Beschluss
51 T 232/22
LG Berlin 51. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2022:0706.51T232.22.00
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Leitsätze
Auch im Hinblick auf die gemäß §§ 753 Abs. 4 und 5, 130a ff, 130d ZPO verpflichtende elektronische Einreichung des Vollstreckungsauftrages durch den Gläubiger ist eine Einreichung des den Titel ersetzenden Vollstreckungsauftrages im Papierform weiterhin erforderlich.(Rn.2)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 25.05.2022 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch im Hinblick auf die gemäß §§ 753 Abs. 4 und 5, 130a ff, 130d ZPO verpflichtende elektronische Einreichung des Vollstreckungsauftrages durch den Gläubiger ist eine Einreichung des den Titel ersetzenden Vollstreckungsauftrages im Papierform weiterhin erforderlich.(Rn.2) Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 25.05.2022 wird zurückgewiesen. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass auch im Hinblick auf die gemäß §§ 753 Abs. 4 und 5, 130a ff, 130d verpflichtende elektronische Einreichung des Vollstreckungsauftrages durch die Gläubigerin eine Einreichung des den Titel ersetzenden Vollstreckungsauftrages im Papierform weiterhin erforderlich ist. Zwar gilt § 754 Abs. 1 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt wird im Rahmen der Vollstreckung nach dem Justizbeitreibungsgesetz nicht, denn ein Verweis auf § 754 ZPO findet sich in § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG nicht. Allerdings ersetzt gemäß § 7 Satz 2 JBeitrG der Vollstreckungsauftrag die nach § 754 ZPO grundsätzlich erforderliche Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels an das Vollstreckungsorgan. Insoweit sind an den Vollstreckungsauftrag entsprechend hohe Anforderungen zu stellen. Da dieser Antrag die alleinige Voraussetzung für die Anordnung von staatlichem Zwang bis hin zur Freiheitsentziehung und damit die einzige Urkunde ist, die der Gerichtsvollzieher erhält, dürfen keine Zweifel an der Echtheit bestehen. Der unterschriebene Vollstreckungsauftrag ist daher schriftlich zu stellen und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Hierdurch ist gewährleistet, dass aus dem Schriftstück die Person erkennbar wird, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernimmt (BGH vom 18.12.2014 - I ZB 27/14 -). Eine entsprechende Prüfung ist durch den Gerichtsvollzieher ebenso wie bei der Vollstreckung aus einem Titel, bei dem die Vorlage des Originals der vollstreckbaren Ausfertigung erforderlich ist, nur dann möglich, wenn er das Original des Vollstreckungsauftrages in den Händen hält. Soweit die Gläubigerin darauf verweist, dass der Vollstreckungsauftrag eingescannt und auf sicherem Übermittlungsweg an den Gerichtsvollzieher übermittelt wird und insoweit eine eindeutige Identifizierung möglich ist, rechtfertigt dies keine Ausnahme. Durch § 753 Abs. 4 und 5, 130 ff ZPO sollte keine Vereinfachung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erreicht werden. Vielmehr wollte der Gesetzgeber eine weitere Öffnung der Justiz für elektronische Eingänge vorantreiben und entsprechende Rahmenbedingen schaffen. (BT-Drs. 17/12634, 20) Dies wird auch gestützt durch § 754a ZPO. Mit der Bestimmung des § 754a ZPO wollte der Gesetzgeber eine Vereinfachung und Beschleunigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erreichen, soweit die Vollstreckung von Geldforderungen durch den Gerichtsvollzieher auf der Grundlage von Vollstreckungsbescheiden betroffen ist. Der Gesetzgeber ist von einer beschränkten Regelung ausgegangen (BT-Drs. 18/7560, S. 35) und hat insoweit das elektronische Antragsverfahren wegen der bei einem elektronischen Dokument eingeschränkten Prüfungsmöglichkeit hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen ausschließlich auf bestimmte Fälle beschränkt (BT-Dr. 16/10069 S. 34 zu § 829a ZPO). Für den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin kann dies mithin nicht gelten. Weder das JBeitrG noch die ZPO bietet hierfür bislang eine Grundlage.