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Urteil

52 O 401/20

LG Berlin 52. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:0701.52O401.20.00
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Leitsätze
1. Die Bezeichnungen „Plant Collagen“ bzw. „Plant Collagen Booster“ sind für das streitgegenständliche Nahrungsergänzungsmittel irreführend.(Rn.18) 2. Teile der angesprochenen Verkehrskreise werden im Hinblick auf die Bezeichnung „Collagen“ annehmen, dass das Produkt Kollagen enthält. Die Bezeichnung „Booster“ wird im Sinne eines Verstärkens verstanden. Aufgrund dieser Bezeichnung geht der Verbraucher davon aus, dass das Produkt die körpereigene Kollagenproduktion ankurbelt.(Rn.21) 3. Das erweckte Verkehrsverständnis entspricht nicht der Wahrheit. Das streitgegenständliche Produkt enthält kein Kollagen. Denn es existiert kein aus pflanzlichen Stoffen hergestelltes Kollagen.(Rn.23) 4. Die Teile der angesprochenen Verkehrskreise, die wissen, dass es sich bei Kollagen um ein tierisches Produkt handelt, werden darüber in die Irre geführt, dass das Produkt die körpereigene Kollagenproduktion unterstützt. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass das Produkt diese Wirkungen entfaltet.(Rn.24) 5. Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (sog. Lebensmittel-Informationsverordnung - LMIV) stellt eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG dar.(Rn.25) 6. Bei den angegriffenen Bezeichnungen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Health-Claim-Verordnung (HCV). Es geht bei den Werbeaussagen nicht nur um die Schönheit der Haut, sondern vor allem auch um deren Gesundheit.(Rn.29) (Rn.30) 7. Die Regelungen der HCV dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen daher Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG dar.(Rn.34)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für pflanzliche (vegane) Lebensmittel, wie das Produkt „Plant Collagen“ 1. die Bezeichnungen „Plant Collagen“ und/oder „Plant Collagen Booster“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, 2. mit den Angaben: 2.1. „Schützt dein natürliches Kollagen“, 2.2. „Kann deine Haut mit Feuchtigkeit versorgen und ihre Gesundheit unterstützen.“, 2.3. „Reiskleie ist … vollgepackt mit wichtigen Antioxidantien sowie essentiellen Aminosäuren, die nicht nur Hautalterung vorbeugen, sondern deiner Haut zudem Feuchtigkeit spenden.“, 2.4. „Tremella … Diese Antioxidantien-reiche Pilz erhöht den Hyaluronsäurespiegel deines Körpers und wirkt sich so positiv auf den Feuchtigkeitsgehalt deiner Haut aus und unterstützt die Zellregeneration.“, 2.5. „Lucuma … voller essentieller Vitamine und Mineralien, darunter Beta-Carotin, das die Gesundheit deiner Haut unterstützt.“, 2.6. „Die Bio-Vanille ist reich an Vitaminen und Mineralien und bietet viele Vorteile für eine gesunde Haut.“, 2.7. „Aloe Vera … ist reich an Antioxidantien, Aminosäuren und hat antibakterielle Eigenschaften, kann deinen Darm reinigen, deine Verdauung unterstützen und bei der Hautregeneration helfen.“, zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies jeweils geschieht wie aus dem Internetauftritt gemäß Ausdruck Anlage K 3 ersichtlich. Anmerkung: Die Anlage K3 wird aus technischen Gründen hier nicht mit übermittelt. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 232,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2021 zu zahlen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Tenors zu I. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € und hinsichtlich des Tenors zu I. 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € (2.857,14 € je Angabe) und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 %.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bezeichnungen „Plant Collagen“ bzw. „Plant Collagen Booster“ sind für das streitgegenständliche Nahrungsergänzungsmittel irreführend.(Rn.18) 2. Teile der angesprochenen Verkehrskreise werden im Hinblick auf die Bezeichnung „Collagen“ annehmen, dass das Produkt Kollagen enthält. Die Bezeichnung „Booster“ wird im Sinne eines Verstärkens verstanden. Aufgrund dieser Bezeichnung geht der Verbraucher davon aus, dass das Produkt die körpereigene Kollagenproduktion ankurbelt.