Urteil
46 O 45/22
LG Berlin 46. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.816,97 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 381,40 € zu zahlen, und zwar jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2021.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 60% und das beklagte Land 40% zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.816,97 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 381,40 € zu zahlen, und zwar jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2021. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 60% und das beklagte Land 40% zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unbegründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Dem Kläger stehen gegen das beklagte Land Ansprüche nur im tenorierten Umfang zu. 1. Grundsätzlich – und auch hier – kommt es für die Haftung nach § 7 I StVG bzw. Art. 34 GG i.V.m. § 18 I StVG gemäß § 17 I, II StVG auf eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der unfallbeteiligten Fahrer unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr an. Hierbei sind nach der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Berücksichtigung finden (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 17 StVG Rn. 4). Gemessen hieran haftet das beklagte Land nach einer Quote von 50:50. Im Einzelnen: a) aa) Gegen den Kläger spricht der Beweis des ersten Anscheins, dass er den Unfall (mit-)verschuldet hat. Im Allgemeinen spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen denjenigen, der auf ein vor ihm (vorwärts) fahrendes oder stehendes Fahrzeug fährt, weil der Auffahrende in diesen Fällen entweder zu schnell (§ 3 I StVO), mit unzureichendem Sicherheitsabstand (§ 4 I 1 StVO) oder unaufmerksam gefahren ist (§ 1 II StVO) (BGH, NJW 2017, 1177 Rn. 10). Der Anschein gegen Auffahrenden setzt dabei eine typische Gestaltung voraus. Erforderlich ist ein Anstoß eines nachfolgenden Fahrzeugs gegen das Heck eines im selben Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugs, bei dem zumindest eine Teilüberdeckung der Stoßflächen an Front und Heck mit etwa parallelen Längsachsen vorliegt (KG, r+s 2022, 169 Rn. 27). Vorliegend ist eine solche Fallgestaltung unstreitig gegeben. Der Umstand, dass sich der Unfall nach dem Anfahren des Zeugen ... an einer ampelgeregelten Kreuzung ereignet hat, ändert am Eingreifen des Anscheinsbeweises nichts. Zwar darf an einer Ampel ausnahmsweise so angefahren werden, wie die Fahrzeuge stehen, weil sonst die Grünphase nicht ausgenutzt und der Verkehr behindert würde; der Abstand im Sinne des § 4 I 1 StVO darf in diesem Fall geringer sein als üblich (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 4 StVO Rn. 11 m.w.N.). Jedoch muss ein verkürzter Abstand durch besondere Sorgfalt, besondere Aufmerksamkeit und erhöhte Bremsbereitschaft ausgeglichen werden. Eine andere Sichtweise hätte zur Folge, dass eine Fahrweise gebilligt würde, die geeignet ist, Leib und Leben zu gefährden. Im Sinne des Verordnungsgebers kann das erkennbar nicht sein. Kommt es beim Anfahren an einer Ampel zu einem Auffahrunfall, geht der Anscheinsbeweis nach allem dahin, dass der Auffahrende zu schnell, nicht – wegen eines ggf. verkürzten Abstandes – besonders aufmerksam, d.h. insbesondere erhöht bremsbereit, oder unaufmerksam gefahren ist (zu allem OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2003 – I-1 U 28/02 – BeckRS 30332759; Helle in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 01.12.2021, § 4 Rn. 20; siehe auch KG, Urteil vom 05.02.2004 – 12 U 165/02 – juris; KG, NZV 2004, 526). bb) Der Kläger hat den Anscheinsbeweis weder erschüttert noch entkräftet. An einem atypischen Verlauf fehlt es, wenn das vorausfahrende Fahrzeug – wie hier der Pkw des Zeugen Eggert – durch eine Notbremsung zum Stillstand kommt, denn ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden muss ein Kraftfahrer grundsätzlich einkalkulieren (BGH, NZV 2007, 354 Rn. 6). b) Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass der Zeuge … bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist, ohne dass es dem beklagten Land gelungen ist, den Beweis zu führen, dass er die hierbei erforderliche Sorgfalt beachtet hat. aa) (1) Die Polizei ist gemäß § 35 I StVO von den Pflichten der StVO befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Unter diesen Voraussetzungen stehen dem Fahrer des Polizeifahrzeugs die Sonderrechte auch