Urteil
50 O 113/22
LG Berlin 50. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2023:0424.50O113.22.00
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Leitsätze
1. Die zu erstattenden Mietwagenkosten richten sich nach den Werten der Schwacke-Liste, nicht nach denen der Frauenhofer- oder Fracke-Liste. Dabei ist der marktübliche Normaltarif als Mindestbetrag anzusehen.(Rn.37)
2. Eine Liste kann verworfen werden, wenn behauptete Mängel mit konkreten Tatsachen unterlegt sind, die sich erheblich auf den Fall auswirken.(Rn.38)
3. Kein konkreter Sachvortrag ist ein Verweis auf die Fraunhofer-Liste, wenn die dortigen Werte nicht mit den konkreten Angeboten vergleichbar sind.(Rn.38)
4. Ein Zurverfügungstehen von günstigeren Angeboten müsste bewiesen werden.(Rn.40)
5. Kosten für erforderliche Nebenleistungen sind zu erstatten, wie solche für eine Haftungsreduzierung, Winterreifen, Navigation, Zustellen/Abholen und Zusatzfahrer.(Rn.44)
6. Wird ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet, entfällt der Abzug für ersparte Eigenkosten.(Rn.43)
7. Aus abgetretenem Recht erhobenen Ansprüche sind nicht durch Zahlung erfüllt, wenn statt an den Forderungsinhaber an den Geschädigten gezahlt wird.(Rn.46)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.978,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 608,73 € seit dem 23.6.2021, aus 316,50 € seit dem 24.8.2021, aus 2.323,45 € seit dem 7.9.2021, aus 135,90 € seit dem 3.10.2021, aus 253,38 € seit dem 27.10.2021, aus 777,49 € seit dem 18.1.2022, aus 1.055,94 € vom 15.02.2022 bis 22.06.2022 und auf 562,94 € seit dem 23.06.2022 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.001,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.6.2022 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird bis zum 30.09.2022 auf 5.471,39 € festgesetzt, ab dem 01.10.2022 auf 4.978,39 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zu erstattenden Mietwagenkosten richten sich nach den Werten der Schwacke-Liste, nicht nach denen der Frauenhofer- oder Fracke-Liste. Dabei ist der marktübliche Normaltarif als Mindestbetrag anzusehen.(Rn.37) 2. Eine Liste kann verworfen werden, wenn behauptete Mängel mit konkreten Tatsachen unterlegt sind, die sich erheblich auf den Fall auswirken.(Rn.38) 3. Kein konkreter Sachvortrag ist ein Verweis auf die Fraunhofer-Liste, wenn die dortigen Werte nicht mit den konkreten Angeboten vergleichbar sind.(Rn.38) 4. Ein Zurverfügungstehen von günstigeren Angeboten müsste bewiesen werden.(Rn.40) 5. Kosten für erforderliche Nebenleistungen sind zu erstatten, wie solche für eine Haftungsreduzierung, Winterreifen, Navigation, Zustellen/Abholen und Zusatzfahrer.(Rn.44) 6. Wird ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet, entfällt der Abzug für ersparte Eigenkosten.(Rn.43) 7. Aus abgetretenem Recht erhobenen Ansprüche sind nicht durch Zahlung erfüllt, wenn statt an den Forderungsinhaber an den Geschädigten gezahlt wird.(Rn.46) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.978,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 608,73 € seit dem 23.6.2021, aus 316,50 € seit dem 24.8.2021, aus 2.323,45 € seit dem 7.9.2021, aus 135,90 € seit dem 3.10.2021, aus 253,38 € seit dem 27.10.2021, aus 777,49 € seit dem 18.1.2022, aus 1.055,94 € vom 15.02.2022 bis 22.06.2022 und auf 562,94 € seit dem 23.06.2022 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.001,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.6.2022 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird bis zum 30.09.2022 auf 5.471,39 € festgesetzt, ab dem 01.10.2022 auf 4.978,39 €. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der weiter geltend gemachten Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht in Höhe von weiteren 5.471,39 € abzgl. der gezahlten 493 €, mithin in Höhe von 4.978,39 € aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 6 AuslPflVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, §§ 398, 249 Abs. 2 BGB. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 6 AuslPflVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB unstreitig. Der Klägerin steht der Höhe nach ein Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe der noch weiter geltend gemachten 4.978,39 € zu. Zu dem gemäß § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand bei einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges bzw. für die Dauer der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Der Geschädigte kann hier nach Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Von mehreren erhältlichen Tarifen muss er sich dabei gemäß § 254 Abs. 3 Satz 1 BGB auf den günstigeren verweisen lassen (BGH, NJW 2007, 3782). Als Mindestbetrag ist dabei der marktübliche Normaltarif zu ersetzen. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dabei verstößt der aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil ein Kraftfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatzteile anbietet, der gegen einen Normaltarif (deutlich) teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, ungewöhnliche Mietzeit, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderungen wegen falscher Bewertung des Verschuldensanteils an dem Unfall durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ein gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, als sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach Paragraf 249 BGB erforderlich sind (BGH NZV 2010, 239 ff.). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommen kann. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 6 AuslPflVG 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Im Rahmen des § 287 ZPO kann der Schaden deshalb auf der Grundlage der Pauschale der Tarifart der gemieteten Fahrzeugklasse des jeweiligen PLZ-Gebietes nach dem jeweils gültigen Schwacke-Mietpreisspiegel berechnet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig, zur Bestimmung des Normaltarifs in Ausübung richterlichen Ermessens auf den „Schwacke-Auto Mietpreisspiegel“ als Schätzungsgrundlage zurückzugreifen. Insoweit ist der geeignete Anknüpfungspunkt der sogenannte gewichtete Normaltarif bzw. der Tarifmodus für die Fahrzeugklasse und das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten (BGH, NJW 2006, 2693). Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof nunmehr mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif grundsätzlich auch auf der Grundlage des gewichteten mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ ermitteln kann (DH, Urteil vom 9. Mai 2006, VI ZR 117/05). Zwar hat der Bundesgerichtshof auch klargestellt, dass eine Schätzung aufgrund anderer Listen und/oder Tabellen wie etwa die Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Listen ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft ist (BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11). Entscheidend kommt es darauf an, ob mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel der jeweils beanstandeten Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Einzelfall in erheblichem Umfang auswirken. Solche konkreten Tatsachen hat die Beklagten nicht hinreichend dargelegt. Sie hat zwar für die jeweiligen Fälle entsprechend der Erhebungen des Fraunhofer Instituts günstigere Mittelwerte vorgetragen, es kann aber nicht festgestellt werden, dass diese den konkreten Angeboten der Klägerin gleichwertig sind, da Einzelheiten bezüglich des genauen Umfangs der Leistung nicht feststehen. Grundsätzliche, generelle Einwendungen gegen die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels zur Ermittlung des Schadens nach § 287 ZPO - und damit im vorliegenden Fall gemäß den vorstehenden Ausführungen zur Bewertung des Normaltarifs -, wie sie von den Beklagten vorgebracht worden sind, sind gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unerheblich zu werten (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, zitiert nach ”juris”, veröffentlicht z.B. in NJW 2013, 1539 ff.). Es bedarf ferner auch nicht etwa zwingend der Bildung eines Mittelwerts zwischen den Werten des Schwacke-Mietpreisspiegels und des Frauenhofer-Mietpreisspiegels. Eine derartige Verpflichtung folgt nicht aus dem Urteil des Kammergerichts vom 08.05.2014 - 22 U 119/13 -. Vielmehr wird dort lediglich ausgeführt, dass vom tatrichterlichen Ermessensspielraum auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen gedeckt ist. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Urteil vom 18.05.2010 - VI ZR 293/08 -, zitiert nach “juris”, veröffentlicht z.B. in NJW-RR 2010, 1251). Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten sind abweichend von dem Vorbringen der Beklagten auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Abweichend von der Auffassung des Beklagten muss sich die Klägerin nicht darauf verweisen lassen, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem günstigeren Tarif möglich gewesen wäre. Abweichend von der Auffassung des Beklagten stellt sich im vorliegenden Fall nicht die Frage, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten im Sinne der Regelung des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich waren. Die Klägerin begehrt im vorliegenden Fall nämlich nicht die Erstattung von Kosten eines (erhöhten) Unfallersatztarifes, sondern macht hier vielmehr Kosten eines Normaltarifs im arithmetischen Mittel bzw. darunter geltend wie sich aus den klägerischen Anlagen ergibt. Denn sämtliche geltend gemachten Mietwagenkosten liegen unter dem airthmetischen Mittel des Schacke-Normaltarifs. Dass den Geschädigten abweichend von diesem, durch den Beklagten lediglich auf pauschale Weise bestrittenen Vorbringen der Klägerin ein hiervon abweichender, kostengünstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre, hat der Beklagte als Träger der diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast weder hinreichend substantiiert dargetan noch unter Beweis gestellt. Dabei stellt der vorgenannte Mietpreisspiegel - ebenso wie der von den Beklagten bevorzugte Frauenhofer-Mietpreisspiegel - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine geeignete Schätzgrundlage dar, auch in Kenntnis der Unterschiedlichkeit dieser beiden Mietpreisspiegel (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12.04.2011 - IV ZR 300/09 -, NJW 2011, 1947). Nur im Falle der Inanspruchnahme eines (erhöhten) Unfallersatztarifs liegt jedoch die Darlegungs- und Beweislast bei dem Geschädigten, hier der Klägerin, dass es sich bei der Inanspruchnahme dieses Tarifs um erforderliche Kosten im Sinne der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehandelt hat (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 249 Rn. 34). In dem Falle, dass ein Normaltarif in Anspruch genommen wird, besteht abweichend zum Fall der Inanspruchnahme eines (erhöhten) Unfallersatztarifs grundsätzlich keine Nachfrage- und Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten. Vielmehr liegt im Falle der Inanspruchnahme eines Normaltarifs die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ohne Weiteres zu einem günstigeren Mietpreis möglich gewesen wäre, im Sinne eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, bei dem Schädiger, vorliegend somit bei dem Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09 -, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08 -, jeweils zitiert nach ”juris”). Diese haben einen entsprechenden Verstoß der Geschädigten gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB jedoch bereits nicht hinreichend dargetan. Nicht zu beanstanden ist abweichend von der Auffassung des Beklagten des Weiteren die Ausrüstung des Unfallersatzfahrzeugs mit Winterreifen für den hier maßgeblichen Anmietungszeitraum in der kalten Jahreszeit ab November. Dies unabhängig von der Frage, ob hinsichtlich des Klägerfahrzeugs eine entsprechende Ausrüstung bestanden hat (vgl. KG, Urteil vom 08.05.2014 - 22 U 119/13). Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Kosten für den Zusatzfahrer. Auch die freie Kilometerleistung ist nicht zu beanstanden, da der Geschädigte das Fahrzeug so nutzen können soll wie sein eigenes. Weiterhin ist im vorliegenden Fall in die Berechnung kein Abzug für eine Eigenersparnis der Geschädigten einzustellen. Zutreffend ist, dass gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Kammergerichts insoweit grundsätzlich ein Betrag von 10%, dies auf Grundlage des Gesamtmietpreises, in Abzug zu bringen ist (vgl. Urteil vom 08.05.2014 - 22 U 119/13 - m.w.N.). Ein derartiger Abzug entfällt jedoch dann, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug angemietet hat, das einer niedrigeren Klasse als der des Unfallfahrzeugs entspricht (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 12 StVG Rn. 38 m.w.N.; LG Berlin, Urteil vom 17.07.2012 - 42 O 307/11 -). Dieser Umstand ist im vorliegenden Fall unstreitig gegeben. Denn die Geschädigten haben sämtlichst ein klassentieferes Fahrzeug angemietet. Da die Abrechnung nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel nicht zu beanstanden ist, sind auch die Zusatzkosten für die Zustellung, Abholung und das Navigationsgerät zu ersetzten, sowie für die Kosten der Versicherung, da diese nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel zusätzlich berechnet werden können in der hier geltend gemachten Höhe. Dass die streitgegenständlichen geschädigten Fahrzeuge über Navigationsgeräte verfügten, kann der Beklagte nicht einfach bestreiten, da ihm die Daten der Fahrzeuge durch Übersendung der Gutachten bekannt sind. Daher ist das Vorbringen der Klägerin insoweit als unstreitig anzusehen, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Versicherungsleistung war hier entsprechend der vorgelegten Verträge vereinbart. Eine gesonderte Vereinbarung der übrigen Nebenkosten war nicht erforderlich, da sich diese im Rahmen des Normaltarifs bewegen. Da die Klägerin hier unter dem Normaltarif des Schacke-Mietpreisspiegels abrechnet, erübrigen sich Ausführungen zu Aufschlägen, die hier nicht geltend gemacht werden. Soweit der Beklagte teilweise Erfüllung im Fall 3 geltend macht, scheitert dies bereits daran, dass der Beklagte insoweit keinen Beweis angeboten hat. Soweit der Beklagte Zahlung direkt an den Geschädigten geleistet hat, kommt eine Erfüllung bereits deshalb nicht in Betracht, da die Beklagte nach der Anzeige der Abtretung lediglich erfüllend an die Klägerin zahlen kann. Gleichfalls in vollem Umfang zu bejahen ist ein Zahlungsanspruch hinsichtlich der Schadensposition vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten von 1.001,82 €. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 bzw. den §§ 291, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Auch in Bezug auf die Klagerücknahme waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da die Zahlung der Beklagten zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit erfolgt ist und auch insoweit der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung zustand. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit verwiesen werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über restliche Mietwagenkosten. Die Klägerin, Betreiberin einer gewerblichen Autovermietung, begehrt aus abgetretenem Recht Schadensersatz für restliche Mietwagenkosten aus 7 Verkehrsunfallereignissen, wobei die Haftung der Beklagtenseite insoweit unstreitig ist, in Höhe von insgesamt zunächst 5.471,39 €, schließlich abzüglich am 23.6.2022 gezahlter 493 €. Die Klägerin legt bei ihrer Berechnung die sogenannte Schwacke-Liste zugrunde, je nach Einzelfall kommen sodann noch Versicherungskosten, Zustellungs- und Abholkosten und Kosten für ein Navigationsgerät sowie für einen Zusatzfahrer hinzu. Es wurde jeweils ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse als das verunfallte Fahrzeug abgerechnet. Im Einzelnen rechnet die Klägerin wie folgt ab: 1. Fall Die Firma xxxxx GmbH mietete vom 4.5.2021 bis zum 18.5.2021 einen Pkw der Gruppe 5 mit einer voll-und Teilkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung nebst Zustellung und Abholung und Navigationsgerät. Dafür hat die Klägerin der GmbH für 15 Tage inklusive aller Kilometer 1.109,51 €, 291 € für die Haftungsreduzierung, 22,69 € für die Zustellung, 22,69 € für die Abholung und 126 € für das Navigationsgerät in Rechnung gestellt, mithin insgesamt netto 1.571,89 €. Eine Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Klägerin erfolgte am 4.5.2021. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag und die Rechnung im Anlagenband Bezug genommen. Die Beklagte zahlte 973,85 €, verblieben sind mithin 608,73 €. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 15.6.2021 unter Fristsetzung bis zum 22.6.2021 zur Zahlung erfolglos aufgefordert. 2. Fall xxx xxx mietete vom 17.7.2021 bis zum 23.7.2021 ein Fahrzeug der Gruppe 5 mit Voll- und Teilkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung nebst Zustellung und Abholung und Navigation. Pro Bau Dafür hat die Klägerin xxx xxx für 7 Tage inklusive aller Kilometer 592,25 €, 135,80 € für die Haftungsreduzierung, 22,69 € für die Zustellung, 22,69 € für die Abholung und 58,80 € für das Navigationsgerät in Rechnung gestellt, mithin insgesamt brutto 990,35 €. Eine Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Klägerin erfolgte am 17.7.2021. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag und die Rechnung im Anlagenband Bezug genommen. Die Beklagte zahlte 673,85 €, verblieben sind mithin 316,50 €. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 16.8.2021 unter Fristsetzung bis zum 23.8.2021 zur Zahlung erfolglos aufgefordert. 3. Fall xxx xxxx mietete vom 21.7.2021 bis zum 6.8.2021 ein Fahrzeug der Gruppe 5 mit Voll- und Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € nebst Zustellung und Abholung, Navigation und Zusatzfahrer. Dafür hat die Klägerin xxx xxx für 17 Tage inklusive aller Kilometer 1.238,83 €, 329,80 € für die Haftungsreduzierung, 22,69 € für die Zustellung, 22,69 € für die Abholung, 142,80 € für das Navigationsgerät und 195,67 € den Zusatzfahrer in Rechnung gestellt, mithin insgesamt brutto 2.323,45 €. Eine Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Klägerin erfolgte am 21.7.2021. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag und die Rechnung im Anlagenband Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte insoweit eine Zahlung vorgenommen hat €, die Klägerin macht hier den vollen Betrag geltend. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 30.8.2021 unter Fristsetzung bis zum 7.9.2021 zur Zahlung erfolglos aufgefordert. 4. Fall xxxx xxxx mietete vom 24.8.2021 bis zum 27.8.2021 ein Fahrzeug der Gruppe 5 mit Voll- und Teilkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung nebst Zustellung und Abholung und Navigation. Dafür hat die Klägerin xxxx xxx für 3 Tage inklusive aller Kilometer 263,80 €, 58,20 € für die Haftungsreduzierung, 22,69 € für die Zustellung, 22,69 € für die Abholung und 25,20 € für das Navigationsgerät in Rechnung gestellt, mithin insgesamt brutto 467,17 €. Eine Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Klägerin erfolgte am 24.8.2021. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag und die Rechnung im Anlagenband Bezug genommen. Die Beklagte zahlte 331,27 €, verblieben sind mithin 135,90 €. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 25.9.2021 unter Fristsetzung bis zum 2.10.2021 zur Zahlung erfolglos aufgefordert. 5. Fall Die Firma xxx xxxxx GmbH mietete vom 13.9.2021 bis zum 17.9.2021 ein Fahrzeug der Gruppe 7 mit Voll- und Teilkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung nebst Zustellung und Abholung und Navigation. Dafür hat die Klägerin der GmbH für 5 Tage inklusive aller Kilometer 531,25 €, 107,75 € für die Haftungsreduzierung, 22,69 € für die Zustellung, 22,69 € für die Abholung und 42 € für das Navigationsgerät in Rechnung gestellt, mithin insgesamt netto 864,39 €. Eine Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Klägerin erfolgte am 13.9.2021. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag und die Rechnung im Anlagenband Bezug genommen. Die Beklagte zahlte 473 €, verblieben sind mithin 253,38 €. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 19.10.2021 unter Fristsetzung bis zum 27.10.2021 zur Zahlung erfolglos aufgefordert. 