Urteil
5 O 282/09
LG Berlin 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2010:0415.5O282.09.0A
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Leitsätze
Berechtigter des Anspruchs gegen den Zwangsverwalter auf Auszahlung des Masseüberschusses nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist stets der Zwangsvollstreckungsschuldner, und zwar auch dann, wenn er den Anspruch auf Mietzahlung gegen die Mieter bereits vor Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens an Dritte abgetreten hat.(Rn.13)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Berechtigter des Anspruchs gegen den Zwangsverwalter auf Auszahlung des Masseüberschusses nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist stets der Zwangsvollstreckungsschuldner, und zwar auch dann, wenn er den Anspruch auf Mietzahlung gegen die Mieter bereits vor Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens an Dritte abgetreten hat.(Rn.13) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder aus § 667 BGB einen Anspruch auf Erfüllung noch Anspruch auf Schadensersatz. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Auszahlungsanspruch aus § 667 BGB, da der Anspruch auf Herausgabe der Restmasse durch Zahlung an den Steuerberater … erloschen ist. Denn der Steuerberater … ist durch die Abtretungsverträge vom 11.08.2005 (Bl. 117 f d.A) Inhaber des Auszahlungsanspruchs gegen die Beklagte geworden. Nach der Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens ist Gläubiger des Anspruchs auf Herausgabe der Restmasse grundsätzlich der Schuldner des Zwangsverwaltungsverfahrens, also der Eigentümer des Grundstücks. Der Anspruch auf Auszahlung des Masseüberschusses ist als ein eigenständiger Anspruch gegen den Zwangsverwalter pfändbar und abtretbar (vgl. OLG Köln, Urteil v. 20.08.1993 - 19 U 226/92 - ; juris Rn. 3). Zahlt der Zwangsverwalter in Kenntnis der Abtretung etwa an einen Unberechtigten aus, so ist seine Leistung gem. § 407 Abs. 1 BGB dem Zessionar gegenüber unwirksam, wenn der Zwangsverwalter bei Auszahlung Kenntnis von der Abtretung des Auszahlungsanspruchs hatte. Somit war der Grundstückseigentümer und Schuldner … nach der Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung durch die Klägerin der Berechtigte des gegen die Beklagte gerichteten Ausspruchs auf Auszahlung des verbleibenden Masseüberschusses. Diese Berechtigung hat der Schuldner nicht durch die Sicherungsabtretung seiner Ansprüche gegen die Mieter an die Klägerin schon vor Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens verloren; denn die Ansprüche gegen die Mieter waren zum Zeitpunkt der Auszahlung des Masseüberschusses durch die Beklagte bereits durch Erfüllung erloschen. Die Mieter haben an die beklagte Zwangsverwalterin gezahlt, und zwar auf Grund der Zwangsverwaltung berechtigter Weise. Die an die Klägerin abgetretenen Mietansprüche sind durch die Zahlungen der Mieter an die Beklagte durch Erfüllung erloschen. Nunmehr bestand nur noch ein pfändbarer und abtretbarer Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung der Restmasse. Dies ist ein Anspruch des Zwangsvollstreckungsschuldners, also des Grundstückseigentümers ..., gegen die Zwangsverwalterin und nicht gegen die Mieter. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch, der auch inhaltlich nicht den Mietzahlungen der Mieter entspricht, sondern sich aus der Abrechnung des Zwangsverwalters über die von ihm erzielten Einnahmen und Ausgaben während seiner Tätigkeit gemäß § 154 ZVG ergibt. Selbst die Einnahmen des Zwangsverwalters müssen nicht zwingend allein aus Ansprüchen bestehen, die mit den Abtretungsverträgen vom 08.08. und 19.11.2001 (Bl. 50 f d.A.) an die Klägerin abgetreten worden waren. Denkbar sind etwa nachbarrechtliche Ansprüche gegen die Nachbarn, Ansprüche gegen Dritte wegen Vermietung der Häuserfassaden zu Werbezwecken, Gewährleistungsansprüche - z.B. Kostenvorschussansprüche - gegen Werkunternehmer wegen mangelhafter Werkleistungen oder Schadensersatzansprüche gegen sonstige Dritte wegen Beschädigungen des Grundstücks oder des dort befindlichen Mehrfamilienhauses. Solche Ansprüche gegen Dritte wären selbst vor ihrer Erfüllung durch Zahlung an den Grundstückseigentümer oder den Zwangsverwalter nicht von den Abtretungsverträgen der Klägerin mit dem Grundstückseigentümer … umfasst gewesen. Dieser Kontrollgedanke belegt somit, dass es sich bei dem