dann zu, wenn Martinshorn und Blaulicht nicht (rechtzeitig) betätigt werden (KG, NZV 2003, 481, 482; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 35 StVO Rn. 4 m.w.N.). (2) Für die Beurteilung, ob es sich um eine Einsatzfahrt im Sinne des § 35 I StVO handelt, kommt es nicht auf die spätere objektive Betrachtung nach Beendigung der Einsatzfahrt an, die der Einsatzfahrer nicht anstellen konnte. Vielmehr ist entscheidend, ob der Fahrer sich nach der ihm bekannten Lage aufgrund des Inhalts des Einsatzbefehls für berechtigt halten durfte, die Sonderrechte aus § 35 I StVO in Anspruch zu nehmen; gegebenenfalls muss er Rücksprache bei der Einsatzstelle halten. Das Bestehen eines Einsatzbefehls ist für die Annahme der Voraussetzungen des § 35 I StVO nicht notwendig liegt jedoch ein entsprechender Einsatzbefehl vor, darf der Fahrer in der Regel davon ausgehen, dass Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2018, 989 Rn. 28). (3) Gemessen daran war der Zeuge … von der Einhaltung der Pflichten der StVO befreit, weil dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten war. Ausweislich des als Anlage B4 vorgelegten Einsatzausdrucks der Einsatzleitzentrale hatte sich im Bereich der hier in Rede stehenden Kreuzung ein Verkehrsunfall unter Beteiligung eines Pkws und eines Motorrads eignet. Der Motorradfahrer klagte über Schmerzen. Die Anforderung eines weiteren Einsatzfahrzeugs – des vom Zeugen … geführten – erfolgte, um den Bereich …-Ufer/…straße zu sperren. Bereits vor diesem Hintergrund durfte der Zeuge davon ausgehen, die Sonderrechte aus § 35 I StVO in Anspruch nehmen zu dürfen. bb) (1) Die Polizei darf gemäß § 35 VIII StVO von Sonderrechten aber nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gebrauch machen. § 35 I StVO befreit nicht von der Pflicht zu allgemeiner Sorgfalt; die Wahrnehmung der Sonderrechte darf vielmehr nur unter Wahrung größtmöglicher Sorgfalt erfolgen. Die Einhaltung dieses Gebots obliegt dem Sonderrechtsfahrer gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern als Amtspflicht (Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., § 35 StVO Rn. 2, 16 m.w.N.). Weil die Vorschriften der StVO auch von der Polizei grundsätzlich zu beachten sind und nur ausnahmsweise „missachtet“ werden können, trägt das beklagte Land die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen (vgl. BGH, VersR 1962, 834, 836; Rogler in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 01.12.2021, § 35 Rn. 202). (2) Dem beklagten Land ist es nicht gelungen zu beweisen, dass der Zeuge … den Sorgfaltsanforderungen, die für ihn galten, als er bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist, gerecht geworden ist. (aa) Zwar hängt das Bestehen von Sonderrechten im Sinne des § 35 I StVO, wie oben gesagt, nicht davon ab, dass Martinshorn und Blaulicht eingeschaltet sind. Grundsätzlich ist aber die Nichtbeachtung von Verkehrsregeln im Sicherheitsinteresse durch Blaulicht und Martinshorn rechtzeitig deutlich zu machen (OLG Düsseldorf, NJOZ 2017, 1275 Rn. 14; Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., § 35 StVO Rn. 2; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 35 StVO Rn. 4). Eine Kreuzung darf bei Rotlicht nur überquert werden, wenn den Umständen nach angenommen werden kann, dass alle im Gefahrenbereich befindlichen Verkehrsteilnehmer sich auf die bevorstehende Durchfahrt des Sonderrechtsfahrzeugs eingestellt haben (Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., § 35 StVO Rn. 14). (bb) Dass der Zeuge ... die hier gebotene Sorgfalt hat walten lassen, hat das beklagte Land nicht zu beweisen vermocht: (aaa) Der Fahrer des Polizeifahrzeugs, der Zeuge ..., bekundete unter anderem, dass Blaulicht und Martinshorn zugeschaltet gewesen seien. Dort, wo wenig Verkehr geherrscht habe, sei das Martinshorn aber wieder ausgeschaltet worden, das Blaulicht hingegen weiter eingeschaltet geblieben. Ab der ...straße – etwa 300 Meter vor der Unfallkreuzung – sei das Martinshorn dauerhaft wieder hinzugeschaltet worden. „Quasi mit dem Einfahren in den Kreuzungsbereich“ habe er das Martinshorn dann ausgeschaltet, das Blaulicht aber angelassen. (bbb) Nach den Angaben des Zeugen ..., der als Beifahrer im Polizeifahrzeug saß, sei man mit Sonderrechten unterwegs gewesen. Das Martinshorn sei „an problematischen Kreuzungen bzw. deutlich davor“ eingeschaltet worden. Kurz hinter der Kreuzung ...straße sei das Martinshorn