Urteil
52 O 298/21
LG Berlin 52. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2022:0811.52O298.21.00
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Leitsätze
1. Die Anwendbarkeit des § 312a Abs. 3 BGB setzt das Angebot einer Hauptleistung durch den Unternehmer voraus.(Rn.33)
2. Nach seinem Schutzzweck ist § 312a Abs. 3 BGB auch dann anzuwenden, wenn Haupt- und Nebenleistung von verschiedenen Unternehmern angeboten werden.(Rn.32)
3. Der Betreiber einer Internetplattform, der lediglich den Abschluss von Kaufverträgen zwischen privaten Nutzern vermittelt, verlangt für die Nutzung eines kostenpflichtigen Zahlungs- und Versanddienstes kein zusätzliches Entgelt i.S.v. § 312a Abs. 3 BGB.(Rn.34)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem Organ der Beklagten, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Website https://www.vinted.de/ sowie in der kostenlos zum Download im Apple App Store und im Google Play Store angebotenen Vinted App a) mit einer Wahlmöglichkeit im Hinblick auf den kostenpflichtigen Dienst „Vinted-Käuferschutz“ zu werben oder werben zu lassen, wenn eine Auswahl im Rahmen des Bestellvorgangs aufgrund einer Voreinstellung tatsächlich nicht möglich ist und wenn dies geschieht wie nachfolgend dargestellt:
aa)
und/oder
bb)
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 242,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2021 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kostenentscheidung darf die Beklagte die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anwendbarkeit des § 312a Abs. 3 BGB setzt das Angebot einer Hauptleistung durch den Unternehmer voraus.(Rn.33) 2. Nach seinem Schutzzweck ist § 312a Abs. 3 BGB auch dann anzuwenden, wenn Haupt- und Nebenleistung von verschiedenen Unternehmern angeboten werden.(Rn.32) 3. Der Betreiber einer Internetplattform, der lediglich den Abschluss von Kaufverträgen zwischen privaten Nutzern vermittelt, verlangt für die Nutzung eines kostenpflichtigen Zahlungs- und Versanddienstes kein zusätzliches Entgelt i.S.v. § 312a Abs. 3 BGB.(Rn.34) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem Organ der Beklagten, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Website https://www.vinted.de/ sowie in der kostenlos zum Download im Apple App Store und im Google Play Store angebotenen Vinted App a) mit einer Wahlmöglichkeit im Hinblick auf den kostenpflichtigen Dienst „Vinted-Käuferschutz“ zu werben oder werben zu lassen, wenn eine Auswahl im Rahmen des Bestellvorgangs aufgrund einer Voreinstellung tatsächlich nicht möglich ist und wenn dies geschieht wie nachfolgend dargestellt: aa) und/oder bb) 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 242,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2021 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kostenentscheidung darf die Beklagte die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. I. Die Klage ist zulässig. 1. An der Prozessführungsbefugnis des Klägers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG bestehen keine Zweifel. Der Kläger ist in die gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG geführte Liste eingetragen. 2. Das Landgericht Berlin ist international gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz (Art. 63 Abs. 1 lit. a EuGVVO) in Litauen und damit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. 3. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 14 Abs. 1 UWG. 4. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich ebenfalls aus der Vorschrift in Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, die auch die örtliche Zuständigkeit regelt. Die danach gegebene örtliche Zuständigkeit der Landgerichts Berlin stimmt mit der in § 14 Abs. 2 S. 2 UWG überein. Die Beklagte hat in Deutschland nicht ihren allgemeinen Gerichtsstand. II. Die Klage ist teilweise begründet. 1. Soweit die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt wird, beruht die Entscheidung auf § 307 S. 1 ZPO. Die im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung geltende Rechtslage stimmt mit der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage überein. Sie ist durch die Schaffung eines besonderen Absatzes für die bis zum 28. Mai 2022 geltende Regelung in § 5 Abs. 1 S. 2 UWG nicht geändert worden. 