Auszahlungsanspruch gegen einen Zwangsverwalter nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung sowohl rechtlich als auch inhaltlich um einen eigenständigen Anspruch handelt. Diesen eigenständigen Anspruch hätte sich die Klägerin vor Rücknahme des Antrags auf Durchführung der Zwangsverwaltung von dem Grundstückseigentümer … abtreten lassen müssen, um ihn gegen die Beklagte mit Erfolg geltend machen zu können. Dies ist jedoch nicht geschehen. Selbst wenn dies aber geschehen wäre, so hätte die Beklagte hiervon keine Kenntnis erhalten, so dass die Auszahlung der Beklagten an den Steuerberater gegenüber der Klägerin nicht gem. § 407 Abs. 1 BGB unwirksam wäre. Die Beklagte hatte von einer solchen - fiktiven - Abtretung keine Kenntnis, da die Klägerin ihr mit Schreiben ihrer Rechtsvorgängerin vom 16.08.2005 (Anlage K 12 = Bl. 61 d.A.) lediglich mitgeteilt hatte, dass der Grundstückseigentümer und Schuldner des Zwangsverwaltungs-verfahrens ihr vor Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens sämtliche Mietansprüche abgetreten hatte. Eine Abtretung des Anspruchs gegen die Beklagte auf Auszahlung des Masseüberschusses hat die Klägerin gerade nicht mitgeteilt. Hierauf hat die Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Fax vom 16.08.2005 (Anlage K 13 = Bl. 62 d.A.) auch ausdrücklich hingewiesen. Eine Reaktion der Beklagten ist hierauf nicht erfolgt. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dieses Ergebnis der Sachlage entspricht, die vorhanden wäre, wenn die Klägerin auf die Durchführung des - später zurückgenommenen - Zwangsverwaltungsverfahrens ganz verzichtet hätte. Dann wären die Mieten an den Grundstückseigentümer … gezahlt worden und dieser hätte die Mietzahlungen zur Rückführung der Darlehen bei der Klägerin aber auch zur Zahlung seiner Schulden bei dem Steuerberater … nutzen können. Zu welchem Verhalten er auf Grund der von ihm getroffenen Verträge verpflichtet gewesen wäre kann insoweit dahinstehen. Den Ausführungen des Landgerichts Berlin in seinem Urteil vom 31.07.2007 in dem Rechtsstreit - 10.O.460/09 - vermag das Gericht - trotz der Zurückweisung der Berufung gegen dieses Urteil durch Beschluss des Kammergericht - nicht beizutreten. In dem vorgenannten Urteil des Landgerichts Berlin heißt es u.a. bezüglich der Beantwortung der Frage, wem im Verhältnis der Beteiligten für die Vergangenheit die Nutzungen des Grundstücks zustehen, sei “es sachgerecht, die Person des Berechtigten danach zu bestimmen, wem ohne die Anordnung der Zwangsverwaltung die Nutzungen zugestanden hätten”. Dies sei regelmäßig der Eigentümer, da ihm die Nutzungen des Grundstücks und als Vermieter die Mieten gebühren. Das sei aber anders, wenn der Eigentümer vor der Anordnung der Zwangsverwaltung über die Nutzungen bereits verfügt, also insbesondere wenn er die Mieten abgetreten habe. Dann sei der Rechtskreis des Zessionars als wahrer Anspruchsinhaber betroffen, so dass er der Berechtigte hinsichtlich des Auszahlungsanspruchs gegen den Zwangsverwalter sei. Diese Überlegungen des Landgerichts, denen das Kammergericht beigetreten ist, können als sachgerecht in der dortigen Fallgestaltung durchaus nachvollzogen werden. Rechtlich kann ihnen das jetzt erkennende Gericht jedoch nicht beitreten, da es sich bei den Mietforderungen gegen die Mieter und bei dem Anspruch auf Auskehr des Masseüberschusses gegen den Zwangsverwalter eben um zwei unterschiedliche und selbständige Ansprüche handelt. Dies zeigt sich z.B. auch dadurch, dass die Klägerin in dem Sachverhalt des vorhergehenden Rechtsstreits vor dem Landgericht Berlin - 10 O 466/06 - zwei Vorpfändungen und einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss “über den Auszahlungsanspruch des Herrn … gegen die Zwangsverwalterin” erwirkt hatte. Tatsächlich lassen sich nur fremde Ansprüche und nicht ein eigener Anspruch pfänden (§ 829 BGB). Nach der Rechtsansicht der Gerichte in den vorgenannten Verfahren, hatte die dortige Klägerin einen eigenen Anspruch als vermeintlich fremden Anspruch gepfändet. Tatsächlich zeigt das Schreiben der Klägerin an den Schuldner ... vom 13.02.2007 (Anlage B 1 = Bl. 114 f d.A.), das sie selbst nicht davon ausging, dass der Auszahlungsanspruch gegen die Zwangsverwalterin bereits durch die Mietabtretungen an sie abgetreten sei. Vielmehr begehrte die Klägerin von ihrem Schuldner gerade die Abtretung der Guthaben auf den