dann dauerhaft eingeschaltet gewesen. Insoweit stimmt seine Aussage mit derjenigen des Zeugen ... überein. Das Martinshorn sei auch bei der Einfahrt in die Kreuzung, an der es zum Unfall gekommen ist, eingeschaltet gewesen. Auch nach dem Vorhalt der Aussage des Zeugen ... gab der Zeuge an, „davon auszugehen“, dass das Martinshorn bis zum endgültigen Stillstand des Polizeifahrzeugs eingeschaltet gewesen sei, wobei er aber einschränkend hinzufügte, dass der Vorgang schon einige Zeit her sei. (ccc) Der Zeuge ..., der als Erster an der Ampel wartete, hat unter anderem bekundet, nach dem Weiterschalten der Ampel auf Gelb losgefahren zu sein. Anschließend sei an dem noch stehenden Polizeifahrzeug das Blaulicht eingeschaltet worden und danach das Martinshorn. Er habe dann eine Gefahrenbremsung vorgenommen. Sodann sei das Polizeifahrzeug vorsichtig auf die Kreuzung gerollt. Allerdings hat der Zeuge dann eine Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass er nicht genau wisse, ob das Einschalten des Martinshorns und das Anfahren des Polizeifahrzeugs (nicht doch) gleichzeitig geschehen seien; er schloss das aber „eher“ aus. (ddd) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge ... Blaulicht und Martinshorn unnötig spät eingeschaltet hat. Davon wäre auf der Grundlage der Aussage des Zeugen ..., die sich insoweit mit den Angaben des persönlich angehörten Klägers deckt, auszugehen. Der Zeuge ... war – was auch unstreitig ist – an erster Stelle vor der Ampel positioniert, sodass er das Polizeifahrzeug gut sehen und hören konnte. Er hat auch erläutert, warum er auf das Polizeifahrzeug geachtet hat. Er begründete das mit dem Unfall, der bereits zuvor stattgefunden und den er beim Heranrollen an die rote Ampel wahrgenommen hatte. Jedenfalls vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren Angaben des Zeugen ... vermag sich die Kammer nicht die Überzeugung zu bilden, dass die Angaben der Zeugen ... und ...XX, wonach die Signale schon längere Zeit eingeschaltet gewesen seien, der Wahrheit entsprechen. Es steht daher nicht fest, dass sich der Zeuge ... so sorgfältig verhalten hat, wie es nach den Umständen möglich und geboten gewesen wäre. Das geht, wie ausgeführt, zu Lasten des beklagten Landes. c) Nach allem erscheint der Kammer eine Haftung in Höhe von 50:50 angemessen. 2. Hinsichtlich der Schadenshöhe gilt Folgendes: a) Zum Ausgleich des Substanzschadens an seinem Fahrzeug kann der Kläger den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 3.369,15 € verlangen. Liegt der Reparaturaufwand (Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung) zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert, kann der Geschädigte, wenn er, wie der Kläger, fiktiv auf Netto-Reparaturkostenbasis abrechnet, Erstattung der Reparaturkosten dann verlangen, wenn er das Fahrzeug, falls erforderlich, zumindest verkehrssicher (teil-)repariert und es sechs Monate lang weiter nutzt (BGH, NJW 2011, 667). Eine solche Fallgestaltung liegt hier unter Berücksichtigung der wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers maßgebenden Nettowerte (vgl. hierzu Wimber in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., § 249 BGB Rn. 45) vor: Der Wiederbeschaffungswert beträgt differenzbesteuert 13.200 €, unter Abzug der Differenzsteuer, die der Gutachter mit 2,4% bemessen hat, also 12.890,63 € netto. Der Restwert beträgt 6.152,34 € netto. Somit ergibt sich ein Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 6.738,29 €. Der Reparaturaufwand in Höhe von 8.545,50 € netto (Reparaturkosten in Höhe von 8.195,50 € zuzüglich Wertminderung in Höhe von 350 €) liegt somit zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert, sodass der Kläger Erstattung der Reparaturkosten nur verlangen könnte, wenn er nachgewiesen hätte, dass er das ausweislich des von ihm vorgelegten Schadensgutachtens nicht verkehrssichere Fahrzeug wieder verkehrssicher gemacht und es anschließend sechs Monate lang weiter genutzt hat. Daran fehlt es allerdings trotz des unmissverständlichen Hinweises des beklagten Landes in der Klageerwiderung. Der Kläger kann daher nur den oben genannten Wiederbeschaffungsaufwand verlangen, und zwar nach einer Quote von 50%, mithin 3.369,15 € (6.738,29 €/2). b) Ferner kann der Kläger Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 437,82 € verlangen (50% von 875,63 €). Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kann der Kläger insoweit nicht nur Freistellung verlangen, sondern Zahlung, weil das beklagte Land die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert hat (vgl. J.W. Flume in: BeckOK-BGB, Stand: 01.05.2022, § 250 Rn. 6). c) Schließlich kann der Kläger eine Unkostenpauschale in Höhe von 10 € beanspruchen. Die erstattungsfähige Unkostenpauschale beträgt entgegen der Auffassung des Klägers lediglich 20 € (KG, NJ 2021, 226, 227). 50% hiervon sind 10 €. d) Nach einem berechtigten Gegenstandswert von 3.816,97 € (siehe oben) kann der Kläger zudem Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 381,40 € verlangen. e) Der Anspruch hinsichtlich der Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Zinsen sind gemäß § 288 I 2 BGB nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geschuldet. Das hiervon abweichende Begehren des Klägers erschließt sich nicht. § 288 II BGB ist ersichtlich nicht einschlägig, da die Schadensersatzforderung des Klägers nicht auf einem Rechtsgeschäft beruht. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I 1 Alt. 2, 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und Satz 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Der Kläger nimmt das beklagte Land wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch. Am 17.06.2021 befuhr der zum Vorsteuerabzug berechtigte Kläger mit dem in seinem Eigentum stehenden und von ihm gehaltenen Pkw der Marke Peugeot das …-Ufer in Berlin. Vor der Kreuzung …-Ufer/…straße kam er an der Rotlicht abstrahlenden Ampel hinter dem Zeugen … zum Stehen. Nach dem Umschalten der Ampel fuhren sowohl der Zeuge als auch der Kläger an. Der Zeuge nahm sodann eine Gefahrenbremsung vor. In der Folge fuhr der Kläger auf das Fahrzeug des Zeugen auf. Grund für die Gefahrenbremsung des Zeugen war das vom beklagten Land gehaltene Polizeifahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, das sich aus der Sicht des Klägers und des Zeugen der Kreuzung von rechts genähert hatte. Es fuhr bei Rot in die Kreuzung ein. Weitere Einzelheiten des Unfallgeschehens sind streitig. Nach dem Unfall gab der Kläger ein Schadensgutachten in Auftrag. Hierfür wurden ihm 875,63 € netto in Rechnung gestellt. Der Gutachter ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 8.195,50 € netto, eine merkantile Wertminderung in Höhe von 350 € sowie einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 13.200 € brutto (differenzbesteuert). Ferner ermittelte er einen Restwert in Höhe von 6.300 € brutto. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 8.195,50 € netto, ferner Erstattung der vom Gutachter ermittelten Wertminderung sowie der Gutachterkosten. Zudem verlangt er die Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 30 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 830,20 €. Der Kläger behauptet, das Polizeifahrzeug habe erst an der Kreuzung das Blaulicht und das Martinshorn eingeschaltet. Ein Grund für den Einsatz von Sonderrechten habe nicht vorgelegen. Der Kläger beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 9.451,13 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2021 zu zahlen, 2. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 830,20 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2021 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land behauptet, das Polizeifahrzeug sei als weiterer Funkwagen mit Eilauftrag und unter Freigabe der Sonder- und Wegerechte zu einem Unfall mit Personenschaden im Bereich …-Ufer/…straße beordert worden. Blaulicht und Martinshorn seien bereits rund 200 Meter vor Erreichen der Unfallkreuzung eingeschaltet gewesen. Schadensersatzansprüche bestünden nicht. Gegen den Kläger spreche ein Anscheinsbeweis, dass er sich unsorgfältig verhalten habe, weil er auf das Fahrzeug des Zeugen … aufgefahren sei. Im Übrigen könne der Kläger nur auf Totalschadensbasis abrechnen, weil er nicht vorgetragen habe, die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs wiederhergestellt und das Fahrzeug behalten zu haben. Das beklagte Land bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass der Kläger die Rechnung des Gutachters ausgeglichen habe; er könne nur Freistellung verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.11.2022 Bezug genommen. Ferner hat die Kammer Beweis erhoben durch die uneidlichen Vernehmungen der Zeugen … … und … … . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf das Sitzungsprotokoll vom 30.11.2022 verwiesen.