2. Der Kläger kann von der Beklagten nicht gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG verlangen, es zu unterlassen, in ihren über ihre Website und ihre App zugänglichen Angeboten die Pflicht des Nutzers eine Käuferschutzgebühr zu zahlen, voreinzustellen. Die aus den Anlagen K 5 (Website) und K 6 (App) ersichtlichen geschäftlichen Handlungen der Beklagten sind nicht gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. Die erfolgte Voreinstellung ist jeweils nicht gemäß § 3a UWG unlauter sind, da sie nicht gegen § 312a Abs. 3 BGB verstößt. a) Gemäß § 312a Abs. 3 BGB kann eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, von einem Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich getroffen werden. Sofern ein Unternehmer und ein Verbraucher – wie bei über die Website und die App geschlossenen Verträgen der Fall – einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr schließen, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt. Mit der Vorschrift ist Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011) in deutsches Recht umgesetzt worden, der vorsieht, dass bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder das Angebot gebunden ist, der Unternehmer die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zu jeder Extrazahlung einzuholen hat, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistungspflicht des Unternehmers hinausgeht (die englische Sprachfassung von Art. 22 S. 1 lautet: Before the consumer is bound by the contract or offer, the trader shall seek the express consent of the consumer to any extra payment in addition to the remuneration agreed upon for the trader’s main contractual obligation). b) Nach dem Vorbringen des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass die streitgegenständlichen geschäftlichen Handlungen der Beklagten § 312 a Abs. 1 S. 1 BGB nicht entsprechen. aa) Der Kläger geht allerdings zu Recht davon aus, dass § 312a Abs. 3 BGB grundsätzlich auch dann anzuwenden ist, wenn Haupt- und Nebenleistung von verschiedenen Unternehmen angeboten werden. Nach dem Schutzzweck der Norm, nämlich der missbräuchlichen Praxis Einhalt zu bieten, dass dem Verbraucher die Vereinbarung von Nebenleistungen oder sonstige Zusatzentgelte durch vorab angekreuzte Kästchen oder Klauseln in AGB untergeschoben werden (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312a, Rn. 45), ist es unerheblich, ob die Nebenleistung von demselben Unternehmer angeboten wird, der auch die Hauptleistung vertreibt, oder ob sie als zusammenhängender Vertrag von einem anderen Unternehmer auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen beiden Unternehmern erbracht wird (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312a, Rn. 53). Der Anwendung der Vorschrift steht es damit nicht entgegen, dass die nach Ansicht des Klägers nur vorliegende Extrazahlung neben eine die sich aus dem zwischen zwei Nutzern der Plattform geschlossenen Kaufvertrag ergebende Hauptleistungspflicht tritt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 312a Abs. 3 BGB muss es sich jedoch um die Hauptleistungspflicht eines Unternehmers (vgl. § 14 BGB) handeln. Zur Erbringung des zwischen den Nutzern der Plattform im Fall der Nutzung des von der Beklagten so genannten Kaufen-Checkouts zustande kommenden Kaufvertrages ist allein der Verkäufer verantwortlich. Die Beklagte schließt mit den Kaufvertragsparteien zwar so genannte Plattformverträge (vgl. Roos in: Handbuch Multimedia-Recht, Werkstand; 58. EL März 2022, Teil 12, Rn. 144 ff.). Aufgrund dieser ist sie aber nur verpflichtet, den Kaufvertragsparteien die Plattform bereitzustellen; der Kaufvertrag mit der sich aus ihm ergebenden Hauptleistungspflicht kommt zwischen den beiden beteiligten Nutzern zustande. Nach den AGB der Beklagten, in denen es im zweiten Absatz der Ziffer 1.4 heißt, dass gewerbliche Verkäufer nicht berechtigt sind, die auf der Plattform angebotenen Dienste im Sinne der Definition in Ziffer 2 der AGB zu nutzen, ist es ausgeschlossen, dass am Kaufvertrag auf Verkäuferseite – wie in § 312a Abs. 3 BGB vorausgesetzt – ein