Urteil
57 S 350/12
LG Berlin 57. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2012:1128.57S350.12.0A
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Leitsätze
Haftung des Versorgungsunternehmens bei Schäden durch ein Leck in der Hausanschlussleitung.(Rn.30)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.11.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 206 C 390/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Das am 16.11.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg– 206 C 390/11 – ist für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Haftung des Versorgungsunternehmens bei Schäden durch ein Leck in der Hausanschlussleitung.(Rn.30) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.11.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 206 C 390/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Das am 16.11.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg– 206 C 390/11 – ist für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, nimmt die Beklagte, ein örtliches Wasserversorgungsunternehmen, aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen eines Gebäudeschadens in Anspruch. Der Zeuge ... bewohnt ein Einfamilienhaus, welches sich in 12163 Berlin, ... Straße 19 A befindet. Eigentümer des Grundstücks war zunächst Herr Claus ..., welcher der Beklagten im Juli 2003 mitteilte, dass er das Grundstück am 2. Juni 2003 an die neuen Eigentümer, Eheleute Sylvia und Hans-Joachim ..., übergeben habe. Mit Schreiben vom 11. Juli 2003 teilte die Beklagte daraufhin den Eheleuten ... mit, dass diese als Eigentümer des Grundstücks nunmehr Vertragspartner für die Wasserlieferung seien. Für die Wasserlieferung würden die beigefügten “Vertragsbestimmungen für die Wasserversorgung von Berlin” - VBW - gelten. Nach den VBW sind Vertragsbestandteile die “Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung” (im Folgenden nur AVBWasserV), die “Ergänzenden Bedingungen der ... zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung” (im Folgenden nur Ergänzende Bedingungen AVBWasserV) sowie der Wasserpreis nach dem gültigen Tarif gemäß Tarifblatt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. November 2013 (Band II, Bl. 75 d.A.) verwiesen. Am 14. Oktober 2009 bemerkte der Zeuge ..., dass auf dem Grundstück Wasser aus dem Wasserzählerschacht im Vorgarten herausgedrückt wurde. Er informierte umgehend die Beklagte. Mitarbeiter der Beklagten erschienen alsbald und stellten einen Rohrbruch in der Hausanschlussleitung fest, welcher innerhalb der Grundstücksgrenzen des Grundstücks ... Straße 19 A, jedoch noch vor der Wasserzählanlage lag. Der Rohrbruch wurde noch am selben Tag von der Beklagten repariert. Die im Jahr 1974 errichtete Hausanschlussanlage ist insgesamt 10 m lang, wobei die ersten 2 m, welche von der Versorgungsleitung unter der Straße bis zur Grundstücksgrenze verlaufen, im Eigentum der Beklagten stehen. Ab der Grundstücksgrenze steht die Anschlussleitung (8 m) im Eigentum des Grundstückseigentümers. Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 forderte die Klägerin die Beklagte zum Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 1.630,32 Euro auf. Die Beklagte verwies die Klägerin an die Versicherungsmaklerin L. ... GmbH, welche mit der Schadensregulierung betraut war. Die Klägerin wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 an die L. ... GmbH und forderte unter Fristsetzung bis zum 01. November 2010 Zahlung. Die L. ... GmbH lehnte eine Zahlung ab. Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge ... sei Eigentümer des Grundstücks ... Straße 19 A. Sie hat unter Verweis auf den Versicherungsschein vom 08.12.2006 (Band I, Bl. 129 d.A.) weiter behauptet, zwischen ihr und dem Zeugen ... bestehe ein Gebäudeversicherungsvertrag für das Einfamilienhauses ... Straße 19A, 12163 Berlin. Durch die Gebäudeversicherung seien u.a. Schäden innerhalb und außerhalb des Gebäudes durch Wasser, Zuleitungs- und Heizungsrohre gedeckt. Die Klägerin hat weiter behauptet, durch den Rohrbruch seien Schäden in Höhe von insgesamt 1.630,32 Euro entstanden. Die Summe setze sich wie folgt zusammen: Firma ... Sanierung 343,16 Euro Firma ... Sanierung 787,16 Euro Zahlung an Zeugen ... 