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Urteil

46 O 442/21

LG Berlin 46. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2023:1011.46O442.21.00
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Tenor
1. Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
1. Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Es war zunächst – wie tenoriert – durch Grundurteil zu erkennen. I. Da die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach Grund und Betrag streitig sind, hat die Kammer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 304 I ZPO vorab über den Grund der Haftung zu entscheiden. Der Rechtsstreit ist nur hinsichtlich des Haftungsgrundes zur Entscheidung reif, während über die Höhe noch eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist. Da sich die Frage des Mitverschuldens im vorliegenden Fall nicht vom Grund der Haftung trennen lässt – der Einwand des Mitverschuldens erstreckt sich bereits auf die Entstehung des Schadens – war im Rahmen des Grundurteils auch über das Mitverschulden zu entscheiden (vgl. BGH, NJW 2013, 1948 Rn. 11). II. Die Klage ist zulässig und aus §§ 7 I, 18 I StVG, § 823 BGB, gegenüber der Beklagten zu 1 iVm § 115 I Nr. 1 VVG, dem Grunde nach begründet. Im Einzelnen: 1. Der Unfall stellt sich weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 2 als unabwendbares Ereignis iSd § 17 III Satz 1 und 2 StVG dar. a) Nach der genannten Vorschrift ist die Verpflichtung zum Schadensersatz ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Dabei gilt als unabwendbar ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Der Begriff „unabwendbares Ereignis“ meint zwar nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadensstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört jedoch ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt iSv § 276 BGB hinaus. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben (BGH, NJW 1992, 1684). Dabei darf sich die Prüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält (BGH aaO). Damit wird verlangt, dass der „Idealfahrer“ in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH aaO). b) Gemessen hieran ist zunächst festzuhalten, dass der Unfall für den Beklagten zu 2 nicht unabwendbar war. aa) Der Sachverständige XXX hat in seinem nachvollziehbaren Gutachten ausgeführt, dass der Unfall für den Beklagten zu 2 bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h und unter Berücksichtigung einer – zugunsten des Beklagten zu 2 ggf. etwas großzügig berechneten – Reaktionszeit von einer Sekunde (vgl. hierzu Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., § 1 StVO Rn. 55/56) räumlich vermeidbar gewesen wäre (insbesondere Seite 15 des Gutachtens). Er hätte ca. drei Meter vor dem Kollisionsort zum Stehen kommen können. Eine „Schreckzeit“ war zugunsten des Beklagten zu 2 nicht zu berücksichtigen. Im Stadtverkehr – wie hier – wird eine erhöhte Reaktionsbereitschaft verlangt, die die Zubilligung einer Schreckzeit grundsätzlich ausschließt (Heß aaO Rn. 58). Das gilt erst recht im Hinblick auf den Maßstab des „Idealfahrers“ (vgl. Walter in: BeckOGK, Stand: 01.01.2022, § 17 StVG Rn. 16). bb) Auch für den Kläger war der Unfall nicht unvermeidbar. Hinter dem Kläger befanden sich weitere Fahrzeuge. Ein besonders umsichtiger und vorausschauender Fahrer („Idealfahrer“) hätte mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich hinter diesen Fahrzeugen ein anderes nähern und die Spur nach links wechseln könnte, wodurch, weil auch der Kläger beabsichtigte, die Spur zu wechseln, eine Gefahr entstehen könnte. Dann hätte er die Spur nur vorsichtig tastend unter ständiger Berücksichtigung des rückwärtigen Verkehrs nach links verlassen. Hätte der Kläger das getan, wäre es nicht zum Unfall gekommen. 2. Nach dem Gesagten ist eine Haftungsabwägung gemäß §§ 17 I, II, 18 III StVG vorzunehmen. a) Für die Haftung nach §§ 7 I, 18 I StVG, deren Voraussetzungen hier vorliegen, kommt es gemäß §§ 17 I, II, 18 III StVG auf eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr an. Hierbei sind nach der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Berücksichtigung finden (BGH, NZV 1996, 231; BGH, NJW 2023, 1361 Rn. 29; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 17 StVG Rn. 4 m.w.N.). Daraus folgt nach allgemeinen Beweisgrundsätzen, dass im Rahmen der nach § 17 I, II StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine die Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen hat, die dem anderen zum Verschulden bzw. zum Nachteil gereichen (BGH, NZV 1996, 231). b) Hiernach besteht eine volle Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach. aa) Dem Kläger ist kein Verkehrsverstoß anzulasten. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass er gegen § 7 V StVO verstoßen hat. (1) Nach § 7 V StVO verlangt jeder Fahrstreifenwechsel die Einhaltung äußerster Sorgfalt, so dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er ist rechtzeitig und deutlich durch Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Zudem setzt er ausreichende Rückschau voraus. Ausreichende Rückschau verlangt, dass der Spurwechsler in den Innen- und Außenspiegel schaut und sich umsieht (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 7 StVO Rn. 17). (2) Der Vortrag des Klägers, dass er bereits längere Zeit vor der Kollision geblinkt hat, ist nach dem Verständnis der Kammer unstreitig. Selbst wenn der Vortrag der Beklagtenseite anders zu verstehen wäre, wäre die Kammer davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass das so war: Die Zeugin XXX hat bekundet, dass der Kläger bereits geblinkt habe, als der Beklagte zu 2 und sie noch an der Rotlicht abstrahlenden Ampel gewartet hätten. Die neutrale Zeugin ist glaubwürdig, ihre Aussage insoweit glaubhaft. Aus ihrer Aussage ergibt sich auch, dass es der Zeugin aus ihrer Warteposition möglich war, das klägerische Fahrzeug zu sehen. Die Angabe der Zeugin deckt sich im Übrigen mit derjenigen des persönlich angehörten Klägers. Der ebenfalls persönlich angehörte Beklagte zu 2 konnte zur Frage, ob der Kläger geblinkt hat, nichts Belastbares sagen („Ich bin mir nicht sicher, ob er geblinkt hat.“). (3) Dass der Kläger nicht ausreichend Rückschau gehalten hat, steht nicht fest. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. (aa) Ereignet sich die Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der den Spurwechsel vornehmende Verkehrsteilnehmer den Unfall unter Verstoß (jedenfalls) gegen die Rückschaupflicht verursacht und verschuldet hat (vgl. OLG Brandenburg Urteil vom 15.12.2022 – 12 U 77/22 – BeckRS 2022, 39968 Rn. 14 mwN). Der Beweis des ersten Anscheins greift nämlich bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Im Wege des Anscheinsbeweises kann gegebenenfalls von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden. Dieser Schluss setzt einen typischen Geschehensablauf voraus. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH, NJW 2020, 755 Rn. 32; Schmidt in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kapitel 36 Rn. 44). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird insoweit bisweilen formuliert, dass „vieles dafür“ sprechen müsse, dass ein bestimmter Kausalverlauf gegeben sei (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2022, 676 Rn. 10; OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2022 – 12 U 554/19 – BeckRS 2020, 13974 Rn. 3). So liegt der Fall, wenn es in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel zu einem Unfall kommt. Eine solche Konstellation ist auch hier gegeben. Der Kläger hat nämlich selbst angegeben, im Moment des Unfalls noch nicht vollständig in der Zielspur gewesen zu sein. (bb) Allerdings kann der Anscheinsbeweis erschüttert bzw. widerlegt werden. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, sowohl in den Rückspiegel (gemeint: Innenspiegel) als auch den Außenspiegel geschaut und dann einen Schulterblick gemacht zu haben. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2 sei nicht zu sehen gewesen. Dazu passen die Feststellungen des Sachverständigen unter Berücksichtigung der Angaben des Beklagten zu 2: Der Beklagte zu 2 hat, wie der Sachverständige richtig erkannt hat, in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Spur (erst) kurz vor der Brücke gewechselt zu haben. Dem entspricht auch die von ihm gefertigte Skizze (Anlage zum Protokoll vom 25.01.2023). Auf der Grundlage dieses Vortrags hat der Sachverständige nachvollziehbar festgestellt, dass der Beklagte zu 2 im Moment der gebotenen Rückschau für den Kläger nicht als von hinten herannahendes Fahrzeug erkennbar war (insbesondere Seite 13f. des Gutachtens). Auf die Überlegungen des Sachverständigen zu den Angaben der Zeugin XXX (Seite 14 unten und Seite 15 oben des Gutachtens) kommt es im Hinblick auf die eigenen Angaben des Beklagten zu 2 nicht an. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat die diesbezüglichen Angaben des Beklagten zu 2, die auf seinen eigenen Wahrnehmung beruhen, auch nicht in Zweifel gezogen. Nach dem Gesagten muss auch die Frage nicht vertieft werden, ob ein Anscheinsbeweis gegen den Kläger bereits deshalb erschüttert ist, weil der Beklagte zu 2 hinter einer kurzen Kolonne von Fahrzeugen den Fahrstreifen nach links gewechselt hat (zu dieser Problematik bei einem Zusammenstoß zwischen einem Linksüberholer und einem Linksabbieger siehe etwa KG, Urteil vom 20.02.2017 – 22 U 229/13 – n.v.; OLG Hamm, NZV 2007, 77, 78; OLG Hamm, NZV 2014, 125, 126; OLG Hamm, r+s 2022, 105 Rn. 22f.; OLG Karlsruhe, r+s 2019, 405, 407; OLG Saarbrücken, NZV 2016, 82 Rn. 58; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.04.2011 – 13 U 2/11 – BeckRS 2011, 14283). bb) Dem Beklagten zu 2 ist hingegen ein erheblicher Verkehrsverstoß anzulasten. (1) Der Beklagte zu 2 hätte, wie oben