Unternehmer beteiligt ist. Einem anderen Verständnis des § 312a Abs. 3 BGB steht bereits der Geltungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie entgegen, der gemäß Art. 3 Abs. 1 auf zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossene Verträge beschränkt ist. Nach dem Vorbringen des Klägers ist nicht ersichtlich, dass entgegen den Vorgaben in den AGB die Plattform der Beklagten auch von Unternehmern genutzt wird. bb) Es kommt für die Entscheidung letztlich nicht darauf an, ob – wie im Termin am 30. Juni 2022 mit den Parteien erörtert und vom Kläger bereits im Termin aufgegriffen – die Käuferschutzgebühr als Zusatzzahlung anzusehen ist, die neben eine andere Hauptleistungspflicht der Beklagten als Unternehmerin im Sinne von § 312a Abs. 3 S. 1 BGB tritt, für die ein vereinbartes Entgelt zu zahlen ist. In den AGB der Beklagten, in denen – wenig transparent – in Ziffer 2. „Hauptdienste“ und „zusätzliche Dienste“ definiert werden, werden als Hauptdienste in erster Linie Leistungen der Beklagten genannt, für die die Nutzer unstreitig kein Entgelt zahlen müssen. Soweit dort – was dem Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 29. Juli 2022 entspricht – als Hauptpflicht der (auch) der integrierte Zahlungs- und Versanddienst bezeichnet wird, für den die Beklagte die Käuferschutzgebühr verlangt, führt dies nicht zur Anwendbarkeit des § 312a Abs. 3 BGB im vorliegenden Fall. Geht man davon aus, dass dies so ist, würde es sich bei der Käuferschutzgebühr nicht um eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung (eine Extrazahlung im Sinne von Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie) handeln, sondern um das vereinbarte Entgelt für diesen Hauptdienst. Es kommt für die Entscheidung nicht darauf an, ob der der integrierte Zahlungs- und Versanddienst tatsächlich als Hauptleistungspflicht im Sinne von § 312 a Abs. 3 BGB angesehen werden kann, was im Widerspruch zu dem sich aus den Anlagen K 5 und K 6 bei den angesprochenen Verkehrskreisen entstehendem Eindruck stehen würde. In Ziffer 9 Abs. 1 der AGB der Beklagten ist zwar geregelt, dass die Beklagte berechtigt ist, dass Entgelt für die von ihr erbrachten Dienste gemäß ihrer – nicht bekannten – Preisliste einzuziehen. Auch nach dem Zusammenhang der Regelungen in Ziffer 9 dürften die Nutzer, den integrierten Zahlungs- und Versanddienst, für den die Käuferschutzgebühr gegebenenfalls anfällt (vgl. Ziffer 9.3 und 9.4) nur als den zusätzlichen Dienst ansehen, als der in Ziffer 2 der AGB definiert wird (dort wird zwischen (kostenlosen) Hauptdiensten und zusätzlichen kostenpflichtigen Dienste wie etwa dem Käuferschutz unterschieden). Würde es sich bei dem integrierten Zahlungs- und Versanddienst (nur) um eine Nebenleistung handeln, wäre § 312a Abs. 3 S. 1 BGB mit den Erwägungen zu aa) nicht verletzt. cc) Anders als – entgegen dem Eindruck, den die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Juli 2022 zu erwecken versucht, – bereits im Termin am 30. Juni 2022 auch vom Kläger erwogen und mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Juli 2022 nur vertieft, kann nach dem Vorbringen des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher für die Möglichkeit der Nutzung der Plattform als Hauptleistung der Beklagten ein nicht in einer Zahlung in Geld bestehendes Entgelt erbringt, indem er der Beklagten die Nutzung seiner Daten ermöglicht. Zwar steht weder der Wortlaut des § 312a Abs. 3 BGB noch die deutsche oder englische Sprachfassung des Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie dem entgegen, da das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung nicht in einer Zahlung von Geld erfolgen muss, sondern auch durch die Bereitstellung von personenbezogenen Daten erfolgen kann, wie es seit dem 1. Juli 2022 in § 312 Abs. 1a BGB heißt. Mit § 312 Abs. 1a BGB hat der deutsche Gesetzgeber lediglich die schon vor dem 1. Juli 2022 auf der Grundlage der Verbraucherrechterichtlinie vom 25. November 2011 geltende Rechtslage beschrieben (vgl. BT-Drucks. 19/27653, S. 34). Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich jedoch nicht, dass die Nutzer der Plattform der Beklagten personenbezogene Daten als Gegenleistung für die Möglichkeit, die Plattform zu nutzen, zur Verfügung stellen müssen. Die Vereinbarung einer Pflicht zur Bereitstellung von Daten als Entgelt für die Hauptleistung (vgl. § 312a Abs. 3 BGB) ergibt sich insbesondere nicht aus den von ihm eingereichten AGB der Beklagten (vgl. dort Ziffer 9). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Juli 2022 nicht nur Rechtsansichten geäußert hat, sondern auf die von ihm am 7. Juli 2022 abgerufene und nur auszugsweise wiedergegebene Datenschutzerklärung hinweist, ist der Schriftsatz gemäß § 296a ZPO bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Zwar heißt es eingangs der AGB der Beklagten, dass der Nutzer nicht nur die Geltung der AGB, sondern auch der Datenschutzerklärung akzeptiert. Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen, gibt der Schriftsatz aber schon deshalb nicht, weil es für die Entscheidung gegebenenfalls (auch) auf die im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verletzungshandlung geltende Fassung der Datenschutzerklärung ankommt, nicht (nur) auf die am 7. Juli 2022 vom Kläger abgerufene Fassung unbekannten Datums. Im Übrigen lassen aber auch die vom Kläger zitierten Passagen der aktuellen Datenschutzerklärung nicht erkennen, dass die Verwendung von personenbezogenen Daten zum Zwecke von Werbemaßnahmen als vereinbartes Entgelt für eine von der Beklagten erbrachte Hauptleistung anzusehen ist. Entsprechend dem regelmäßigen Zweck einer Datenschutzerklärung wird dort von der Beklagten – soweit erkennbar – wohl in erster Linie beschrieben, wie die personenbezogene Daten ihrer Nutzer von ihr verarbeitet werden, nicht aber ein Entgelt vereinbart. dd) Ebenso kann für die Entscheidung letztlich dahinstehen, ob der Umstand, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten nach der Praxis der Beklagten nicht ausdrücklich als Entgelt für die Möglichkeit der Nutzung der Plattform verlangt wird, sondern – neben der vereinbarten Zahlung einer Käuferschutzgarantie – allenfalls faktisch der Finanzierung der Dienstleistung der Beklagten dient, als Umgehung im Sinne von § 312k Abs. 1 S. 2 BGB (jetzt § 312m Abs. 1 S. 2 BGB) anzusehen ist (vgl. zur Vorschrift: MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312m, Rn. 2). Ein Umgehungstatbestand liegt vor, wenn die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien so gestaltet wird, dass die § 312a Abs. 3 BGB nach dem durch Auslegung ermittelten Normgehalt ganz oder teilweise keine Anwendung finden, obwohl sie nach ihrem – oben zu aa) wiedergegebenen – Schutzzweck eingreifen müssten. Eine entsprechende subjektive Umgehungsabsicht ist dafür nicht erforderlich, weil die Durchsetzung von Schutzstandards zugunsten des Verbrauchers nicht von der guten oder bösen Gesinnung des Vertragspartners abhängen darf (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312m, Rn. 10). Ein solcher Umgehungstatbestand würde vorliegen, wenn die Beklagte die über die Nutzer und ihr Nutzerverhalten gesammelten Daten in einem Umfang nutzen würde, dass zur Deckung der durch den Betrieb der Plattform entstehenden Kosten und eines von ihr erzielten Gewinns beitragen, wobei die Beklagte gegebenenfalls eine sekundäre Behauptungslast treffen würde. Nach dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 29. Juli 2022, wo es heißt, dass die Käuferschutzgebühr ihre zentrale und Haupteinnahmequelle sei und sie die gesammelten Daten grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung und andere durch § 312 Abs. 1a S. 2 BGB n.F. privilegierte Nutzungen nutze (vgl. zur engen Auslegung dieser Vorschrift: MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312, Rn. 54 ff.), ist dies nicht der Fall. Dies erscheint zwar nicht ohne weiteres plausibel, da die Beklagte, die geltend macht, dass im Jahr 2021 83 % ihrer Nutzer zum Abschluss von Verträgen nicht den Kaufen-Checkout wählen, sondern die Messengerfunktion, dann nur bei 17 % der über ihre Plattform geschlossenen Verträge ins Gewicht fallende Einnahmen erzielen würde. Ob und in welchem Umfang die Nutzung der von ihr gesammelten Daten dafür genutzt werden, einen Deckungsbeitrag zu leisten, ist nach dem bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Vorbringen des Klägers jedoch ohne Belang. Danach ist nicht erkennbar, dass sich die Beklagte bereits im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verletzungshandlung personenbezogene Daten der Nutzer zum Zwecke von Werbemaßnahmen zur Verfügung stellen ließ (vgl. oben cc). III. 1. Die Androhung der Ordnungsmittel erfolgt auf den Antrag des Klägers gemäß § 890 Abs. 2 ZPO. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Ausgehend von Wertverhältnis der festgesetzten Teilstreitwerte der Anträge zu 1.a) und 1.b) obsiegen und unterliegen die Parteien im selben Umfang. 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO und – soweit es die vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten geht – auf § 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO). Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen und weiterer Verbraucherorganisationen in Deutschland und in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen. Ihm entstehen durch seine satzungsgemäße Tätigkeit pro von ihm ausgesprochener Abmahnung durchschnittlich Kosten in Höhe von 242,99,- €. Die Beklagte ist eine juristische Person des litauischen Rechts. Sie betreibt unter der Domain www.vinted.de eine Online-Plattform, auf der private Nutzer Modeartikel kaufen, verkaufen oder tauschen können. Die Beklagte vermittelt den Abschluss von Kaufverträgen zwischen ihren Nutzern, verkauft aber nicht selbst; zu einer unmittelbaren Zahlung in Geld an die Beklagte für die Nutzung der Plattform sind die Nutzer nicht verpflichtet. Die Beklagte bietet zudem im Apple App Store und im Google Play Store eine kostenlose App zum Download für iOS bzw. Android zur Nutzung ihrer Dienste an. Der Abschluss von Geschäften ist dabei auf zwei Weisen möglich. Zum einen können die Nutzer über eine Messengerfunktion direkt miteinander Kontakt aufnehmen und einen Vertrag miteinander schließen auf die Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 24. Januar 2022 wird wegen der Einzelheiten verwiesen (dort S. 4-6 u. 7/8, Bl. 46-48 d.A. bzw. Bl. 49/50 d.A.). Zum anderen kann ein Nutzer als Käufer einen Vertrag auch über die Webseite schließen, auf der das Produkt des Verkäufers dargestellt wird und dabei den Kauf einen von der Beklagten angebotenen Dienst abwickeln, für dessen Nutzung die Beklagte vom Käufer eine Käuferschutzgebühr fordert (Kaufen-Checkout); auf die Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 24. Januar 2022 wird wegen der Einzelheiten verwiesen (dort S. 7, Bl. 49 d.A.). Nutzer des Dienstes der Beklagten akzeptieren mit ihrer Anmeldung auf der Plattform der Beklagten deren Allgemeine Nutzungsbedingungen (nachfolgend: AGB), die der Kläger auszugsweise in der Klageschrift wiedergegeben hat, in einer unübersichtlichen Druckversion als Anlage K 2 eingereicht hat und die als Bl. 102 bis 123 zur Akte genommen worden sind, sowie deren Datenschutzerklärung. Gemäß Ziffer 1.4 der AGB sind gewerbliche Verkäufer nicht berechtigt, die Plattform zu nutzen. Die Beklagte bietet ihren Nutzern als einen „zusätzlichen Dienst“ im Sinne von Ziffer 2. der AGB für über die Plattform getätigte Verkäufe gemäß Ziffer 5.4 der AGB einen „integrierten Zahlungs- und Versanddienst“ an (vgl. auch Ziffer 2: „integrierter Zahlungsservice“ und „integrierter Versandservice“). Für den Fall, dass ein Nutzer diesen wählt, wird eine so genannte Käuferschutzgebühr berechnet. Für den Fall, dass der Nutzer den Dienst nicht nutzt, sind gemäß Ziffer 5.5 der AGB Käufer und Verkäufer allein für Organisation und Versand des Artikels verantwortlich. Wegen weiteren Regelungen zu dem zusätzlichen Dienst wird auf die Ziffern 6. bis 8., auch die Ziffer 8.2 und Ziffer 9.5 der AGB verwiesen, die auf S. 7/8 der Klageschrift wiedergegeben sind. Als ihren „Hauptdienst“ bezeichnet die Beklagten in Ziffer 2. der AGB unter anderem die von ihr angebotene Möglichkeit, Artikel einzupflegen, direkt am Tausch oder Kauf bzw. Verkauf teilzunehmen, den integrierten Zahlungs- und Versanddienst zu nutzen und privat oder öffentlich über die Plattform zu kommunizieren, insbesondere den in Ziffer 2. der AGB als „Forum“ definierten Messengerdienst zu nutzen. Die Dienstleistungen