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Beschluss

51 T 358/22

LG Berlin 51. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2022:1205.51T358.22.00
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Leitsätze
1. Ein mit einer Vollstreckungsklausel versehener Leistungsbescheid ist regelmäßig zur Zwangsvollstreckung geeignet.(Rn.4) 2. Hinsichtlich seiner Bekanntgabe gilt - auch bei einer Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung - die Zustellungsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X. Den Zugang des Beitragsbescheides muss die Gläubigerin nur im Zweifel - mithin auf ein Bestreiten des Schuldners - beweisen.(Rn.5)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 03.10.2022 abgeändert: Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die Vollstreckung nicht mit der Begründung abzulehnen, die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes sei nicht nachgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein mit einer Vollstreckungsklausel versehener Leistungsbescheid ist regelmäßig zur Zwangsvollstreckung geeignet.(Rn.4) 2. Hinsichtlich seiner Bekanntgabe gilt - auch bei einer Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung - die Zustellungsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X. Den Zugang des Beitragsbescheides muss die Gläubigerin nur im Zweifel - mithin auf ein Bestreiten des Schuldners - beweisen.(Rn.5) Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 03.10.2022 abgeändert: Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die Vollstreckung nicht mit der Begründung abzulehnen, die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes sei nicht nachgewiesen. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg. Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Weigerung der Gerichtsvollzieherin ist gemäß § 766 ZPO zulässig und auch begründet. Die Gläubigerin hat einen hinreichenden Vollstreckungstitel gemäß § 724 ZPO i.V.m. § 66 Abs. 4 ZPO vorgelegt. Einer Behörde stehen gemäß § 66 SGB X zwei Vollstreckungsmöglichkeiten zur Verfügung: Sie kann die Vollstreckung gemäß § 66 Abs. 1 SGB X nach den jeweils einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder oder nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vornehmen. Im vorliegenden Fall hat die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung beauftragt. Entscheidet sich die Behörde, einen Verwaltungsakt in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung zu vollstrecken, so gelten für die Durchführung der Zwangsvollstreckung die §§ 704 ff. ZPO. Als Vollstreckungstitel kommt nur der Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) selbst in Betracht. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Leistungsbescheids (§ 724 ZPO analog) mit einer Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO versehen wird. Bei der Ausfertigung muss es sich um eine richtig wiedergegebene Abschrift der Urschrift handeln, die dazu bestimmt ist, die Urschrift im Rechtsverkehr zu vertreten. Die vollstreckbare Ausfertigung ist stets eine Papierurkunde. Des Weiteren ist erforderlich, dass die auf der Ausfertigung des Leistungsbescheids vermerkte Vollstreckungsklausel von dem zuständigen Bediensteten unterschrieben worden ist. (BGH vom 25.10.2007 - I ZB 19/07). Dem genügen die von der Gläubigerin vorgelegten Urkunden. Die Gläubigerin hat den an den Schuldner gerichteten - mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen - Leistungsbescheid vom 03.12.2021 mit einer Vollstreckungsklausel gemäß § 725 ZPO versehen. Hiernach wird durch den für die Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen ermächtigten Vollstreckungsbeamten bescheinigt, dass die Ausfertigung mit der Urschrift des Bescheides übereinstimmt und zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Die vollstreckbare Ausfertigung ist unterschrieben und ein Dienstsiegel angebracht. Entgegen der Ansicht der Gerichtsvollzieherin ist auch davon auszugehen, dass der Verwaltungsakt dem Schuldner bekanntgegeben wurde. Es gilt insoweit die Fiktion des § 37 Abs. 2 SGB X. Hiernach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang zu beweisen. Die Gläubigerin hat vorgetragen, dass der Beitragsbescheid am 03.12.2021 per Post versandt wurde. Er gilt daher am 6.12.2021 als bekanntgegeben. Den Zugang des Beitragsbescheides muss die Gläubigerin nur im Zweifel - mithin auf ein Bestreiten des Schuldners - beweisen. Hinsichtlich der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes gilt auch dann nichts anderes, wenn die Gläubigerin die Vollstreckung gemäß § 66 Abs. 4 ZPO nach den Vorschriften der ZPO betreibt. Insbesondere ist die Gläubigerin nicht gehalten vorsorglich eine besondere Zustellungsart zu wählen, um die Bekanntgabe nachzuweisen. Vielmehr reicht es für die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes aus, wenn die Vorschriften der für den jeweiligen Verwaltungsakt gültigen Verfahrensordnung eingehalten wurden. Dies war vorliegend der Fall.