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52 O 296/21

LG Berlin 52. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei Preisanpassungsbestimmungen ist die zum Schutz einer unangemessenen Benachteiligung bestehende Schranke des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB überschritten, wenn sie dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen.(Rn.44) 2. Richtet sich das Preisanpassungsrecht nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ist von einer unangemessenen Benachteiligung insbesondere dann auszugehen, wenn die Klausel zwar das Recht vorsieht, Kostensteigerungen an die Kunden weiter zu belasten, nicht aber die Verpflichtung, Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und diese nach denselben Maßstäben an die Kunden weiterzugeben.(Rn.44)
Tenor
1. Der Beklagten wird es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - untersagt, in Bezug auf Verträge über Streamingdienste nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen: 4.3 Preisänderungen ... kann nach billigem Ermessen die Abonnementgebühren und sonstige Preise ändern, um die gestiegenen Gesamtkosten für die Bereitstellung der ...-Dienste auszugleichen. Für die Berechnung der Gesamtkosten maßgeblich sind beispielsweise die Kosten der Inhalte (Produktions- und Lizenzkosten), Verwaltungskosten, die Kosten der Pflege und des Betriebs unserer IT-Infrastruktur, allgemeine Gemeinkosten (Kosten des Vertriebs und des Marketings, Personalkosten, Miete, externe Dienstleister), sowie Finanzierungskosten, Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben. ... ist im Falle einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt, die Abonnementgebühren entsprechend anzupassen. ... kann etwa eine Preiserhöhung erwägen, wenn z.B. die Kosten für Inhalte, die Kosten für die IT-Infrastruktur von ... und die allgemeinen Gemeinkosten steigen, was zu einer Erhöhung der Gesamtkosten für die Bereitstellung der ...-Dienste führt. Alle Preisänderungen treten frühestens 30 Tage, nachdem ... Sie benachrichtigt hat, mit Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums für Ihr Abonnement in Kraft. Ihr ordentliches Kündigungsrecht gemäß Ziffer 12 bleibt unberührt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 242,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2022 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Preisanpassungsbestimmungen ist die zum Schutz einer unangemessenen Benachteiligung bestehende Schranke des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB überschritten, wenn sie dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen.(Rn.44) 2. Richtet sich das Preisanpassungsrecht nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ist von einer unangemessenen Benachteiligung insbesondere dann auszugehen, wenn die Klausel zwar das Recht vorsieht, Kostensteigerungen an die Kunden weiter zu belasten, nicht aber die Verpflichtung, Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und diese nach denselben Maßstäben an die Kunden weiterzugeben.(Rn.44) 1. Der Beklagten wird es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - untersagt, in Bezug auf Verträge über Streamingdienste nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen: 4.3 Preisänderungen ... kann nach billigem Ermessen die Abonnementgebühren und sonstige Preise ändern, um die gestiegenen Gesamtkosten für die Bereitstellung der ...-Dienste auszugleichen. Für die Berechnung der Gesamtkosten maßgeblich sind beispielsweise die Kosten der Inhalte (Produktions- und Lizenzkosten), Verwaltungskosten, die Kosten der Pflege und des Betriebs unserer IT-Infrastruktur, allgemeine Gemeinkosten (Kosten des Vertriebs und des Marketings, Personalkosten, Miete, externe Dienstleister), sowie Finanzierungskosten, Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben. ... ist im Falle einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt, die Abonnementgebühren entsprechend anzupassen. ... kann etwa eine Preiserhöhung erwägen, wenn z.B. die Kosten für Inhalte, die Kosten für die IT-Infrastruktur von ... und die allgemeinen Gemeinkosten steigen, was zu einer Erhöhung der Gesamtkosten für die Bereitstellung der ...-Dienste führt. Alle Preisänderungen treten frühestens 30 Tage, nachdem ... Sie benachrichtigt hat, mit Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums für Ihr Abonnement in Kraft. Ihr ordentliches Kündigungsrecht gemäß Ziffer 12 bleibt unberührt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 242,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2022 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG prozessführungsbefugt. Der Kläger ist in die gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG geführte Liste eingetragen. 