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Urteil

52 O 103/22

LG Berlin 52. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2023:0309.52O103.22.00
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Leitsätze
1. Eine formularmäßige Verwahrentgeltklausel ist bei Giro- und Tagesgeldkonten wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam.(Rn.29) 2. Ein Verzicht auf "sämtliche gegenwärtigen Ansprüche, die mir/uns infolge des Urteil des BGH vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20 (BGHZ 229, 344) wegen sämtlicher in der Vergangenheit unwirksam erfolgter Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Preis- und Leistungsverzeichnis, des Preisaushangs sowie der Sonderbedingungen gegenüber der xxxx-Bank Berlin eG zustehen." ist intransparent und ebenfalls unwirksam.(Rn.43)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, in Bezug auf Verträge über Girokonten und/oder Tagesgeldkonten nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen: a) [Vereinbarung zur Möglichkeit der Berechnung von Verwahrentgelten Der o.g. Kunde und die xxxx-Bank Berlin eG treffen für alle bestehenden und künftigen unter dieser Kundennummer geführten Kontoverträge über • Girokonten (Sichteinlagen mit Zahlungsverkehrsfunktion, sonstige auf Kontokorrentbasis geführte Konten) und • Tagesgeldkonten die nachstehende Vereinbarung. Mit dieser Vereinbarung regeln die Vertragsparteien die Möglichkeit zur Berechnung von Verwahrentgelten für Girokonten und Tagesgeldkonten. Kontokorrentkonten dienen insbesondere der Ausführung von Zahlungsdiensten, der Verwahrung von Einlagen und ggf. der Einräumung von Überziehungsmöglichkeiten. Auch Tagesgeldkonten dienen der Verwahrung von Einlagen. Die Bank hat derzeit kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Entgegennahme von Kundengeldern. Sie bietet die Leistung der Entgegennahme von Geldern ihrer Kunden dennoch weiter an, um deren Interesse an einer sicheren Verwahrung der Einlagen und der Teilnahme an dem Einlagensicherungssystem der Bank zu entsprechen. Die Einlagen der o. g. Konten sind sowohl durch die BVR Institutssicherung GmbH (gesetzliche Einlagensicherung) als auch durch die Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raffeisenbanken e.V. (freiwillige Institutssicherung) geschützt (nähere Informationen: www.bvr.de/SE).] Die xxxxx-Bank Berlin eG ist berechtigt, für die Verwahrung von Einlagen ein Verwahrentgelt zu berechnen. Die Höhe des Verwahrentgeltes wurde dem Kunden mitgeteilt und ergibt sich aus dem Preisaushang bzw. dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Das Verwahrentgelt wird ab dem 1. August 2020, nicht jedoch vor Unterzeichnung dieser Vereinbarung, berechnet. Die Belastung des Verwahrentgeltes erfolgt monatlich nachträglich bei Tagesgeldkonten bzw. quartalsweise nachträglich bei Girokonten. [Durch die Belastung des Verwahrentgeltes kann es zu einer Verringerung des eingezahlten Kapitals kommen, das die Bank nach Verrechnung der Zinsen bei Fälligkeit nach Weisung des Kunden zurückzuzahlen hat.] b) [Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattungsansprüche] … … Ich verzichte / Wir verzichten auf sämtliche gegenwärtigen Ansprüche, die mir / uns infolge des Urteils des BGH (27.04.2021, Az.: XI ZR 26/20) wegen sämtlicher in der Vergangenheit unwirksam erfolgter Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Preis- und Leistungsverzeichnis, des Preisaushangs sowie der Sonderbedingungen gegenüber der xxxx-Bank Berlin eG zustehen, die diesen Verzicht annimmt. Dies umfasst die gesamte Geschäftsverbindung und gilt ausdrücklich auch für unwirksame Änderungen von Entgelten sowie Kontoführungsgebühren. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2022 zu bezahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich des Tenors zu 1. a) und b) in Höhe von jeweils 2.500,00 € und im Übrigen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 %.