500,00 Euro Gesamt 1.630,32 Euro Hierzu hat sie erstinstanzlich im Einzelnen vorgetragen: - Sie habe in ihrer Eigenschaft als Versicherer des Zeugen ... an die ... Sanierungs GmbH aufgrund der Rechnung vom 24.01.2010 (Band I, Bl. 7 d.A.) 343,16 Euro gezahlt. Die ... Sanierungs GmbH habe auf dem Grundstück ... Straße 19 A Messungen vorgenommen, um das Leck zu orten und einzumessen. - Ferner habe sie in ihrer Eigenschaft als Versicherer des Zeugen ... aufgrund der Rechnung vom 30. April 2010 (Band I, Bl. 10 ff. d.A.) einen Betrag von 787,16 Euro an die ... Sanierungs GmbH gezahlt. Durch den Rohrbruch sei Wasser durch das durchfeuchtete Erdreich des Gartens von oben in den Keller des Hauses eingedrungen, welcher sich unterirdisch unterhalb des Niveaus des Gartens befindet. Das Wasser habe die Kellerdecke sowie sämtliche Wände bis zum Boden durchfeuchtet. Es seien umfangreiche Trocknungsarbeiten erforderlich gewesen und anschließend Malerarbeiten, um den früheren Zustand wieder herzustellen. Die in der Rechnung aufgeführten Tätigkeiten der ... Sanierungs GmbH seien zur Behebung der Feuchtigkeitsschäden erforderlich gewesen. - Ferner habe sie an den Zeugen ... einen Betrag von 500,00 Euro zur Abgeltung seiner persönlichen Eigenleistungen gezahlt. Das Wasser habe auch den Garten überflutet. Der Zeuge ... habe Pflaster-, Bodenbewegungs- und Pflanzarbeiten vorgenommen, die erforderlich gewesen seien, um die Gartenanlage wieder herzustellen. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dem Zeuge ... stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gem. § 2 Haftpflichtgesetz zu. Insbesondere sei die Beklagte unabhängig von den etwaigen Eigentumsverhältnissen Inhaberin der Rohrleitung im Sinne des § 2 Haftpflichtgesetz. Der Schadensersatzanspruch des Zeugen ... sei auf sie (die Klägerin) gem. § 86 VVG übergegangen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, sie sei für den Bereich der Hausanschlussleitung, in dem das Leck auftrat, nicht verantwortlich. Weder sei sie Eigentümerin der beschädigten Rohrleitung, noch für deren Unterhalt verantwortlich. Zudem sei eine Haftung gem. § 7 der Wasserlieferungsbedingungen 1972 (Anlage B2, Band I, Bl. 37 d.A.) ausgeschlossen. Im Übrigen hat die Beklagte bestritten, dass die Arbeiten der Firma ... Sanierungs GmbH zur Ortung des Lecks und Einmessung erforderlich waren. Denn bereits die Mitarbeiter der Beklagten hätten an der streitgegenständlichen Hausanschlussleitung das Leck geortet und abgedichtet. Ferner sei es nicht glaubhaft, dass das Wasser zunächst durch das Erdreich und dann durch die Kellerwand gesickert sei und die streitigen Schäden im Keller verursacht habe. Sollte dieser Schadensverlauf zutreffen, sei jedenfalls von einem erheblichen Mitverschulden des Zeugen ... auszugehen, denn die Kelleraußenwand sei durch eine Bitumendickbeschichtung von außen vor aufstauender Nässe zu schützen. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, wie das Wasser sämtliche Kellerwände habe durchfeuchten können; betroffen sein könne allenfalls die Kellerwand zum Garten. Hinsichtlich der Zahlung von 500,00 Euro an den Zeugen ... sei unklar, welche Arbeiten dadurch abgegolten worden seien, welcher Aufwand dem Zeugen ... entstanden sein soll und wie dieser im Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehe. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge sowie des Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf das am 16. November 2012 im schriftlichen Verfahren ergangene, der Klage teilweise stattgebende Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Dezember 2012 (Band I, Bl. 227 ff. und 241 d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses, ihr am 20. November 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 13. Dezember 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04. Februar 2013 mit am selben Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft eine Haftung aus § 2 Abs. 1 Haftpflichtgesetz bejaht. Insbesondere sei das Amtsgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass sie zum Unterhalt auch des Teils der Hausanschlussleitung verpflichtet sei, der im Eigentum der Grundstückseigentümer steht. Die Beklagte wiederholt und vertieft insoweit ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Dezember 2012 - 206 C 390/11 - aufzuheben und die Klage im vollen Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 1) Das Amtsgericht hat zutreffend entschieden, dass das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich des Eigentums des Zeugen ... am Grundstück ... Straße 19 A, 12163 Berlin unsubstantiiert ist. Denn es ist widersprüchlich, wenn die Beklagte zum Zwecke der Begründung eines Vertragsverhältnisses einerseits den Zeugen ... als Eigentümer des Grundstücks behandelt (vgl. Vertragsbestätigung der Beklagten vom 11. Juli 2003) und andererseits in diesem Rechtsstreit das Eigentum des Zeugen mit Nichtwissen bestreitet, ohne weitere Angaben dazu, dass oder weshalb ihre ursprüngliche Einschätzung, dass der Zeuge ... Eigentümer sei, unzutreffend sein sollte. Der Zeuge ... ist danach jedenfalls als Miteigentümer des Grundstücks anzusehen. Nicht zu beanstanden ist ferner, wenn das Amtsgericht auf Grundlage des eingereichten Versicherungsscheins (Band I, Bl. 129 d.A.) zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Zeuge ... bei der Klägerin eine Gebäudeversicherung unterhält, die u.a. auch Schäden durch Wasser - sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gebäudes - erfasst. Beide Punkte (Eigentum und Bestehen einer Gebäudeversicherung) werden von der Beklagten mit der Berufung auch nicht angegriffen. 