ausgeführt, den Unfall durch eine rechtzeitige Bremsung vermeiden können. Zu berücksichtigen ist auch, dass es besonders gefahrenträchtig war, den Fahrstreifen hinter einer (nahezu) stehenden Kolonne zu wechseln, zumal mit einer für diese Verkehrslage hohen Geschwindigkeit – der Beklagte zu 2 gab an „zuletzt nicht mit mehr als 55 km/h“ gefahren zu sein. Durch seine Fahrweise hat er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gerade nicht iSv § 7 V StVO ausgeschlossen. (2) Die Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 2 sei mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren, ist nach dem Gutachten des Sachverständigen XXXX hingegen nicht erwiesen. cc) Unter Berücksichtigung des als schwer einzustufenden Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 2 ist es gerechtfertigt, die vom Fahrzeug des Klägers ausgehende einfache Betriebsgefahr bei der Haftungsabwägung zurücktreten zu lassen (vgl. Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., § 17 StVO Rn. 20 mwN). III. Eine Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 304 Rn. 40). Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch. Am 13.01.2021 befuhr der Kläger mit dem in seinem Eigentum stehenden und von ihm gehaltenen Fahrzeug der Marke VW den XXX Weg in Berlin in Richtung Innenstadt. Er passierte die Kreuzung mit der XXX-Straße, wo sich der Verkehr an der Ampelanlage auf Höhe der XXXstraße staute. Der Kläger benutzte den zweiten Fahrstreifen von links. Er beabsichtigte, die Spur nach links zu wechseln und blinkte nach links. Vor und hinter ihm waren weitere Fahrzeuge. Der Beklagte zu 2 befuhr mit dem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Smart ebenfalls den XXX Weg, und zwar in gleicher Richtung. An der Kreuzung mit der XXX-XXX-Straße war er links neben der „Busspur“ zum Stehen gekommen, weil die Ampel rotes Licht abstrahlte. Links neben ihm befand sich die Zeugin XXX mit ihrem Pkw. Nachdem die Ampel für den Beklagten zu 2 und die Zeugin umgeschaltet hatte, fuhr der Beklagte zu 2 schneller als die Zeugin an und wechselte im weiteren Verlauf den Fahrstreifen nach links. Im linken Fahrstreifen kam es dann unter der dortigen Brücke zur Kollision der Fahrzeuge des Klägers und des Beklagten zu 2. Weitere Einzelheiten des Unfallhergangs sind streitig. Der Kläger hat Ansprüche in Höhe von zunächst 3.662,05 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten vor dem Amtsgericht Mitte geltend gemacht. Er hat die Klage sodann um einen Betrag in Höhe von 8.052,36 € nebst Zinsen erweitert. Mit Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 07.10.2021 hat sich dieses für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Der Kläger behauptet, sich vor dem Fahrstreifenwechsel nach links durch einen Blick in den Innenspiegel, den Rückspiegel und durch einen Schulterblick vergewissert zu haben. Auf einer Entfernung von mindestens 50 Metern sei die linke Spur hinter ihm frei gewesen. Das nächste sichtbare Fahrzeug sei dasjenige der Zeugin Bolz gewesen. Es habe an der Ampel gestanden. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2 sei nicht zu sehen gewesen. Erst nach dem Beginn des Spurwechsels sei dieser auf dem linken Fahrstreifen zu erkennen gewesen. Er sei zuletzt mit 80 km/h gefahren. Der Kläger behauptet, der Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs betrage 14.900 €. Abzüglich eines Restwerts in Höhe von 4.700 € errechnet er einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 10.200 €. Ferner verlangt er die Erstattung von Gutachterkosten in Höhe von 1.474,41 € sowie die Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 20 €. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich Zahlung von 11.714,41 € verlangt hat, beantragt er nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 11.694,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 195,52 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Meinung, dass Ansprüche schon dem Grunde nach nicht bestünden. Gegen den Kläger spreche ein Anscheinsbeweis, dass er gegen § 7 V StVO verstoßen habe. Er müsse daher die ihm entstandenen Schäden allein tragen. Ferner machen sie Einwände hinsichtlich der Schadenshöhe geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat den Kläger und den Beklagten zu 2 persönlich angehört. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsprotokolle vom 14.09.2022 und 25.01.2023 verwiesen. Zudem hat die Kammer Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugin Marina Bolz sowie – aufgrund Beschlusses vom 25.01.2023 – durch die Einholung eines schriftlichen Unfallrekonstruktionsgutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.01.2023 sowie das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. XXX vom 14.06.2023 verwiesen. Die Akte der Polizei Berlin 58.91.066308.7 hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, ebenso die Akte LG Berlin 46 S 29/22.