2. Das Landgericht Berlin ist international gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zuständig, da die Beklagte ihren Sitz in Schweden hat und ihre AGB in der Bundesrepublik Deutschland verwendet worden sind. 3. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. 4. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt sich ebenfalls aus § 6 Abs. 1 UKlaG. a) Zwar regelt Art. 7 Nr. 2 EuGVVO sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit, doch bedeutet dies lediglich, dass die Mitgliedstaaten keine anderen als die in Art. 7 Nr. 2 EuGVVO vorgesehenen Kriterien für die Zuweisung der Zuständigkeit anwenden dürfen. Die Festlegung der Grenzen des Gerichtsbezirks, in dem sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne dieser Vorschrift befindet, fällt unter die organisatorischen Befugnisse der Mitgliedsstaaten (vgl. EuGH, NZKart 2021, 456 f. Rz. 34 ff.). b) Das Landgericht Berlin ist gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG örtlich zuständig. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte über die ... GmbH mit Sitz in Berlin einen Sitz im Inland hat. Sofern die ... GmbH mit Sitz in Berlin als gewerbliche Niederlassung im Inland zu qualifizieren sein sollte, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin aus § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. Sofern die Beklagte im Inland keine gewerbliche Niederlassung haben sollte, ist das Landgericht Berlin gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UKlaG örtlich zuständig, weil sie ihre AGB auch in Deutschland verwendet. 5. a) Der Klageantrag entspricht § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Bestimmung auch hinsichtlich der für deren Verständnis bedeutsamem Überschrift zum Gegenstand des Antrags gemacht hat. b) Die Bezeichnung der Verträge als "Verträge über Streaming-Dienste" genügt den Anforderungen von § 8 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, der verlangt, dass der Klageantrag bei Klagen nach § 1 UKlaG nicht nur den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen, sondern auch die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden, enthält. Dabei ist die Art der Rechtsgeschäfte im Klageantrag in möglichst griffiger Weise nach dem Vertragstyp oder der Geschäftsart zu konkretisieren, um sicherstellen, dass das Verbot durch eine zu abstrakte Fassung nicht auch solche Geschäftsbereiche erfasst, in denen eine Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden kann (Micklitz/Rott in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2022, § 8 UKlaG Rn. 4 mwN). Die von der Beklagten verwendeten AGB gelten nach Ziff. 1 nicht nur für einen Audio-Streaming-Dienst, sondern für Dienste „zum Streamen von Musik und sonstigen Inhalten, einschließlich der damit verbundenen Websites und Softwareanwendungen (zusammen die '...-Dienste') sowie der Musik, Videos, Podcasts oder sonstige Inhalte oder Materialien, die durch die ...-Dienste zur Verfügung gestellt werden ('Inhalte')“ gelten. Der Kläger bringt mit dem Aufgreifen der Formulierung der Beklagten zum Ausdruck, dass er die Klausel für alle Streaming-Rechtsgeschäfte beanstandet, die bei und durch die Nutzung der Dienste der Beklagten begründet werden können. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Anwendbar ist nach Artt. 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 der Rom II-VO das deutsche Recht. Die aus dem beanstandeten Verhalten folgende Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen ist in Deutschland eingetreten. 2. Der Kläger kann gemäß § 1 UKlaG verlangen, dass es die Beklagte unterlässt, die mit der Klage beanstandete Bestimmung in Ziff. 4.3 der Nutzungsbedingungen zu verwenden. Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet. a) Die Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob die Klausel wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam ist, denn jedenfalls ist sie gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. aa) Die Preisanpassungsbestimmung der Beklagten unterliegt als Preisnebenabrede im Sinne von § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle (vgl. BGH, NJW 2016, 936, Rn 45 m.w.N.). bb) Der Inhaltskontrolle hält die streitgegenständliche Klausel nicht stand. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklauseln sind insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen ein grundsätzlich geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, ohne den Vertrag kündigen zu müssen und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostensteigerungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht. Bei Preisanpassungsbestimmungen ist die zum Schutz einer unangemessenen Benachteiligung bestehende Schranke des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB überschritten, wenn sie dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Richtet sich das Preisanpassungsrecht nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ist von einer unangemessenen Benachteiligung insbesondere dann auszugehen, wenn die Klausel zwar das Recht vorsieht, Kostensteigerungen an die Kunden weiter zu belasten, nicht aber die Verpflichtung, Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und diese nach denselben Maßstäben an die Kunden weiterzugeben (vgl. BGH, NJW 2016, 936, Rn. 46 f. m.w.N.). Dem wird die Klausel der Beklagten nicht gerecht, weil es an einer Verpflichtung der Beklagten fehlt, dass im Fall von Kostensenkungen die Preise zu senken sind. Nach dem Wortlaut der Klausel ist eine Änderung der Preise nur vorgesehen, um „gestiegene“ Gesamtkosten auszugleichen. Dies gilt auch für solche Kostenelemente, die - wie Finanzierungskosten, Steuern, Gebühren und Abgaben - nicht allein von den unternehmerischen Entscheidungen der Beklagten abhängig sind. Für den Fall einer Änderung der Umsatzsteuersätze sieht die Klausel nur eine Berechtigung, aber keine Verpflichtung zu einer Preisänderung vor. Hierdurch wird es der Beklagten ermöglicht, erhöhte Gesamtkosten durch eine Preiserhöhung aufzufangen, hingegen den Abonnementpreis bei einer Reduzierung der Gesamtkosten, etwa wenn Finanzierungskosten, Steuern, Gebühren oder Abgaben sinken, unverändert zu lassen. Risiken und Chancen einer Veränderung von Kostenelementen, die nicht allein von den unternehmerischen Entscheidungen der Beklagten, sondern von externen Faktoren wie der Gesetzgebung abhängig sind, werden damit zwischen den Parteien ungleich verteilt. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang vorträgt, auf dem Markt für Streaming-Dienste bestehe im Gegensatz zu Energielieferverträgen kein Bedürfnis nach Preissenkungspflichten, weil dies an der - lediglich steigenden, nicht sinkenden - Kostenentwicklung vorbeigehe, ist dies unzutreffend. Auch die Kosten des Dienstes der Beklagten hängen teilweise von Kostenelementen ab, die sinken können. Die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 im Zuge der COVID19-Pandemie zeigt dies anschaulich. Die Beklagte hat diese Senkung zwar an ihre Kunden weitergegeben, ohne dass sie nach dem Wortlaut der Regelung in Ziff. 4.3 hierzu verpflichtet gewesen wäre. Hätte sie dies jedoch nicht getan, hätte für die Kunden auf Grundlage des geschlossenen Vertrags kein Anspruch bestanden, dass die Kostensenkung an sie weitergegeben wird, obwohl dies im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entspricht. Eine solche Verpflichtung ist für die Beklagte - wie diese in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - auch deshalb nicht unzumutbar, weil sie einen erhöhten Arbeitsaufwand dadurch befürchtet, Anfragen der Nutzer zu etwaigen Kostensenkungen beantworten zu müssen, zumal sie die Kosten dieses Arbeitsaufwands im Rahmen der Saldierung ihrer Gesamtkosten berücksichtigen könnte. cc) Die für die Kunden der Beklagten bestehende Möglichkeit der jederzeitigen Kündigung bietet keinen angemessenen Ausgleich. Die Interessen der Kunden der Beklagten ist durch das eingeräumte Recht zur Kündigung nicht angemessen berücksichtigt. Ein Recht des Kunden zur Lösung vom Vertrag vermag nur ausnahmsweise zu einem angemessenen Interessenausgleich zu führen. Dies hängt von der konkreten Ausgestaltung des Lösungsrechts ab. Dabei sind unter anderem die Art des jeweiligen Vertrags und die typischen Interessen der Vertragsschließenden zu berücksichtigen. Wenn eine Konkretisierung der Anpassungsmaßstäbe wegen der Besonderheit der Vertragsbeziehung auf unüberwindbare Schwierigkeiten stößt, kann im Einzelfall ein angemessener Interessenausgleich dadurch erreicht werden, dass dem Vertragspartner ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung ein Kündigungsrecht eingeräumt wird (BGH, NJW 2008, 360 Rn. 13). Ein solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben. aaa) Es bestehen bereits Bedenken, ob das Lösungsrecht als mögliche Kompensation überhaupt berücksichtigungsfähig ist, weil nicht ersichtlich ist, dass eine hinreichende Konkretisierung der Klausel die Beklagte vor „unüberwindbare Schwierigkeiten“ stellen würde. Vielmehr hat die Beklagte die Voraussetzungen und den Modus der Preisanpassung hinreichend beschrieben. bbb) Selbst wenn man von einer Kompensationsmöglichkeit durch die Kündigungsmöglichkeit