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine formularmäßige Verwahrentgeltklausel ist bei Giro- und Tagesgeldkonten wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam.(Rn.29) 2. Ein Verzicht auf "sämtliche gegenwärtigen Ansprüche, die mir/uns infolge des Urteil des BGH vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20 (BGHZ 229, 344) wegen sämtlicher in der Vergangenheit unwirksam erfolgter Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Preis- und Leistungsverzeichnis, des Preisaushangs sowie der Sonderbedingungen gegenüber der xxxx-Bank Berlin eG zustehen." ist intransparent und ebenfalls unwirksam.(Rn.43) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, in Bezug auf Verträge über Girokonten und/oder Tagesgeldkonten nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen: a) [Vereinbarung zur Möglichkeit der Berechnung von Verwahrentgelten Der o.g. Kunde und die xxxx-Bank Berlin eG treffen für alle bestehenden und künftigen unter dieser Kundennummer geführten Kontoverträge über • Girokonten (Sichteinlagen mit Zahlungsverkehrsfunktion, sonstige auf Kontokorrentbasis geführte Konten) und • Tagesgeldkonten die nachstehende Vereinbarung. Mit dieser Vereinbarung regeln die Vertragsparteien die Möglichkeit zur Berechnung von Verwahrentgelten für Girokonten und Tagesgeldkonten. Kontokorrentkonten dienen insbesondere der Ausführung von Zahlungsdiensten, der Verwahrung von Einlagen und ggf. der Einräumung von Überziehungsmöglichkeiten. Auch Tagesgeldkonten dienen der Verwahrung von Einlagen. Die Bank hat derzeit kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Entgegennahme von Kundengeldern. Sie bietet die Leistung der Entgegennahme von Geldern ihrer Kunden dennoch weiter an, um deren Interesse an einer sicheren Verwahrung der Einlagen und der Teilnahme an dem Einlagensicherungssystem der Bank zu entsprechen. Die Einlagen der o. g. Konten sind sowohl durch die BVR Institutssicherung GmbH (gesetzliche Einlagensicherung) als auch durch die Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raffeisenbanken e.V. (freiwillige Institutssicherung) geschützt (nähere Informationen: www.bvr.de/SE).] Die xxxxx-Bank Berlin eG ist berechtigt, für die Verwahrung von Einlagen ein Verwahrentgelt zu berechnen. Die Höhe des Verwahrentgeltes wurde dem Kunden mitgeteilt und ergibt sich aus dem Preisaushang bzw. dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Das Verwahrentgelt wird ab dem 1. August 2020, nicht jedoch vor Unterzeichnung dieser Vereinbarung, berechnet. Die Belastung des Verwahrentgeltes erfolgt monatlich nachträglich bei Tagesgeldkonten bzw. quartalsweise nachträglich bei Girokonten. [Durch die Belastung des Verwahrentgeltes kann es zu einer Verringerung des eingezahlten Kapitals kommen, das die Bank nach Verrechnung der Zinsen bei Fälligkeit nach Weisung des Kunden zurückzuzahlen hat.] b) [Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattungsansprüche] … … Ich verzichte / Wir verzichten auf sämtliche gegenwärtigen Ansprüche, die mir / uns infolge des Urteils des BGH (27.04.2021, Az.: XI ZR 26/20) wegen sämtlicher in der Vergangenheit unwirksam erfolgter Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Preis- und Leistungsverzeichnis, des Preisaushangs sowie der Sonderbedingungen gegenüber der xxxx-Bank Berlin eG zustehen, die diesen Verzicht annimmt. Dies umfasst die gesamte Geschäftsverbindung und gilt ausdrücklich auch für unwirksame Änderungen von Entgelten sowie Kontoführungsgebühren. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2022 zu bezahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich des Tenors zu 1. a) und b) in Höhe von jeweils 2.500,00 € und im Übrigen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 %. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt keine anderweitige Rechtshängigkeit vor und es fehlt auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. I. Obwohl das Landgericht Berlin im Rahmen des Rechtsstreits xxxxx bereits über die Zulässigkeit von Entgeltklauseln für die Verwahrung von Einlagen (nicht rechtskräftig) entschieden hat und sich der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz vor dem Kammergericht befindet, besteht für die vorliegende Klage ein Rechtsschutzbedürfnis und liegt eine anderweitige Rechtshängigkeit im Sinne des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht vor. Zwar sind die Parteien des hiesigen Rechtsstreits und des Rechtsstreits xxxxxx identisch. Aufgrund des laufenden Berufungsverfahrens vor dem Kammergericht ist das Verfahren auch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Eine Identität der Streitgegenstände i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist aber nicht gegeben. Nach dem zugrunde zu legenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand bestimmt durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Vorliegend geht es in beiden Verfahren zwar um die Zulässigkeit eines Verwahrentgelts für bei der Beklagten geführte Giro- und Tagesgeldkonten. Streitgegenstand des beim Landgericht Berlin zum Aktenzeichen xxxxxx entschiedenen Rechtsstreits waren ausweislich der Anlage K 10 die Erhebungen von Verwahrentgelten durch die Beklagte gemäß Ziff. 3.2. ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses („Entgelt über die Verwahrung von Einlagen“) bei Girokonten sowie den Tagesgeldkonten xxxxx und xxxxx Online. Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die aus der Anlage K 2 ersichtliche „Zusatzvereinbarung zur Möglichkeit der Berechnung von Verwahrentgelten“, die Kunden mit Schreiben vom 27.8.2021 zur Unterzeichnung übersandt worden ist. Bereits die jeweiligen Klageanträge unterscheiden sich und beziehen sich im Fall xxxxxx auf die konkreten Klauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis und vorliegend auf das streitgegenständliche Formular „Vereinbarung zur Möglichkeit der Berechnung von Verwahrentgelten“. Es werden auch unterschiedliche Lebenssachverhalte zur Entscheidung gestellt, nämlich in dem Rechtsstreit xxxxx die jeweiligen Klauseln in den Preis- und Leistungsverzeichnissen der Beklagten über die Berechnung eines Entgelts für die Verwahrung von Einlagen bei bestimmten Giro- und Tagesgeldkonten der Beklagten und im vorliegenden Fall die Übersendung eines Formulars an Kunden, mit dem diese der Erhebung eines Verwahrentgeltes durch die Beklagte zustimmen sollen. Der Umstand, dass die von der Zivilkammer xxxx untersagten Klauseln eine Fußnote enthält, in der es heißt: „Für Verträge mit Abschlussdatum vor dem 01.08.2020 erfolgt die Bepreisung ab Unterzeichnung der individuellen Zusatzvereinbarung“, ändert nichts. Die Fußnote wurde von dem Kläger in dem Rechtsstreit xxxxx nicht explizit angegriffen und war ausweislich des Urteils der Zivilkammer xxxx auch nicht Gegenstand der ihrer Entscheidung. Das Rechtsschutzziel des Klägers in diesem Rechtsstreit, nämlich das Verbot des konkreten, im Antrag benannten Formulars, erreicht der Kläger mit seiner Klage in dem Rechtsstreit xxxxx nicht. II. Auch die mit dem Antrag zu 1.b) erhobene Klage ist zulässig. Die mit dem vorliegenden Antrag zu 1 b) und die dem Verfahren xxxxx eingeführten Streitgegenstände unterscheiden sich. Zwar spielt in beiden Fällen das Formular „Vereinbarung über den Verzicht von Erstattungsansprüchen“ eine Rolle, jedoch in unterschiedlichem Zusammenhang. Im einstweiligen Verfügungsverfahren xxxxx ging es um eine konkrete Formulierung in dem Anschreiben der Beklagten vom August 2021, dem das Formular beigefügt war und mit dem die Beklagte ihre Kunden um einen Verzicht auf Erstattungsansprüche, die sich für sie im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021 ergaben, bat. Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hat mit Urteil vom 18.11.2021 die konkrete Formulierung in dem Anschreiben, nämlich: „Ihre Zustimmung auf den folgenden Formularen ist unabdingbar, damit wir unsere gemeinsame vertragliche Basis wieder klar und für beide Seiten rechtssicher gestalten können“ untersagt, wenn zu den Formularen eine „Vereinbarung über den Verzicht von Erstattungsansprüchen“ gehört. Die Zivilkammer xxx hat die Untersagung damit begründet, dass es sich bei der beanstandeten Formulierung in dem Anschreiben um eine unwahre Aussage und damit eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG handele, da ein Verzicht des Kunden auf Ansprüche auf Erstattung von gezahlten Gebühren für die Gestaltung einer klaren und für beide Seiten rechtssicheren Basis nicht erforderlich sei, da infolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits eine rechtssichere Basis für die Vertragsverhältnisse bestehe und es eines Verzichts auf Rückforderungsansprüche nicht bedürfe, um Rechtssicherheit zu erreichen. Vorliegend macht der Kläger etwas anderes geltend, nämlich die Unwirksamkeit des Formulars „Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattungsansprüche“ gem. § 307 BGB, da es die Kunden der Beklagten unangemessen benachteilige. Sowohl der Antrag, der hier auf Untersagung der Verwendung einer Klausel gerichtet ist und damals auf das Verbot eines Satzes in dem Anschreiben der Beklagten vom August 2021 gerichtet war als auch die zugrunde liegenden Lebenssachverhalte unterscheiden sich. Auch der Umstand, dass der Kläger bereits in dem Verfahren xxxxx die Auffassung vertreten hat, die Vereinbarung über die Verzichtserklärung sei gem. § 307 BGB unwirksam, ändert dies nichts an der Unterschiedlichkeit der Streitgegenstände. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Verfahren xxxxx um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelte, welches lediglich eine vorläufige Regelung zum Inhalt hat und eines Abschlusses bedarf. B. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 4 UKlaG gem. §§ 3 Abs. 1 S.1 Nr. 1, 4 UKlaG aktivlegitimiert. I. Die Klausel betreffend die Vereinbarung von Verwahrungsentgelten (Tenor zu 1.a) ist gem. §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 675f Abs. 5 S. 1, 700 Abs. 1, 488 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. 1. Bei dem streitgegenständlichen Formular zum Verwahrentgelt („Vereinbarung zur Möglichkeit der Berechnung von Verwahrentgelten“) handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Das Formular hat rechtsgestaltenden Charakter in Form einer Vertragsbedingung. Es ist unstreitig für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und wird von der Beklagten als Verwenderin gestellt. Es handelt sich bei dem Formular unstreitig auch nicht um eine Individualvereinbarung. Die Klausel wird nicht ernsthaft zur Disposition gestellt. Der Kunde hatte nur die Wahl, die Vereinbarung zu unterzeichnen oder dies nicht zu tun und das Risiko einzugehen, dass die Beklagte den Vertrag kündigt. Die Unterzeichnung einer Formularabrede, ohne dass der Kunde einen Einfluss auf diese Vertragsgestaltung hätte, macht die Vereinbarung nicht zu einer individuellen, weshalb sie auch nicht kontrollfrei sein kann (s. auch Knops, BKR 2021, 499, 504). 2. a) Das Gericht folgt in vollem Umfang der Auffassung der Zivilkammer xxx des Landgerichts Berlin in dem Urteil vom 28.10.2021 (xxxxx), wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen Bankkunden ein Entgelt für die Verwahrung von Einlagen bei einem Girokonto auferlegt werden, unzulässig sind, da die Beanspruchung eines Verwahrentgeltes bei Zahlungsdiensteverträgen mit wesentlichen Grundlagen der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sind. aa) Das streitgegenständliche Formular unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, weil die Erhebung von Verwahrentgelten eine Preisnebenabrede ohne echte Gegenleistung darstellt. Es geht nicht um ein Entgelt für die Hauptleistung oder eine zusätzlich angebotene Sonderleistung, die der Kunde annehmen kann oder nicht. Der Girovertrag stellt einen Zahlungsdienstevertrag gem. § 675f BGB dar, bei dem die von der Bank zu erbringenden Zahlungsdienste i.S.v. § 675c Abs. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 S 2. ZAG, insbesondere die Abwicklung von Zahlungsvorgängen wie Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen die Hauptleistungspflicht darstellen. Hierfür erbringt der Kunde mit der Zahlung einer Kontoführungsgebühr die Gegenleistung. Bei der Verwahrung des Guthabens handelt es sich nicht um einen zweiten, neben dem Girovertrag stehenden Vertrag. Die unregelmäßige Verwahrung der Bankguthaben ist nur eine Nebenpflicht zur Erfüllung der Hauptleistungspflicht. Die Verwahrung des Geldes macht die Erbringung der Zahlungsdienste erst möglich. Der Kontoinhaber kann einen Girovertrag nicht ohne Verwahrfunktion abschließen. Es handelt sich bei der Verwahrung nicht um eine zusätzlich angebotene, eigenständige Sonderleistung, die mit dem Verwahrentgelt als Gegenleistung vergütet wird, sondern um ein weiteres Element eines einheitlichen Vertrages. bb) Die Klausel ist in Bezug auf ein Verwahrentgelt für Guthaben auf Girokonten gem. § 307 BGB unwirksam, da sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Das ist hier der Fall. aaa) Die Klausel weicht von den wesentlichen Grundgedanken der §§ 675f Abs. 5 S. 1 BGB ab und ist mit dem Leitbild dieser Regelung nicht zu vereinbaren. Gem. § 675f Abs. 5 S. 1 BGB erbringt der Kunde dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung der Zahlungsdienstleistung vereinbarte Entgelt. Bei der Verwahrung handelt es sich nicht um einen Zahlungsdienst i.S.d. ZAG, nämlich nicht um eine Transaktion von Geldern. Gem. § 675 Abs. 5 S. 2 BGB hat der Zahlungsdienstleister für die Erfüllung von Nebenpflichten nur dann einen Anspruch auf Entgelt, wenn die Entgelterhebung durch Gesetz ausdrücklich zugelassen und eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen ist. Gesetzlich zugelassen ist ein Entgelt für die unregelmäßige Verwahrung des Geldes aber gerade nicht. Durch die Vereinbarung eines solchen Entgelts wird in die rechtlich geschützten Interessen des Bankkunden erheblich eingegriffen. bbb) Die Klausel weicht auch von den wesentlichen Grundgedanken der §§ 700 Abs. 1, 488 Abs. 1 S. 2 BGB ab und ist mit dem Leitbild dieser Regelungen ebenfalls nicht zu vereinbaren. Werden – wie hier – vertretbare Sachen in einer Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art und Güte und Menge zurückzugewähren, so sind gem. § 700 Abs. 1 S. 1 BGB bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag anwendbar. Gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Darlehensnehmerin ist im Verhältnis zwischen Bank und Kunden die unregelmäßig verwahrende Bank. Sie ist es, die nach dem gesetzlichen Leitbild den Zins zu zahlen hat. Es würde dem gesetzlichen Leitbild widersprechen, wenn nicht mehr die Bank als Darlehensnehmerin den Zins zu entrichten hätte, sondern der Kunde als Darlehensgeber. Der Zins kann zwar auf „0“ herabgesetzt werden, er kann aber nicht ins Minus rutschen. Dem Kunden muss mindestens der Betrag verbleiben, den er eingezahlt hat. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild indiziert eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt. Davon ist hier nicht auszugehen. Das Interesse der Bank, das überlassene Kapital nicht ohne Refinanzierungsmöglichkeit verwahren zu müssen, überwiegt nicht das Interesse des Kunden, Liquidität auf seinem Girokonto vorzuhalten. Die Frage, ob das überlassene Kapital gewinnbringend genutzt werden kann, fällt in die Sphäre der Beklagten. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte dieses Geschäftsrisiko auf den Kunden abwälzen können soll. d) Bei Tagesgeld gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch insoweit folgt das Gericht den Ausführungen der Zivilkammer xxx des Landgerichts Berlin mit Urteil vom 28.10.2021 (xxxx). Beim Tagesgeldkonto ist die Verwahrung von Bankguthaben als unregelmäßige Verwahrung nach § 700 Abs. 1 BGB anzusehen. Die Vorschriften über den Darlehensvertrag, insbesondere § 488 BGB, sind entsprechend anwendbar, wonach wie oben ausgeführt der Darlehensnehmer – hier die Bank – und nicht der Kunde als Darlehensgeber Zinsen zu zahlen hat. e) Die Wiederholungsgefahr ist durch den erfolgten Verstoß indiziert und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können. II. Der Verzicht auf Erstattungsansprüche (Tenor zu 1.b) ist gem. § 307 BGB unwirksam. Bei dem streitgegenständlichen Formular zum Verzicht auf Erstattungsansprüche („Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattungsansprüche“) handelt es sich ebenfalls um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Ausführungen zu I.1. gelten entsprechend. Es liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1, 2 BGB vor. Danach ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen sowie wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH Urt. v. 7.4.2022 – I ZR 212/20, Rn. 47). Die Transparenzanforderungen dürfen aber auch nicht überspannt werden. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ist nicht schon deswegen zu bejahen, weil Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (BGH Urt. v. 7.4.2022 – I ZR 212/20, Rn. 47). Für die Bewertung der Transparenz einer Klausel kommt es auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders an (BGH Urt. v. 7.4.2022 – I ZR 212/20, Rn. 47). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Verzichtsvereinbarung nicht ausreichend transparent. Der Gegenstand der Vereinbarung ist ein Verzicht auf „sämtliche gegenwärtigen Ansprüche, die mir/uns infolge des Urteil des BGH (27.04.2021, Az.: XI ZR 26/20) wegen sämtlicher in der Vergangenheit unwirksam erfolgter Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Preis- und Leistungsverzeichnis, des Preisaushangs sowie der Sonderbedingungen gegenüber der xxxx-Bank Berlin eG zustehen.“ Der Verzicht, den die Kunden erklären sollen, betrifft also mehrere mögliche Ansprüche, die sie im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 27.04.2021, XI ZR 26/20 geltend machen könnten. Dabei ist für die Kunden weder aus der Formulierung des streitgegenständlichen Formulars noch aus dem als Anlage K 2 eingereichten Anschreiben, mit dem das Formular versendet wurde, ersichtlich, worauf sich die genannte Rechtsprechung des BGH genau bezieht und auf welche einzelnen Ansprüche sich der gewünschte Verzicht beziehen kann und welchen Umfang er einnimmt. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass den durchschnittlichen Kunden die Vertragsunterlagen vorliegen und die Rückforderungsmöglichkeit in Grundzügen bewusst sein dürfte. Denn für den durchschnittlichen Kunden ist es nicht ohne weiteres möglich alle Vertragsunterlagen vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf mögliche Mängel hin zu untersuchen und eine Gesamtrechnung anzustellen. Ebenso wenig ändert der Umstand etwas, dass Kunden, wenn sie die rückzuzahlenden Beträge einfordern, die entsprechenden Beträge selbst beziffern müssen. Denn die Situation im Rahmen eines Verzichtes und die damit einhergehende Interessenlage ist eine gänzlich andere. Im Kontext des Verzichtes verlangt nicht der Kunde etwas, sondern die Beklagte. Die Beklagte ist damit die Person, die ein Interesse am Abschluss des Verzichtes hat. Dann muss sie entsprechend der Interessenlage aber auch konkretisieren was sie sich im Zuge des Verzichtes konkret erwünscht. Aufgrund der Intransparenz der streitgegenständlichen Vereinbarung besteht auch eine einseitige Bevorteilung der Beklagten. Auch im Zuge einer weiteren Interessenabwägung ändert sich daran