6. Fall xxxx xxxxx mietete vom 16.11.2021 bis zum 26.11.2021 ein Fahrzeug der Gruppe 6 mit Voll- und Teilkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung nebst Zustellung und Abholung und Navigation, sowie Winterreifen. Dafür hat die Klägerin xxxx xxxx für 11 Tage inklusive aller Kilometer 938,13 €, 227,59 € für die Haftungsreduzierung, 22,69 € für die Zustellung, 22,69 € für die Abholung, 92,40 € für das Navigationsgerät und 110 € für die Winterreifen in Rechnung gestellt, mithin insgesamt brutto 1.682,06 €. Eine Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Klägerin erfolgte am 16.11.2021. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag und die Rechnung im Anlagenband Bezug genommen. Die Beklagte zahlte 904,57 €, verblieben sind mithin 777,49 €. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 10.01.2022 unter Fristsetzung bis zum 17.01.2022 zur Zahlung erfolglos aufgefordert. 7. Fall xxxx xxxx mietete vom 13.12.2021 bis zum 23.12.2021 ein Fahrzeug der Gruppe 4 mit Voll- und Teilkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung nebst Zustellung und Abholung und Winterreifen. Dafür hat die Klägerin xxxx xxxx für 11 Tage inklusive aller Kilometer 781,05 €, 199,10 € für die Haftungsreduzierung, 22,69 € für die Zustellung, 22,69 € für die Abholung und 110 € für die Winterreifen in Rechnung gestellt, mithin insgesamt brutto 1.351,28 €. Eine Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Klägerin erfolgte am 13.12.2021. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag und die Rechnung im Anlagenband Bezug genommen. Die Beklagte zahlte 295,34 €, verblieben sind mithin 1.055,94 €. Weiter zahlte sie nach Klageeinreichung, aber vor Klagezustellung weitere 493 €, mithin verbleiben nach Klagerücknahme insoweit noch 562,94 €. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 07.02.2022 unter Fristsetzung bis zum 11.02.2022 zur Zahlung erfolglos aufgefordert. In den Schadensfällen wurde die Beklagte daraufhin nochmals mit anwaltlichen Schreiben zur Zahlung der noch offenen Restforderungen aufgefordert. Die Klägerin ist der Ansicht, hier würden die weiteren Beträge zustehen, da die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten unter den Mittelwerten des Normaltarifs nach Schwacke Modus liegen würden ohne ein Berechnung eines Aufschlages. Nebenkosten seien vereinbart worden und ein Abzug für ersparte Eigenkosten sei nicht vorzunehmen, da die geschädigten Fahrzeuge einer niedrigeren Fahrzeugklasse angemietet haben. Mit der am 9.6.2022 eingereichten Klage machte die Klägerin noch 5.471,39 € nebst Zinsen sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von 1.001,82 € geltend. Die Beklagte zahlte am 23.6.2022, also noch vor Rechtshängigkeit, in Bezug auf die Mietwagenforderung des 7. Falls 493 €, worauf hin die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen hat unter Verwahrung gegen die Kostenlast. Die Klägerin beantragt nunmehr zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.471,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 608,73 € seit dem 23.6.2021, aus 316,50 € seit dem 24.8.2021, aus 2323,45 € seit dem 7.9.2021, aus 135,90 € seit dem 3.10.2021, aus 253,38 € seit dem 27.10.2021, aus 777,49 € seit dem 18.1.2022 und aus 1055,94 €, abzüglich am 23.6.2022 gezahlter 493 €, seit dem 15.2.2022 sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1001,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.6.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, es seien nur Mietwagenkosten nach dem Marktpreisspiegel der Fraunhofer Liste zu erstatten, da diese von einem wirtschaftlich denkenden für zweckmäßig und erforderlich gehalten werden dürfe. Da im Normaltarif dort bereits eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung enthalten sei, seien keine Zusatzkosten zu erstatten. Kosten für Winterreifen seien nicht separat erstattungsfähig. Schließlich seien ersparte Aufwendungen abzuziehen. Auch hätte hier eine Kilometerbegrenzung vereinbart werden können. Weiterhin bestreitet die Beklagte, dass in den geschädigten Fahrzeugen Navigationsgeräte vorhanden gewesen seien. Zudem seien diese Kosten nicht separat anrechenbar. Die Aufschläge seien nicht angemessen. Zudem werde die Angemessenheit der Anmietdauer bestritten. Im Fall 3 seien 1.787,95 € bezahlt worden. Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.