der Beklagten werden in Ziffer 3. der AGB näher beschrieben. Während auf der Website der Beklagte im Rahmen der Beschreibung des Dienstes der Beklagten in der aus der Anlage K 3 ersichtlichen Weise am 14. Juni 2021 darauf hingewiesen wurde, dass der Nutzer als Käufer die Wahl hat, eine Käuferschutzgebühr zu zahlen, war in einem als Anlage K 5 eingereichten Angebot eines Artikels die für den zusätzlichen Dienst der Beklagten zu zahlenden Käuferschutzgebühr bereits voreingestellt, ohne dass eine Wahlmöglichkeit bestand. Wegen der Einzelheiten wird auf die im nachfolgend wiedergegebenen Antrag zu 1.b)aa) eingeblendete Anlage K 5 verwiesen. In der App der Beklagten hieß es in den über „Unsere Plattform“ zugänglichen und mit der Anlage K 4 dargestellten Informationen, dass im Falle der Nutzung des zusätzlichen Dienstes der Beklagten eine Käuferschutzgebühr anfalle. In einem über die App zugänglichen und mit der Anlage K 6 dargestellten Angebot ist der zusätzliche Dienst dagegen ohne Wahlmöglichkeit vorgesehen und die Zahlung der die Käuferschutzgebühr vorgesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die im nachfolgend wiedergegebenen Antrag zu 1.b)bb) eingeblendete Anlage K 6 verwiesen. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Juni 2021 (Anlage K 7) ab, weil sie den die Werbung mit einem tatsächlich nicht bestehenden Käuferschutz als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 Nr. 1 UWG a.F. ansah und die Voreinstellung des zusätzlichen Dienstes als Verstoß gegen § 312a Abs. 3 BGB. Die am 17. September 2021 bei Gericht eingegangene Klage ist der Beklagten am 3. November 2022 zugestellt worden. Der Kläger ist der schriftsätzlich geäußerten Ansicht, dass es nach dem Schutzzweck des § 312a Abs. 3 BGB unerheblich sei, ob die Leistungen (Haupt- und Nebenleistung) von einem oder von – wie bei der Beklagten – von zwei verschiedenen Unternehmern angeboten werden. Er beantragt, was auf das von der Beklagten im Termin am 30. Juni 2022 hinsichtlich der mit den mit den Anträgen zu 1.a) und 2. geltend gemachten Ansprüche erfolgte Anerkenntnis erkannt worden ist, wobei die Untergliederung des Antrages zu 1.a) in aa) und bb) im Tenor zum Zwecke der besseren Übersichtlichkeit durch das Gericht erfolgt ist sowie verknüpft mit „und/oder“ mit dem Antrag zu 1.b) die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Website https://www.vinted.de/ sowie in der kostenlos zum Download im Apple App Store und im Google Play Store angebotenen Vinted App b) den zusätzlichen Dienst „Vinted-Käuferschutz“, für den vom Käufer 0,70 € + 5 % des Artikelpreises zu bezahlen sind, im Buchungsformular voreinzustellen, wenn dies wie nachfolgend dargestellt geschieht: aa) und/oder bb) Soweit die Beklagte die Klageforderung nicht anerkannt hat, beantragt sie, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist ein Schriftsatz des Klägers vom 11. Juli 2022 bei Gericht eingegangen, in dem dieser den am Schluss der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Parteien verkündeten Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2022, in dem auf den erst am 1. Juli 2022 in Kraft tretenden § 312 Abs. 1a BGB hingewiesen worden ist, zum Anlass genommen hat, seine bereits im Termin im Anschluss an die Erörterung der Sach- und Rechtslage geäußerte Auffassung, dass als Hauptleistung der Kunden der Beklagten die Bereitstellung ihrer Daten anzusehen sei, zu bekräftigen und auf die am 7. Juli 2022 von ihm abgerufene und im Schriftsatz teilweise wiedergegebene Datenschutzerklärung der Beklagten sowie auf dass in § 312m Abs. 1 S. 3 BGB in der seit dem 1. Juli 2022 geltend Fassung geregelte Umgehungsverbot hinzuweisen (zuvor § 312k Abs. 1 S. 2 BGB). In bis zu diesem Tag verlängerter Frist ist am 29. Juli 2022 ein der Beklagten nachgelassener Schriftsatz vom selben Tage bei Gericht eingegangen, mit dem die Beklagte zur Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin am 30. Juni 2022 Stellung genommen hat und in dem sie erstmals ausdrücklich geltend macht, bei der Käuferschutzgebühr handele es sich um ihre Haupt-Einnahmequelle, von der ihr Geschäftsmodell abhänge; es handele sich um ihre wichtigste Hauptleistungspflicht.