese Rüge hin ist die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten einzureichen (§ 80 ZPO). Die Klägerin ist zudem mit Verfügung vom 12.3.2021 darauf hingewiesen worden, dass die Vorlage des Originals der Vollmacht erforderlich ist. Dem ist die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.02.2022 nicht nachgekommen. Vielmehr hat sie erst verspätet mit Schriftsatz vom 02.03.2022 eine Prozessvollmacht vom 6.3.2020 im Original nebst Fotokopie des Certificate of Good Standing vom 07.12.2021, versehen mit einem notariellen Beglaubigungsvermerk vom 01.03.2022, eingereicht. Darauf, dass es sich bei der im Original eingereichten Vollmacht nicht um dieselbe handelt, die als Kopie mit Schriftsatz vom 30.12.2020 vorgelegt worden war, kommt es nicht mehr an. Maßgeblich ist, dass die Vollmacht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Original vorzulegen gewesen wäre (BGH NJW 2002, 1957, NJW-RR 2012, 515 Rn. [8], beck-online). (II) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Räumung und Herausgabe zweier im Erdgeschoss des auf dem Grundstück befindlichen Mehrfamilienhauses gelegenen Wohnungen sowie die Zahlung von Nutzungsentschädigung. Am 02.09.1991 schlossen die Wohnungsbaugesellschaft xxxx mbH i.G. als Vertreterin der (unbekannten) Eigentümer und der Verein „xxxx“ eine als „Vertrag“ überschriebene Vereinbarung in Bezug auf das bereits damals zum Teil besetzte Haus, deren Ziel es war, „die genannten Wohnungen instand zu setzen, um die Bewohnbarkeit wiederherzustellen und Einzelmietverträge abzuschließen“ (§ 1). Nach § 10 des Vertrages sollte dieser Vertrag „nur rechtswirksam (sein), unter dem Vorbehalt der Zustimmung der rechtmäßigen Eigentümer“. Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.12.2001 – xxxx -, vom Kammergericht mit Urteil vom 02.06.2003 bestätigt, wurde der Verein für xxx und xxxx e.V., der dort ebenfalls eine Lokalität mit dem Namen „xxxx“ betrieb, auf die (Wider)Klage des damaligen Eigentümers xxx verurteilt, diverse im Parterre von Hinterhaus, Seitenflügel und Vorderhaus gelegene Räume geräumt herauszugeben. Das Urteil wurde Ende 2002 bzw. im Sommer 2003 vollstreckt und die Fläche vollständig geräumt. Im zeitlichen Zusammenhang damit wurde am 05. 12.2002 die Beklagte gegründet, die die Räumlichkeiten nach der erfolgten Räumung wieder in Besitz nahm. Am 27. 08 2015 erwarb die Klägerin das Grundstück. Gesetzlicher Vertreter (sog. „director“) der Klägerin war bis zum 08.07.2016 ein Herr xxx xxxx, der an diesem Tage sein Amt niederlegte. Seine Nachfolge ist zwischen den Parteien streitig. Am 22.06 2016 wurden die streitgegenständlichen Räumlichkeiten erneut polizeilich geräumt. Mit Versäumnisurteil des Landgerichts Berlins vom 13.07.2016 – xxxx – bestätigt mit Urteil vom 14.09.2016 – wurde der Klägerin im einstweiligen Verfügungsverfahren aufgegeben, die Räumlichkeiten wieder an die Beklagte herauszugeben. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Herausgabe der Räume und für die Nutzung beider Wohnungen eine Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 675,- EUR monatlich ab dem 1. September 2015. Die Klägerin trägt vor: Sie existiere; dies belege das Certificate of Good Standing vom 02.10.2020 (Anlage 4) und werde seit dem 09.06.2017 von xxx xxx xxx als alleinigem Direkter und zwar aufgrund des Bestellungsbeschlusses der Gesellschafter vom selben Tag (Anlage 6) vertreten. Mehrheitsgesellschafterin sei damals und heute