2) Zutreffend entschieden hat das Amtsgericht ferner, dass die Beklagte gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Haftpflichtgesetz für die durch den Wasserrohrbruch verursachten Schäden haftet. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Haftpflichtgesetz ist der Inhaber einer Anlage verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Entscheidend für einen Anspruch gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Haftpflichtgesetz ist danach, ob die Beklagte Inhaberin der Anlage ist, konkret ob sie Inhaberin der Hausanschlussleitung ist, auch soweit diese nicht unter öffentlichem Straßenland, sondern unter dem Grundstück des Zeugen ... verläuft. Hierbei ist das Amtsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass Inhaber einer Anlage i.S. des § 2 Abs. 1 Haftpflichtgesetz ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann (BGH, Urteil vom 01.02.2007, III ZR 289/06, NJW-RR 2007, 823, 824, Tz. 10; vgl. auch Kaufmann, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 26. Kapitel, Rz. 62; Kohler, in: Staudinger, § 2 HaftPflG, Rz. 15) und dass sich dies bei Anschlussleitungen zu den Abnehmern einer Versorgungsanlage wesentlich nach den Regelungen in den Satzungen oder Versorgungsbedingungen der Unternehmen sowie den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen richtet (BGH, Urteil vom 07.02.2008, III ZR 307/05, NJW-RR 2008, 771, 772, Tz. 17). a) Unstreitig ist, dass die Beklagte Eigentümerin der Hausanschlussleitung nur bezüglich des Teils ist, der von der Versorgungsleitung unter der Straße bis zur Grundstücksgrenze reicht (2 m) und dass die Hausanschlussleitung ab der Grundstücksgrenze (8 m) im Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers steht. Dies ist entsprechend der obigen Ausführungen hier der Zeuge .... Unstreitig ist erstinstanzlich auch geblieben, dass sich das Leck auf dem Gebiet des Grundstücks befand, d.h. zwischen Grundstücksgrenze und Wasserzählanlage. Falls die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. September 2013 nunmehr behaupten wollte, das Leck hätte sich direkt im Wasserzählerschacht befunden, stellt dies neues, gem. § 531 Abs. 2 ZPO in der zweiten Instanz unzulässiges Verteidigungsvorbringen dar. Unabhängig davon befand sich das Leck jedenfalls in einem Abschnitt der Rohrleitung, die im (Mit-)Eigentum des Zeugen ... steht. § 10 Abs. 3 AVBWasserV in der bis zum 28.01.2013 gültigen Fassung regelt in Satz 1 und Satz 2 zwar, dass Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmen gehören und vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum stehen sowie dass sie ausschließlich von den Versorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt werden. Allerdings gestattet § 10 Abs. 6 AVBWasserV, dass, soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluss und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden können. Eine solche abweichende Regelung im Sinne des § 10 Abs. 6 AVBWasserV besteht vorliegend jedenfalls bezüglich des Eigentums. Der Hausanschluss wurde 1974 errichtet. Zu diesem Zeitpunkt galten die Wasserlieferungsbedingungen 1972 (Anlage B2, Band I, Bl. 37 d.A.). Nach § 10 Abs. 1 der Wasserlieferungsbedingungen 1972 ging die Anschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zur Wasserzähleranlage (…) in das Eigentum des Kunden über, sobald sie fertiggestellt war. Der Wasserzähler sowie der Teil der Anschlussleitung von der Versorgungsleitung bis zur Grundstücksgrenze blieben dagegen Eigentum der Wasserwerke. Entsprechend ist in den zum Schadenszeitpunkt gültigen Ergänzenden Bedingungen der Beklagten zu den § 10 AVBWasserV in Ziffer 7 Abs. 6 geregelt (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 18.11.2013, Band II, Bl. 75 d.A.): “Abweichende Regelung gemäß § 10 Abs. 6 AVBWasserV: Die Hausanschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zur Wasserzähleranlage geht in das Eigentum des Kunden über, sobald sie fertiggestellt und von ihm bezahlt worden ist. (…).” Allerdings steht dadurch nicht fest, dass der Zeuge ... auch Inhaber der Hausanschlussleitung im Sinne des § 2 Abs. 1 Haftpflichtgesetz ist. Denn das Eigentum ist nicht entscheidend für die Frage, wer Inhaber einer Anlage ist (BGH, Urteil vom 07.02.2008, III ZR 307/05, NJW-RR 2008, 771, 772, Tz. 19). So führt auch das OLG Düsseldorf aus: “In der Regel handelt es sich bei dem Inhaber der Anlage um den Eigentümer. Das Eigentum ist aber nur ein Indiz. Für die Beantwortung der Frage nach der Inhaberschaft ist es