nichts. Insoweit ergeben sich hier auch insbesondere keine Grenzen aus dem Aufwand der Beklagten bei der Erhebung und Mitteilung der entsprechenden Daten. III. Der aus dem Tenor zu 2. ersichtliche Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten steht dem Kläger gem. § 5 UKlaG i. V. m. § 13 Abs. 3 UWG, § 13 Abs. 3 UWG zu, da die Abmahnung in dem hier streitgegenständlichen Umfang wie ausgeführt begründet und berechtigt war. Dass die Abmahnung darüber hinaus weitere geltend gemachte Unterlassungen, die vorliegend nicht streitgegenständlich sind, enthielt ist unbeachtlich. Der Kläger hat erklärt, die Abmahnkosten nicht anderweitig geltend gemacht zu haben. Unstreitig entstehen dem Kläger für eine Abmahnung durchschnittlich Kosten von nicht weniger als 242,99 €. Dieser Betrag hält sich in dem von der Rechtsprechung bei Abmahnschreiben von Verbänden gebilligten Rahmen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Bornkamm/Feddersen UWG § 13 Rn. 132). Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 27 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in die beim Bundesamt der Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne von § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist eine Genossenschaftsbank. Sie schließt mit Verbrauchern u.a. Verträge über Zahlungsdienstleistungen sowie über Tagesgeldanlagen ab. Die Beklagte schrieb im August 2021 Verbraucher an und bat sie um die Zustimmung zu ihren aktuellen Bedingungen und zu einem Verwahrentgelt. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Den Schreiben waren Formulare beigefügt, die die Kunden unterschrieben an die Beklagte zurücksenden sollten. Bei diesen Formularen handelte es sich u.a. um eine „Vereinbarung zur Möglichkeit der Berechnung von Verwahrentgelten“ und eine „Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattungsansprüche“. Wegen der Einzelheiten der Formulare wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Mit der vorliegenden Klage richtet sich der Kläger gegen Regelungen in diesen Formularen. Die Parteien führten unter dem Aktenzeichen xxxxxx bereits einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin. Dort hat das Landgericht Berlin der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel mit Urteil vom 28.10.2021 u.a. untersagt nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Zahlungsdienste mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01. April 1977 zu berufen: sowie nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01. April 1977 zu berufen: Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Der Rechtsstreit wird beim Kammergericht unter dem Aktenzeichen xxxxx geführt. Außerdem führten die Parteien unter dem Aktenzeichen xxxxx Landgericht Berlin ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Das Landgericht Berlin untersagte der Beklagten und dortigen Antragsgegnerin mit Urteil vom 18.11.2021 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Bezug auf Verträge über Giro- und/oder Tagesgeldkonten folgendes mitzuteilen: „Ihre Zustimmung auf den folgenden Formularen ist unabdingbar, damit wir unsere gemeinsame vertragliche Basis wieder klar und für beide Seiten rechtssicher gestalten können“, wenn zu den folgenden Formularen eine „Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattungsansprüche“ gehört, wenn dies geschieht wie in der dortigen Anlage AS 4 zur Antragsschrift. Die von der Beklagten gegen diese Verurteilung eingelegte Berufung wird beim Kammergericht Berlin zum Aktenzeichen xxxxx geführt. Mit Schreiben vom 14.09.2021 (K 4), ergänzt durch Schreiben vom 18.09.2021 (Anlage K 8) forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte meint, die Klage sei im Hinblick auf die Verfahren xxxxx und xxxx bereits unzulässig. Die Klage sei auch unbegründet, da die streitgegenständlichen Vereinbarungen zulässig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.