die xxx Limited, wie sich aus dem Register of Members der Gesellschaft entnehmen lasse. All dies ergebe sich aus der Einsicht in das Register des xxxx House zur Registernummer xxx. Sie verweist ferner auf das Gutachten von Prof. Dr. xxx xxx vom 03.11.2020. Am 06.03.2020 habe der director xx xx xx den Rechtsanwalt xxx mit der gerichtlichen Geltendmachung der hiesigen Ansprüche beauftragt und die Prozessvollmacht (Anlage 3 zur Klageschrift) für Herrn Rechtsanwalt xxx unterzeichnet. Herr xxx sei als sogenannter sole director hierzu befugt gewesen. Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe ihren Verwaltungssitz in England, weil sich dort ihre Geschäftsleitung befinde. Sie sei als nach britischem Recht gegründete limited und damit auch nach dem Brexit weiter als rechtsfähige Gesellschaft anzuerkennen. Die Klägerin beantragt, 1.a. den Beklagten zu verurteilen, gemäß dem als Anlage K2 beigefügten Grundriss die im Hause xxx Straße xxx, xxx Berlin, linker Seitenflügel, Erdgeschoss rechts, gelegene und ca. 100 m2 große Wohnung, bestehend aus einer Toilette, einer Küche, 4 Räumen, einer Kammer, 2 Fluren zu räumen und geräumt an sie herauszugeben, 1.b. den Beklagten zu verurteilen, gemäß dem als Anlage K2 beigefügten Grundriss die im Hause xxx Straße xxx, xxx Berlin, Hinterhaus, Erdgeschoss, gelegene und ca. 45 m2 große Wohnung, bestehend aus einem Bad, einer Küche, einem Raum, einen Flur zu räumen und geräumt an sie herauszugeben, 2. den Beklagten zu verurteilen, ab sie ab dem 01.09.2015 eine monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats fällige Nutzungsentschädigung in Höhe von 650,00 € bis zur Herausgabe der im Klageantrag zu Ziffer 1a und 1b näher bezeichneten Wohnungen zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor: Die Klage sei unzulässig und auch unbegründet. Der Klägervertreter sei zur Prozessführung nicht bevollmächtigt. Ferner sei die Klage wegen Rechtskraft des Urteils der Zivilkammer 6 zum Aktenzeichen xxxxx gemäß § 322 ZPO unzulässig. Dort sei die Klägerin bereits zur Einreichung des Bestellungsbeschlusses aufgefordert worden. Die Klägerin sei zudem nicht rechtsfähig bzw. parteifähig, denn bei ihr handele es sich um eine Briefkastengesellschaft in der Rechtsform einer englischen Limited. Mit Ablauf der Brexit-Übergangsfrist am 31.12.2020 gelte zwischen Großbritannien und Deutschland die sogenannte Sitztheorie; die Klägerin habe ihren „Briefkasten“-Verwaltungssitz in Deutschland mit der Folge der Anwendbarkeit des deutschen Gesellschaftsrechts. Danach sei die Klägerin nicht rechtsfähig, weil sie dessen entsprechende Gründungsvorschriften nicht eingehalten habe. Ferner sei er, der Beklagte, zum Besitz berechtigt aufgrund eines Nutzungsverhältnisses. Zwar sei im Jahr 2002 eine Räumung durch den damaligen Eigentümer xxxx erfolgt und es existiere auch kein schriftlicher Mietvertrag, im Nachgang habe sich Herr xxx jedoch im zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung der Beklagten damit einverstanden erklärt, dass die Räume von den Vereinsmitgliedern wieder in Besitz genommen werden. Die Nutzung habe Herr xxx zudem mindestens konkludent dadurch gebilligt, dass er trotz seiner Kenntnis über einen langen Zeitraum nicht weiter gegen diese vorgegangen sei. Allein durch diese dauerhafte Duldung sei ein Nutzungsvertrag entstanden, der bis heute nicht gekündigt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2022 Bl.24 ff /II Bezug genommen.