ausgeht, ist die in der Klausel vorgesehene Kündigungsmöglichkeit nicht geeignet, einen angemessenen Ausgleich zu schaffen. Das Kündigungsrecht entspricht nicht den Interessen des Kunden, weil diese aufgrund des infolge der hohen Wechselbarrieren bestehenden Lock-In Effekts in der Regel kein Interesse an einer Kündigung des Vertrags mit der Beklagten haben werden. Im Fall einer Kündigung des Kunden kann dieser zwar zu einem anderen Anbieter wechseln, verliert jedoch die von ihm angelegten oder von ihm gespeicherten Playlists sowie weitere Einstellungen. Auch stehen ihm bei einem anderen Anbieter nicht sämtliche Inhalte, insbesondere nicht die von der Beklagten gefertigten Inhalte, zur Verfügung. Auf die Möglichkeit, im Fall einer Kündigung das kostenfreie Angebot der Beklagten (... Free) unter Beibehaltung der eigenen Einstellungen zu nutzen, wird in der Klausel nicht hingewiesen, so dass eine Kompensation durch einen Wechsel des Tarifs ausscheidet. ccc) Soweit die Beklagte unter Berufung auf das von ihr in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW 2002, 447, 448) zu Reiseverträgen von einer hinreichenden Kompensation durch die Kündigungsmöglichkeit ausgeht, ist diese Rechtsprechung nicht auf – wie vorliegend – Dauerschuldverhältnisse übertragbar. b) Die für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr, die – auch wenn sie im UKlaG nicht ausdrücklich genannt ist – ungeschriebene Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 40. Aufl., 2022, § 1 UKlaG, Rn. 10), liegt vor. Die Beklagte bezieht die streitgegenständlichen Nutzungsbedingungen unstreitig in die von ihr mit Nutzern in Deutschland geschlossenen Verträge ein. Die dadurch begründete tatsächliche Vermutung, dass sie dies auch in der Zukunft tun wird, hat sie nicht entkräftet. c) aa) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 UKlaG erstreckt sich das Unterlassungsgebot auch auf die Verwendung inhaltsgleicher Klauseln. bb) Von der Unterlassungsverpflichtung umfasst, ist auch das an den Verwender gerichtete Verbot, sich bei der Durchsetzung von Rechten aus in der Vergangenheit geschlossenen Verträgen auf die unwirksame Klausel zu berufen (vgl. BGH, GRUR 2018, 423 ff., Rz. 27). 3. Der Anspruch auf Erstattung der dem Kläger durch die Abmahnung unstreitig in Höhe von 242,99 € entstandenen Aufwendungen folgt aus §§ 5 UKlaG, 13 Abs. 3 UWG. Der Ausspruch zu den Zinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO. Bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheit hat die Kammer mangels Anhaltspunkten zur Höhe eines etwaigen Vollstreckungsschadens der Beklagten (vgl. § 717 Abs. 2 ZPO) den Streitwert in Ansatz gebracht. Die Androhung der Ordnungsmittel erfolgt auf den gemäß § 890 Abs. 2 ZPO gestellten Antrag des Klägers. Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der deutschen Bundesländer und weiterer 26 Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern gehört und der in die bei dem Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne von § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen ist. Ihm entstehen für eine Abmahnung Kosten in Höhe von durchschnittlich 242,99 €. Die Beklagte mit Sitz in Schweden betreibt in der Deutschland seit 2012 unter der Webseite www.....com/de einen Streaming-Dienst für Musik, Videos, Podcasts und sonstige Inhalte, der im Wege von Abonnements vertrieben wird. Mitbewerber der Beklagten sind in der Bundesrepublik Deutschland Amazon Music, Apple Music, YouTube Music, Deezer und Tidal, die ebenfalls Audio-Streaming Dienste anbieten. Die Beklagte ist - mit Ausnahme in den USA - Anbieterin des Dienstes und lizenziert nicht nur Drittinhalte, sondern auch eigene Inhalte. Die Nutzer können zwischen einem für sie kostenfreien, durch Werbung finanzierten Angebot (... Free) oder einem kostenpflichtigen Angebot ohne Werbeunterbrechungen (... Premium) wählen (vgl. Anlagenkonvolut B 1). Die Vergütung hierfür, die seit 2012 unverändert geblieben ist, wird monatlich im Voraus fällig (Ziff. 4.1 der AGB der Beklagten, vgl. Anlage K 3). Wegen der Kostenstruktur der Beklagten wird auf Bl. 41 d. A. verwiesen. Es gibt eine ... GmbH mit Sitz in Berlin. Für die von der Beklagten mit ihren Nutzern mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Verträge verwendet diese die als Anlage K 3 vorgelegten Allgemeinen Nutzungsbedingungen (im Folgenden: AGB), die gemäß Ziff. 1 für die Dienste „zum Streamen von Musik und sonstigen Inhalten, einschließlich der damit verbundenen Websites und Softwareanwendungen (zusammen die '...-Dienste') sowie der Musik, Videos, Podcasts oder sonstige Inhalte oder Materialien, die durch die ...