Zwangsverwalterkonten und die Bestätigung, dass diese nicht zuvor an Dritte abgetreten seien. Dies bestätigte der Schuldner … wahrheitswidrig. Falls Berechtigter des Auskehranspruchs gegen den Zwangsverwalter nicht der Zwangsvollstreckungsschuldner sondern derjenige sein soll, an den der Zwangsvollstreckungsschuldner seine Ansprüche auf die aus einem Grundstück zu ziehenden Nutzungen abgetreten hat, fragt sich zudem, wer denn der Berechtigte des Auskehranspruchs gegen den Zwangsverwalter sein soll, wenn der Zwangsvollstreckungsschuldner einen Teil der künftigen Nutzungen an eine Person und einen Teil der künftigen Nutzungen an eine andere Person abgetreten hat. Da die Nutzungen zum Ende einer Zwangsverwaltung - aufgrund von Ausgaben des Zwangsverwalters und des Honorars des Zwangsverwalters - zwingend nicht mehr in voller Höhe vorhanden sind, fragt sich dann zu welchem Anteil jeder der Zedenten Berechtigter des Auskehranspruchs gegen den Zwangsverwalter sein soll. Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bestehen ebenfalls nicht. Ansprüche aus §§ 154, 9 ZVG bestehen nicht, da die Klägerin als Zessionarin der Mietforderungen des Grundstückseigentümers gegen die Mieter nicht Beteiligte des Zwangsvollstreckungsverfahrens war. Dies war sie nur als Gläubigerin des Schuldners. Ihre diesbezüglichen Rechte sind nach Antragsrücknahme durch sie nicht verletzt. Ansprüche aus § 280 BGB bestehen gegen die Beklagte nicht, da kein Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht. Zudem ist eine Pflichtverletzung der Beklagten - wie oben dargelegt - nicht ersichtlich. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB bestehen nicht, da es an einer Eigentumsverletzung fehlt. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 bestehen nicht, da eine Schutzgesetzverletzung durch die Beklagte nicht erfolgt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Klägerin macht als Zessionarin der Mietansprüche und als Grundschuldgläubigerin Ansprüche auf Auszahlung der Restmasse aus zwei Zwangsverwaltungsverfahren geltend. Die Klägerin finanzierte mit mehreren Darlehen ihrem Darlehensnehmer … (i.F.: Schuldner) u.a. die Durchführung von Baumaßnahmen auf den Grundstücken in der … . 24 und der … 199,201 in Berlin. Mit Abtretungsverträgen vom 08.08.2001 und 19.11.2001 (Anlagen K5 u. K6 = Bl. 50 f. d.A.) trat er alle - auch künftigen - Ansprüche gegen die Mieter an die Klägerin ab. Gleichzeitig wurde er von der Klägerin zur Einziehung der Mieten ermächtigt. In der Folgezeit geriet der Schuldner gegenüber der Klägerin in Zahlungsrückstand. Auf Antrag der Klägerin wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts Pankow vom 06.04.2004 und 19.05.2004 die Zwangsverwaltung angeordnet und die Beklagte zum Zwangsverwalter ernannt. In der Folgezeit einigten sich die Klägerin und ihr Schuldner am 23.06.2005 auf die Beendigung der Zwangsverwaltung und die Beauftragung einer gewerblichen Immobilienverwaltung mit der Verwaltung der oben genannten Immobilien. Die Klägerin nahm ihren Antrag auf Zwangsverwaltung zurück und die Zwangsverwaltung der Grundstücke wurde mit Beschlüssen vom 04.07.2005 aufgehoben. Unter dem 11.08.2005 trat der Schuldner die Ansprüche auf Auszahlung der Überschüsse aus den Zwangsverwaltungsverfahren an seinen Steuerberater K. ab (Anlage B 2b = Bl. 117 f d.A.). Mit Schreiben vom 16.08.2005 (Anlage K 12 = Bl. 61 d..A.) widersprach die Klägerin gegenüber der Beklagten dieser Abtretung auf Grund der Abtretung der Ansprüche gegen die Mieter durch ihren Schuldner an sie. Mit Fax an die Klägerin vom 17.08.2005 (Anlage K 13 = Bl. 62 d..A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Abtretungsverträge vom 11.08.2005 (Anlage B 2b = Bl. 117 f d.A.) als wirksam ansehe. Unter dem 14.12.2005 und dem 30.05.2006 zahlte die Beklagte die Massenüberschüsse an den Steuerberater … aus. Die Klägerin meint, ihr stehe gem. § 667 BGB gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe des Masseüberschusses zu, der durch die Zahlung an den Steuerberater K. nicht erloschen sei. Ansonsten bestünden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.693,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, sie habe die Massenüberschüsse an den Berechtigten ausgezahlt, da der Steuerberater durch die Abtretung vom 11.08.2005 Gläubiger des Auszahlungsanspruchs geworden sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.