entscheidend, wer “Herr der Gefahr” ist. Es ist darauf abzustellen, wem die tatsächliche Verfügungsgewalt bzw. Herrschaft über den Betrieb der Anlage zusteht. Dabei muss es sich um eine eigenverantwortliche und wirtschaftliche Herrschaft handeln. Wer nach außen hin als der für die Anlage Verantwortliche erscheint und tatsächlich in der Lage ist, Schaden durch die Anlage zu verhindern, ist deren Inhaber.” (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2001, 6 U 16/01, BeckRS 2002, 06378). b) Nicht entscheidend für die Inhaberstellung ist ferner, wer letztlich die Kosten für den Unterhalt der Anlage, d.h. auch die Instandhaltung und Instandsetzung trägt. So hat der BGH hierzu ausgeführt: “Unterhaltspflichten für die Hausanschlüsse hat die Beklagte indes (…) ihren Anschlussnehmern nicht übertragen. Im Gegenteil setzt die Belastung des Kunden mit den Unterhaltskosten unter lit. d der Klausel voraus, dass die Ausführungen der Arbeiten dem Versorgungsunternehmen selbst obliegt. Dem mögen, wie die Revision geltend macht, auf einem Privatgrundstück zwar Schwierigkeiten tatsächlicher Art entgegenstehen. Das ändert aber nichts daran, dass nach den das Anschlussverhältnis beherrschenden öffentlichen Regelungen die tatsächliche Herrschaft über die Anschlussleitung auch außerhalb des öffentlichen Raums nicht dem Anschlussnehmer, sondern dem Wasserversorgungsunternehmen zukommt.” (BGH, Urteil vom 07.02.2008, III ZR 307/05, NJW-RR 2008, 771, 772, Tz. 17). c) Das Amtsgericht hat danach zutreffend entschieden, dass vorliegend die Beklagte Inhaberin der Hausanschlussleitung im Bereich des Rohrbruchs im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Haftpflichtgesetz ist, da sie die tatsächliche Herrschaft über die Hausanschlussleitung ausübt und zum Unterhalt der Leitungen verpflichtet ist. aa) Dabei hat das Amtsgericht zutreffend aus Ziffer 7 Abs. 6 der Ergänzenden Bedingungen AVBWasserV abgeleitet, dass die Unterhaltspflicht bei der Beklagten liegt. Dem schließt sich die Kammer an. So ist in Ziffer 7 Abs. 6 Satz 5-8 der Ergänzenden Bedingungen AVBWasserV u.a. geregelt: “ Die ... sind allein berechtigt, Arbeiten zur Instandhaltung, Änderung und Auswechslung der Hausanschlussleitung und übrigen Teile des Hausanschlusses auszuführen. Das gilt auch für die Beseitigung der von unbefugter Seite ausgeführten Veränderungen an der Hausanschlussleitung. Diese Arbeiten gehen zu Lasten des Kunden. Die Kosten können pauschal berechnet werden.” Die Regelung in Ziffer 7. Abs. 6 Satz 5 und 6 der Ergänzenden Bedingungen AVBWasserV, wonach die ... allein berechtigt sind, Arbeiten zur Instandhaltung, Änderung und Auswechslung der Hausanschlussleitung und übrigen Teile des Hausanschlusses auszuführen und diese Arbeiten zu Lasten des Kunden gehen, unterscheidet sich insoweit von der früheren Regelung des § 11 Abs. 2 Wasserlieferungsbedingungen 1972, als dort die Beklagte lediglich berechtigt war, nach ihrem Ermessen (gegebenenfalls auch ohne Auftragserteilung durch den Kunden) Arbeiten zur Instandhaltung, Änderung und Auswechselung der übrigen Teile der Anschlussleitung auszuführen. Durch die neue Regelung in Ziffer 7. Abs. 6 ist es dem Grundstückseigentümer schlichtweg untersagt, selbst Instandhaltungsarbeiten auszuführen oder einen Dritten mit der Ausführung zu beauftragen. Dass dem Kunden in Ziffer 7 Abs. 6 Satz 8 der Ergänzenden Bedingungen AVBWasserV die Kosten u.a. für die Instandhaltung auferlegt werden, setzt ferner voraus, dass die Ausführung der entsprechenden Arbeiten dem Versorgungsunternehmen obliegen (vgl. oben Ziffer II.2)b)). Die Beklagte hat den Kunden danach zwar das Eigentum und die Unterhaltskosten an dem Hausanschluss übertragen, nicht aber die Unterhaltspflicht selbst. bb) Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung ist aus dem Wortlaut von Ziffer 7 Abs. 6 Satz 5 der Ergänzenden Bedingungen nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte damit nur im Einzelfall vorbehalten wollte, Arbeiten zur Instandsetzung, Änderung und Auswechslung der Hausanschlussleitung selbst durchzuführen. Vielmehr sagt die Regelung unzweideutig aus, dass es dem Anschlussnehmer selbst ebenso wenig wie einem von ihm beauftragten Dritten erlaubt ist, Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen oder irgendwie sonst auf den Hausanschluss einzuwirken. Dies entspricht der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 5 AVBWasserV. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte Arbeiten zur Instandsetzung oder Instandhaltung selbst ausführt oder durch ein Drittunternehmen beauftragt. Entscheidend ist, dass Arbeiten an der Hausanschlussleitung nur die Beklagte selbst oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen vornehmen darf. cc) Ferner folgt eine Unterhaltspflicht des Kunden auch nicht aus einem Umkehrschluss von Ziffer 7 Abs. 6 der Ergänzenden Bedingungen. Wenn es dort in Satz 4 heißt: “Die ... halten auf ihre Kosten die Hausanschlussleitung vom Verteilungsnetz bis zur Grundstücksgrenze und - mit Ausnahme der § 18 Abs. 3 AVBWasserV vorgesehenen Fälle - auch die Wasserzähler in Stand”, muss daraus nicht im Umkehrschluss folgen, dass die übrige Hausanschlussleitung durch den Kunden Instand gehalten wird. Vielmehr kann ein Umkehrschluss auch dahingehend gebildet werden, dass die Wasserwerke die übrige Hausanschlussleitung zwar Instand halten, aber eben nicht auf ihre Kosten. dd) Die Beklagte führt mit der Berufungsbegründung weiter an, dass sie ihrerseits ohne einen Auftrag des Kunden an der im Eigentum des Kunden stehenden Hausanschlussleitung nicht tätig werden dürfe. Sie ist der Ansicht, wenn z.B. eine Hausanschlussleitung aufgrund schlechten Zustands ausgetauscht werden müsse, dürfe sie dies nicht von sich aus tun. Vielmehr müsse stets der Kunde einen Austausch der Leitung beantragen. Sie werde mithin nur im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages tätig. Die Ansicht der Klägerin, sie dürfe nur auf Auftrag des Kunden an dem Hausanschluss tätig werden, findet jedoch in den Ergänzenden Bedingungen AVBWasserV keine Stütze. So war in den Wasserlieferungsbedingungen 1972 noch ausdrücklich geregelt, dass die Wasserwerke berechtigt sind, nach ihrem Ermessen (gegebenenfalls auch ohne Auftragserteilung durch den Kunden) Arbeiten zur Instandhaltung, Änderung und Auswechselung der übrigen Teile der Anschlussleitung auszuführen. Insoweit bedeutet das Wort “ausführen” nicht, dass den Arbeiten ein Auftrag des Kunden zugrund liegen müsste, der “ausgeführt” wird. Zwar kann das Wort “ausführen” bedeuten, dass etwas einem Auftrag gemäß getan oder vollzogen ist. Gleichermaßen kann es aber laut Duden “verwirklichen, realisieren” oder “eine bestimmte Arbeit machen/erledigen” bedeuten. Danach kann allein aus dem Wort “ausführen” nicht geschlossen werden, die Beklagte dürfte nur im Auftrag des Kunden tätig werden. Vielmehr spricht der Vergleich zur der Regelung in den Wasserlieferungsbedingungen 1972 sowie die Aufgabe der Beklagten, für die Sicherheit der Trinkwasserversorgung in Berlin zu sorgen, dafür, dass Arbeiten auch ohne Auftrag aufgrund einer Entscheidung der Wasserwerke “ausgeführt” werden können. Denn wenn es nunmehr in Ziffer 7 Abs. 6 Satz 5 der “Ergänzenden Bedingungen AVBWasser” heißt: “Die ... sind allein berechtigt, Arbeiten zur Instandhaltung, Änderung und Auswechslung der Hausanschlussleitung und übrigen Teile des Hausanschlusses auszuführen”, ist diese Regelung stärker als die Vorgängerregelung aus 1972. Während die Vorgängerregelung ein Tätigwerden des Kunden nicht von vornherein ausschloss, darf nunmehr alleine die Beklagte Arbeiten vornehmen. Dass abweichend von der früheren Regelung in den Wasserlieferungsbedingungen zugleich die Entscheidungsbefugnis über die Vornahme von Arbeiten allein beim Kunden liegen soll, mithin die Wasserwerke nur befugt sein sollen, Arbeiten nach Auftrag durch den Kunden vorzunehmen, ist weder dem Wortlaut der Regelung zu entnehmen (insbesondere nicht dem Wort “ausführen”), noch erscheint dies mit Sinn und Zweck der Regelung vereinbar. Vielmehr dürfte durch die Regelung “Die ... sind allein berechtigt, Arbeiten zur Instandhaltung, Änderung und Auswechslung der Hausanschlussleitung und übrigen Teile des Hausanschlusses auszuführen” auch die Entscheidungsbefugnis über die Vornahme von Arbeiten bei der Beklagten liegen, da diese etwaige Gefahr für die Wasserversorgung am besten beurteilen kann. Etwas anderes ergibt sich entgegen den Ausführungen der Beklagten auch nicht aus Ziffer 7 Abs. 5 Satz 2 der Ergänzenden Vertragsbedingungen AVBWasserV. Dort heißt es zwar: “Ferner trägt der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen (z.B. Instandsetzung) von ihm veranlasst werden.” Daraus ergibt sich jedoch nur, dass der Anschlussnehmer Arbeiten bei der Beklagten veranlassen kann, nicht aber, dass die Beklagte derartige Arbeiten nicht auch von sich aus vornehmen kann. Denn die Regelung in Ziffer 7 Abs. 5 Ergänzenden Vertragsbedingungen AVBWasserV ist im Zusammenhang mit § 10 Abs. 4 AVBWasserV zu sehen. Dort heißt es: “Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für 1. die Erstellung des Hausanschlusses, 2. die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden.” Ziffer 7 Abs. 5 Satz 2 der Ergänzenden Vertragsbedingungen AVBWasserV setzt damit nur die gem. § 10 Abs. 4 AVBWasserV zulässige Kostenüberwälzung um, die jedoch ihrerseits auf der Ausgangssituation des § 10 Abs. 3 AVBWasserV gründet, wonach die Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehören und ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert (…) werden. Ausgehend davon steht fest, dass die Unterhaltspflicht und die Pflicht zur Kostentragung für den Hausanschluss im Grunde bei dem Wasserversorger liegen. § 10 Abs. 4 AVBWasserV enthält insoweit eine Ausnahme von der Pflicht zur Kostentragung, als dass die Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen dem Kunden auferlegt werden dürfen, sofern er diese veranlasst hat. Daraus folgt aber gerade nicht, dass der Wasserversorger seiner in § 10 Abs. 3 AVBWasserV normierten Unterhaltspflicht nur nachkommen kann und darf, wenn der Kunde ihn zuvor beauftragt. Vielmehr ergibt sich aus § 10 Abs. 3, Abs. 4 AVBWasserV bereits, dass der Wasserversorger auch ohne Zustimmung des Kunden tätig werden darf und tätig zu werden hat, die Kosten dafür jedoch nur auf den Kunden umwälzen kann, wenn er auf dessen Wunsch hin tätig wurde. Ziffer 7 Abs. 5 Satz 2 der Ergänzenden Vertragsbedingungen AVBWasserV betrifft damit nur die in § 10 Abs. 3 AVBWasserV geregelte (Grund-)Situation, dass die Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehören und ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert (…) werden und ist somit auf die hiesige Konstellation (Eigentum des Hausanschlusses beim Kunden), die daraus resultiert, dass die Beklagte von der Ausnahmereglung des § 10 Abs. 6 AVBWasserV gebrauch gemacht hat, nicht anwendbar. Dementsprechend enthalten Ziffer 7 Abs. 6 Satz 5 bis Satz 8 der Ergänzenden Vertragsbedingungen AVBWasserV auch eine eigene Kostenregelung. Denn dort heißt es: “Die ... sind allein berechtigt, Arbeiten zur Instandhaltung, Änderung und Auswechslung der Hausanschlussleitung und übrigen Teile des Hausanschlusses auszuführen. Das gilt auch für die Beseitigung der von unbefugter Seite ausgeführten Veränderungen an der Hausanschlussleitung. Diese Arbeiten gehen zu Lasten des Kunden. Die Kosten können pauschal berechnet werden.” Letztlich kann aber auch dahinstehen, ob die Beklagte nur auf Auftrag des Kunden an dem Hausanschluss tätig werden darf, denn selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten als richtig zugrunde legen wollte, ändert dies nichts daran, dass ihr die tatsächliche Verfügungsgewalt bzw. Herrschaft über den Hausanschluss zukommt. Denn es ist zu berücksichtigen, dass auch der Kunde seinerseits nicht selbst oder durch einen Dritten tätig werden darf. Letztlich besteht die Situation, dass keiner von beiden ohne den jeweils anderen, d.h. weder der Kunde ohne die Beklagte, noch die Beklagte ohne Zustimmung des Kunden, Arbeiten am Hausanschluss vornehmen könnte. So beschreibt die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. September 2013, dass der Kunde über das “ob” der Durchführung einer Maßnahme entscheide, die Beklagte aber über das “wie” der Durchführung. Dann kann aber nicht ohne Weiteres die tatsächliche Verfügungsgewalt des Kunden bejaht werden, da es diesem eben gerade nicht gestattet ist, in tatsächlicher Hinsicht auf den Anschluss einzuwirken. Vielmehr ist nach wie vor die Beklagte als “Herrin der Gefahr” anzusehen, denn der Kunde hat typischerweise keinerlei Einblick in den Hausanschluss und kein Fachwissen und kann allein durch Einschaltung der Beklagten auf Gefahren reagieren. Allein die Beklagte darf und kann Arbeiten am Hausanschluss vornehmen und damit mögliche Gefahren tatsächlich abwehren und die Anlage damit beherrschen. Sicherlich resultieren Probleme bei dem tatsächlichen Zugang zu den Rohren daraus, dass diese auf Grundstücken verlaufen, welche nicht im Eigentum des Wasserversorgers stehen. Der BGH hat jedoch klargestellt, dass derartige “Schwierigkeiten tatsächlicher Art” einer Unterhaltspflicht des Wasserversorgers nicht entgegenstehen, wenn nach den das Anschlussverhältnis beherrschenden tatsächlichen Regelungen die tatsächliche Herrschaft über die Anschlussleitung auch außerhalb des öffentlichen Raums nicht dem Anschlussnehmer, sondern dem Wasserversorgungsunternehmen zukommt (BGH, Urteil vom 07.02.2008, III ZR 307/05, NJW-RR 2008, 771, 772, Tz. 19). Dies ist nach den obigen Ausführungen auch hier der Fall. d) Soweit die Beklagte mit der Berufung rügt, das Amtsgericht habe die Regelung des § 12 Abs. 5 AVBWasserV unzutreffend ausgelegt, indem es angenommen habe, dass eine Kundenanlage nur vorliege, wenn der Hausanschluss im Eigentum des Kunden stehe und dieser zusätzlich zur Unterhaltung des Hausanschlusses verpflichtet sei, steht die Auslegung durch das Amtsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH und ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird das Urteil des BGH vom 07. Februar 2008 - III ZR 307/05, NJW-RR 2008, 771 hingewiesen. Dort hat der BGH ausgeführt, dass § 12 Abs. 5 AVBWasserV Teile des Hausanschlusses nur dann zur Kundenanlage rechne, wenn der Kunde über das Eigentum hinaus zu deren Unterhaltung verpflichtet ist. e) Schließlich kann die Beklagte auch nicht ist aus § 11 Abs. 1 und Abs. 3 Wasserlieferungsbedingungen 1972 ableiten, dass der Grundstückseigentümer auch zur Instandhaltung und Instandsetzung der Hausanschlussanlage verpflichtet sei und daher “Inhaber” der Hausanschlussleitung. aa) Die Wasserlieferungsbedingungen 1972 wurden bereits nicht wirksam in den zwischen den Eheleuten ... und der Beklagten zum 02. Juni 2003 begründeten Wasserlieferungsvertrag einbezogen. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Regelung von 1972 sei auch heute noch wirksam, da die jeweiligen Grundstückseigentümer dem bisherigen Wasserversorgungsvertrag beigetreten seien (Band I, Bl. 29 d.A.), vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. In der Vertragsbestätigung gegenüber dem Zeugen ... und dessen Ehefrau vom 11. Juli 2003 (Anlage B3, Band I, Bl. 45 d.A.) heißt es: “Hierfür (für die Wasserlieferung) geltend die beigefügten Vertragsbestimmungen für die Wasserversorgung von Berlin -VBW- mit der entsprechenden Tarifübersicht.” Vertragsbestandteil der VBW sind ausweislich der Anlage B4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18.11.2013 (Band II, Bl. 75 d.A.): 1. Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung 2. Ergänzende Bedingungen der ... (BWB) zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung 3. Wasserpreis nach dem gültigen Tarif gemäß Tarifblatt. Eine Bezugnahme auf die Wasserlieferungsbedingungen 1972 findet sich weder direkt in der Vertragsbestätigung vom 11. Juli 2003, noch in den von der Beklagten beigefügten Vertragsbestimmungen für die Wasserversorgung von Berlin (VBW), insbesondere nicht in den Ergänzende Bedingungen AVBWasserV. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Eheleute ... anstelle des Voreigentümers Claus ... in dessen bestehenden Vertrag mit der Beklagten eingetreten wären. Vielmehr wurde der Vertrag mit dem Voreigentümer ... beendet, wofür auch dessen Schreiben aus dem Juni 2003 (Band I, Bl. 44 d.A.) spricht, in dem er um Beendigung seines Vertrages mit der Beklagten bittet. Mit den Eheleuten ... wurde ein neuer Vertrag ab dem 02. Juni 2003 begründet. Hierfür spricht auch Ziffer 1 Abs. 1 der Ergänzenden Bedingungen, denn dort heißt es: “Die ... liefern Wasser aufgrund eines privatrechtlichen Versorgungsvertrages. Der Versorgungsvertrag wird im allgemeinen mit dem Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten des anzuschließenden Grundstücks abgeschlossen (…)” bb) Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Wasserlieferungsbedingungen 1972 Bestandteil des Wasserlieferungsvertrages zwischen den Eheleuten ... und der Beklagten geworden wären, würde sich daraus keine Instandhaltungspflicht des Kunden ergeben. § 11 Wasserlieferungsbedingungen 1972 lautet: “Instandhaltung der Anschlussleitung (1) Die Wasserwerke halten auf ihre Kosten die Anschlußleitung von der Versorgungsleitung (Straßenrohrleitung) bis zur Grundstücksgrenze und - mit Ausnahme der im § 12 Abs. 4 vorgesehenen Fälle - auch den Wasserzähler instand. (2) Die Wasserwerke sind berechtigt, nach ihrem Ermessen (gegebenenfalls auch ohne Auftragserteilung durch den Kunden) Arbeiten zur Instandhaltung, Änderung und Auswechselung der übrigen Teile der Anschlußleitung auszuführen; das gilt auch für die Beseitigung der von unbefugter Seite ausgeführten Veränderungen an der Anschlußleitung. Diese Arbeiten gehen zu Lasten des Kunden. Sie werden gemäß § 10 Abs. 4 letzter Satz berechnet. (3) Der Kunde muß den in seinem Eigentum stehenden Teil der Anschlußleitung selbst überwachen, die auf seinem Grundstück liegenden Absperrvorrichtungen von Zeit zu Zeit auf ihre Gangbarkeit prüfen und den Wasserwerken etwa festgestellte Mängel sofort mitteilen. (4) (…)” § 11 Abs. 1 Wasserlieferungsbedingungen 1972 lässt sich nur eine Regelung zur Tragung der Unterhaltskosten entnehmen, nicht jedoch, wen die Unterhaltspflicht trifft. Dass Unterhaltspflicht und die Pflicht zur Kostentragung durchaus auseinanderfallen können, wurde bereits oben (vgl. II,2)b)) dargelegt. Wenn § 11 Abs. 2 Wasserlieferungsbedingungen 1972 sodann regelt, dass Instandhaltungsmaßnahmen (im Bereich des Hausanschlusses, der im Eigentum des Kunden steht) im Ermessen der Beklagten stehen und auch ohne Auftragserteilung durch den Kunden erfolgen können, folgt daraus jedoch, dass der Beklagten auch die Unterhaltspflicht obliegt. Daran ändert schließlich auch die Überwachungspflicht des § 11 Abs. 3 Wasserlieferungsbedingungen 1972 nichts, da der Kunde gem. § 10 Abs. 6 Wasserlieferungsbedingungen 1972 nicht berechtigt ist, Änderungen an der Anschlussleitung vorzunehmen und allein die Überwachung den Kunden nicht in die Lage versetzt, auf die Anlage einzuwirken oder dazu führt, dass er - entgegen § 11 Abs. 3 Wasserlieferungsbedingungen 1972 - die Beklagte an der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten hindern dürfte. 