(Rn.21) 3. Das erweckte Verkehrsverständnis entspricht nicht der Wahrheit. Das streitgegenständliche Produkt enthält kein Kollagen. Denn es existiert kein aus pflanzlichen Stoffen hergestelltes Kollagen.(Rn.23) 4. Die Teile der angesprochenen Verkehrskreise, die wissen, dass es sich bei Kollagen um ein tierisches Produkt handelt, werden darüber in die Irre geführt, dass das Produkt die körpereigene Kollagenproduktion unterstützt. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass das Produkt diese Wirkungen entfaltet.(Rn.24) 5. Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (sog. Lebensmittel-Informationsverordnung - LMIV) stellt eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG dar.(Rn.25) 6. Bei den angegriffenen Bezeichnungen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Health-Claim-Verordnung (HCV). Es geht bei den Werbeaussagen nicht nur um die Schönheit der Haut, sondern vor allem auch um deren Gesundheit.(Rn.29) (Rn.30) 7. Die Regelungen der HCV dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen daher Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG dar.(Rn.34) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für pflanzliche (vegane) Lebensmittel, wie das Produkt „Plant Collagen“ 1. die Bezeichnungen „Plant Collagen“ und/oder „Plant Collagen Booster“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, 2. mit den Angaben: 2.1. „Schützt dein natürliches Kollagen“, 2.2. „Kann deine Haut mit Feuchtigkeit versorgen und ihre Gesundheit unterstützen.“, 2.3. „Reiskleie ist … vollgepackt mit wichtigen Antioxidantien sowie essentiellen Aminosäuren, die nicht nur Hautalterung vorbeugen, sondern deiner Haut zudem Feuchtigkeit spenden.“, 2.4. „Tremella … Diese Antioxidantien-reiche Pilz erhöht den Hyaluronsäurespiegel deines Körpers und wirkt sich so positiv auf den Feuchtigkeitsgehalt deiner Haut aus und unterstützt die Zellregeneration.“, 2.5. „Lucuma … voller essentieller Vitamine und Mineralien, darunter Beta-Carotin, das die Gesundheit deiner Haut unterstützt.“, 2.6. „Die Bio-Vanille ist reich an Vitaminen und Mineralien und bietet viele Vorteile für eine gesunde Haut.“, 2.7. „Aloe Vera … ist reich an Antioxidantien, Aminosäuren und hat antibakterielle Eigenschaften, kann deinen Darm reinigen, deine Verdauung unterstützen und bei der Hautregeneration helfen.“, zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies jeweils geschieht wie aus dem Internetauftritt gemäß Ausdruck Anlage K 3 ersichtlich. Anmerkung: Die Anlage K3 wird aus technischen Gründen hier nicht mit übermittelt. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 232,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2021 zu zahlen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Tenors zu I. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € und hinsichtlich des Tenors zu I. 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € (2.857,14 € je Angabe) und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 %. A. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Dem Kläger steht der aus dem Tenor zu I 1. ersichtliche Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3, 3a UWG i.V.m. § 7 LMIV zu. Gem. Art. 7 Abs. 1 LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere gem. lit a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels und gem. lit. b), indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt. Voraussetzung einer Irreführung im Sinn der Vorschrift ist es, dass die Vorstellungen, die durch die Information über das Lebensmittel bei den angesprochenen Verkehrskreisen, also den Endverbrauchern (Art. 2 Abs. 2 lit.a) LMIV) ausgelöst werden, mit dem tatsächlichen Zustand, insbesondere den Eigenschaften nicht übereinstimmen. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Bezeichnungen „Plant Collagen“ bzw. „Plant Collagen Booster“ für das von der Beklagten angebotene Nahrungsergänzungsmittel in der aus der Anlage K 3 ersichtlichen Form irreführend. Das aus der Anlage K 3 ersichtliche Angebot der Beklagten richtet sich an die breite Öffentlichkeit, insbesondere an gesundheitsbewusste Verbraucher, die sich für den Erwerb eines Nahrungsergänzungsmittels interessieren. Das Gericht kann aufgrund der Zugehörigkeit zu den angesprochenen Verkehrskreisen selber über die Frage der Irreführung entscheiden. Im Rahmen der aus der Anlage K 3 ersichtlichen Produktwerbung erkennen erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise, dass es sich bei dem angebotenen Produkt um ein solches mit pflanzlichen Inhaltsstoffen handelt. Auch wenn nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass jeder das englische Wort „Plant“ in der Bezeichnung Plant Collagen als „Pflanze“ übersetzt, dürfte sich für große Teile der angesprochenen Verkehrskreise aus der Angabe der pflanzlichen Inhaltsstoffe auf der auf der Webseite abgebildeten Produktverpackung und aus den sonstigen Angaben auf der Webseite, wo die Inhaltsstoffe des Produkts, allesamt Pflanzenprodukte, genannt und näher erläutert werden sowie aus dem Domainnamen ....de erschließen, dass hier ein pflanzliches Produkt angeboten wird. Allerdings dürften Teile der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf die Bezeichnung „Collagen“ annehmen, dass das Produkt Kollagen enthält. Die Bezeichnung „Booster“ wird im Sinne eines Verstärkens verstanden. Aufgrund dieser Bezeichnung geht der Verbraucher davon aus, dass das Produkt die körpereigene Kollagenproduktion ankurbelt. Diese Annahme wird auch durch die weiteren Angaben im Rahmen des Internetauftritts verstärkt. So heißt es dort beispielsweise „Bio Plant Collagen, um dein natürliches Collagen zu unterstützen“. Kollagen ist nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise als Wirkstoff mit positiver Wirkung auf die Haut bekannt. Eine solche beschreibt auch die Beklagte im Rahmen ihres Internetauftritts. Viele Verbraucher werden nicht im Einzelnen wissen, was Kollagen genau ist und woraus es gewonnen bzw. produziert wird. Es ist nicht fernliegend, dass Teile dieser Verbraucher annehmen werden, bei dem angebotenen Produkt handele es sich um pflanzliches Kollagen. Diesen Verbrauchern wird ein Widerspruch in der Produktbezeichnung, die die Beklagte ihrem Vortrag zufolge ausgewählt hat, um Aufmerksamkeit zu erregen, gar nicht auffallen. Verbraucher, die davon ausgehen, dass es sich bei Kollagen um ein tierisches Produkt handelt, meinen aufgrund der Produktbezeichnung „Booster“ und den sonstigen Angaben auf der Webseite (z.B. „Bio Plant Collagen, um dein Kollagen natürlich zu unterstützen“, „schützt dein natürliches Kollagen“), dass das körpereigene Kollagen durch die Einnahme des Produkts gestärkt wird. Das erweckte Verkehrsverständnis entspricht nicht der Wahrheit. Das streitgegenständliche Produkt enthält kein Kollagen. Denn es existiert kein aus pflanzlichen Stoffen hergestelltes Kollagen. Bei Kollagen handelt es sich um ein tierisches Produkt, nämlich gem. Anhang I Ziff. 7.8. zur VO (EG) Nr. 853/2004 um ein Erzeugnis auf Eiweißbasis aus tierischen Knochen, Fellen, Häuten und Sehnen, das gemäß den Vorschriften dieser Verordnung hergestellt wird. Es trifft zwar zu, dass diese Verordnung - wie die Beklagte einwendet - Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs enthält. Es existieren aber keine abweichenden Bestimmungen des Begriffs Kollagen in anderen Gesetzen. Im Übrigen zweifelt die Beklagte auch selbst nicht an, dass es sich bei Kollagen um ein tierisches Produkt handelt. Unter „häufige Fragen“ gibt sie auf ihrer Webseite - wie aus der Anlage B 1 ersichtlich - selbst an, dass man Kollagen in tierischen Produkten findet und für das streitgegenständliche Nahrungsergänzungsmittel kein Kollagen verwendet worden sei. Die Teile der angesprochenen Verkehrskreise, die wissen, dass es sich bei Kollagen um ein tierisches Produkt handelt, werden darüber in die Irre geführt, dass das Produkt die körpereigene Kollagenproduktion unterstützt. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass das Produkt diese Wirkungen entfaltet. Wer im geschäftlichen Verkehr mit Wirkaussagen wirbt, die wissenschaftlich ungesichert sind, hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Angaben zutreffend und richtig sind (BGH GRUR 1991, 848 - Rheumalind II). Das hat die Beklagte hier nicht getan. Entsprechende Nachweise liegen nicht vor. Ob der Nachweis der Wirksamkeit durch die Vorlage von Studien zu erbringen ist, die denselben Anforderungen genügen, die für die Feststellung der Wirksamkeit eines Arzneimittels oder einer bilanzierten Diät notwendig ist, d.h. regelmäßige randomisierte und placebokontrollierte Doppelblindstudien vorzulegen sind, kann dahinstehen, da die Beklagte hier gar keine Studien vorgelegt hat, aus denen sich die behauptete Wirkweise ergibt. Art. 7 LMIV stellt auch eine Marktverhaltensregelung iSv § 3 a UWG dar. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Verletzungshandlung indiziert und besteht mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fort. II. Die aus dem Tenor zu I. 2. ersichtlichen Unterlassungsansprüche stehen dem Kläger gem. §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 HCVO zu. Gem. Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht den allgemeinen und besonderen Anforderungen in Kap. II und IV der HCVO entsprechen und gem. der HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) a) Bei den angegriffenen, aus dem Tenor ersichtlichen Bezeichnungen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Gesundheitsbezogene Angabe ist danach jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Für die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung ist es entscheidend, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben versteht. Die aus dem Tenor zu I. 2.1. bis 2.7. ersichtlichen Aussagen versteht der Verbraucher als gesundheitsbezogen. Es geht bei den Werbeaussagen nicht nur um die Schönheit der Haut, sondern vor allem auch um deren Gesundheit. Soweit in den Aussagen auf die Gesundheit ausdrücklich Bezug genommen wird, wie es bei den Aussagen zu 2.2., 2.5. und 2.6 der Fall ist, ergibt sich der Gesundheitsbezug schon daraus. Mit der aus dem Antrag zu 2.1. ersichtlichen Aussage wird der Schutz des körpereigenen Kollagens hervorgehoben und damit eine Wirkung auf das Bindegewebe als Stützstruktur der Haut suggeriert und eine positive Beeinflussung der Körperfunktionen durch Einnahme des Produkts in Aussicht gestellt. Bei dem mit der Aussage zu 2.3. beworbenen Nutzen zur Vorbeugung gegen die Hautalterung geht es nicht nur um optische Fragen, sondern es wird auch eine positive Beeinflussung der Körperfunktionen versprochen. Jedenfalls im Gesamtzusammenhang mit den anderen Angaben bezieht der Verbraucher auch diese Angabe auf die Gesundheit. In der Aussage zu 2.4. wird ausdrücklich auf die Zellregeneration und damit auf Gesundheit Bezug genommen. Mit der Aussage zu 2.7. wird u.a. eine Darmeinigung und Unterstützung Verdauung versprochen, also auch ein Bezug zur Gesundheit hergestellt. b) Bei den beanstandeten Aussagen handelt es sich auch um spezifische Aussagen i.S.d. Art. 10 Abs. 1 HCVO und nicht um Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden i.S.d. Art. 10 Abs. 3 HCVO. Für die Abgrenzung von speziellen und nicht spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach der HCVO überprüft werden kann. In den Werbeaussagen der Beklagten wird die Haut als Teil des menschlichen Organismus konkret bezeichnet. Deren Gesundheit soll durch das von der Beklagten beworbene Nahrungsergänzungsmittel positiv beeinflusst werden. Darin liegt kein Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden. In der Aussage zu 2.1. wird die Haut zwar nicht ausdrücklich genannt, es ergibt sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang, das durch den Schutz des Kollagens die Gesundheit der Haut positiv beeinflusst werden soll. c) Die vom Kläger beanstandeten Aussagen über die Nahrungsergänzungsmittel sind in der Verordnung (EU) 432/2012 nicht enthalten. Gesundheitsbezogene Angaben zur Beeinflussung und dem Schutz des körpereigenen Kollagens, der Versorgung der Haut mit Feuchtigkeit, der Unterstützung einer gesunden Haut, der Hilfe bei der Regeneration, der Farmreinigung und der Unterstützung der Verdauung wurden nicht zugelassen. Auch in der durch Folgeverordnung der Kommission geänderten Fassung sind die beanstandeten Aussagen nicht enthalten. d) Die streitgegenständlichen gesundheitsbezogenen Angaben genügen auch nicht den allgemeinen Anforderungen nach Art. 5 und 6 HCVO. Danach ist die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass der Wirkstoff, auf den sich die Angaben beziehen, die beworbene positive physiologische Wirkung hat (KG, Urt. v. 17.3.2017, 5 U 80/16; KG Urt. v. 7.11.2017, 5 U 9/17). Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat zum Nachweis der Richtigkeit der von ihr gemachten gesundheitsbezogenen Angaben nichts vorgetragen. e) Die Regelungen der HCVO dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen daher Marktverhaltensregelungen iSd § 3a UWG dar (Köhler/Bornkamm/Feddersen, 38. Aufl. 2020, § 3a UWG, Rn. 1.242). f) Die Wiederholungsgefahr wird durch den erfolgten Verstoß indiziert und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können. III. Der aus dem Tenor zu II. ersichtliche Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten i.H.v. 232,00 € steht dem Kläger gem. § 12 Abs. 1 S 2 UWG a.F. zu, da die Abmahnung begründet und berechtigt war. Der Kläger kann als Verband die Erstattung einer Kostenpauschale verlangen. Er hat die Parameter, die der Pauschalierung zu Grunde liegen, dargetan. Die Höhe der vorgetragenen Personal- und Sachkosten ist nachvollziehbar und liegt mit 232,00 € auch im Rahmen des derzeit Üblichen. Der Umstand, dass sich die geltend gemachte Pauschale gegenüber der in den letzten Jahren geltend gemachten Pauschale um gut 50 € erhöht hat, ändert nichts. Es lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein sprunghafter Anstieg der geltend gemachten Kosten feststellen, sondern vielmehr lediglich, dass die geltend gemachte Pauschale zuvor länger nicht an die steigenden Kosten angepasst worden ist. B. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Dem Kläger gehört auch eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Nahrungsergänzungsmittel vertreiben. Die Beklagte vertreibt im Internet unter der Domain http://....de ein Nahrungsergänzungsmittel, in dem die Zutaten Reiskleie, Erbsenprotein, Tremella, Lucuma, Vanille und AloeVera enthalten sind, unter der Bezeichnung „Plant Collagen“ bzw. „Plant Collagen Booster“. Sie warb hierfür in der aus der Anlage K 3 ersichtlichen Weise und mit den aus dem Tenor ersichtlichen Angaben. Wegen der Einzelheiten des Internetauftritts wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 28.09.2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Hierfür verlangt er Kostenerstattung in Höhe von 232,00 €. Der Kläger hält die Produktbezeichnung „Plant Collagen“ bzw. „Plant Collagen Booster“ in der aus der Anlage K 3 ersichtlichen Weise für irreführend, da das Nahrungsergänzungsmittel kein Kollagen enthält und es pflanzliches Kollagen nicht gebe und außerdem mit der Bezeichnung „Plant Collagen Booster“ eine Wirkung des Produkts - nämlich die Stärkung des körpereigenen Kollagens - suggeriert werde, die es nicht aufweise. Der Kläger meint, bei den aus dem Tenor zu I. 2. ersichtlichen Werbeangaben bzw. der aus dem Tenor zu I. 1. 2. Alternative ersichtlichen Bezeichnung handele es sich um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 10 HCVO. Die Aussagen seien außerdem irreführend. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie habe als Produktbezeichnung einen Namen gewählt, der als Gegensatzpaar Aufmerksamkeit erregen solle. Sie meint, der Verbraucher werde durch die Produktbezeichnung nicht in die Irre geführt. Der Besucher der Internetseite erkenne, dass es sich um ein pflanzliches Produkt handele. Da der durchschnittliche Verbraucher gar nicht wisse, dass Kollagen aus tierischen Produkten gewonnen werde, habe er auch keine entsprechende Assoziation. Jedenfalls scheide eine Irreführung durch den Zusatz „Plant“ aus. Bei den Bezeichnungen „Booster“ und den mit dem Antrag zu I. 2 beanstandeten Werbeaussagen handele es sich nicht um gesundheitsbezogene Aussagen, sondern um Beauty-Claims, die nur das äußere Erscheinungsbild betreffen. Die Aussagen seien außerdem wahr. Die im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs geltend gemachte Kostenpauschale sei nicht nachvollziehbar, insbesondere falle ein sprunghafter Anstieg der Kostenpauschale gegenüber dem Vorjahr von mehr als 50,00 € auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.