-Dienste zur Verfügung gestellt werden ('Inhalte')“ gelten und die gemäß Ziff. 19 deutsches Recht vorsehen. Ziff. 2 der AGB enthält unmittelbare Regelungen zu Änderungen der Vereinbarung. In Ziff. 4.3 ist unter der Überschrift „Preisänderungen“ folgende Klausel enthalten: „... kann nach billigem Ermessen die Abonnementgebühren und sonstige Preise ändern, um die gestiegenen Gesamtkosten für die Bereitstellung der ...-Dienste auszugleichen. Für die Berechnung der Gesamtkosten maßgeblich sind beispielsweise die Kosten der Inhalte (Produktions- und Lizenzkosten), Verwaltungskosten, die Kosten der Pflege und des Betriebs unserer IT-Infrastruktur, allgemeine Gemeinkosten (Kosten des Vertriebs und des Marketings, Personalkosten, Miete, externe Dienstleister), sowie Finanzierungskosten, Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben. ... ist im Falle einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt, die Abonnementgebühren entsprechend anzupassen. ... kann etwa eine Preiserhöhung erwägen, wenn z.B. die Kosten für Inhalte, die Kosten für die IT-Infrastruktur von ... und die allgemeinen Gemeinkosten steigen, was zu einer Erhöhung der Gesamtkosten für die Bereitstellung der ...-Dienste führt. Alle Preisänderungen treten frühestens 30 Tage, nachdem ... Sie benachrichtigt hat, mit Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums für Ihr Abonnement in Kraft. Ihr ordentliches Kündigungsrecht gemäß Ziffer 12 bleibt unberührt.“ Gemäß Ziff. 12 kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der AGB der Beklagten wird auf Anlage K 3, die die Nutzungsbedingungen mit Stand vom 26.05.2021 zeigt, verwiesen. Die Absenkung der Umsatzsteuersätze in der Zeit zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 nahm die Beklagte zum Anlass, ihren Kunden nur eine Umsatzsteuer in Höhe von 16 % in Rechnung zu stellen. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 04.06.2021 (Anlage K 4) wegen der Verwendung der in Ziff. 4.3 der AGB enthaltenen Klausel ab. Mit Schreiben vom 16.07.2021 (Anlage K 5) lehnte die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Der Kläger behauptet, es treffe nicht zu, dass - wie von der Beklagten geltend gemacht - die für die Preisgestaltung maßgeblichen Kostenelemente stets steigen und nie sinken würden. Der Kläger ist der Ansicht, die verwendete Klausel benachteilige die Vertragspartner im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen. Die Beklagte sei danach berechtigt, bei Kostensteigerungen die Preise zu erhöhen, ohne spiegelbildliche Verpflichtung, die Preise bei Kostenreduzierungen auch zu senken. Die Klausel ermögliche es der Beklagten, die Preise zu steigern, um zusätzlichen Gewinn zu realisieren. Der Kläger ist des Weiteren der Ansicht, die Klausel sei nicht im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB klar und verständlich, weil die Kostenelemente nicht abschließend aufgezählt seien. Ferner sei nicht erkennbar, unter Berücksichtigung welchen Zeitraums die Gesamtkosten zu einer Preisänderung berechtigen und wie häufig Preisänderungen auf Verbraucher zukommen. Der Kläger beantragt mit der der Beklagten am 24.01.2022 zugestellten Klage, 1. es der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, in Bezug auf Verträge über Streamingdienste nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen: 4.3 Preisänderungen ... kann nach billigem Ermessen die Abonnementgebühren und sonstige Preise ändern, um die gestiegenen Gesamtkosten für die Bereitstellung der ...-Dienste auszugleichen. Für die Berechnung der Gesamtkosten maßgeblich sind beispielsweise die Kosten der Inhalte (Produktions- und Lizenzkosten), Verwaltungskosten, die Kosten der Pflege und des Betriebs unserer IT-Infrastruktur, allgemeine Gemeinkosten (Kosten des Vertriebs und des Marketings, Personalkosten, Miete, externe Dienstleister), sowie Finanzierungskosten, Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben. ... ist im Falle einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt, die Abonnementgebühren entsprechend anzupassen. ... kann etwa eine Preiserhöhung erwägen, wenn z.B. die Kosten für Inhalte, die Kosten für die IT-Infrastruktur von ... und die allgemeinen Gemeinkosten steigen, was zu einer Erhöhung der Gesamtkosten für die Bereitstellung der ...-Dienste führt. Alle Preisänderungen treten frühestens 30 Tage, nachdem ... Sie benachrichtigt hat, mit Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums für Ihr Abonnement in Kraft. Ihr ordentliches Kündigungsrecht gemäß Ziffer 12 bleibt unberührt. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 242,99 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.