3) a) Die Haftung der Beklagten ist auch nicht gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Haftpflichtgesetz ausgeschlossen. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 Haftpflichtgesetz ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage (Absatz 1) zurückzuführen oder wenn er innerhalb eines im Besitz des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstücks entstanden ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Zeuge ... nicht Inhaber der Hausanschlussleitung. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu Ziffer 2) verwiesen. Der Zeuge ... wird auch nicht dadurch zum Mitinhaber des Hausanschlusses, dass er Inhaber der Kundenanlage ist. In § 10 Abs. 1 AVBWasserV ist geregelt, dass der Hausanschluss “aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage” besteht und an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes beginnt und mit der Hauptabsperrvorrichtung endet. In Ziffer 7 Abs. 1 der der Ergänzenden Vertragsbedingungen AVBWasserV heißt es dazu entsprechend: “Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Wasserzählanlage, die Teil des Hausanschlusses ist.” § 12 Abs. 1 AVBWasserV lautet: “Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. (…)” Die AVBWasserV unterscheidet danach - auch wenn es sich technisch betrachtet um ein durchgehendes Rohr von der Versorgungsleitung bis zum Haus des Kunden handeln sollte - klar zwischen Hausanschluss einerseits und Kundenanlage andererseits. Dementsprechend kann das Verbindungsstück zwischen der Versorgungsleitung der Beklagten bis zum Haus des Kunden nicht als Gesamtanlage mit gemeinsamer Inhaberschaft angesehen werden. Schließlich ging der Schaden entgegen den Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 26. September 2013 auch nicht vom Wasserzählerschacht aus. In der ersten Instanz ist unstreitig geblieben, dass Ursache des Wasserausbruchs ein Leck in der Leitung war, welches sich auf dem Gebiet des Grundstücks, jedoch noch vor der Wasserzähleranlage befand. Soweit das Wasser von dort aus zunächst in den Schacht lief, wird dadurch der Wasserzählerschacht nicht zur Schadensursache. b) Ferner ist die Haftung der Beklagten auch nicht gem. § 7 der Wasserlieferungsbedingungen 1972 ausgeschlossen. Dort heißt es zwar: “Entschädigungsansprüche gegen die Wasserwerke, deren Organe und Arbeitnehmer wegen Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung, Änderungen des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers oder aus sonstigen Gründen der typischen Betriebsgefahren der Wasserwerke sind ausgeschlossen, es sei denn, dass eine vorsätzliche, rechtswidrige Schädigung vorliegt.” Die Wasserlieferungsbedingungen 1972 sind jedoch nicht in den Vertrag zwischen der Beklagten und den Eheleuten ... einbezogen worden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu II.2)e)aa) verwiesen. Unabhängig davon scheitert ein entsprechender Haftungsausschluss aber bereits an § 7 Satz 2 Haftpflichtgesetz. 4) Nicht zu beanstanden ist ferner, wenn das Amtsgericht aufgrund des Vortrags der Klägerin und der vorgelegten Fotos mit zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen wird, davon ausgegangen ist, dass durch den Wasseraustritt ein Feuchtigkeitsschaden im Keller verursacht wurde und es zu einer Bodenabsenkung im Garten kam sowie dass die Klägerin für die Schadensbeseitigung Aufwendungen in Höhe 787,16 Euro und 500,00 Euro erbracht hat. Dies wird von der Beklagten mit der Berufung auch nicht angegriffen. Der aufgrund der Schäden in Garten und Keller dem Zeugen ... zustehende Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 2 Abs. 1 Haftpflichtgesetz ist danach gem. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen. 5) Das Amtsgericht hat der Klägerin zutreffend einen Zinsanspruch gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB zugesprochen, welcher von der Beklagten mit der Berufung auch nicht angegriffen wurde. 6) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 7) Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgrund der abweichenden Entscheidung des LG Berlin, welches mit Urteil vom 09. Juli 2009 - 9 O 415/08 - ausgeführt hat, dass aufgrund § 10 Abs. 6 AVBWasserV in Verbindung mit Nr. 7 Abs. 6 der ergänzenden Bedingungen der Beklagten die Unterhaltspflicht und Wartungspflicht des Hausanschlusses, soweit er in seinem Eigentum steht, dem Kunden obliegt. Zwar handelt es sich bei den Ergänzenden Bedingungen AVBWasserV der Beklagten um keine Rechtsnorm, jedoch sind Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (BGH, Urteil vom 09.06.2010, VIII ZR 294/09, Tz 11 m.w.N, NJW 2010, 2877).